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Thema | Flaschen ohne TÜV erlaubt? | 8 Beträge | |||
Rubrik | Atemschutz | ||||
Autor | Alex8 D.8, Helpsen / Niedersachsen | 792438 | |||
Datum | 25.07.2014 10:59 | 5974 x gelesen | |||
Hallo, Mir ist gesagt worden, dass AGT-Flachen weiterhin benutzt werden dürfen, wenn der TÜV bereits abgelaufen ist. Sie dürfen nach der Benutzung dann nur nicht mehr aufgefüllt werden. Kann das jemand bestätigen? VG Alexander | |||||
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Autor | Stef8an 8L., Meerane / Sachsen | 792465 | |||
Datum | 25.07.2014 14:37 | 3954 x gelesen | |||
Irgendwie muss man sie ja leer kriegen ;). Generell würde ich aber flaschen mit abgelaufenen TÜV schnellst möglich prüfen lassen und erstmal für die verwendung im Dienst sperren. | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 792468 | |||
Datum | 25.07.2014 15:12 | 3688 x gelesen | |||
Das ist korrekt. Aus Druckgasflaschen, deren Prüffrist abgelaufen ist, darf weiterhin Gas entnommen werden. Die Zeit des Weiterbetriebes ist durch die BetrSichV nicht genau begrenzt. Der Betreiber hat aber den zulässigen Zeitraum im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung (ggf. in Abstimmung mit dem Gaselieferanten) festzulegen. Probleme können aber bei der Beförderung der Flaschen auftauchen. Der Transport zur Einsatzstelle ist zwar durch ADR 1.1.3.1 Buchst. e (Notfallbeförderung) abgedeckt, aber nicht der Rücktransport. Druckgasflaschen mit abgelaufener Prüffrist dürfen nach ADR nur noch zur Prüfung oder Entsorgung transportiert werden. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | |||||
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Autor | Hans8 Ch8ris8tia8n S8., Herten / NRW | 792473 | |||
Datum | 25.07.2014 16:18 | 3502 x gelesen | |||
Hallo, nein, damit würdest du die Flaschen weiter "betreiben" ohne Prüfung. Ist nach § 25 BetrSichV mindestens eine Ordnungswidrigkeit, wenn die Flaschen nicht rechtzeitig geprüft werden. Eine Freigabe derart ist mir hier nicht bekannt. Der Prüftermin kommt ja nach max. 5 Jahren auch nicht wirklich überraschend?! Grüße, Christian | |||||
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Autor | Lüde8r P8., Kelkheim / Hessen | 792474 | |||
Datum | 25.07.2014 16:20 | 3441 x gelesen | |||
...war früher zumindest so. Die TÜV-Fälligkeit musste beim Füllen geklärt werden...und nur da. Grüße Lüder Pott www.sei-dabei.info | |||||
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Autor | Hans8 Ch8ris8tia8n S8., Herten / NRW | 792486 | |||
Datum | 25.07.2014 19:44 | 3153 x gelesen | |||
OK, zu jung dafür ;-) | |||||
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Autor | Maik8 M.8, Großschönau / Sachsen | 792754 | |||
Datum | 29.07.2014 17:38 | 2563 x gelesen | |||
Da bin ich genau Deiner Auffassung. Ist der TÜV-Termin bei der Flasche abgelaufen heißt das, runter vom Gerät und ab zur Prüfung. Selbst bei Flaschen welche auf Lager liegen ist dies so, denn so eine "abgelaufene Lagerflasche" darf ich auch nicht auf das Gerät schrauben und nutzen (betreiben). Ich verweise ebenfalls auf die BetrSichV. Diese Worte, sind meine Meinung und mein Standpunkt. | |||||
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Autor | Stef8an 8S., Brugg / Aargau | 793167 | |||
Datum | 05.08.2014 16:31 | 2360 x gelesen | |||
Volle Flaschen dürfen noch während 2 Jahre eingesetzt werden, danach muss die Flasche zur Prüfstelle. Abgelaufene Flaschen dürfen nicht mehr befüllt werden (Handhabung in der Schweiz). | |||||
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