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ThemaMann fährt absichtlich Feuerwehrmann an12 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg809644
Datum02.07.2015 10:459982 x gelesen
hallo,

oha :-()

Rüpel in Frontenhausen

Mann fährt absichtlich Feuerwehrmann an


Ein 67 Jahre alter Autofahrer hat in Frontenhausen (Lkr. Dingolfing-Landau) einen Feuerwehrmann angefahren, weil ihn dieser nicht passieren lassen wollte. Als sich der Feuerwehrmann zur Wehr setzte, schlug der Autofahrer zu.

Wie die Polizei am Mittwoch (01.07.15) bekannt gab, hielt der 56-jährige Feuerwehrmann am Dienstagnachmittag wegen Filmaufnahmen in der Vilsbiburger Straße den Verkehr an. Ein 67-jähriger Autofahrer sah nicht ein, warten zu müssen. Weil der Feuerwehrmann die Straße nicht freigab, fuhr der Mann langsam auf ihn zu und schob ihn mit dem Auto vor sich her.
Feuerwehrmann landet auf Motorhaube

Als der Feuerwehrmann schimpfte und gestikulierte, gab der Autofahrer kurz Gas. Dadurch stürzte der Feuerwehrmann, fiel auf die Motorhaube und anschließend zu Boden. Als der Feuerwehrmann wieder aufstand und gegen die Scheibe der Beifahrertüre klopfte, stieg der Autofahrer aus und verpasste dem Feuerwehrmann eine so starke Ohrfeige, dass dieser umfiel. Das berichtete die Polizei. Der 56-Jährige wurde leicht verletzt in ein Krankenhaus gebracht.


MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorUwe 8S., Bürstadt/Lingen / Hessen/Niedersachsen809645
Datum02.07.2015 11:006524 x gelesen
Zuerst mal eine Quellenangabe: br.de

Geschrieben von br.de hielt der 56-jährige Feuerwehrmann am Dienstagnachmittag wegen Filmaufnahmen in der Vilsbiburger Straße den Verkehr an.

Problem: Klingt jetzt nicht gerade nach einer klassischen Aufgabe der Feuerwehr.

Geschrieben von br.de Weil der Feuerwehrmann die Straße nicht freigab, fuhr der Mann langsam auf ihn zu und schob ihn mit dem Auto vor sich her.

Das dürfte (eindeutige Beweislage vorausgesetzt) für einen Entzug der Fahrerlaubnis sowie für eine Anklage wegen Versuch einer schweren Körperverletzung reichen.

[ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen*

Uwe S.

*) Zutreffendes nach Wunsch ankreuzen

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AutorNikl8as 8M., Meckenheim / NRW809647
Datum02.07.2015 11:516617 x gelesen
Nicht unbedingt, könnte auch "nur" eine fahrlässige KV sein - es kommt auf die Geschwindigkeit, etc. . War der Rentner so schnell, dass der Kamerad auf die Motorhaube "geflogen" ist oder ist der FW-Kamerad aus (berechtigter) Angst auf die Motorhaube "geflüchtet?

Siehe folgenden Fall:
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/NoetigungF04.php
Hier geht es zwar um das "Parkplatzfreihalten", aber dort ist vom Ablauf etwa das selbe passiert (Interessant Punkt I bei "Gründe".

Zur Sache ansich: Wenn es sich wirklich so zugetragen hat, wie im Zeitungsbericht, dann bekommt der Autofahrer hoffentlich einen Führerscheinentzug und eine empfindliche Strafe, egal ob eine Absperrung wegen einer Filmaufnahme durch den FM(SB) berechtigt ist oder nicht.

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AutorThor8ste8n B8., Schwetzingen / Baden-Würtemberg809648
Datum02.07.2015 12:415836 x gelesen
Hallo zusammen,

Geschrieben von Niklas M.Nicht unbedingt, könnte auch "nur" eine fahrlässige KV sein - es kommt auf die Geschwindigkeit, etc. .

Ich bin ja kein Jurist, aber von der Beschreibung gehe ich doch von einer vorsätzlichen Tat aus. Der ist ja nicht aus Versehen/ aus Dummheit gegen den FA gefahren.

Gruss Thorsten

Alles was ich hier schreibe ist meine private Meinung bzw. sind meine privaten Beobachtungen. Dies entspricht nicht in jedem Fall der offiziellen Meinung meiner Heimatwehr oder Heimatstadt.

'And all those exclamation marks, you notice? Five? A sure sign of someone who wears his underpants on his head.' (Terry Pratchett in Maskerade)

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AutorJan 8P., Gelnhausen / Hessen809650
Datum02.07.2015 13:065878 x gelesen
Spätestens die "Ohrfeige" war nicht mehr fahrlässig sondern vorsätzlich.

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW809652
Datum02.07.2015 13:345733 x gelesen
Geschrieben von Jan P.Text: Spätestens die "Ohrfeige" war nicht mehr fahrlässig sondern vorsätzlich.

Ich wollte es nicht schreiben, aber ich befürchte die Ohrfeige wird das schlimmste sein.

Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
frei n.Bmark

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AutorKatj8a R8., Köln / NRW809682
Datum02.07.2015 22:315264 x gelesen
Hallo zusammen,

das absichtliche Anfahren von Menschen mit Autos und bedingtem Schädigungsvorsatz nennt der Jurist "Pervertierung des Verkehrsvorganges" und ist ggf. nach § 315 b StGB strafbar. Entziehung der Fahrerlaubnis wäre für den Fall der Verurteilung der Regelfall. Die billigende Inkaufnahme einer Schädigung ist meist der Knackpunkt. Aber für eine Nötigung und eine einfache Körperverletzung (Ohrfeige) sollte es reichen.

Gruß
Katja

"Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky




Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

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AutorJens8 N.8, Ohorn / Sachsen809692
Datum03.07.2015 09:135604 x gelesen
Ohne Frage, die Tätlichkeiten gegen den FM sind absolut nicht gerechrtfertigt und gehören durch die entsprechenden behörden verfolgt.

Allerdings stelle ich mir die Frage wieso das: Geschrieben von Jürgen M.hielt der 56-jährige Feuerwehrmann am Dienstagnachmittag wegen Filmaufnahmen in der Vilsbiburger Straße den Verkehr an eine Aufgabe der Feuerwehr sein soll? Das sollte dann auch von entsprechender Stelle hinterfragt werden! Ist uns das sperren von Straßen nicht nur in Gefahrensituationen gestattet? Und dies war hier definitiv nicht der Fall!

BR Jens

Ich gebe hier ausschließlich meine persönliche Meinung wieder.

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AutorAdol8f H8., Rosenheim / Bayern809705
Datum03.07.2015 11:155340 x gelesen
Geschrieben von Jens N.eine Aufgabe der Feuerwehr sein soll? Das sollte dann auch von entsprechender Stelle hinterfragt werden! Ist uns das sperren von Straßen nicht nur in Gefahrensituationen gestattet? Und dies war hier definitiv nicht der Fall!
Originäre Aufgabe der Feuerwehr ist es nicht, sondern eine freiwillige Leistung. Das läuft dann so ab: Film-Firma stellt bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf eine Straßensperrung. Die Behörde erlässt eine ebensolautende verkehrsrechtliche Anordnung. Dann geht es entweder direkt zur Feuerwehr oder über den Umweg Polizei. Die haben nicht genug Personal, also Amtshilfeersuchen an die Feuerwehr. Nichts anderes sind die Absicherungen der jährlichen Kirchenprozessionen. Wir dürfen in 3 Wochen auch wieder mit 50 Mann die Straßen sperren, wenn das Trachtengaufest ansteht.

Audiatur et altera pars.

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW809720
Datum03.07.2015 14:144942 x gelesen
Geschrieben von Jens N.Ist uns das sperren von Straßen nicht nur in Gefahrensituationen gestattet?

In Sachsen ist das vermutlich so.

Bayern hat da eine Sonderregelung (die zweite Ausnahme war Thüringen, meine ich?):

Art.7a des ZustGVerk legt fest

1 Zu der erforderlichen Sicherung von Einsatzstellen und Veranstaltungen können - vorbehaltlich anderer Entscheidungen der Straßenverkehrsbehörden oder der Polizei - Führungsdienstgrade der Feuerwehr und Führungskräfte des Technischen Hilfswerks oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade oder Helfer die Befugnisse nach § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung ausüben, soweit Polizei im Sinn des Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung steht. 2 Für die Sicherung von Veranstaltungen durch die Feuerwehren ist die Zustimmung des zuständigen Gemeindeorgans erforderlich.

Offensichtlich hat also die zuständige Gemeinde die Filmaufnahmen als Veranstaltung eingestuft (was ich auf den ersten Blick etwas seltsam finde).

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP809721
Datum03.07.2015 14:484399 x gelesen
Geschrieben von Henning K.(die zweite Ausnahme war Thüringen, meine ich?)In Rheinland-Pfalz wird seit längerem immer mal wieder in die Richtung gearbeitet. Würde mich wundern, wenn dieser Punkt bei der nächsten LBKG-Änderung nicht drin wäre.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP809722
Datum03.07.2015 14:514874 x gelesen
Eine Amtshilfe ist das streng genommen gar nicht, auch wenn landläufig alles schnell als Amtshilfe bezeichnet wird, was die Feuerwehr (mutmaßlich) für andere leistet. Wenn die verkehrsrechtliche Anordnung von der Kommune kommt, und die Feuerwehr sie umsetzt, ist das erstmal eine interne Sache in der Kommune. Und ob diese die Feuerwehr auch für andere, als für deren originäre Aufgabe einsetzt, ist im Rahmen bestimmter Schranken auch durchaus möglich.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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 02.07.2015 10:45 Jürg7en 7M., Weinstadt
 02.07.2015 11:00 Uwe 7S., Bürstadt/Lingen
 02.07.2015 11:51 Nikl7as 7M., Meckenheim
 02.07.2015 12:41 Thor7ste7n B7., Schwetzingen
 02.07.2015 13:06 Jan 7P., Gelnhausen
 02.07.2015 13:34 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 02.07.2015 22:31 Katj7a R7., Köln
 03.07.2015 09:13 Jens7 N.7, Ohorn
 03.07.2015 11:15 Adol7f H7., Rosenheim
 03.07.2015 14:51 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 03.07.2015 14:14 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 03.07.2015 14:48 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
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