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Thema | Mann fährt absichtlich Feuerwehrmann an | 12 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 809644 | |||
Datum | 02.07.2015 10:45 | 9982 x gelesen | |||
hallo, oha :-() Rüpel in Frontenhausen MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Uwe 8S., Bürstadt/Lingen / Hessen/Niedersachsen | 809645 | |||
Datum | 02.07.2015 11:00 | 6524 x gelesen | |||
Zuerst mal eine Quellenangabe: br.de Geschrieben von br.de hielt der 56-jährige Feuerwehrmann am Dienstagnachmittag wegen Filmaufnahmen in der Vilsbiburger Straße den Verkehr an. Problem: Klingt jetzt nicht gerade nach einer klassischen Aufgabe der Feuerwehr. Geschrieben von br.de Weil der Feuerwehrmann die Straße nicht freigab, fuhr der Mann langsam auf ihn zu und schob ihn mit dem Auto vor sich her. Das dürfte (eindeutige Beweislage vorausgesetzt) für einen Entzug der Fahrerlaubnis sowie für eine Anklage wegen Versuch einer schweren Körperverletzung reichen. [ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen* Uwe S. *) Zutreffendes nach Wunsch ankreuzen | |||||
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Autor | Nikl8as 8M., Meckenheim / NRW | 809647 | |||
Datum | 02.07.2015 11:51 | 6617 x gelesen | |||
Nicht unbedingt, könnte auch "nur" eine fahrlässige KV sein - es kommt auf die Geschwindigkeit, etc. . War der Rentner so schnell, dass der Kamerad auf die Motorhaube "geflogen" ist oder ist der FW-Kamerad aus (berechtigter) Angst auf die Motorhaube "geflüchtet? Siehe folgenden Fall: http://www.verkehrslexikon.de/Texte/NoetigungF04.php Hier geht es zwar um das "Parkplatzfreihalten", aber dort ist vom Ablauf etwa das selbe passiert (Interessant Punkt I bei "Gründe". Zur Sache ansich: Wenn es sich wirklich so zugetragen hat, wie im Zeitungsbericht, dann bekommt der Autofahrer hoffentlich einen Führerscheinentzug und eine empfindliche Strafe, egal ob eine Absperrung wegen einer Filmaufnahme durch den FM(SB) berechtigt ist oder nicht. | |||||
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Autor | Thor8ste8n B8., Schwetzingen / Baden-Würtemberg | 809648 | |||
Datum | 02.07.2015 12:41 | 5836 x gelesen | |||
Hallo zusammen, Geschrieben von Niklas M. Nicht unbedingt, könnte auch "nur" eine fahrlässige KV sein - es kommt auf die Geschwindigkeit, etc. . Ich bin ja kein Jurist, aber von der Beschreibung gehe ich doch von einer vorsätzlichen Tat aus. Der ist ja nicht aus Versehen/ aus Dummheit gegen den FA gefahren. Gruss Thorsten Alles was ich hier schreibe ist meine private Meinung bzw. sind meine privaten Beobachtungen. Dies entspricht nicht in jedem Fall der offiziellen Meinung meiner Heimatwehr oder Heimatstadt. 'And all those exclamation marks, you notice? Five? A sure sign of someone who wears his underpants on his head.' (Terry Pratchett in Maskerade) | |||||
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Autor | Jan 8P., Gelnhausen / Hessen | 809650 | |||
Datum | 02.07.2015 13:06 | 5878 x gelesen | |||
Spätestens die "Ohrfeige" war nicht mehr fahrlässig sondern vorsätzlich. | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 809652 | |||
Datum | 02.07.2015 13:34 | 5733 x gelesen | |||
Geschrieben von Jan P.Text: Spätestens die "Ohrfeige" war nicht mehr fahrlässig sondern vorsätzlich. Ich wollte es nicht schreiben, aber ich befürchte die Ohrfeige wird das schlimmste sein. Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Katj8a R8., Köln / NRW | 809682 | |||
Datum | 02.07.2015 22:31 | 5264 x gelesen | |||
Hallo zusammen, das absichtliche Anfahren von Menschen mit Autos und bedingtem Schädigungsvorsatz nennt der Jurist "Pervertierung des Verkehrsvorganges" und ist ggf. nach § 315 b StGB strafbar. Entziehung der Fahrerlaubnis wäre für den Fall der Verurteilung der Regelfall. Die billigende Inkaufnahme einer Schädigung ist meist der Knackpunkt. Aber für eine Nötigung und eine einfache Körperverletzung (Ohrfeige) sollte es reichen. Gruß Katja "Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.! | |||||
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Autor | Jens8 N.8, Ohorn / Sachsen | 809692 | |||
Datum | 03.07.2015 09:13 | 5604 x gelesen | |||
Ohne Frage, die Tätlichkeiten gegen den FM sind absolut nicht gerechrtfertigt und gehören durch die entsprechenden behörden verfolgt. Allerdings stelle ich mir die Frage wieso das: Geschrieben von Jürgen M. hielt der 56-jährige Feuerwehrmann am Dienstagnachmittag wegen Filmaufnahmen in der Vilsbiburger Straße den Verkehr aneine Aufgabe der Feuerwehr sein soll? Das sollte dann auch von entsprechender Stelle hinterfragt werden! Ist uns das sperren von Straßen nicht nur in Gefahrensituationen gestattet? Und dies war hier definitiv nicht der Fall! BR Jens Ich gebe hier ausschließlich meine persönliche Meinung wieder. | |||||
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Autor | Adol8f H8., Rosenheim / Bayern | 809705 | |||
Datum | 03.07.2015 11:15 | 5340 x gelesen | |||
Geschrieben von Jens N.eine Aufgabe der Feuerwehr sein soll? Das sollte dann auch von entsprechender Stelle hinterfragt werden! Ist uns das sperren von Straßen nicht nur in Gefahrensituationen gestattet? Und dies war hier definitiv nicht der Fall! Originäre Aufgabe der Feuerwehr ist es nicht, sondern eine freiwillige Leistung. Das läuft dann so ab: Film-Firma stellt bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf eine Straßensperrung. Die Behörde erlässt eine ebensolautende verkehrsrechtliche Anordnung. Dann geht es entweder direkt zur Feuerwehr oder über den Umweg Polizei. Die haben nicht genug Personal, also Amtshilfeersuchen an die Feuerwehr. Nichts anderes sind die Absicherungen der jährlichen Kirchenprozessionen. Wir dürfen in 3 Wochen auch wieder mit 50 Mann die Straßen sperren, wenn das Trachtengaufest ansteht. Audiatur et altera pars. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 809720 | |||
Datum | 03.07.2015 14:14 | 4942 x gelesen | |||
Geschrieben von Jens N.Ist uns das sperren von Straßen nicht nur in Gefahrensituationen gestattet? In Sachsen ist das vermutlich so. Bayern hat da eine Sonderregelung (die zweite Ausnahme war Thüringen, meine ich?): Art.7a des ZustGVerk legt fest 1 Zu der erforderlichen Sicherung von Einsatzstellen und Veranstaltungen können - vorbehaltlich anderer Entscheidungen der Straßenverkehrsbehörden oder der Polizei - Führungsdienstgrade der Feuerwehr und Führungskräfte des Technischen Hilfswerks oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade oder Helfer die Befugnisse nach § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung ausüben, soweit Polizei im Sinn des Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung steht. 2 Für die Sicherung von Veranstaltungen durch die Feuerwehren ist die Zustimmung des zuständigen Gemeindeorgans erforderlich. Offensichtlich hat also die zuständige Gemeinde die Filmaufnahmen als Veranstaltung eingestuft (was ich auf den ersten Blick etwas seltsam finde). | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 809721 | |||
Datum | 03.07.2015 14:48 | 4399 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.(die zweite Ausnahme war Thüringen, meine ich?)In Rheinland-Pfalz wird seit längerem immer mal wieder in die Richtung gearbeitet. Würde mich wundern, wenn dieser Punkt bei der nächsten LBKG-Änderung nicht drin wäre. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 809722 | |||
Datum | 03.07.2015 14:51 | 4874 x gelesen | |||
Eine Amtshilfe ist das streng genommen gar nicht, auch wenn landläufig alles schnell als Amtshilfe bezeichnet wird, was die Feuerwehr (mutmaßlich) für andere leistet. Wenn die verkehrsrechtliche Anordnung von der Kommune kommt, und die Feuerwehr sie umsetzt, ist das erstmal eine interne Sache in der Kommune. Und ob diese die Feuerwehr auch für andere, als für deren originäre Aufgabe einsetzt, ist im Rahmen bestimmter Schranken auch durchaus möglich. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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