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ThemaDruckluftflaschen, neue Kennzeichnung nach CLP-VO19 Beträge
RubrikAtemschutz
 
AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW809136
Datum19.06.2015 17:3817405 x gelesen
Hallo,

mit ziemlichem Erstaunen habe ich die nächste Kennzeichnungslawine in der Brandschutz 06/15 gelesen, die z.B. alle Druckluftflaschen betrifft, die die Fw selber füllen (das wären bei uns z.B. Atemluft, technische Druckluft, Sauerstoff (medizinisch, technisch).)

Das ganze seit 01.06.2015, mit 2 Jahren Übergangsfrist, aber gilt aber jeder Neufüllung.

Die Recherche liefert dazu immer den gleichen Autor A. Marx, der auch hier zeichnet:
http://www.atemschutzlexikon.de/fileadmin/recht/Neufassung_BsVO_1.pdf

Frage ans Kollegium:
Hab nur ich das verpennt?
Gibts da andere Auffassungen zu?
Wie sehen die Unfallkassen und Verbände das?

-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorRalf8 K.8, Köln / NRW809148
Datum20.06.2015 08:0810212 x gelesen
Wir haben diesen Monat noch Flaschen beim TÜV gehabt, da wurden die fehlenden Aufkleber weder bemängelt noch gefordert.

Gesehen hab ich sie bisher noch nirgends...

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AutorMark8us 8R., Stockach / Baden-Württemberg809151
Datum20.06.2015 10:149755 x gelesen
Ich kann nur sagen das unser Gerätewart das nun so umsetzt mit normalen bedruckbaren Aufklebern.

Seine aussage war das es eben eine neue EU Richtlinie ist bei der die Flasche als Verpackung gilt und somit darauf stehen müsste was drin ist.
Ich habe ihn so verstanden das er diese Information aus einer Fortbildung mitgebracht hat.

-----------------------------------------------------------
Gruß
Markus

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW809153
Datum20.06.2015 10:1510005 x gelesen
Geschrieben von Markus R.Ich kann nur sagen das unser Gerätewart das nun so umsetzt mit normalen bedruckbaren Aufklebern.


Wenn ich dann mal Vorschriftenheini spielen darf (gerade bei dem Thema): Wo ist denn die Freigabe des Flaschenherstellers für die bedruckbaren Aufkleber...?

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mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorMark8us 8R., Stockach / Baden-Württemberg809155
Datum20.06.2015 10:459591 x gelesen
Naja ich bin zum Glück an dieser Stelle nicht verantwortlich ;-)
Da ich meinen Gerätewart kenne ist das schon 100%ig in Ordnung.

Andererseits sollte das Thema durch eine kleine Risikobetrachtung lösbar sein oder?

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Gruß
Markus

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg809159
Datum20.06.2015 11:219552 x gelesen
hallo,

dann "spiel" ich mal mit:

bei Stahlflaschen würde meine Gefährungsbeurteilung zum Schluss kommen das die Aufkleber die Flaschen nicht nachteilig verändern.

Anders könnte es bei CFK-Flaschen aussehen.

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg809160
Datum20.06.2015 12:059454 x gelesen
Gut, ich kenne den Artikel aus der Brandschutz jetzt nicht, hier "just my two cents", die Regelungen betreffen ja alle Bereiche, in denen Gebinde selbst befüllt werden und ggf. Dritte diese Produkte dann verwenden.
Angaben laut Auskunft des REACH-Helpdesks der BAuA vom September letzten Jahres.

Bei der Selbstabfüllung wird der Befüller zum "nachgeschalteten Anwender", das (Wieder-)befüllen bedeutet faktisch das Herstellen eines Erzeugnisses. Das heisst, es greifen die umfassenden Pflichten nach REACH.

Probleme in Bezug auf Einstufung gibt es in der Regel nicht, da die SDB vorliegen oder leicht beschafft werden können. (Meldepflichten und Co. fallen in der Regel weg.)

Verpackung kann Probleme machen; es ist sicherzustellen, das nur für den jeweiligen Stoff zugelassene Behälter eingesetzt werden. Soll transportiert werden, gelten ergänzend die Vorschriften des Gefahrgutrechts.

Problem ist tatsächlich die Kennzeichnung, auch bei Selbst-(Wieder-)Befüllung müssen Etiketten drauf. Die müssen natürlich CLP-confrom sein (d.h. u.a. incl. Name, Anschrift, Tel.Nr., des Befüllers). (Muster gibts über den GHS-Konverter der BG RCI: www.gischem.de )

Werden die Gebinde auf öffentlichen Straßen transportiert, greifen bis auf wenige Ausnahmen auch Gefahrgutrechtliche Vorschriften, so das auch diese Etikettierung beachtet werden muss.

Die Frist für die Umstellung der Etikettierung ist abgelaufen (01.06.2015), aktuell läuft die zweijährige Abverkaufsfrist für die Kennzeichnung nach altem Recht.

Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
schau mal rein:
www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de
www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt
twitter.com/HSE_volunteer

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AutorMark8us 8R., Stockach / Baden-Württemberg809161
Datum20.06.2015 12:379229 x gelesen
;-) da bin ich ein bisschen betriebsblind.

Was sind CFK-Flaschen?
Sowas gibt es bei uns nicht. Aber auch beim Kunststoff kann ich mir nicht wirklich etwas vorstellen was da passieren sollte. Zumal die doch auch Lackiert sind oder? Wie gesagt wir haben keine ...

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Gruß
Markus

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AutorJürg8en 8M., Rielasingen / Baden Württemberg809163
Datum20.06.2015 13:439734 x gelesen
Hallo zusammen,
unser Lieferant für Atemluftflaschen und TÜV Stützpunkt für Druckbehälter verweiste mich auf Anfrage auf den § 33 der (EG) Nr. 1272/2008 CLP-VO Absatz 3.
In diesem Text wird die Ausnahme zu Kennzeichnung nach CLP-VO beschrieben.
Dieser Betrieb kennzeichnet seine gefüllten Atemluftflaschen weiterhin nur nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter und verzichtet auf die neue Kennzeichnung durch die CLP-VO aufgrund des unteren Textes.

Auszug § 33 Absatz 3 der CLP-VO
(3) Im Falle einer Einzelverpackung, die den Kennzeichnungsbestimmungen
gemäß den Vorschriften für die Beförderung
gefährlicher Güter entspricht, wird diese sowohl gemäß dieser
Verordnung als auch gemäß den Vorschriften für die Beförderung
gefährlicher Güter gekennzeichnet. Betreffen das/die gemäß
dieser Verordnung erforderliche(n) Gefahrenpiktogramm(e) und
die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter die
gleiche Gefahr, braucht/brauchen das/die gemäß dieser Verordnung
erforderliche(n) Gefahrenpiktogramm(e) nicht angebracht
zu werden.

Quelle:
VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. Dezember 2008
über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und
Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006
(Text von Bedeutung für den EWR)

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AutorAndy8 L.8, Großräschen / Brandenburg809164
Datum20.06.2015 14:229007 x gelesen
Diese Freigabe gibt es ersteinmal nicht. Mit dem normalen Aufkleber den sich viele drucken und aufkleben verlieren die Atemluftflaschen ihre Bauartzulassung. Sie würden dem Beflammungstest nicht überstehen.

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AutorHans8 Ch8ris8tia8n S8., Herten / NRW809176
Datum20.06.2015 20:359072 x gelesen
Hallo,

die Ausnahme bezieht sich auf das CLP-Piktogramm. Man kann dann die Piktogramme aus dem Transportbereich verwenden. Das Etikett muss seit 1.6.2015 auch betreiberseitig (= Feuerwehr) den neuen Anforderungen entsprechen.

Grüße,

Christian

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AutorSasc8ha 8H., Zusmarshause / BY809210
Datum22.06.2015 16:108208 x gelesen
Geschrieben von Ulrich C.Wenn ich dann mal Vorschriftenheini spielen darf (gerade bei dem Thema): Wo ist denn die Freigabe des Flaschenherstellers für die bedruckbaren Aufkleber...?

Viele Flaschen wurden durch neu Vorschriften vor einigen Jahren umlackiert. Wer hatte denn dazu eine Freigabe des Herstellers. ;-)

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW812942
Datum10.10.2015 13:047459 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Ulrich C.Gibts da andere Auffassungen zu?

ja... glücklicherweise... es gibt seit einigen Wochen dazu diverse Klärungsversuche.

Hier eine knappe erste Zusammenfassung, die das für die meisten Anwender sehr entspannen dürfte:
http://www.kfv-muenchen.de/Wordpress/2015/10/07/atemschutz-neue-kennzeichnung-fuer-pressluftflaschen-nicht-noetig/

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mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorHans8 Ch8ris8tia8n S8., Herten / NRW812987
Datum10.10.2015 20:436743 x gelesen
Hallo,

naja, das klingt ein bisschen so, als ob das thermische Verhalten und doppelte Aufkleber dafür maßgebend sind, was die Verordnungen bestimmen. Bisher konnte mir keiner anhand des Verordnungstextes schlüssig erklären wie CLP für Feuerwehrs zu lesen ist. Auch nicht mit einem Schreiben der Baua. Die sich meines Wissens eben nicht zum zur Verfügung stellen von Seiten der Feuerwehren geäußert hat (Füllen für eigene Wehr vs. Füllen für Nachbarwehr/THW). Hat hier jemand einen belastbaren Text?!

Grüße,

Christian

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AutorJoha8nne8s J8., Münster / NRW813024
Datum11.10.2015 12:426512 x gelesen
Unabhängig davon, ob man eine derartige Kennzeichnung nun für sinnvoll oder erforderlich hält oder nicht, aber:

Darf sich die BAuA national über harmonisiertes EU-Recht hinweg setzen? Ich glaube doch nicht...

Die Begründung, die Flaschen seien ja bereits ähnlich gekennzeichnet, zieht m.E. nach auch nicht; dies sind nun einmal voneinander unabhängige Rechtsvorschriften. Das eine ist die bekannte Kennzeichnung als Gefahrgut der Klasse 2.2 nach ADR, das andere die CLP-Verordnung. Diese Doppelkennzeichnung betrifft schließlich viele Verpackungen und dort kann man die auch nicht einfach so aushebeln.

Auch ein erwähnter "interner Gebrauch" von Gefahrstoffen, um eine Kennzeichnungspflicht zu umgehen, ist mir nicht bekannt. Gibt es das? Wenn ja: Wo steht das?

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AutorMark8us 8K., Bamberg / Bayern815153
Datum23.12.2015 10:226268 x gelesen
Seit gestern gibt es dazu auch was vom vfdb

http://www.vfdb.de/Aktuelle-Information.104+M5eadadf095b.0.html

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AutorMark8us 8M., Troschenreuth / Bayern815189
Datum23.12.2015 19:525426 x gelesen
Um mal unseren Kreisausbilder Atemschutz zu zitieren:
"bei Stahlflaschen gibt es laut den Herstellern keine Probleme mit den Aufklebern, bei CFK Flaschen muss beim Hersteller eine Freigabe für den Aufkleber angefordert werden, da es sein kann, das der Kleber die Flasche angreift"....

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AutorMart8in 8S., Eggenstein / BADEN - Württemberg815191
Datum23.12.2015 22:215198 x gelesen
Abend allerseits,

wir haben dazu beim Hersteller der bei uns verwendeten Composite-Flaschen (in dem Fall Dräger) angefragt und die haben uns den von Ihnen freigegeben Aufklebertyp und den Hersteller genannt (in dem Fall 3M 3690E Folienetiketten). Hoffe die Info hilft vielleicht vielen hier.

Wünsche allen gesegnete und einsatzfreie Weihnachtsfeiertage und einen guten Rutsch ins Jahr 2016.

Gruß aus Nordbaden
Martin

"Nur wer das Herz hat zu helfen, hat das Recht zu kritisieren." A.L.

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AutorOliv8er 8B., Köln / NRW815192
Datum23.12.2015 22:225248 x gelesen
... ja der Kleber....

Hauptsächlich wg. der Flammenbeaufschlagung, ggf. Zulassungsrelevant da das Brandverhalten durch Anbringen eines (eigenen) Aufklebers verändert werden könnte.

Wenn´s der Kleber nicht beeinträchtigt, ne´ Nomex-Mütze über der CFK-Flasche schadet der Flasche nicht und per Gefährdungsbeurteilung dann ggf. auch dem Aufkleber auch nicht.

Gr.
Olli

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