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ThemaFlaschen ohne TÜV erlaubt?8 Beträge
RubrikAtemschutz
 
AutorAlex8 D.8, Helpsen / Niedersachsen792438
Datum25.07.2014 10:595974 x gelesen
Hallo,
Mir ist gesagt worden, dass AGT-Flachen weiterhin benutzt werden dürfen, wenn der TÜV bereits abgelaufen ist. Sie dürfen nach der Benutzung dann nur nicht mehr aufgefüllt werden.
Kann das jemand bestätigen?

VG
Alexander

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AutorStef8an 8L., Meerane / Sachsen792465
Datum25.07.2014 14:373954 x gelesen
Irgendwie muss man sie ja leer kriegen ;). Generell würde ich aber flaschen mit abgelaufenen TÜV schnellst möglich prüfen lassen und erstmal für die verwendung im Dienst sperren.

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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg792468
Datum25.07.2014 15:123688 x gelesen
Das ist korrekt.
Aus Druckgasflaschen, deren Prüffrist abgelaufen ist, darf weiterhin Gas entnommen werden. Die Zeit des Weiterbetriebes ist durch die BetrSichV nicht genau begrenzt. Der Betreiber hat aber den zulässigen Zeitraum im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung (ggf. in Abstimmung mit dem Gaselieferanten) festzulegen.

Probleme können aber bei der Beförderung der Flaschen auftauchen.

Der Transport zur Einsatzstelle ist zwar durch ADR 1.1.3.1 Buchst. e (Notfallbeförderung) abgedeckt, aber nicht der Rücktransport.
Druckgasflaschen mit abgelaufener Prüffrist dürfen nach ADR nur noch zur Prüfung oder Entsorgung transportiert werden.

Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
schau mal rein:
www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de
www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt
twitter.com/HSE_volunteer

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AutorHans8 Ch8ris8tia8n S8., Herten / NRW792473
Datum25.07.2014 16:183502 x gelesen
Hallo,

nein, damit würdest du die Flaschen weiter "betreiben" ohne Prüfung. Ist nach § 25 BetrSichV mindestens eine Ordnungswidrigkeit, wenn die Flaschen nicht rechtzeitig geprüft werden. Eine Freigabe derart ist mir hier nicht bekannt.
Der Prüftermin kommt ja nach max. 5 Jahren auch nicht wirklich überraschend?!

Grüße,

Christian

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AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen792474
Datum25.07.2014 16:203441 x gelesen
...war früher zumindest so. Die TÜV-Fälligkeit musste beim Füllen geklärt werden...und nur da.

Grüße

Lüder Pott


www.sei-dabei.info

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AutorHans8 Ch8ris8tia8n S8., Herten / NRW792486
Datum25.07.2014 19:443153 x gelesen
OK, zu jung dafür ;-)

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AutorMaik8 M.8, Großschönau / Sachsen792754
Datum29.07.2014 17:382563 x gelesen
Da bin ich genau Deiner Auffassung.
Ist der TÜV-Termin bei der Flasche abgelaufen heißt das, runter vom Gerät und ab zur Prüfung. Selbst bei Flaschen welche auf Lager liegen ist dies so, denn so eine "abgelaufene Lagerflasche" darf ich auch nicht auf das Gerät schrauben und nutzen (betreiben).
Ich verweise ebenfalls auf die BetrSichV.

Diese Worte, sind meine Meinung und mein Standpunkt.

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AutorStef8an 8S., Brugg / Aargau793167
Datum05.08.2014 16:312360 x gelesen
Volle Flaschen dürfen noch während 2 Jahre eingesetzt werden, danach muss die Flasche zur Prüfstelle.
Abgelaufene Flaschen dürfen nicht mehr befüllt werden (Handhabung in der Schweiz).

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