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ThemaVerdiensaufall im Einsatz bei der Freiwiligen Feuerwehr in RLP15 Beträge
RubrikFreiw. Feuerwehr
 
AutorFran8k A8., Ilbesheim / Rheinland-Pfalz791764
Datum15.07.2014 11:247464 x gelesen
Hallo zusammen
Im LBKG von Rheinland-Pfalz steht in §13:
Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, wird der Verdienstausfall auf Antrag in Form eines pauschalierten Stundenbetrags ersetzt.

Darum ist in vielen Hauptsatzungen der Gemeinden in RLP geregelt wie hoch der Satz für Verdienstausfall für Selbständige im Einsatzfall während der Arbeitszeit ist.
Bei uns sind es 15 die Stunde die bei einen Selbständigen die ja in das zu versteuerndes Einkommen einfließen. Dieser Betrag steht momentan gerade zur Diskussion, darum würde mich interessieren wie das bei Euch so geregelt ist?
Also für Selbstständige in RLP die zum Feuerwehreinsatz während der Regelarbeitszeit zum Einsatz alarmiert werden. Ist bei Euch überhaupt ein pauschaler Betrag veranschlagt und wie hoch?

Vielen Dank für Eure Antworten!
Gruß Frank

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AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.791766
Datum15.07.2014 11:475656 x gelesen
Geschrieben von Frank A.Dieser Betrag steht momentan gerade zur Diskussion, darum würde mich interessieren wie das bei Euch so geregelt ist?
Variante 1: Man geht zum Sachbearbeiter in der Verwaltung und legt mit dem einen Stundensatz fest. Ist das übliche Verfahren. Entsprechende Argumentationshilfen sind natürlich dabei.
Variante 2: Man legt Bilanz bzw. BWA und Steuerbescheid offen und daraus wird dann jedes Jahr ein Stundensatz festgelegt. Sehr selten.

Pauschale Abgeltungen sind nicht zielführend, da es zwischen den Selbstständigen diverse Unterschiede gibt. Und gegenüber Arbeitnehmern würde man schlechter gestellt.

Gruß
Christian Bergmann
Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
www.feuerwehr-neuenhaus.de

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AutorAdol8f H8., Rosenheim / Bayern791771
Datum15.07.2014 11:555005 x gelesen
Kurz zur Regelung in Bayern

Geschrieben von AVBayFwG § 10
Erstattung von Verdienstausfall
(1) Feuerwehrleute, die beruflich selbständig sind, können Ersatz des ihnen
entstandenen Verdienstausfalls bis zur Höhe der Stundenvergütung der Stufe 4 der
Entgeltgruppe 15 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) fordern. Für
jeden Tag können höchstens zehn Stunden berücksichtigt werden. Angefangene
Stunden sind mit dem vollen Stundensatz zu berechnen.
(2) Die Höhe des Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen.
(3) Statt Verdienstausfall können beruflich selbständige Feuerwehrleute nachgewiesene
Vertretungskosten bis zur Höhe des Ersatzanspruchs gemäß Absatz 1
geltend machen.


Aktuell liegt diese Obergrenze bei 5.289,44 Monatsgehalt.

Audiatur et altera pars.

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg791772
Datum15.07.2014 12:014987 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Adolf H.Erstattung von Verdienstausfall
(1) Feuerwehrleute, die beruflich selbständig sind, können Ersatz des ihnen
entstandenen Verdienstausfalls bis zur Höhe der Stundenvergütung der Stufe 4 der
Entgeltgruppe 15 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) fordern. Für
jeden Tag können höchstens zehn Stunden berücksichtigt werden. Angefangene
Stunden sind mit dem vollen Stundensatz zu berechnen.

und das ergibt dann welchen max. Stundensatz?

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorAdol8f H8., Rosenheim / Bayern791774
Datum15.07.2014 12:074937 x gelesen
Rein rechnerisch ergibt das etwas mehr als 31 pro Stunde.

Audiatur et altera pars.

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP791776
Datum15.07.2014 12:125135 x gelesen
Geschrieben von Christian B.Und gegenüber Arbeitnehmern würde man schlechter gestellt.Wieso? Das Argument kommt oft, wenn man über die Thematik spricht. Beim Verdienstausfall, zumindest nach der Regelung in RLP, haben aber erstmal auch die Arbeitnehmer überhaupt keinen Vor- oder Nachteil. Die bekommen ihr Geld per Gesetz nämlich so oder so weiter bezahlt. Den Anspruch auf Ersatz durch die Gemeinde, hat dann der Arbeitgeber, nicht -nehmer. Und dementsprechend muss man die Selbständigen auch hier als "Selbstarbeitgeber" betrachten, der entsprechend seinen Verdienstausfall entschädigt bekommt, aber keinen in der Zeit entgangenen Gewinn oder andere Kosten (wie ich schon öfter schrieb: leider. Aber derzeit ist nunmal die Rechtslag so, nur Entschädigung, kein "Freikaufen").
Das wird sowohl bei den pauschalen Sätzen, als auch den "ausgehandelten", ganz gerne vergessen. Was i.d.R. dazu führt, dass Selbständige hier eher Vorteile haben, gegenüber den Arbeitgebern von unselbständig Beschäftigten.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.791780
Datum15.07.2014 12:234969 x gelesen
Geschrieben von Sebastian K.Und dementsprechend muss man die Selbständigen auch hier als "Selbstarbeitgeber" betrachten, der entsprechend seinen Verdienstausfall entschädigt bekommt, aber keinen in der Zeit entgangenen Gewinn oder andere Kosten (wie ich schon öfter schrieb: leider. Aber derzeit ist nunmal die Rechtslag so, nur Entschädigung, kein "Freikaufen").
Arbeitnehmern mit erfolgsabhängigen Einkommen (Provison, Akkord, ...) wird AFAIK ja auch ein Mittelwert zugeteilt. Das ein Selbstständiger bei Einsatz XY nicht den Gewinn des vermeintlich entgangene Auftrags geltend machen kann, ist natürlich klar.

Geschrieben von Sebastian K.Das wird sowohl bei den pauschalen Sätzen, als auch den "ausgehandelten", ganz gerne vergessen.
Für Freiberufler sind 15,00 EUR eher suboptimal. Für Selbstständige aus Handel, Handwerk oder Gewerbe kann man mit Leben.

Gruß
Christian Bergmann
Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
www.feuerwehr-neuenhaus.de

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP791791
Datum15.07.2014 13:204997 x gelesen
An Mustern oder Beispielsätzen seitens des Gemeinde-/Städtebundes oder des Landes wirst du da nichts finden, es gab wohl mal 1993 ein Schreiben des Innenministeriums, das allerdings nicht online zu finden ist. Ich bin da noch ein paar Monate raus, vielleicht haben andere das aber zur Hand. Das Hauptsatzungsmuster des GStB verweist noch darauf ("Schreiben des ISM vom 11.11.1993, Az.: 386/861-50/28").
Aus dem Kopf raus wurde sich da auf eine Studie der Handwerkskammer berufen, wonach ein selbständiger Handwerksmeister einen Stundenlohn von XY hätte. Wohlgemerkt, 1993...
Wir selber haben dazu keine feste Satzungsregelung. Manche haben es, wie du schreibst, in der Hauptsatzung geregelt, andere haben daraus eine eigenständige Satzung gemacht. Das hat kommunalrechtliche Hintergründe (und entspricht so auch nicht ganz einer VV zur Gemeindeordnung), so eine eigene Satzung lässt sich aber leichter wieder ändern, wenn man das mal anpassen möchte.
Eine solche Satzung sieht dann z.B. so aus (Beispiel Neuwied). Diese Variante, entweder pauschaler Satz, aber auf Antrag/Glaubhaftmachen auch mehr, wiederum bis zu einer Obergrenze, sieht man so recht häufig.
Was man auch hilfsweise nehmen könnte, wäre ein Satz, den die Hauptsatzung für Selbständige als Ratsmitglieder vorsieht. Das Hauptsatzungsmuster des GStB verweist da auf die Sätze der Landesverordnung über die Sitzungsvergütung der Beisitzer bei den Stadt- und Kreisrechtsausschüsse, frag mich aber nicht warum. Vielleicht weils die einzige (oder eine von sehr wenigen) Vorgabe vom Land ist, wo genaue Sätze und keine Min/Max-Sätze an Entschädigung vorgesehen sind.
In der aktuellen Diskussion um die Gebühren für kostenersatzpflichtige Einsätze werden die Verdienstausfälle von Selbständigen als Teil der "Echtkostenerhebung" genannt, auf der dann die Personalkosten kalkuliert werden. Könnte man als Argumentationshilfe nehmen, wenn man den Satz mal anheben möchte...

So, viel Text in der Mittagspause, und einen Betrag habe ich immer noch nicht genannt. Ich würde natürlich auch rundhören, wie es die anderen (insb. Nachbarkommunen) machen, aber ich würde bei dem Thema mit denen reden, die es betrifft: Eure Selbständigen. Ist denen der aktuelle Satz zu niedrig, was würden die als gerecht empfinden, was wird gewünscht (und wieviele machen überhaupt was geltend)? Denn unter "Selbständig" kann vom Studenten, der nebenbei als kleine Firma z.B. Homepages betreut bis hin zum Stararchitekten alles sein, mit entsprechenden Unterschieden im Verdienst.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorFran8k A8., Ilbesheim / Rheinland-Pfalz791808
Datum15.07.2014 14:284791 x gelesen
Vielen Dank für die hilfreichen Antworten!
Wäre aber schön wenn noch jemand ein paar Zahlen nennen könnte.
Von einer Nachbargemeinde weiß ich, das sie bei 20/h liegen und von einer anderen bei 45!
Viele Selbstständige reichen den Antrag bei uns nicht ein, was sicherlich auf Unwissenheit beruht. Ändert sich momentan aber gerade, da es sich so langsam herum spricht.
Wir haben auch nur wenig Einsätze. Dörfliche Struktur...

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AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.791814
Datum15.07.2014 14:504746 x gelesen
Geschrieben von Frank A.Viele Selbstständige reichen den Antrag bei uns nicht ein, was sicherlich auf Unwissenheit beruht.
So als Tipp: Eine Liste mit den Einsätzen anfertigen, bei denen Verdienstausfall geltend gemacht wird. Und dann eben monats-, quartals-, halsbjahres- oder jahresweise einreichen. Da ja entweder Pauschalen, vereinbarte Sätze oder Erhebungen ertstattet werden, dürfte der Betrag für Verdienstausfall längere Zeit konstant bleiben. Spart man sich, bzw. der Buchhaltung jeden einzelnen Einsatz abzurechnen.

Gruß
Christian Bergmann
Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW791825
Datum15.07.2014 15:564771 x gelesen
Geschrieben von Frank A.Wäre aber schön wenn noch jemand ein paar Zahlen nennen könnte.
Von einer Nachbargemeinde weiß ich, das sie bei 20/h liegen und von einer anderen bei 45!
Viele Selbstständige reichen den Antrag bei uns nicht ein, was sicherlich auf Unwissenheit beruht.


15Euro/Std., jedoch in NRW

Und nein
Leben kann man davon nicht, bei manch Selbstständigen wäre das nicht mal die Mehrwertsteuer vom Stundenlohn auf der durch den Einsatz nicht geschriebenen Kundenrechnung.
Auch bin ich nicht Unwissend, reiche aber wie viele -übrigens auch Arbeitgeber vom FM/SB- nicht jeden möglichen Einsatz ab, ich glaube das ich nicht mal die Hälfte ...abkassiere, aber genau weiss das meine allerbeste Cheffin ;)

oder anders;
15Euro/Std. zeigen zumindest den Gute Willen.

Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
frei n.Bmark

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AutorSasc8ha 8M., Mauchenheim / Rheinland-Pfalz791854
Datum16.07.2014 07:514587 x gelesen
Verdienstausfallformular

Hallo nach Ilbesheim,

in unserer VG wird wohl gemäß Freigabeformular der Stundenlohn der Lohngruppe 9 BMTG - GII ausgezahlt.

Cheers
Sascha

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AutorJost8 L.8, Ennigerloh / NRW791888
Datum16.07.2014 19:114541 x gelesen
Tach zusammen,

wie schon angemerkt schwanken die Zahlen von Kommune zu Kommune erheblich. Zum Teil sind die Stundensätze auch noch aus dem letzten Jahrtausend...

Hier eine kurze Auswertung einer NRW-Stichprobe (44 Kommunen von insgesamt 396)
Die Zahlen stammen aus den entsprechenden Satzungen der Gemeinden und sind natürlich ohne Gewähr.

Regelstundensatz (EUR)
7,00 - 15,34 - 33,23 (Min. - Median - Max.)

Höchststundensatz
15,50 - 30,00 - 77,00 (Min. - Median - Max.)

Gruß
Jost Lemke

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AutorCars8ten8 I.8, Emd / Niedersachsen791915
Datum17.07.2014 07:584380 x gelesen
Moin Frank,

hier so geregelt:

§ 5
Neben den Entschädigungen nach den §§ 2 bis 4 wird auf Antrag ein nachgewiesener Verdienstausfall
ersetzt, der durch die Teilnahme an Einsätzen und Übungen sowie durch die
vom Oberbürgermeister bzw. von der Oberbürgermeisterin angeordnete oder genehmigte
Teilnahme an Lehrgängen der Landesfeuerwehrschulen, an feuerwehrtechnischen Fachtagungen
und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen sowie bei Dienstreisen (§ 4) entsteht, jedoch
höchstens 25,00 je Stunde


Gruß Carsten

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AutorJost8 L.8, Ennigerloh / NRW793915
Datum17.08.2014 23:084255 x gelesen
Hier im Nachgang noch eine Übersicht für Nordrhein-Westfalen. Die Spannweite überrascht mich schon etwas. Ich vermute, in den anderen Bundesländern dürfte es ähnlich aussehen.


14764212630_ac2ec5d5be_z.jpgLink zum Originalbild

Gruß
Jost Lemke

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