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ThemaUnfall kurz vor der Einsatzstelle... (Absicherungsthematik)16 Beträge
RubrikEinsatz
 
AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW806202
Datum27.03.2015 15:3212035 x gelesen
Hallo,

kenne keine Details, aber wenn das so stimmt, wie beschrieben, verdeutlicht das nur noch mehr die Wichtigkeit von
- auffälliger Erkennbarkeit von Sonderfahrzeugen
- Möglichkeit Heckwarnanlagen auch schon bei der Abbremsung/langsamer Fahrt nutzen zu können/dürfen!
http://www.pnp.de/region_und_lokal/stadt_und_landkreis_passau/vilshofen/1632517_40-Tonner-kracht-auf-A3-bei-Vilshofen-gegen-Feuerwehrautos.html

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mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorDani8el 8R., Peine / Niedersachsen806206
Datum27.03.2015 16:287617 x gelesen
Hallo,

geschrieben von Ulrich C.:
- Möglichkeit Heckwarnanlagen auch schon bei der Abbremsung/langsamer Fahrt nutzen zu können/dürfen!
Absolut! Wir haben diese Möglichkeit (mit voller Absicht so nachgerüstet) an einem älteren geeigneten Fahrzeug (TLF 24/50 mit 17.000 kg). Bei den neueren Fahrzeugen ist die Heckwarnanlage zwar vom Armaturenbrett schaltbar, aber mit der Feststellbremse verknüpft -> erlischt bei Lösen der Feststellbremse. Ein "ziemlich dummes Gefühl", wenn man im laufenden Verkehr damit einen, aufgrund eines Bremsschadens -> Reifen in Brand geraten - liegengebliebenen LKW auf dem Standstreifen im Schritttempo zum nächsten Autobahnparkplatz eskortiert (eskortieren muß; wie mir selbst schon passiert; siehe übrigens auch Fall hier im Artikel), und dabei - an sich völlig unnötiger Weise! - auf die Heckwarneinrichtung verzichten muß! (Blaulicht, Warnblinker usw. nat. trotzdem an).

Wäre vielleicht mal ein lohnendes Projekt, endlich gemeinsam die Bedenken bei irgendwelchen Verkehsrministeriellen (und) Verordnungsgebern auszuräumen, statt sich hier mit anderem zu beschäftigen...

Ich verstehe diese Bedenken (z.B. auch hinsichtlich gerichteter Heckwarnanlagen) sowieso schon ganz lange nicht mehr. Alles, was technisch hier ganz simpel möglich ist, sollte doch auch gemacht, und nicht aufgrund irgendwelcher abstrakten Bedenken (der Verwaltung) sogar untersagt werden!


Gruß

Daniel

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AutorPete8r M8., Wien / Wien806208
Datum27.03.2015 17:557002 x gelesen
Absolut - die für mich spannende Frage ist "ist das wirklich explizit untersagt"?

Mein Gegenbeispiel - ok, mag in Österreich rechtlich anders geregelt sein: Die ASFINAG bedeckt zB Böschungsmäher mit dem schweren LkW mit ganz großem "Christbaum" hinten dran, laufenden Leuchtpfeilen auf einer ca 2,5x3 m großen LED-Matrix und allem was dazugehört. Und wenn gerade der Mittelstreifen gemäht wird ist das bei Schrittgeschwindigkeit auf der Überholspur eine sehr sinnvolle Maßnahme

Grüsse
Peter

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW806209
Datum27.03.2015 18:157178 x gelesen
Geschrieben von Ulrich C.wenn das so stimmt, wie beschrieben, verdeutlicht das nur noch mehr die Wichtigkeit von

Auch Weil ich ganz bei dir bin möchte ich die Frage stellen ob dieser Unfall dafür gut gewählt ist.
Ich denke wer bei Dunkelheit 2 LKW mit eingeschaltetem Blaulicht übersieht wird jeden visuellen Reiz ignorieren resp. zu spät erkennen.

Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
frei n.Bmark

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW806215
Datum27.03.2015 20:586474 x gelesen
Geschrieben von Peter M.die für mich spannende Frage ist "ist das wirklich explizit untersagt"?

nein, schon eine Weile nicht mehr.

§52(11) StVZO schreibt vor:
Das Heckwarnsystem muss unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung eingeschaltet werden können
Technisch also kein Problem.

Für den Betrieb gilt:
und darf nur im Stand oder bei Schrittgeschwindigkeit betrieben werden.
(und für langsame Fahrt oberhalb der Schrittgeschwindigkeit greifen im Zweifelsfall die Sonderrechte)

Insofern sind die bösen Behörden in diesem Fall die falschen Ansprechpartner.
Gefragt sind die für Technik Verantwortlichen bei den Feuerwehren.

Gleiches gilt auch für auffällige Heckmarkierungen: hier gibt es bundesweit gültige rechtliche Möglichkeiten und in vielen Bundesländern darüber hinaus allgemeine Ausnahmeregelungen.

Geschrieben von Peter M.mag in Österreich rechtlich anders geregelt sein: Die ASFINAG bedeckt zB Böschungsmäher mit dem schweren LkW mit ganz großem "Christbaum" hinten dran

In Deutschland gibt es jedenfalls einen formalen Unterschied in den Befugnissen für die im Straßenbau tätigen und Einsatzfahrzeuge.

Das halte ich nicht unbedingt für sinnvoll und habe bereits u.A. hier schon einen Vorschlag zur Verbesserung der Situation gemacht.


Natürlich kann ich das hier auch als Textbaustein einfügen ;-)

Hier mein Formulierungsvorschlag zur Erweiterung der StVO:

"§45 StVO
(7b) Die in §35(1) genannten Organisationen und die Besatzung von Fahrzeugen
gem. §35(5a) dürfen (*) zur Eigensicherung, zur Absicherung
ihrer Arbeitsstelle und zur Sicherung des übrigen Verkehrs Arbeits- und
Gefahrenbereiche mit Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 Abschnitt 1 und den
Verkehrszeichen 250 und 222 absperren. Vor Arbeits- oder Gefahrenstellen dürfen
sie mit Gefahrzeichen (insbesondere Zeichen 101, 114, 124) und Warnleuchten warnen.
§35(8) gilt entsprechend."

(*) ich bin mir inzwischen unsicher, ob hier wie in Absatz 7a ein "bei Gefahr im
Verzug" eingefügt werden sollte oder ob das eine unzweckmäßige Einschränkung wäre.


Die Ausführung könnte man auf dem Wege der Verwaltungsvorschriften,
z.B. in der StVO-VwV näher regeln. Mein Formulierungsvorschlag dazu:

"zu §45 Absatz 7b:
Die eingesetzten Verkehrseinrichtungen und Warnleuchten müssen (soweit
anwendbar) den von der Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlichten
technischen Lieferbedingungen entsprechen. Verkehrseinrichtungen und
Verkehrszeichen müssen vollreflektierend sein. Abweichend dürfen an
Fahrzeugen angebrachte Verkehrszeichen mit eigener Lichtquelle
beleuchtet oder lichttechnisch erzeugt werden. Die Regelungen dieser
Verwaltungsvorschrift zu den §§ 39 bis 43 (Allgemeines über
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) gelten sinngemäß."


Mittelfristig wäre dann eine Aufnahme der zusätzlichen Möglichkeiten
in die FwDV1 ebenfalls anzustreben.

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AutorUwe 8S., Bürstadt/Lingen / Hessen/Niedersachsen806218
Datum27.03.2015 21:296030 x gelesen
Geschrieben von Henning K.§52(11) StVZO schreibt vor:
Das Heckwarnsystem muss unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung eingeschaltet werden können
Technisch also kein Problem.

Für den Betrieb gilt:
und darf nur im Stand oder bei Schrittgeschwindigkeit betrieben werden.
(und für langsame Fahrt oberhalb der Schrittgeschwindigkeit greifen im Zweifelsfall die Sonderrechte)


Das mit den Sonderrechten kann man aber unterschiedlich sehen. Der Satzteil "und darf nur im Stand oder bei Schrittgeschwindigkeit betrieben werden" steht in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), während die Sonderrechte in der StVO stehen und sich nur auf diese beziehen.

Und ja, das wird vor Ort vielleicht nicht ganz so kritisch gesehen.

[ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen*

Uwe S.

*) Zutreffendes nach Wunsch ankreuzen

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW806219
Datum27.03.2015 21:416196 x gelesen
Geschrieben von Uwe S.Das mit den Sonderrechten kann man aber unterschiedlich sehen.

Der Umfang der Sonderrechte wird in der Ausbildung häufig falsch dargestellt, ja...

Geschrieben von Uwe S.Der Satzteil "und darf nur im Stand oder bei Schrittgeschwindigkeit betrieben werden" steht in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), während die Sonderrechte in der StVO stehen und sich nur auf diese beziehen.

Explizit wird der Begriff "Sonderrechte" zwar nur von §35 StVO verwendet, allerdings finden sich in der StVZO (§70 Absatz 4), der FZV (§48 Absatz 4) und sogar der FeV (§74 Absatz 5) jeweils unter dem Titel "Ausnahmen" praktisch gleichlautende Regelungen zu §35 (1) StVO. Der Einfachheit halber bezeichne ich gerne auch diese als "Sonderrechte".

(der Vollständigkeit halber: das StVG enthält solche Regelungen nicht; dies bitte insbesondere im Hinblick auf Strafvorschriften wie §21 und §22 StVG beachten!)

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW806226
Datum28.03.2015 12:545676 x gelesen
Geschrieben von Peter M.Mein Gegenbeispiel - ok, mag in Österreich rechtlich anders geregelt sein: Die ASFINAG bedeckt zB Böschungsmäher mit dem schweren LkW mit ganz großem "Christbaum" hinten dran, laufenden Leuchtpfeilen auf einer ca 2,5x3 m großen LED-Matrix und allem was dazugehört. Und wenn gerade der Mittelstreifen gemäht wird ist das bei Schrittgeschwindigkeit auf der Überholspur eine sehr sinnvolle Maßnahme


Auch in Deutschland müssen bestimmte Fahrzeuge für den Straßenunterhalt Leuchtmittel einsetzen, die für die gleiche Verwendung an Feuerwehrfahrzeugen m.W. nach wie vor nicht zulässig sind, also entweder über Einzelgenehmigungen oder illegal betrieben werden...

Wenigstens ist man in der Praxis jetzt soweit, dass bei Heckwarnanlagen bei geringer Geschwindigkeit schon eine Einschaltung möglich ist und die nicht (überall) mehr zwingend an die Handbremse zu koppeln ist, aber auch da gibts in der Praxis sehr große Unterschiede...

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mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorPete8r M8., Wien / Wien806231
Datum28.03.2015 13:585197 x gelesen
Dann wäre es aber hoch an der Zeit, dies zu genehmigen:

Warum die Feuerwehren andere HiOrgs (und die Straßenmeisterei ist das nicht einmal) zur Absicherung (nach)alarmieren müssten ist für mich nicht wirklich argumentierbar

Die allfällige Abwägung (wovon immer) geht eindeutig "pro Sicherheit" für Einsatzkräfte und nachkommenden Verkehr aus. Wenn sich jetzt ein Polizeiwachtmeister überflüssig fühlen sollte: Da könnte mir ein Erlebnis von einer Rückfahrt aus Berlin über A9/A93 des nächtens einfallen, wo sein bayerischer Kollege haarsträubende Ideen nach einem Unfall hatte, nur als Denkanstoß "niemand ist unfehlbar"

Und in dem Sinn zum Vorschlag oben (und zur Frage): Nein, eine Enschränkung bezüglich "Gefahr in Verzug" halte ich auch für verzichtbar, die Alarmierung ist ja auch nicht aus Jux und Tollerei erfolgt. Und bei Fehlalarm gibt's ohnehin nichts zu sichern.

Grüsse
Peter

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW806232
Datum28.03.2015 14:005331 x gelesen
Geschrieben von Peter M. Dann wäre es aber hoch an der Zeit, dies zu genehmigen:

Warum die Feuerwehren andere HiOrgs (und die Straßenmeisterei ist das nicht einmal) zur Absicherung (nach)alarmieren müssten ist für mich nicht wirklich argumentierbar


das geht in Deutschland schon damit los, dass eine Richtungsweisung über Pfeile, Leuchtreihenfolgen etc. in Teilen rechtlich schon als "Verkehrslenkung" betrachtet wird, der in Deutschland nicht von der Fw gemacht werden DARF, Ausnahme das Land hat das geregelt (z.B. in Bayern)...

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mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorPete8r M8., Wien / Wien806233
Datum28.03.2015 14:055222 x gelesen
Wir haben alle unsere regulatorischen "Besonderheiten", aber wenn es Petitionen für allen und jedes gibt - da hängt sich niemand dahinter?
Ok, ich muss nicht alles verstehen ;)

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW806235
Datum28.03.2015 14:295415 x gelesen
Geschrieben von Peter M.Wir haben alle unsere regulatorischen "Besonderheiten", aber wenn es Petitionen für allen und jedes gibt - da hängt sich niemand dahinter?

ich bin seit Jahren hinterher... einige andere auch, aber für die Mehrheit gibts wohl wichtigeres...

http://www.feuerwehr-forum.de/f.php?m=758761#758761
http://www.feuerwehr-forum.de/f.php?m=409883#409883

uvm...

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mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorMart8in 8S., Eggenstein / BADEN - Württemberg806241
Datum28.03.2015 18:014919 x gelesen
Hallo Zusammen,

Geschrieben von Thomas M.Ich denke wer bei Dunkelheit 2 LKW mit eingeschaltetem Blaulicht übersieht wird jeden visuellen Reiz ignorieren resp. zu spät erkennen.

Ist das nicht der generelle Kern der Sache? Ist es nicht bei den meisten Unfällen mit Verkehsabsicherungsanhänger oder Absicherungsfahrzeugen von Feuerwehr und Strassenbauamt genau dieses Problem das zum Unfall führte?
Was nutzt mir die auffälligste Heckabsicherung und Markierung (ob jetzt im Stillstand oder Schrittgeschwindigkeit) wenn es mal ganz deutlich gesagt "pennende" oder durch andere Tätigkeiten abgelenkte Verkehrsteilnehmer (LKW wie PKW da mach ich keine Ausnahme) gibt die erst 50m vorm Einschlag merken "Obsa was is denn das?" ! Da hilft dann aber auch kein noch mehr, noch weiter hinten und noch auffälliger.
Ich will hier nicht das Horn spielen "Is eh nicht zu ändern" und habe leider auch kein Rezept zur Verbesserung :-( . Ob ein Fahrzeugsender der eine Nachricht/Warnung auf die Umliegende KFZ Radios sendet eine Lösung ist keine Ahnung, ich glaub die Idee gab´s auch schonmal.
Was wurde daraus eigentlich?

Gruß Martin

"Nur wer das Herz hat zu helfen, hat das Recht zu kritisieren." A.L.

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW806242
Datum28.03.2015 18:534713 x gelesen
Geschrieben von Martin S.Ob ein Fahrzeugsender der eine Nachricht/Warnung auf die Umliegende KFZ Radios sendet eine Lösung ist keine Ahnung, ich glaub die Idee gab´s auch schonmal.

In ähnlichen Beiträgen hier im Forum wurden mehrere Ergänzungen (das Wort ist bewusst gewählt) genannt.
zB hier;
http://www.feuerwehr-forum.de/s.php?n=786422

Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
frei n.Bmark

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AutorDani8el 8B., Worms / Rheinland-Pfalz806270
Datum29.03.2015 11:134515 x gelesen
Hallo!
Geschrieben von Peter M.Wir haben alle unsere regulatorischen "Besonderheiten", aber wenn es Petitionen für allen und jedes gibt - da hängt sich niemand dahinter?

Naja, das Thema ist ja nicht neu... 2008 (man ist das schon wieder lange her...) Hatte ich nach Diskussion und mit der Unterstützung des Forums und auch vorlagen von UC zum Beispiel schon einmal eine Petition eingereicht...
Antwort dazu war folgende: Beitrag aus 2008
Auch die danach abgeschickten Briefe an Landesregierung/Ministerien und andere brachten nicht wirklich was verwertbares...

MfG
Daniel

Meine hier geschriebenen Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesem Forum gedacht. Weiterhin stellen sie auch nur meine persönliche Meinung und nicht die Meinung einer sonstigen Institution dar.

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AutorMark8us 8K., Bamberg / Bayern806405
Datum30.03.2015 21:554298 x gelesen
Hier z.B. ein Fahrzeug mit Pfeilen (LK Regensburg)


https://www.youtube.com/watch?v=gbH6OL781K0#t=3m19s

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