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Thema | Änderung StGB - Auswirkung Einsatzstellenfotos | 6 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Rene8 S.8, Nettersheim / NRW | 803431 | |||
Datum | 05.02.2015 09:43 | 5904 x gelesen | |||
Nahezu unbemerkt ist eine Gesetzänderung auf dem Weg die sicherlich auch Auswirkungen auf den Bereich Feuerwehr, hier insbesondere Fotos von Einsatzstellen mit Betroffenen oder gar die vermeintlich lustigen Bilder z.B. bei einem Fest haben. Konkret geht es um §201a - Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, Absatz 1, Satz 2: "eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt" Ich glaube kaum, das die Feuerwehr wirklich "befugt" ist, im Einsatzfall betroffene Personen mit abzulichten (kenne ohnehin niemanden der dies beabsichtigt) - grundsätzlich dürfte kaum jemand befugt sein, die Hilflosigkeit einer Person abzulichten geschweige denn zu veröffentlichen. Hat dies gar Auswirkungen auf die Presse? Eure Meinung dazu würde mich interessieren. Quellen: Gesetzestext Veröffentlichung Bundesgesetzblatt Ich vertrete hier ausschließlich meine persönliche Meinung und nicht die einer HiOrg, der ich evtl. angehöre! | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 803433 | |||
Datum | 05.02.2015 09:51 | 3685 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Rene S. Hat dies gar Auswirkungen auf die Presse? eher keine, weil: ... (4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen. ... Quelle: StGB § 201a Der "neue" Knackpunkt ist ja daß nun schon das Photographieren bzw. das Filmen an sich unter Strafe gestellt wird. Das ist neu. Bisher konnten nur die Zeitgenossen die solche Bilder auch veröffentlicht bzw. weitergegeben haben belangt werden. Die Zielrichtung dieses § geht da in Richtung der "Gaffer" aber nicht in Richtung der Presse. Die ist ja ausdrücklich zumindest teilweise davon ausgenommen. MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds. | 803435 | |||
Datum | 05.02.2015 10:26 | 3334 x gelesen | |||
Geschrieben von Rene S."eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt"Geschrieben von Rene S. Hat dies gar Auswirkungen auf die Presse? Naja, die ProSieben/SAT1 Medien AG und die RTLgroup dürften die rund die Hälfte ihrer eigenproduzierten Sendungen verlieren. ;-) Und die "Ich-klau-mir-vom-Facebook-Profil-des-Opfers-mal-das-Profilbild"-Masche eines anderen Medienkonzerns lässt sich dann hoffentlich auch besser verhindern. Es gibt ein paar Rahmenbedingungen die man als Presseheini der Feuerwehr kennen sollte. Das was dort in dem neuen Paragraphen steht, war eigentlich schon vorher selbstverständlich. Gruß Christian Bergmann Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr www.feuerwehr-neuenhaus.de | |||||
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Autor | Alex8and8er 8W., Linden / Hessen | 803436 | |||
Datum | 05.02.2015 10:37 | 3326 x gelesen | |||
... (4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen. ... Dann sind ja Aufnahmen zu Ausbildungszwecken auch weiterhin kein Problem, oder? Gruß Alex "Eigentlich bin ich ganz anders, ich komm' nur so selten dazu" (Ödön von Horváth) | |||||
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Autor | Uwe 8S., Bürstadt / Hessen | 803440 | |||
Datum | 05.02.2015 11:07 | 3233 x gelesen | |||
Geschrieben von §201aeine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person Ok, das dürfte meist zutreffen. Geschrieben von §201a zur Schau stellt Das Verfahren, die Person unkenntlich zu machen wäre hier der Ausweg. Nun kommt es natürlich drauf an, ob die Person insgesamt verpixelt wird oder - nach Vorbild eines bekannten reichlich bebilderten Qualitätsblatts - nur ein kleiner Balken über die Augen gelegt wird. Geschrieben von §201a unbefugt herstellt Ok, also nur das Anfertigen des Bildes ohne Weitergabe wird schon sanktioniert. Aber wie war das doch gleich? Wo kein Kläger da kein Richter? Wenn wirklich die Dokumentation eines Einsatzes im Vordergrund steht wird doch niemand einschreiten. Erst wenn das umfassende Dokumentieren des Persönlichen Leides durch unbeteiligte Dritte erfolgt (was meist auch die Rettungskräfte behindern dürfte), dann könnte ich mir vorstellen, dass eine große Anzahl an Aufnahmen auf dem Smartphone zum Problem werden. Ich sehe da eher das Risiko für die Generation Smartphone, bei der eine einmal angefertigte Aufnahme automatisch (mit Betätigen des "Auslösers") in die Wolke hochgeladen wird und dann - per AGB der bekannten Portale - automatisch dem Anbieter der Wolke zur Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Geschrieben von §201a und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt Juristen vor! Wenn ich das richtig lese, dann muss zu allen Dingen durch das Wort und noch die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches quasi on top dazukommen. Da Feuerwehr/THW/Rettungsdienst/Polizei ja schon dienstlich da sind und mit ihren Bildern meist mehr eine Gesamtsituation dokumentieren anstatt die Lage einer einzelnen Person sehe ich da jetzt auch nicht so viel Konfliktpotenzial. Gesamtfazit: Ich sehe das jetzt noch relativ entspannt, für die normale Einsatzdoku ändert sich da nix. [ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen* Uwe S. *) Zutreffendes nach Wunsch ankreuzen | |||||
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