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Thema | DGUV Vorschrift 1 kommt! | 3 Beträge | |||
Rubrik | Unfallverhütung | ||||
Infos: | |||||
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 792996 | |||
Datum | 01.08.2014 16:19 | 4799 x gelesen | |||
Noch im Laufe dieses Jahres werden die Unfallversicherungsträger die neue DGUV Vorschrift 1 in Kraft setzen. Diese Vorschrift ersetzt zukünftig die BGV A1 und die GUV-V A1. Auch die zugehörigen Regeln werden durch die neue DGUV Regel 100-001 ersetzt. Die DGUV Vorschrift 1 beinhaltet und konkretisiert alle wesentlichen Anforderungen, die ein Unternehmer im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen hat. So geht die Vorschrift ausführlich auf die Pflichten des Unternehmers ein, der die Gesamtverantwortung trägt. Angesprochen werden unter anderem die Themen Gefährdungsbeurteilung, Pflichtenübertragung, Unterweisung der Versicherten sowie Befähigung der Beschäftigten für Tätigkeiten. Außerdem werden die Unterstützungspflichten der Versicherten geregelt: Sie müssen auch selbst zur ihrer Sicherheit und Gesundheit sowie zu der anderer Personen, die von ihrem Handeln betroffen sind, beitragen. Ein weiteres Kapitel beschäftigt sich mit der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Es enthält Abschnitte zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sowie zu Sicherheitsbeauftragten, zu Maßnahmen bei besonderen Gefahren, zu Erster Hilfe und zur persönlichen Schutzausrüstung. Ein weitreichender Fortschritt ist der Einbezug des staatlichen Arbeitsschutz-Regelwerks, insbesondere des Arbeitsschutzgesetzes. Die dort genannten Bestimmungen gelten zukünftig nicht nur für Beschäftigte, sondern nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für alle Versicherten - also auch die ehrenamtlichen Mitarbeiter in Feuerwehren und Hilfsorganisationen. Eine wesentliche Änderung ergibt sich auch bei den Sicherheitsbeauftragten. Ausgangspunkt ist nach wie vor, dass Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte bestellen müssen. Deren Anzahl wird nun jedoch nicht mehr in einer entsprechenden Anlage zur Vorschrift je nach Gewerbezeig ausdifferenziert. Stattdessen gelten fünf einheitliche Kriterien, die zur Bestellung der "erforderlichen Anzahl" an Sicherheitsbeauftragten herangezogen werden müssen: - im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren - räumliche Nähe zu den Beschäftigten - zeitliche Nähe zu den Beschäftigten - fachliche Nähe zu den Beschäftigen - Anzahl der Beschäftigen Ein Blick ins neue Regelwerk lohnt sich also! Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | |||||
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Autor | Pete8r A8., Ohrdruf / Thüringen | 793123 | |||
Datum | 04.08.2014 19:28 | 1651 x gelesen | |||
Was bedeutet das konkret für die Feuerwehren? Hättest Du vielleicht einige Beispiele dazu? MfG | |||||
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Autor | Joha8nne8s J8., Weidhausen / Bayern | 793517 | |||
Datum | 09.08.2014 16:11 | 1608 x gelesen | |||
Wichtigster Satz für die Feuerwehren findet sich in Paragraph 2 der neuen DGUV-V1: "Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind." Klingt unspektakulär, bedeuted für die Freiwilligen Feuerwehren aber, dass es in Zukunft nicht mehr nur mit den klassischen "Unfallverhütungsvorschriften" (=autonomes Satzungsrecht der Unfallversicherer) getan ist. Vielmehr müssen die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes, der Gefahrstoffverordnung, usw. ebenso verpflichtend eingehalten werden. Dies war bisher im Prinzip natürlich auch schon der Fall, nur dass man es nun unmissverständlich und rechtsverbindlich in die neue V1 mit aufgenommen hat. | |||||
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