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Thema | Anforderung WAB (Container) Straßenverkehr | 20 Beträge | |||
Rubrik | Fahrzeugtechnik | ||||
Autor | Hube8rt 8K., Erkelenz / NRW | 797046 | |||
Datum | 16.10.2014 12:03 | 6325 x gelesen | |||
Hallo zusammen, ich hoffe das ich mit der Überschrift die notwendige Aufmerksamkeit geweckt habe. Welche Anforderungen werden an Wechselabrollbehälter (Container) bezüglich Astellen im öffentlichen Verkehrsraum gestellt? Und wo finde ich das ? Okay, bei einem WAB Atemschutz / Einsatzleitung / Aufenthalt usw. kann ich nachvollziehen, das man mittels eingebauter Batterie eine "Warnblinkanlage" betreiben kann. Aber was ist mit "Mulde" / "Schlauch" / "Holz" und ähnlich? Wo und die kann man da eine Batterie einbauen? Vergleich zum "zivilen" Leben. Ich habe noch nie einen Container (Mulde) für Sperrmüll, Grünabfälle oder Bauschutt gesehen, die eine entsprechende technische Einrichtung haben. Oder ist hier der "Besteller / Mieter" zuständig und der Containerverleih stellt das Teil nur vor die Tür? Also Klartext. Gibt es (falls ja = wo?) Vorschriften das in Abrollbehältern der Feuerwehr entsprechende technische Einrichtungen zum sicher beim Abstellen im öffentlichen Verkehrsbereich ? Gruß Hubert Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat. Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8W., Nentershausen / RLP | 797047 | |||
Datum | 16.10.2014 12:29 | 3939 x gelesen | |||
Hallo Also aus meinem zivilen Nebenjob, ich fahre da Wechsellader, weis ich dass der Besteller sobald er den Lieferschein unterschrieben hat für den Container verantwortlich ist bis ich ihn wieder auflade. Christian Alles was ich hier schreibe ist meine reine persönliche Meinung und keine Stellungnahme meiner FF noch einer andere offiziellen Stelle. | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 797061 | |||
Datum | 16.10.2014 13:26 | 3726 x gelesen | |||
Vorschriften für das Anbringen von technischen Einrichtungen zur Kenntlichmachung an AB oder Containern der Feuerwehr sind mir nicht bekannt. Mag sein, das es vereinzelt landesrechtliche Vorgaben gibt. Für das Aufstellen von Containern im Straßenverkehr ist in aller Regel eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahme von § 46 Abs. 1 Nr. 8 erforderlich. Mit dem Erteilen der Ausnahmegenehmigung macht die Straßenverkehrsbehörde in aller Regel Auflagen für die Kennzeichnung. Angefangen von der Kennzeichnung des Containers selbst (rot-weiße Schraffen nach DIN 67520) bis zur Ausschilderung/Absperrung, meist in Anlehnung an die RSA. Die Ausnahmegenehmigung muss der Besteller / Mieter beantragen. Stellt die Feuerwehr Container im Einsatz ohne verkehrsrechtliche Anordnung auf, ist dies nach StVO eine OWi, die aber in aller Regel nach § 16 OWiG nicht verfolgt wird. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 797072 | |||
Datum | 16.10.2014 16:28 | 3286 x gelesen | |||
Geschrieben von Udo B.Stellt die Feuerwehr Container im Einsatz ohne verkehrsrechtliche Anordnung auf, ist dies nach StVO eine OWi, die aber in aller Regel nach § 16 OWiG nicht verfolgt wird.Wieso brauche ich für eine StVO-Verletzung hier den rechtfertigenden Notstand des OWiG? § 35? "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 797078 | |||
Datum | 16.10.2014 17:02 | 3145 x gelesen | |||
"Der § 35 StVO befreit lediglich die dort genannten Institutionen von ihren Pflichten. (BGHZ 63, 327), verleiht aber keine Befugnis für die Genannten, z.B. durch Aufstellung von Verkehrszeichen- oder -einrichtungen eine Straße zu sperren. (VGH Mü, Az. 11 CS 05.987). Genauso dürfte das aufgrund des VGH-Urteils in Bezug auf das Verbringen von Hindernissen aussehen. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 797082 | |||
Datum | 16.10.2014 19:20 | 2866 x gelesen | |||
Im Gegensatz zum Aufstellen von VZ wird ja mit dem Abstellen des AB keine Anordnung erteilt. Deswegen würde ich das eher so wie das Abstellen eines Dienst-Kfz betrachten und durchaus als von den Sonderrechten gedeckt ansehen. Allerdings wird man im Rahmen von Absatz acht wohl eine Kenntlichmachung nach dem Stand der Technik nicht unterlassen dürfen. Also entweder die Warnmarkierung (nur innerorts, meine ich??) oder eben eine Absperrung nach "wie immer"... | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 797083 | |||
Datum | 16.10.2014 20:19 | 2575 x gelesen | |||
Nunja, das sehe ich nach den angegebenen Urteilen etwas anders. Aber egal ... da müssen sich dann bei Bedarf die Richter drum kümmern. Klar, die DIN-Markierung ist für innerorts, es schadet aber sicher nicht, wenn die auch außerorts dran ist. Das du um eine geeignete Absicherung nicht drum herum kommst, steht außer Frage. Womit wir wieder bei der notwendigen verkehrsrechtlichen Anordnung für die Absperrmaßnahmen sind *pfeif*. Spricht etwas dagegen, die "korrekte" Durchführung von Absperrmaßnahmen oder das "korrekte" Abstellen eines AB oder Containers im Einsatz von der ebenfalls anwesenden Polizei (Verkehrsrechtliche Anordnung, die darf das) bestätigen zu lassen und das im ETB zu dokumentieren? Wenn die etwas dagegen haben, werden die sicherlich ein paar Takte sagen ... Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 797085 | |||
Datum | 16.10.2014 20:32 | 2523 x gelesen | |||
Geschrieben von Udo B.Spricht etwas dagegen, die "korrekte" Durchführung von Absperrmaßnahmen oder das "korrekte" Abstellen eines AB oder Containers im Einsatz von der ebenfalls anwesenden Polizei (Verkehrsrechtliche Anordnung, die darf das) bestätigen zu lassen und das im ETB zu dokumentieren?Mir fallen gerade sehr wenig Szenarien ein, wo ein Container der BOS irgendwo im öffentlichen Verkehrsraum abgesattelt herumstand, wo nicht in der Nähe ein Einsatz dieser BOS lief. Was dagegen spricht ist daher vielleicht, dass es einfach albern wäre? Ansonsten lasse ich mir die Stellplätze von Fahrzeugen im Einsatzfall am Besten auch noch von der Polizei bestätigen und tackere ein paar Seiten "Parkplatzgenehmigungen" ans ETB. Was anderes ist natürlich der Fall, wenn man z.B. eine feuerwehreigene Mulde für Eigenleistungsarbeiten an die Straße nebens Gerätehaus stellt, also nichts einsatzbezogenes. Dann ist aber auch die Möglichkeit, sich das vorher entsprechend genehmigen zu lassen und zu beschildern. Aber eine "verkehrsrechtliche Anordnung" für AB bzw. Container im Einsatzfall ist schon irgendwie lustig. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 797087 | |||
Datum | 16.10.2014 20:35 | 2518 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian K.Was dagegen spricht ist daher vielleicht, dass es einfach albern wäre? Es ist albern, sich an geltendes Recht zu halten? Als Behörde? *hmm* ja, das sieht wohl die Mehrheit so... | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 797088 | |||
Datum | 16.10.2014 21:04 | 2461 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.Es ist albern, sich an geltendes Recht zu halten?Wenn eine BOS im Einsatzfall für das Absatteln eines AB an der Einsatzstelle eine verkehrsrechtliche Anordnung durch die Polizei bräuchte, wäre das schon sehr albern. Und wenn es geltendes Recht ist, und erst der rechtfertigende Notstand im OWiG für den Rechtsfrieden sorgt, ist das eine Regelungslücke, und würden wir anfangen, rechtskonform für AB's an Einsatzstellen solche Anordnungen zu dokumentieren, würde ich zu "albern" noch den Begriff "bescheuert" hinzufügen. Drumherum stehen anordnungslos geparkte Einsatzfahrzeuge, die Absperrung der Einsatzstelle als solches kann polizeilos durch die FW selbst erstellt werden, aber wenn dann ein Container vom WLF muss, wird angeordnet und dokumentiert, oder sich der rechtfertigende Notstand ausgerufen?! "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 797089 | |||
Datum | 16.10.2014 21:34 | 2400 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian K.die Absperrung der Einsatzstelle als solches kann polizeilos durch die FW selbst erstellt werden Wie kommst du darauf?! Für die gilt natürlich das gleiche wie für die Absperrung rund um den AB... (wobei ich mich durchaus mit der Überlegung anfreunden kann, unmittelbar am AB aufgestellte Zeichen 610 nicht als Absperrung sondern lediglich als Absicherung zu betrachten. Dinge zu tun die anderen keine Handlungspflichten auferlegen sind ja viel leichter mit §35 zu rechtfertigen. Weswegen ich übrigens auch weiterhin das reine Abstellen des AB durch die Sonderrechte als gedeckt betrachte) Geschrieben von Sebastian K. Und wenn es geltendes Recht ist, und erst der rechtfertigende Notstand im OWiG für den Rechtsfrieden sorgt, ist das eine Regelungslücke In dem Punkt sind wir uns dann allerdings einig. Allerdings ist der Leidensdruck derzeit wohl nicht so groß, dass mit einer Schließung dieser Lücke zeitnah zu rechnen ist. (ich hatte das durchaus schon angeregt...) | |||||
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Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 797096 | |||
Datum | 16.10.2014 22:27 | 2379 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Henning K. Geschrieben von Sebastian K."die Absperrung der Einsatzstelle als solches kann polizeilos durch die FW selbst erstellt werden" ... weil sich dieses Recht i.d.R. aus dem jeweiligen Brandschutzrecht ergibt (Sicherungsmaßnahmen zum ungehinderten Tätigwerden - in Hessen § 42 (2) HBKG, in RLP § 25(1) LBKG). Gruß Gerhard | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 797098 | |||
Datum | 16.10.2014 22:34 | 2329 x gelesen | |||
Geschrieben von Gerhard B.... weil sich dieses Recht i.d.R. aus dem jeweiligen Brandschutzrecht ergibt (Sicherungsmaßnahmen zum ungehinderten Tätigwerden - in Hessen § 42 (2) HBKG, in RLP § 25(1) LBKG). Ja, da gibts es nur ein klitzekleines Problem: Dieses Recht greift nicht im Straßenverkehr. Die Befugnis zum Aufstellen von Verkehrszeichen hat der Bund nämlich abschließend geregelt, und deshalb können die Länder da keine eigenen Regeln installieren. Siehe Art. 72(1) i.V.m. Art. 74(1) Nr. 22 des Grundgesetzes. | |||||
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Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 797100 | |||
Datum | 16.10.2014 23:13 | 2339 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Henning K. Die Befugnis zum Aufstellen von Verkehrszeichen hat der Bund nämlich abschließend geregelt, und deshalb können die Länder da keine eigenen Regeln installieren. ... was mich aber hinsichtlich der Sicherung meiner Einsatzstelle dank eigener spezialgesetzlicher Rechtsgrundlage nicht interessieren muss - die kann ich mangels weitergehender Definition auch mit blauen Tonnen, Schaummittelkanistern, Flatterband oder böse schauenden Feuerwehrleuten rechtswirksam absperren ... oder mit Dingen, die einem Verkehrszeichen 610 verdächtig ähnlich sehen ... Ein Verstoß gegen meine diesbezügliche räumliche Sperrung ist ja dann auch keine OWi nach StVO, sondern eine OWi nach Brandschutzgesetz ... und ggf. da sogar erheblich teurer ... Gruß Gerhard | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 797101 | |||
Datum | 16.10.2014 23:47 | 2397 x gelesen | |||
Geschrieben von Gerhard B.... was mich aber hinsichtlich der Sicherung meiner Einsatzstelle dank eigener spezialgesetzlicher Rechtsgrundlage nicht interessieren muss - die kann ich mangels weitergehender Definition auch mit blauen Tonnen, Schaummittelkanistern, Flatterband oder böse schauenden Feuerwehrleuten rechtswirksam absperren ... oder mit Dingen, die einem Verkehrszeichen 610 verdächtig ähnlich sehen ... Ja, aber das ist doch schon schlimm genug: Warum darf man das nicht mit dem Zeugs, was eigentlich genau für solche Zwecke vorgesehen (und dafür dann auch am besten geeignet) ist?! Geschrieben von Gerhard B. Ein Verstoß gegen meine diesbezügliche räumliche Sperrung ist ja dann auch keine OWi nach StVO, sondern eine OWi nach Brandschutzgesetz ... und ggf. da sogar erheblich teurer ... Ja, und diese Möglichkeit ist vermutlich genau so theoretisch wie die Gefahr, als Feuerwehr für das unbefugte Aufstellen von Verkehrseinrichtungen belangt zu werden... | |||||
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