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ThemaKommune muss ehrenamtlichem Feuerwehrmann Führerschein bezahlen11 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
Infos:
  • VGH München: Notwendige Ausbildungskosten müssen übernommen werden - Kommune muss ehrenamtlichem Feuerwehrmann Führerschein bezahlen
  •  
    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg808514
    Datum29.05.2015 17:0411083 x gelesen
    hallo,

    ein interessantes Urteil des VGH München:

    Notwendige Ausbildungskosten müssen übernommen werden

    Kommune muss ehrenamtlichem Feuerwehrmann Führerschein bezahlen


    München (jur). Ehrenamtliche Feuerwehrleute in Bayern müssen von der Kommune übernommene Führerscheinkosten nicht zurückzahlen. Das Bayerische Feuerwehrgesetz sieht solch einen Rückgriff auf die Freiwilligen Feuerwehrleute nicht vor, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München in einem am 26. Mai 2015 bekanntgegebenen Urteil vom 24. April 2014 (Az.: 4 BV 13.2391). ...


    p.gifvollständiger Artikel mit Link zum Urteil
    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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    AutorDirk8 B.8, Düsseldorf / NRW808530
    Datum29.05.2015 23:506640 x gelesen
    Hallo Jürgen,

    Geschrieben von Jürgen M.ein interessantes Urteil des VGH München:

    wieso sollte es in einer FF anders sein als überall? Also mich hätte es überrascht wenn das Gericht zu einem anderen Entschluss gekommen wäre.

    Gruß

    Dirk

    Am gerechtesten verteilt auf der Welt ist der Verstand. Jeder glaubt, dass er genug davon habe." Rene´Descartes, franz.Philiosoph,1596/1650

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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP808533
    Datum30.05.2015 09:116463 x gelesen
    Die (zu erwartende) Führerscheingeschichte ist noch lange nicht das wirklich interessante an diesem Urteil. Das ist für mich dieser Auszug:
    Gegen diese Zahlungsaufforderung verwahrte sich der Beklagte (und der von einer vergleichbaren Zahlungsaufforderung betroffene weitere ehemalige Gerätewart) mit der Begründung, in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 15. Februar 2012 seien die beiden Gerätewarte stundenlang von aktiven Feuerwehrmitgliedern denunziert worden, so dass es ihnen nicht mehr möglich gewesen sei, den Feuerwehrdienst weiterhin abzuleisten. Dies sei keine Mitgliederversammlung gewesen, sondern eine reine Mobbingveranstaltung, bei der es darum gegangen sei, die beiden Gerätewarte in ein schlechtes Licht zu stellen und zum Rücktritt/Austritt zu bewegen. Dieser Plan sei ihnen bereits vor der Versammlung von mehreren Mitgliedern mitgeteilt worden und habe sich nun anhand einer Äußerung des ersten Bürgermeisters bestätigt. Der Beklagte sei zum Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs fest davon überzeugt gewesen, den Feuerwehrdienst bis zur Altersgrenze weiter zu leisten. Aufgrund der Denunzierungen sei er aus psychischen Gründen dazu nicht mehr in der Lage.

    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
    Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
    (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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    AutorChri8sti8an 8T., Lörrach / BDW808554
    Datum31.05.2015 19:455631 x gelesen
    Tach Post,

    in dem Zusammenhang auch interessant: Rückzahlung von Weiterbildungen.

    Speziell der Abschnitt betreffend der Fortbildungsdauer:

    Geschrieben von ---Kanzlei Dr. Palm--- Hier kommt der (üblichen) Staffelung des Rückzahlungsbetrages zeitanteilig zur Bindungsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Der Rechtsprechung sind unter dem Vorbehalt einer gewissen Uneinheitlichkeit tendenziell folgende Regeln für ein angemessenes Verhältnis zu entnehmen.

    Bindungsfrist:

    Maßnahmedauer von bis zu 2 Monaten: höchstens 1-jährig
    Maßnahmedauer von bis zu 4 Monaten: höchstens 2-jährig
    Maßnahmedauer von bis zu 6 Monaten: höchstens 3-jährig
    Maßnahmedauer von bis zu 2 Jahren: höchstens 5-jährig


    In meinen Augen sollte dies auch auf Führerscheine übertragbar sein .. somit wären eh nahezu alle Klauseln unwirksam.

    Gruss
    Christian

    -------------------------------------------------


    ... meine Meinung...

    Man sollte keinen Senf von sich geben, wenn man dazu nicht die passenden Würstchen liefern kann.
    (Deutsches Sprichwort)


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    AutorMatt8hia8s K8., Ofterdingen / Baden-Württemberg809944
    Datum13.07.2015 21:315236 x gelesen
    Nach meinem Kenntnisstand sieht es bei Zuschüssen jedoch ganz anders aus.

    Zahlt die Gemeinde nicht den ganzen Führerschein, sondern zahlt nur einen Zuschuss zu einem (quasi) privat gemachten Führerschein, so kann Sie den Zuschuss von Bedingungen abhängig machen. Zum Beispiel einer Verpflichtung auf fünf Jahre. Scheidet der FA dann aus, so kann unter Umständen eine Rückzahlungsverpflichtung bestehen.

    Die veröffentlichten Beiträge spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung wieder und werden nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst.

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    AutorRalf8 H.8, Drebkau / Brandenburg809989
    Datum15.07.2015 02:184397 x gelesen
    Geschrieben von Matthias K.Zum Beispiel einer Verpflichtung auf fünf Jahre. Scheidet der FA dann aus, so kann unter Umständen eine Rückzahlungsverpflichtung bestehen.

    Das ist ja eben das Problem des Gerichtsurteils, der Träger ist dafür verantwortlich eine leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten. Vereinbarungen das der FA(SB) das einen Eigenanteil zahlt sind mit der Aufgabe des Trägers nicht vereinbar. Entweder der Träger bildet entsprechend aus oder eben nicht. Der Gesetzgeber hat es eben so gewollt.

    Gruß Ralf

    Graustein 1988 - Ein besonderer Waldbrand - Blog

    Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. Joseph Joubert

    Wenn ihr etwas nicht versteht, dann muss es doch nicht auch gleich falsch sein. (Rosenstolz, Willkommen)

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    AutorMatt8hia8s K8., Ofterdingen / Baden-Württemberg809991
    Datum15.07.2015 06:394063 x gelesen
    Meine Wehr hat keinen Mangel an 2er Führerscheinen, allenfalls einen Engpass. Daher werden keine Führerschein gezahlt, es wird jedoch ein Zuschuss gezahlt, wenn jemand privat einen 2er Führerschein macht. Der Zuschuss ist aber eine Rückzahlungspflicht gekoppelt.


    Eine Nachbarwehr zahlt (angeblich) pro Jahr einem Maschinisten den 2er Führerschein; andere Quellen sprechen davon, dass der Maschninist zumindest einen Eigenanteil beitragen muss. Selbst wenn in diesem Fall eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbart wäre, würde diese vor Gericht wohl nicht halten.

    Ist im Arbeitsrecht nicht anderst; müsste jeder Arbeitgeber bestätigen können. Bildet sich ein Arbeitnehmer privat weiter, und erhält dafür einen Zuschuss, kann man den zurückfordern. Bildet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weiter, dann ist eine Rückforderung ausgeschlossen.

    Die veröffentlichten Beiträge spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung wieder und werden nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst.

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    AutorAndr8eas8 R.8, Stuttgart / Ba-Wü809992
    Datum15.07.2015 07:034023 x gelesen
    Geschrieben von Matthias K.Meine Wehr hat keinen Mangel an 2er Führerscheinen, allenfalls einen Engpass. Daher werden keine Führerschein gezahlt, es wird jedoch ein Zuschuss gezahlt, wenn jemand privat einen 2er Führerschein macht. Der Zuschuss ist aber eine Rückzahlungspflicht gekoppelt.

    Dann wünsche ich mit drei Großfahrzeugen über kurz oder lang viel Spaß....

    Geschrieben von Matthias K.Ist im Arbeitsrecht nicht anderst; müsste jeder Arbeitgeber bestätigen können. Bildet sich ein Arbeitnehmer privat weiter, und erhält dafür einen Zuschuss, kann man den zurückfordern. Bildet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weiter, dann ist eine Rückforderung ausgeschlossen.

    Ist ein (freiwilliger) Feuerwehrmann Arbeitnehmer der Gemeinde ? Bekommt er, außer der AU in Ba-Wü, ein Gehalt/Lohn ? Will der Schultes das die Kisten rollen ? Jeder der für einen C(E) für die Feuerwehr auch nur einen Cent selber zahlt hat in meinen Augen den Knall nicht gehört.

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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP809998
    Datum15.07.2015 08:19   4483 x gelesen
    Geschrieben von Andreas R.Jeder der für einen C(E) für die Feuerwehr auch nur einen Cent selber zahlt hat in meinen Augen den Knall nicht gehört.Meine Erfahrung ist mittlerweile, dass das teilweise doch ganz schön helle Köpfchen sind. Denn die meisten, die hier etwas dazu bezahlen, wollen den C eigentlich weniger "für die Feuerwehr", sondern weil sie sich auch beruflich verändern wollen, dort ein C vorausgesetzt wird und man dann schon ganz froh ist, wenn diese Kosten teilweise ein anderer übernimmt. Und wenn sie den Schein dann mal haben, sich beruflich verändern, hat die Gemeinde zwar nen halben Führerschein gespart, Dienstagmorgen um 10 ist dann trotzdem Ebbe hinterm Lenkrad, weil die halb bezahlten Führerscheine dann mit den Feuerwehrmenschen in deren neuen Berufsleben unterwegs sind.
    Das ist dann auch für zunehmend mehr Kommunen ein schlagkräftiges Argument, die Scheine ganz zu bezahlen: die Gruppe der interessieren FM ist damit eine deutlich andere, und eine die in der Tagesverfügbarkeit eine ganz andere Rolle spielt. Teilweise werden da auch einfach die Haushaltsansätze, die früher für "halbe" Scheine vorhanden waren, 1:1 übernommen und quasi die halbe Anzahl kompletter Führerscheinausbildungen damit bezahlt. Unterm Strich bringt es dann trotzdem mehr.
    Natürlich müssen dann auch die Wehren mitspielen, die Führungskräfte dann eine ganz andere Personalauswahl betreiben. Denn wo man früher froh war, Leute zu finden die fahren und draufzahlen wollen (und die fand man immer), muss man dann plötzlich Leute suchen, die den Lappen wirklich nur für die FW brauchen, und die dann zu dieser doch recht zeitintensiven Ausbildung überreden. Und Leuten, die eher ungeeignet erscheinen, und mutmaßlich nach der Ausbildung dauerhaft auf Achse sein werden, dann auch den Zugang zu dieser Ausbildung verwehren. Mag sein, dass aus den Häuptlingsebenen der Wehren auch deshalb viele mit der Variante der anteiligen Kostenübernahme schon ganz zufrieden sind.

    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
    Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
    (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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    AutorJürg8en 8G., Gaienhofen / Baden-Württemberg816334
    Datum20.01.2016 12:303254 x gelesen
    Hallo zusammen,

    auch das IM Baden-Württemberg hat heute auf Grund mehrerer Anfragen von Gemeinden bestätigt, das Rückzahlungs- oder Verpflichtungserklärungen in Verbingung mit bezahlten oder bezuschussten Führerscheinen nichtig sind.

    Ein entschprechender Hinweis ging heute an alle Gemeinden in BaWü raus.

    Geschrieben von IM Ba-Wü Bestehende öffentlich-rechtliche Verträge über anteilige Kostenübernahmen oder Rückerstattungen
    bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Feuerwehr sind nach § 59 LVwVfG BW nichtig, wenn sich die
    Nichtigkeit aus einer entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
    ergibt. Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
    Dieses gesetzliche Verbot ergibt sich aus § 54 Satz 1 LVwVfG BW in Verbindung mit § 3 Absatz 1
    Satz Nummern 1 und 2 FwG.


    Mit meinem bescheidenen Rechtwissen übersetzt: Die Gemeinden müssen in BW eine leistungsfähige Feuerwehr unterhalten, dazu gehören bei Bedarf auch Maschinisten mit Klasse C-Führerschein. Diese Pflicht darf in keiner Weise auf die Angehörigen der Fw abgewälzt werden.

    Gruß vom See
    Jürgen

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