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Thema | Notruf ausgelöst wegem Grillfeuer von einem Feuerwehrmann (Nachbarn) | 26 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Jörg8 K.8, Kreuzebra / Thüringen | 798816 | |||
Datum | 17.11.2014 11:50 | 14878 x gelesen | |||
Hallo liebe Leser. Am 26.5.14 machte ich um ca. 18.30 Uhr ein Grillfeuer in meinem Garten um Stockbrotteig und Würstchen mit unseren Kindern zu grillen. Das Feuer ist wie öfters im Jahr in einem Metallfass ca. 30 cm hoch und zusätzlich mit Ziegelsteinen umrandet. Kurz nach 19 Uhr ging die Sirene und es kamen eine Menge Feuerwehrleute vor mein Haus. Als ich nachschaute, sprach ich mit dem Hauptfeuerwehrmann und fragte, ob er sich mein Feuer anschauen wolle, da es wohl eine Alarmierung eines Nachbarn (Feuerwehrmann) gegeben habe. Er schaute es sich an und ging unverrichteter Dinge wieder zu seinen Kameraden. Für mich war die Sache eigentlich erledigt, bis ich gestern ein Bescheid vom Ordnungsamt über diesen Einsatz erhalten habe. Begründung: Hilfe und Dienstleistung der Feuerwehr / Lagerfeuer offene Flamme und Geruchsbelästigung Das kann m.E. doch nur ein schlechter Witz sein, wenn ein Kamerad am hellem Tag die Leitstelle verständigt, um seinen Leuten einen Auftrag zuzuschanzen!!! Ich habe heute Wiederspruch eingelegt mit der Begründung, dass ich weder Hilfe und Dienstleistungen angefordert, noch welche in Anspruch genommen habe. Es hat keinerlei technische Hilfe gegeben. Der Ordnungsamtschef der Verwaltungsgemeinschaft im Eichsfeldkreis signalisierte jedoch keinerlei Einsicht. Den Einsatzbericht der Feuerwehr, sowie den Namen des Denunzianten händigt er mir nicht aus. Dies könne ja ein Anwalt beantragen. Es geht über einen Gesamtbetrag von 105. Ein Anruf bei der Leitstelle ergab, dass sie mir aus Datenschutzrechtlichen Gründen keine Daten über den Anrufer geben dürfen. Beide Nachbarn, welche in frage kommen, sind Feuerwehrleute! Kann mir jemand helfen, diesem Quatsch zu entgehen? Bundesland Thüringen Eichsfeldkreis VG Dingelstädt Vielen Dank für eure zahlreichen Statements. Frosch1969 | |||||
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Autor | Uwe 8S., Bürstadt / Hessen | 798823 | |||
Datum | 17.11.2014 12:11 | 11275 x gelesen | |||
Geschrieben von Jörg K.Kann mir jemand helfen, diesem Quatsch zu entgehen? Das Rechtliche klärst du am besten mit einem Rechtsanwalt, nicht über ein Forum. Geschrieben von Jörg K. Das kann m.E. doch nur ein schlechter Witz sein, wenn ein Kamerad am hellem Tag die Leitstelle verständigt, um seinen Leuten einen Auftrag zuzuschanzen!!! Nur mal so ganz unter uns. Ganz offensichtlich wirkst du nicht in einer der BOS (Sammelbegriff Feuerwehr, THW, Rotes Kreuz ...) mit. Die unterstellte Absicht ohne Notwendigkeit Einsätze zu generieren wird bei deutlich unter 0,1% der Feuerwehrleute gegeben sein. Ein Einsatz ohne Vorwarnung kommt immer dann, wenn man selber etwas besseres zu tun hat. Somit ist niemand über einen absichtlich generierten Fehlalarm dankbar und du machst dir mit der Unterstellung werder hier im Forum, noch im realen Leben Freunde. Geschrieben von Jörg K. Vielen Dank für eure zahlreichen Statements. Und hier noch gleich der Hinweis, dass wir hier mit Klarnamen diskutieren, da wir hier nicht auf das Gesichtsbuch-Niveau absinken wollen. [ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen* Uwe S. *) Zutreffendes nach Wunsch ankreuzen | |||||
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Autor | Jörg8 K.8, Kreuzebra / Thüringen | 798827 | |||
Datum | 17.11.2014 12:30 | 10834 x gelesen | |||
Hallo Uwe, danke für deine hilfreichen Hinweise. Übrigens war ich viele Jahre beim THW als Zugtruppführer tätig zum einen und zum anderen bat mich der Herr Meyer (Webmaster) um die Einstellung dieses lustigen Vorfalls. Die Bitte war übrigens ernst gemeint und ich habe ja wohl keinen Feuerwehrmann beleidigt o.ä. Wenn sich trotzdem jemand angegriffen fühlt, entschuldige ich mich auf das höflichste. J.K. | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 798828 | |||
Datum | 17.11.2014 12:32 | 10775 x gelesen | |||
hallo, ein Blick in das Gesetz hilft: Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz ich denke da trifft nur der Abs. 1 zu. da würde ich sagen: - Gefahr => nein - Schaden => nein - vorsätzlich => nein - grob fahrlässig => nein Ich würde da einfach Einspruch einlegen. Dann ist die Verwaltungsgemeinschaft am Zug und muss wenn sie die Sache weiterverfolgen will klagen. Auch wenn ich kein Jurist bin und keine Rechtsberatung machen kann würde ich hier sagen das die Chancen den Bescheid gerichtlich durchzudrücken recht gering sind. Geschrieben von Jörg K. Das kann m.E. doch nur ein schlechter Witz sein, wenn ein Kamerad am hellem Tag die Leitstelle verständigt, um seinen Leuten einen Auftrag zuzuschanzen!!! Auch wenn die örtliche Feuerwehr vermutlich aufgrund der Grösse des Ortes nicht viele Einsätze hat dürfte die Aussage das hier "ein Auftrag zugeschanzt" wurde nicht zutreffen. Falls der Anrufe aber ein Feuerwehrmann war ist das dann schon komisch. Man kann von Feuerwehrleuten auch in kleinen Gemeinden erwarten ein beaufsichtigtes Grillfeuer entsprechend einzuschätzen. Dies hat der Einsatzleiter dann ja auch gemacht und ist zum Entschluss gekommen das hier keine Gefahr vorliegt. Eine ev. vorliegende Geruchsbelästigung wäre, wenn überhaupt dann erst mal eine Sache der Polizei gewesen. MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 798829 | |||
Datum | 17.11.2014 12:45 | 9911 x gelesen | |||
Moin Geschrieben von Jörg K. eine Alarmierung eines Nachbarn (Feuerwehrmann) um seinen Leuten einen Auftrag zuzuschanzen den Namen des DenunziantenDas ist ziemlich schlechter Stil, vor allem wenn man (wie offensichtlich du) keine Beweise dafür hat. Das Ganze dann in einem Feuerwehr-Forum so zu formulieren, wenn man gleichzeitig um Hilfe bittet, ist zusätzlich noch ziemlich dumm. Geschrieben von Jörg K. Bescheid vom OrdnungsamtIn dem sollte eine Rechtsgrundlage genannt sein. Grobes Querlesen eures Feuerwehrgesetzes zeigt, dass das wohl § 48 ThürBKG sein müsste. Einzig Absatz 1 Nummer 1 kommt in Betracht. Das scheitert aber schon daran, dass ein (kleines, ordnungsgemäß überwachtes, nicht aus dem Ruder gelaufenes...) Lagerfeuer ein Nutzfeuer ist und somit keine "Gefahr" darstellt. Ohne Gefahr keine Kostenpflicht. Falls man auf die Geruchsbelästigung abstellen möchte, wäre man damit m.E. nicht mehr im Brandschutzrecht sondern irgendwo im Bereich Polizeirecht, Immissionsschutzrecht, o.ä. - und zur Abwehr dieser Gefahr wäre dann keine Feuerwehr zuständig. Also mal gucken, auf was sich die Gemeinde da bezieht und nach ggf. erfolglosem Widerspruch einen Anwalt (bestenfalls einen Verwaltungsrechtler) konsultieren. Der dürfte dann zur Klage raten, deren Erfolgsaussichten ich - logischerweise ohne Gewähr - als nicht allzu schlecht einstufen würde. Sofern die mehrfach angedeutete böswillige Alarmierung beweisbar wäre, wäre der Anrufer nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 kostenpflichtig. Ich gehe aber nicht davon aus, dass sich jemand so dämlich anstellt, dass man ihm das nachweisen kann. Kann aber vor allem dir egal sein, weil es mit deinem Kostenbescheid nichts zu tun hat. Gruß Sebastian -- Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel) | |||||
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Autor | Hara8ld 8S., Köln / NRW | 798831 | |||
Datum | 17.11.2014 12:46 | 9593 x gelesen | |||
Ich würde von der feststellung des Anrufers absehen. Eine vergiftete Nachbarschaft sind 105 nicht Wert. Auch würde ich eventuell davon ausgehen, das das OA mit einer Anscheinsgefahr Argumentiert. Dann sieht es nicht mehr so gut für dich aus. | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 798832 | |||
Datum | 17.11.2014 12:47 | 9626 x gelesen | |||
Schilderung auf der Homepage der dortigen Feuerwehr: Am Montag, den 26.05.2014, alarmierte die zentrale Rettungsleitstelle um 19:32 Uhr unsere Feuerwehr per FME und Sirene zu einer starken Rauchentwicklung in die Riemenstraße. Um 19:36 Uhr rückten das TSF-W mit 1/4 und der MTW mit 1/5 zur Einsatzstelle aus. Um 19:37 Uhr kam es zu Lageerkundung durch den Einsatzleiter und den Führungsassistenten. Die starke Rauchentwicklung und Geruchsbelästigung konnte schnell ausgemacht werden. In einem Gartengrundstück brannte ein Lagerfeuer. Der Besitzer wurde im Rahmen des Übermaßverbots darauf hingewiesen, das Feuer nicht weiter ausbreiten zu lassen und entsprechende Maßnahmen zum Ausschluss einer Gefährdung einzuleiten. Ein Eingreifen der Feuerwehr selbst war nicht erforderlich gewesen. Um 19:51 Uhr rückten die Fahrzeuge wieder ein und um 20:00 Uhr war der Einsatz beendet. Wenn du den Verwaltungsrechtsweg weitergehst, würde ich die Chancen erstmal auf 50:50 beziffern. Ob und wie weit dir die Sache das wert ist, musst du wissen. Die Fragen die sich dann nach und nach stellen könnten, wären z.B.: Auf welcher Rechtsgrundlage erging der Kostenbescheid, bzw. gibt es eine Regelung in Thüringen für solche Nutzfeuer? Wie setzen sich die 105 EUR zusammen? "Vorgeschichte" mit dem/den Nachbarn? Konnten diese das Ausmaß des Feuers vor dem Absetzen des Notrufes feststellen, sprich ist das Gartengrundstück und die Feuerstelle für diese ohne weiteres einsehbar gewesen? "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Fran8k R8., Eppelborn / Saarland | 798833 | |||
Datum | 17.11.2014 12:47 | 10184 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.da würde ich sagen: Zumal die "betroffene" Wehr selbst auf ihrer Homepage schreibt: In einem Gartengrundstück brannte ein Lagerfeuer. Der Besitzer wurde im Rahmen des Übermaßverbots darauf hingewiesen, das Feuer nicht weiter ausbreiten zu lassen und entsprechende Maßnahmen zum Ausschluss einer Gefährdung einzuleiten. Ein Eingreifen der Feuerwehr selbst war nicht erforderlich gewesen. Gruß Frank | |||||
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Autor | Tim 8B., St. Ingbert / Saarland | 798834 | |||
Datum | 17.11.2014 12:50 | 9706 x gelesen | |||
..da waren schon einige schneller... Also, für die VG Dingelstädt gilt dieSatzung der Stadt Dingelstädt über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfeleistungen der Freiwilligen Feuerwehr sowie u.a. das Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz. In der Satzung ist u.a. aufgeführt: § 2 Kostenpflichtige Leistungen ( vorher § 4) (1) Kostenpflicht besteht für alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ThürBKG erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht. Der § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ThürBKG auf den verwiesen wurde lautet: § 1 Zweck und Anwendungsbereich (1) Zweck dieses Gesetzes ist die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen 1. gegen Brandgefahren (Brandschutz), 2. gegen andere Gefahren (Allgemeine Hilfe) und 3. gegen Katastrophengefahren (Katastrophenschutz). Ferner steht in der Satzung der VG unter § 3 Kostenpflichtige (1) Kostenersatzpflichtig gemäß § 48 (1) Nr. 1-6 ThürBKG ist: 1. der Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, 3. das Unternehmen, wenn die Kosten der Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 dienten, die bei Betriebsstörungen und Unglücksfällen für Menschen oder Sachen in der Umgebung entstehen können, 4. der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte, wenn die Gefahr oderder Schaden beim Betrieb einer Ölfeuerungs- oder Öltankanlage entstanden ist,soweit es sich nicht um Brände handelt, 5. derjenige, der wider besseren Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis derTatsachen die Feuerwehr oder andere Hilfsorganisationen alarmiert, 6. der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte einer Brandmeldeanlage, wenn diese einen Fehlalarm ausgelöst hat. Zur Kostenersatzpflicht: Zutreffen würde hier ggf. Nr. 1, sofern eine Gefahr oder ein Schaden herbeigeführt wurde, der Begriff eines Schadenfeuers wurde bspw. vom OVG Münster definiert: [Ein] Schadenfeuer [...] ist ein selbstständig fortschreitendes, unkontrollierbares Feuer außerhalb einer Feuerstätte, das nicht zum Verbrennen bestimmte oder nicht wertlose Gegenstände vernichtet. (OVG NRW, 9 A 3961/06) Das würde hier vermutlich nicht zutreffen. Eine Kostenersatzpflicht m.E. würde dann vorliegen, wenn aus dem Feuer eine Gefahr hervorging. Ohne Schaden oder Gefahr besteht für eine Feuerwehr keine gesetzliche Grundlage, hier tätig zu werden. U. U. kann das Feuer einen Verstoß gegen weitere Satzungen der Ortspolizeibehörde darstellen, welche dann entsprechende Maßnahmen nach dem VwVG nach sich ziehen kann. Hier kann die vollstreckende Behörde im Rahmen des Verwaltungszwangs eine Ersatzvornahme durchführen, wobei sie dann i.d.R. ein Amtshilfeersuchen an die Feuerwehr richtet, ein Feuer, das nicht zwingend eine "Aufgabe der Feuerwehr" darstellt, zu löschen. Hierbei sei zu sagen, dass die Ersatzvornahme nur vorgenommen wird, wenn die Handlung durch den Verursacher nicht ohne weiteres möglich ist. Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen. (§10 VwVG) Auch wird bei einer Amtshilfe der Feuerwehr der einzufordernde Kostenersatz der ersuchenden Behörde in Rechnung gestellt. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen ein Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss. OVG Münster, AZ 10 A 363/86 vom 11.12.1987 | |||||
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Autor | Uwe 8S., Bürstadt / Hessen | 798835 | |||
Datum | 17.11.2014 12:54 | 10462 x gelesen | |||
Geschrieben von Jörg K.Übrigens war ich viele Jahre beim THW als Zugtruppführer tätig zum einen und zum anderen bat mich der Herr Meyer (Webmaster) um die Einstellung dieses lustigen Vorfalls. Vermutlich haben wir ein wenig aneinander vorbei geschrieben (Grundproblem jedes Forums, dass die Kommunikation ausschließlich über das getippte Statement erfolgt und damit manch ein Missverständnis erst möglich wird). Ich persönlich würde im Bereich der auf ehrenamtlicher Basis arbeitenden BOS niemals unterstellen, dass eine Alarmierung geschieht, um einen Einsatz zu generieren. Die Warscheinlichkeit für die Richtigkeit der Vermutung ist viel zu gering und die Wirkung auf die Person gegenüber wäre mir persönlich auch zu "gefährlich". Falls mein Posting irgendwie falsch rüber kam: Das sollte nicht böse gemeint sein. Was die rechtliche Bewertung angeht, das Feld lasse ich für Juristen offen. Die haben Ahnung von den Rechtsgrundlagen und von der darauf aufbauenden tatsächlichen Rechtssprechung. [ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen* Uwe S. *) Zutreffendes nach Wunsch ankreuzen | |||||
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Autor | Jako8b T8., Bischheim / Département du Mont-Tonnerre | 798840 | |||
Datum | 17.11.2014 13:30 | 9467 x gelesen | |||
Hallo! Ich verzichte jetzt auf irgendwelche Zitate aus Gesetzen und Verordnungen. Man sollte es erst Mal mit gesundem Menschenverstand probieren. Zunächst Widerspruch einlegen. Den Grund für den Widerspruch findest Du ja schon im Einsatzbericht der Feuerwehr. Ein Eingreifen der Feuerwehr selbst war nicht erforderlich gewesen. Aus meiner Sicht kein gebührenpflichtiger Einsatz da ja, wie Du beschrieben hast, das Feuer in einer Tonne und unter Aufsicht gebrannt hat. Evtl. wäre es auch nützlich den Text der Alarmierung zu kennen. Wurde nun wegen unklarer Rauchentwicklung, Brandgeruch oder eines Brandes alarmiert. Eigentlich hat der Nachbar richtig reagiert. Lieber einmal zu viel als einmal zu wenig. Von einem Vorsatz Einsätze zu generieren gehe ich nicht aus. Hier würde sich der Betreffende selbst ins Fleisch schneiden. Hast Du schon mit dem Wehrführer der betreffenden Feuerwehreinheit gesprochen? Manchmal bringt ein Gespräch mehr als jede Klage vor Gericht. Ein Widerspruch verschafft Dir erstmal die nötige Zeit und mit etwas Glück lässt sich die Sache ohne viel Aufhebens aus der Welt schaffen. Im letzten Jahr hatten wir zwei ähnliche Fälle. Das Osterfeuer wurde ein wenig größer als der Veranstalter es geplant hatte. Aufgrund zahlreicher Anrufe wurde ein B3 ausgelöst. Da jedoch unsere Einheit bereits vor Ort war konnte schnell geklärt werden um was es sich handelt. Es würde kein Gebührenbescheid erlassen. Eine türkische Familie löschte ihren Grill mit einem Eimer Wasser. Ein besorgter Nachbar alarmierte die Feuerwehr. Stichwort: Flächenbrand. Die ziemlich erschrockene Familie bot uns Tee und Gebäck an. Auch in diesem Fall gab es keinen Gebührenbescheid, nicht wegen des Tees sondern weil schlicht und ergreifend kein Einsatz erforderlich war. Gruß vom Berg Jakob "Die Verwendung der verschiedenen Löschmittel hat den Zweck, den Verbrennungsvorgang zu unterbrechen." >> Suche Ärmeladler Feuerwehr Bischheim bzw. Feuerwehr Bischheim Saar-Pfalz | |||||
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Autor | Marc8us 8N., Jelmstorf / Niedersachsen | 798842 | |||
Datum | 17.11.2014 13:56 | 9310 x gelesen | |||
Mahlzeit erstmal, Ohne eine weitere Wertung abgeben zu wollen, bei einem ähnlichen Einsatz den wir vor einigenJahren hatten (Anrufer alarmierte die Feuerwehr wegen einer angeblichen Müllverbrennung im Garten, diese stellte sich im nachhinein als größeres Grillfeuer heraus) wurde der "Verursacher" wegen groben Unfug zur Zahlung einer nicht geringen Summe seitens der Verwaltung gebeten. Als Verursacher galt aufgrund eines Waldgrundstücks jedoch nicht der Anrufer. Aus Sicht der Feuerwehr war mit in Augenschein nehmen des angeblichen Feuers der Einsatz auch ohne Maßnahme erledigt. Der Bescheid erging also nicht aufgrund des Einsatzes sondern wurde wegen groben Unfug erlassen. Btw. Bei uns in Niedersachsen ist es seit diesem Jahr auch grundsätzlich verboten Gartenabfall zu verbrennen ebenso sind Feuer außerhalb des "Brauchtums " verboten und ziehen wenn die Verwaltung davon Kenntnis erlangt immer einen Kostenbescheid nach sich. Hier lohnt sich also ein Blick in die eigene Satzung bezüglich offener Feuerstellen im eigenen Garten. Je nach Sicht kann des einen Grill also des anderen grober Unfug oder ähnliches sein. Da mal schauen auf welchen Paragraphen der Satzung diese 105 Euro fussen. Unbestritten bleibt natürlich der Rechtsweg offen um unbegründete Forderungen abzuwenden. Dies ist meine eigene Meinung und nicht die meiner Feuerwehr | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 798849 | |||
Datum | 17.11.2014 14:30 | 9702 x gelesen | |||
hallo, was meint man da mit "Übermaßverbot" ? MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Mich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW | 798850 | |||
Datum | 17.11.2014 14:37 | 9355 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.was meint man da mit "Übermaßverbot" ? Wenn du für den unklaren Rauch eine Rote Bereitschaft aus Niedersachsen oder Nordrhein-Westfahlen anrollen lässt :-) mit freundlichen Grüßen Michael Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-) | |||||
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Autor | Klau8s S8., München / Bayern | 798852 | |||
Datum | 17.11.2014 14:40 | 10060 x gelesen | |||
Vielleicht setzt man in der Kommune nur sowas um , da sind ja reichlich Maße vorhanden, wenn so eine sogenannte Ordnungsbehördliche Verordnung in der Kommune besteht und zur Handlung hinzugezogen wurde, dürfte die auch Erfolg haben , da noch mehr Punkte missachtet worden sind. Grüßle Wie sagt man, wenn ein längerer Zeit spricht, ohne etwas wirklich zu sagen, wenn einer nichts Wichtiges sagt, keine Inhalt hat, eher lässt er die Zeit vergehen? 'ramble on' Led Zeppelin II 1969 | |||||
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Autor | Ingo8 H.8, Vockenhausen / Hessen | 798869 | |||
Datum | 17.11.2014 17:13 | 8951 x gelesen | |||
Hi, Geschrieben von Frank R. Zumal die "betroffene" Wehr selbst auf ihrer Homepage schreibt: Da ist allerdings auch von "starker Rauchentwicklung" die Rede. Insofern kann der Nachbar auch wirklich einen Brand vermutet haben. Mir ist allerdings noch nicht klar, woher sich da der Anspruch auf Kostenersatz durch die Gemeinde ergibt. Feuermeldungen sind in Hessen zumindest in der Regel nicht kostenpflichtig? Verwirrte Grüße Ingo -- "Der Erfolg der Kommunikation misst sich an dem Verstandenen, nicht an dem Gesagten." [Unbekannt] - Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen (btw privaten) Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesem Forum gedacht. Sollte jemand den Inhalt für andere Zwecke verwenden wollen, kann man mich jederzeit via Mail kontaktieren und dieses klären ;) | |||||
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Autor | Ulri8ch 8W., Bad Hersfeld / Hessen | 798875 | |||
Datum | 17.11.2014 18:29 | 8617 x gelesen | |||
Ich weiß zwar nicht, ob der Einsatz wirklich berechnet wurde, aber der Fall war ähnlich. Meine Beiträge sind ausschließlich meine private Meinung und sind nur für dieses Forum bestimmt! - http://pvsafety.de - Sicherheit im Feuerwehreinsatz http://http://standardeinsatzregel.org/die-broschueren/ser-einsatz-bei-photovoltaik-windenergie-und-biogasanlagen/ | |||||
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Autor | Fran8k R8., Eppelborn / Saarland | 798890 | |||
Datum | 17.11.2014 21:07 | 8211 x gelesen | |||
Ich weiss jetzt nicht, wie groß die jeweiligen Feuer waren, aber wenn bei uns wegen jedem nicht angemeldeten Grillfeuer so ein Theater gemacht werden würde, wär hier was los. Hier brennt im Sommer in jedem Garten das Schwenkfeuer, das zählt als Grundnahrungsmittel! | |||||
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Autor | Volk8er 8C., Trier / RLP | 798893 | |||
Datum | 17.11.2014 21:18 | 8236 x gelesen | |||
Tja, früher waren sie Dichter und Denker, dann Richter und Henker, heute sind sie Griller und Schwenker. P.S. Wusstest Du eigentlich, das die beste Lyoner in D aus Trier kommt? Tschuldigung liebe Forums-Saarlänner, aber das musste sein ;-) Dies ist meine Meinung. | |||||
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Autor | Mari8o H8., FF Kleinmachnow - BF Berlin / B und BB | 798895 | |||
Datum | 17.11.2014 22:34 | 7934 x gelesen | |||
Geschrieben von ---Jakob Theobald--- Eigentlich hat der Nachbar richtig reagiert. Lieber einmal zu viel als einmal zu wenig. . Hallo Jakob! Der Nachbar, und damit vermeintliche Anrufer, war ja wohl ein Feuerwehrkamerad. Also ich denke bei einem Feuerwehrkamerad sollte man doch mal ein klein wenig, wenigsten ein ganz klein wenig, Sachverstand voraus setzen, der somit mal ein "klitzekleine" Erkundung mit GMV durchführt ob da wirklich ein Schadensfeuer brennt oder einfach nur jemand sein Lagerfeuer hat zu groß werden lassen. Das erspart auf den großen roten Knopf zu drücken. Aber vielleicht verlange ich da zu viel von Feuerwehrdeutschland? Liebe Grüße, Mario www.feuerwehr-kleinmachnow.de | |||||
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Autor | Tim 8B., St. Ingbert / Saarland | 798896 | |||
Datum | 17.11.2014 22:40 | 7980 x gelesen | |||
[Hüstel] ...Ächem... ...ich wüsste da einen in eurer Gemeinde... "Darth Peter" ...naja, mit GAS!!! Wie war da nochmal die schlimmste Beleidigung eines Saarländers ? Man munkelt, ab dem Tag wäre klar, das Sir Peter, Earl of Eppel, fortan an einem stillen Thron in einer abwegigen, verlassenen Festung im Machtzentrum des Markgrafen Karl-Wilhelm unweit des Hardtwaldes der Judikativen fröhnt. Naja, vielleicht gibt's im Hardtwald Buchenholz... ...kann er üben... P.S.: Wer Satire findet, darf sie behalten! Freundliche Grüße in das, wie sagte schon immer C.H. aus E.: Herrrrzen des Saarlandes ;-) Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen ein Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss. OVG Münster, AZ 10 A 363/86 vom 11.12.1987 | |||||
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Autor | Jako8b T8., Bischheim / Département du Mont-Tonnerre | 798900 | |||
Datum | 17.11.2014 22:51 | 7817 x gelesen | |||
Hallo! Na, evtl. hat der "Feuerwehrkamerad" ja auch so weit er konnte "erkundet" und dann den Entschluss gefasst den "roten" Knopf zu drücken. Wer weiß? Ist irgendwie so ähnlich wie bei den Brandmeldeanlagen. ;) Gruß vom Berg Jakob "Die Verwendung der verschiedenen Löschmittel hat den Zweck, den Verbrennungsvorgang zu unterbrechen." >> Suche Ärmeladler Feuerwehr Bischheim bzw. Feuerwehr Bischheim Saar-Pfalz | |||||
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Autor | Tim 8B., St. Ingbert / Saarland | 798906 | |||
Datum | 18.11.2014 06:19 | 7973 x gelesen | |||
...achso: wer überlegt: "von wem in Gottes Namen redet der denn da???" Von dem da. Freundliche Grüße! Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen ein Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss. OVG Münster, AZ 10 A 363/86 vom 11.12.1987 | |||||
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Autor | Mitj8a S8., Pinneberg / SH | 798923 | |||
Datum | 18.11.2014 09:03 | 7562 x gelesen | |||
Geschrieben von Mario G.Der Nachbar, und damit vermeintliche Anrufer, war ja wohl ein Feuerwehrkamerad. Wobei das, wenn ich es richtig verstehe, nur eine Vermutung des TO ist. Ich spreche grundsätzlich und immer nur für mich! | |||||
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Autor | Fran8k R8., Eppelborn / Saarland | 798983 | |||
Datum | 18.11.2014 19:47 | 7256 x gelesen | |||
DAS hatte die Presse aber nicht von mir *g* | |||||
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Autor | Volk8er 8C., Trier / RLP | 798988 | |||
Datum | 18.11.2014 21:26 | 7195 x gelesen | |||
Geschrieben von Tim B.Wie war da nochmal die schlimmste Beleidigung eines Saarländers ? " Dein Papp konnt och schon nit Schwenken" ? Dies ist meine Meinung. | |||||
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