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ThemaHausverbot + Feuerwehreinsatz ?25 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
Autor= an8ony8m =8 a8., 3 / überall811377
Datum19.08.2015 16:0822245 x gelesen
eine Rechtsfrage:

Nachbar A und Nachbar F pflegen schon seit längerem einen Nachbarschaftsstreit. Nachbar A hat gegenüber Nachbar F ein Hausverbot ausgesprochen.

F ist Mitglied und Gruppenführer in der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr.

Eines Tages wird diese Feuerwehr tagsüber zu einem Einsatz bei Nachbar A alarmiert.

Aufgrund der ländlichen Lage rückt die örtliche Feuerwehr nur mit einer Staffel aus. Gruppenführer F ist die einzigste Führungskraft vor und im Ort. Die parallel alarmierte Stützpunktfeuerwehr hat einen längeren Anfahrtsweg.

Da das Hausverbot von A gegenüber F ja noch gilt stellt sich für den Gruppenführer F die Frage ob er überhaupt das Grundstück betreten darf.

Wie soll sich F verhalten?

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AutorMich8ael8 L.8, Dausenau / RLP811378
Datum19.08.2015 16:1615732 x gelesen
Meiner bescheidenen Meinung nach darf er, da er als Führungs- bzw. Einsatzkraft quasi unter dem "Schutz" der einschlägigen Brandschutzgesetze steht.

Alle Beiträge geben meine eigene Meinung wieder.
Sollte sich jemand daran stören so stehe ich jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

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AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.811379
Datum19.08.2015 17:0714975 x gelesen
Geschrieben von = anonym = a.Nachbar A und Nachbar F pflegen schon seit längerem einen Nachbarschaftsstreit. Nachbar A hat gegenüber Nachbar F ein Hausverbot ausgesprochen.
Das kann er ja gegenüber der natürlichen und privaten Person F ja machen. F sollte sich dann auch daran halten.

Geschrieben von = anonym = a.Da das Hausverbot von A gegenüber F ja noch gilt stellt sich für den Gruppenführer F die Frage ob er überhaupt das Grundstück betreten darf.
Hier wird ja nicht die Person F tätig, sondern die kommunale Einrichtung Feuerwehr. Dies übernimmt die hoheitliche Aufgabe der Gefahrenabwehr. Die wird nicht vom Hausverbot beeinträchtigt. Ansonsten könnten man ja allen Polizisten, Gerichtsvollziehern oder sonstigen Ordnungskräften ein Hausverbot erteilen, um eventuellen Besuchen vorzubeugen.

Natürlich sollte F aufpassen, dass er nicht die Gunst der Stunde ausnutzt.

Gruß
Christian Bergmann
Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
www.feuerwehr-neuenhaus.de

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP811380
Datum19.08.2015 17:1214244 x gelesen
Was für ein Einsatz ist es denn? Bei einem offensichtlichen Brand wäre mir das Hausverbot schönegal. Sitzt die Katze auf dem Dach brauch ich als GF nicht zwingend aufs Grundstück.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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Autor= an8ony8m =8 a8., 3 / überall811382
Datum19.08.2015 17:4813898 x gelesen
Geschrieben von Sebastian K.Was für ein Einsatz ist es denn?
keine Katze auf dem Baum

Erkundung ist notwendig

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP811383
Datum19.08.2015 17:5913770 x gelesen
Wenn notwendig, dann notwendig.
Unsere Rechtsgrundlagen bieten soviele Eingriffsmöglichkeiten, bis tief in diverse Grundrechte hinein. Und dann stehen wir an Einsatzstellen und lassen uns von Nachbarschaftsstreitigkeiten aufhalten (von denen 99% eh nur aus einer doofen Mischung von Schwach- und Starrsinn bestehen)?

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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Autor= an8ony8m =8 a8., 3 / überall811384
Datum19.08.2015 19:2813177 x gelesen
Erklärung:

Der in diesem Thread geschilderte Sachverhalt hat sich so ähnlich zugetragen.

Unterschied:

Der Gruppenführer bei diesem Einsatz hatte kein Hausverbot. Die Einsatzkraft mit dem Hausverbot war bei diesem Einsatz nicht dabei.

Der Einsatz wurde ohne Probleme abgearbeitet.

Da aber in der betreffenden Feuerwehr es tatsächlich eine Einsatzkraft mit Hausverbot von dem betreffenden Eigentümer gibt wurde das Thema nach diesem Einsatz intern diskutiert.

Um Ähnlichkeiten mit real lebenden Personen zu vermeiden wurde dieses Thema über den Webmaster anonym eingestellt.


Gibt es andere Feuerwehren die so ähnliche Problemobjekte in ihrem Ausrückebereich haben?

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AutorLars8 J.8, Meerbusch / NRW811385
Datum19.08.2015 19:4812655 x gelesen
Geschrieben von = anonym = a.Gibt es andere Feuerwehren die so ähnliche Problemobjekte in ihrem Ausrückebereich haben?

Mir persönlich ist zwar kein solcher Fall bekannt, aber spinnen wir das mal ein Wenig weiter:

Wenn die Betroffene Wehr darauf Rücksicht nehmen möchte, müsste man dann ja noch abfragen, wer denn alles schonmal im Supermarkt/Discounter/Geschäftspassage im Laufe des vergangenen Jahres beim Diebstahl erwischt wurde. Natürlich würden das wenige Kameraden zugeben, aber da wir auch nur ein Querschnitt durch die Gesellschaft sind, wird es sicherlich den ein oder anderen geben, welcher einem einjährigen Hausverbot für die gesamte Kette unterliegt und bei BMA oder sonstigen Einsatzanlässen dann doch den Fuß dort hinein setzt. (Realistisch gesehen würde das wahrscheinlich gar nicht auffallen, wenn nicht gerade der Detektiv oder Marktleiter ihn persönlich erkennt, aber rechtlich gesehen ist dem so)

Und mal im Ernst, im StGB gibt es immernoch den rechtfertigenden Notstand, welcher notfalls herangezogen können würde, wenn der Nachbar im nachhinein Strafantrag gegen den F stellt und keine Rechtsgrundlage aus dem FSHG ausreich aus der natürlichen person F die Einsatzkraft F zu machen.

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AutorUwe 8S., Lingen / Niedersachsen811386
Datum19.08.2015 20:56   12322 x gelesen
Geschrieben von Lars J.Natürlich würden das wenige Kameraden zugeben, aber da wir auch nur ein Querschnitt durch die Gesellschaft sind, wird es sicherlich den ein oder anderen geben, welcher einem einjährigen Hausverbot für die gesamte Kette unterliegt und bei BMA oder sonstigen Einsatzanlässen dann doch den Fuß dort hinein setzt.

Mal so ganz aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass

- eine Dienstreise angetreten mit Lichterglanz und Glockenschall auf eine hohe Priorität des Ereignisses hindeutet und zunächst so eine kleine private Unstimmigkeit aushebelt,
- es zur Eigenverantwortung einer Einsatzkraft gehört bei einer Herunterstufung der Dringlichkeit der persönlichen Anwesenheit dem Vorgesetzten eine Empfehlung zur Herauslösung aus dem Einsatz auszusprechen. Im Prinzip die gleiche Eigenverantwortung wie beim Melder und dem kurz zuvor genossenen Feierabendbier.

Da ein FM(SB) ja möglicherweise erst vor Ort bemerkt, dass besondere Bezugsverhältnisse vorliegen kann er dies ja erst an der Einsatzstelle anzeigen, folglich ist das dann ein weiter kurioser Sonderfall möglicher Einsatzvarianten, die aus Sicht des Einsatzleiters im ersten Moment unpraktisch sind aber später recht schnell wieder vergessen sind.

Und bevor wir uns darauf zurückziehen, dass wir in Uniform pauschal unersetzbar und immer im Recht sind: Selbst wenn zum Schluss "nur" in der Zeitung mit vier Buchstaben steht, dass Jürgen M (Name von der Redaktion geändert) sich unter dem Deckmantel der Feuerwehr in die Wohnung der Ex hinein geschlichen hat, dann ist das doch schon unpraktisch genug.

[ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen*

Uwe S.

*) Zutreffendes nach Wunsch ankreuzen

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AutorAndr8eas8 L.8, Braunschweig / Niedersachsen811390
Datum20.08.2015 00:32   11590 x gelesen
Nur mal so am Rande:
Das ist keine Nebensächlichkeit und wir sind nicht die über alles erhabene Staatsmacht. Das Brandschutzgesetz räumt uns durchaus die Möglichkeiten ein, fremde Wohnungen und Grundstücke zu betreten. Aber uns sollte bewusst sein, dass wir dann eines der höchsten Güter dieses Staats überschreiten: Das Grundgesetz und in diesem speziellen Fall die Unverletzlichkeit der Wohnung.

Betrachten wir die Sache aber Mal aus dem Blickwinkel des Betroffenen, des Hilfeersuchenden. Ein irgendwie geartetes Ereignis ruft die Feuerwehr auf Plan. In meinem Sinne als Betroffener ist es selbstverständlich den Schaden so gering wie möglich zu halten. Dafür habe ich ja auch die Hilfe der Feuerwehr angefordert.
Ich vertraue darauf, dass durch die Feuerwehr weder Sachen entwendet werden, noch Privates oder Vertrauliches an Dritte gelangt. Jetzt kommt aber mit der Feuerwehr jemand ins Haus, von dem ich es nicht wünsche. Sei es weil die Person mich bestohlen hat (z.B. Hausverbot im Laden bzw. auch privat) oder weil ich im Streit mit dieser Person (vom Nachbarschaftsstreit bis hin zum Sorgerechtsstreit stehe). Vielleicht hatte mir diese Person zuvor sogar seelische oder körperliche Gewalt angetan. Jetzt zieht diese Person eine Feuerwehruniform an und wird dadurch plötzlich zu jemand völlig anderem. Einer Person, der ich vertrauen kann. Hm, also ich weiß nicht. Wenn ich als Führungskraft davon Kenntnis habe, dass ein Kamerad durch ein Hausverbot oder ähnliches unerwünscht ist, dann sollte ich es soweit es irgend geht respektieren. Vermutlich ist die einzige Wahrheit, die ich kenne , nur aus dem Mund meines Kameraden und das ist nur die halbe Wahrheit.

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AutorFran8k R8., Eppelborn / Saarland811391
Datum20.08.2015 06:2910733 x gelesen
Geschrieben von Andreas L.Wenn ich als Führungskraft davon Kenntnis habe, dass ein Kamerad durch ein Hausverbot oder ähnliches unerwünscht ist, dann sollte ich es soweit es irgend geht respektieren.

Du hast im Allgemeinen natürlich Recht, aber in der konkreten Fragestellung hier geht es um die (einzige) Führungskraft.

Und da verhält es sich dann doch etwas anders und ist gar nicht so uninteressant...

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AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW811392
Datum20.08.2015 08:13   10934 x gelesen
Geschrieben von Frank R.Du hast im Allgemeinen natürlich Recht, aber in der konkreten Fragestellung hier geht es um die (einzige) Führungskraft.

Und da verhält es sich dann doch etwas anders und ist gar nicht so uninteressant


Sollten wir uns nicht etwas weniger wichtig nehmen und das mit GMV betrachten, bevor irgendwer eine Petition im Bundestag einbringt und FeuerwehrangehörigenNachbarschaftsstreitgesetz einbringt.

Was kann einem denn im Umgang mit unserer Kundschaft alles passieren?
Beispiele:
- Bewohner eines Hauses stellt Gasgeruch fest und alarmiert die Feuerwehr. Die Feuerwehr kommt und kann keinen Gasgeruch feststellen und fährt wieder.
Anschließend vermisst der Bewohner ein paar Sparbücher!
- Feuerwehr wird alarmiert zu Hilflose Person hinter Tür. Man öffnet dann die Tür mit dem Schlüssel einer Pflegerin und hilft dem Rettungsdienst die Person zu tragen. FA packen private Dinge für die Person zusammen, inklusive persönliche Papiere und Geldbeutel.
- Feuerwehr wird zum Kellerbrand alarmiert und löscht den Wäschetrockner mit Hohlstrahlrohr ab.

Das sind alles Einsatzlagen die einem Heutzutage unterkommen. Bei allen 3 Situationen bewährt sich das truppweise Vorgehen. Vor allem im ersten Beispiel kann man dann klar bestätigen was man gemacht hat. Jetzt zum einzigen GF der Hausverbot beim Nachbarn hat, ich würde mich da sehr zurück halten. Bei einem konkreten Brandeinsatz würde ich meine Aufgaben wahr nehmen und auch das Grundstück des Nachbarn zur Erkundung betreten. Bei Fällen wie oben beschrieben, wäre das meiner Meinung nach nicht wirklich notwendig, da reicht es wenn ich meine Leute schicke.

Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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AutorIngo8 H.8, Vockenhausen / Hessen811411
Datum20.08.2015 14:4610248 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Sebastian K.Wenn notwendig, dann notwendig.
Unsere Rechtsgrundlagen bieten soviele Eingriffsmöglichkeiten, bis tief in diverse Grundrechte hinein


Ich habe sicherheitshalber für die Mitlesenden das entscheidende Wort noch einmal fett markiert. Das Betreten einer (fremden) Wohnung ist meistens mit der Verletzung eines Grundrechts verbunden. Dass wir das dürfen ist wichtig und richtig. Man muss sich nur ab und zu in Erinnerung rufen, dass das a) nicht selbstverständlich und b) an ein paar Bedinungen geknüpft ist.

MFG

Ingo

--

"Der Erfolg der Kommunikation misst sich an dem Verstandenen, nicht an dem Gesagten." [Unbekannt]
-
Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen (btw privaten) Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesem Forum gedacht. Sollte jemand den Inhalt für andere Zwecke verwenden wollen, kann man mich jederzeit via Mail kontaktieren und dieses klären ;)

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AutorOliv8er 8S., Münster / NRW811415
Datum20.08.2015 15:269902 x gelesen
Zunächst zum Hausverbot:
Das Grundgesetz sichert in Artikel 13 die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG).

Nach §903 BGB darf der Eigentümer mit seiner Wohnung verfahren, wie er mag und auch "andere von jeder Einwirkung ausschließen." (§903 BGB); in §1004 BGB wird dem Eigentümer sogar ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch eingeräumt (§1004 Abs. 1 BGB).

Wenn der Eigentümer nun von seinem Recht gebrauch macht, anderen ein Hausverbot ausspricht (§903 BGB), und diese sich nicht daran halten (§1004 Abs. 1 BGB), dann kann §123 Abs. 1 StGB greifen und die anderen machen sich des Hausfriedensbruchs strafbar (§123 Abs. 1 StGB).

Nun zum Einsatz (in NRW):
Grundsätzlich kann die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz eingeschränkt werden. In Art. 13 Abs. 7 GG steht, dass "Eingriffe und Beschränkungen [...] im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr [...] vorgenommen werden [dürfen]".

Auch das BGB sieht Einschränkungen vor. Laut §904 BGB ist "der Eigentümer einer Sache [...] nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig [...] ist". Auch der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch wird in §1004 Abs. 2 BGB eingeschränkt, "wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist".

Die Pflicht zur Duldung kommt nun nicht nur aus dem GG oder dem BGB, sondern in den Ländern auch aus den jeweiligen Feuerschutzgesetzen. In NRW ist dies (noch) das FSHG.

FSHG, pdf, 121 KB

Im §28 FSHG werden die Pflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer formuliert. Insbesondere wird den "beim Einsatz dienstlich tätigen Personen" ein Betretungsrecht eingeräumt (§28 Abs. 2 und Abs. 3 FSHG); dieses Betretungsrecht gilt auch zur Erkundung (§28 Abs. 4 FSHG).

Für die Nachbarn A und F gilt also: Sobald Nachbar F eine "beim Einsatz dienstlich tätige Person" (§28 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 FSHG) ist, ist Nachbar A zur Duldung verpflichtet (§1004 Abs. 2 BGB). Nachbar A steht es nun natürlich frei, Nachbar F trotzdem nach §123 Abs. 2 StGB wegen Hausfriedensbruchs bei der Polizei anzuzeigen. Und Nachbar F darf Nachbar A nach §27 Abs. 2 FSHG vom Einsatzort verweisen, wenn er den Einsatz stört oder andere gefährdet.

Klar ist: Die Rechte von Nachbar A werden durch Nachbar F (und die anderen Einsatzkräfte) eingeschränkt. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich beim Einsatz auch um eine Aufgabe der Feuerwehr handelt. Wenn es kein Einsatz für die Feuerwehr ist, greifen die Einschränkungen nach FSHG nicht mehr, Nachbar A muss gar nichts und Nachbar F macht sich ggf. strafbar.

Wie soll sich F verhalten?
1. Ist es ein Einsatz für die Feuerwehr (Zuständigkeit nach §1 FSHG)?
NEIN -> Meldung an die Leitstelle und zurück zum Standort.
JA -> Erkundung weiterführen; ggf. Nachbar A darauf hinweisen, dass ein Betretungsrecht besteht

2. Nachbar A lässt F auf das Grundstück
JA -> alles OK; weitermachen
NEIN -> anderen Weg suchen

3. Kein anderer Weg vorhanden, rechtmäßige Maßnahmen nach §§27, 28 FSHG
Nachbar A von der Einsatzstelle verweisen (Platzverweis); ggf. Polizei hinzuziehen

4. Nachbar A fügt sich
JA -> alles OK; weitermachen (trotzdem im Einsatzbericht vermerken)
NEIN -> Zwangsmittel androhen

5. Nachbar A fügt sich
JA -> alles OK; weitermachen (trotzdem im Einsatzbericht vermerken)
NEIN -> Zwangsmittel anwenden (Verhältnismäßigkeit beachten! Es ist vielleicht OK, Nachbar A mit einer Feuerwehrleine zu fesseln; jedoch nicht, ihn mit einer Feuerwehrleine auszupeitschen.)

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP811417
Datum20.08.2015 15:479854 x gelesen
Die Verhältnismäßigkeitsprüfung würde ich schon weit vor Nr. 5 ansetzen. Muss F das Betretungsrecht denn für den jeweiligen Einsatzzweck ausüben, oder kann das auch durch F1, F2... übernommen werden, oder auch wegfallen...

Und wenn die Rechtstheorie auf die Praxis trifft, bleibt F bei A brav vor der Tür/dem Grundstück, und hat spätestens am nächsten Tag die Anzeige wg. unterlassener Hilfeleistung auf dem Tisch. Es geht halt nichts über gute Nachbarschaften ;-)

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW811424
Datum20.08.2015 22:149551 x gelesen
Geschrieben von Ingo H.Das Betreten einer (fremden) Wohnung ist meistens mit der Verletzung eines Grundrechts verbunden.

Ich behaupte das Gegenteil:

In der weit überwiegenden Zahl der Fälle wird der Wohnungsbesitzer erlauben bzw. sogar wollen, dass wir seine Wohnung betreten.

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AutorIngo8 H.8, Vockenhausen / Hessen811431
Datum21.08.2015 11:039085 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Henning K.In der weit überwiegenden Zahl der Fälle wird der Wohnungsbesitzer erlauben bzw. sogar wollen, dass wir seine Wohnung betreten.

Mag sein. Tun wir es aber, ohne dass wir vom Wohnungsbesitzer/Mieter selbst mittels dreistelliger Telefonnummer eingeladen wurden, gilt meine Aussage :-)

MfG

Ingo

--

"Der Erfolg der Kommunikation misst sich an dem Verstandenen, nicht an dem Gesagten." [Unbekannt]
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AutorUlf 8M., Hannover / Niedersachsen812021
Datum08.09.2015 16:068538 x gelesen
Geschrieben von Henning K.Ich behaupte das Gegenteil:

In der weit überwiegenden Zahl der Fälle wird der Wohnungsbesitzer erlauben bzw. sogar wollen, dass wir seine Wohnung betreten.


Veraendert den Sachverhalt zunaechst einmal nicht grundsaetzlich.
Es liegt somit zwar ein "Grundrechtsverzicht" vor (geht wiederum auch nur bei bestimmten Grundrechten), das staatliche Handeln bleibt jedoch ein solches und somit bleibt es auch ein Grundrechtseingriff (wenngleich im spezifischen Fall auch mit Einwilligung des Grundrechtsinhabers).
Stichwort "Grundrechtsinhaber" im Zusammenhang mit "Wohnung":
Davon gibt es in den meissten Faellen mehr als einen. Haben in allen diesen Faellen alle GR-Inhaber zugestimmt? Wissen wir, wer alles GR-Inhaber ist?
Vermutlich nicht...

Ergo Sum:
Der Annahme nach muessen wir weiterhin von einem GR-Eingriff "ohne" Einwilligung ausgehen.

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW812022
Datum08.09.2015 16:428234 x gelesen
Geschrieben von Ulf M.Geschrieben von Henning K.Ich behaupte das Gegenteil:

In der weit überwiegenden Zahl der Fälle wird der Wohnungsbesitzer erlauben bzw. sogar wollen, dass wir seine Wohnung betreten.

Veraendert den Sachverhalt zunaechst einmal nicht grundsaetzlich.


Doch.

Es ist quasi das absolute Gegenteil, ob du eine Wohnung gegen den Willen des Besitzers betrittst oder ob du von diesem hereingebeten wirst.

(Eine Spende ist ja auch keine Enteignung mit Zustimmung des bisherigen Eigentümers sondern schlicht und ergreifend eine Spende...)

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AutorNeum8ann8 T.8, Bayreuth / Bayern / Franken812030
Datum08.09.2015 23:247688 x gelesen
Richtig interessant wirds, wenn der Grundstückseigentümer sagt: 'Bevor X mein Grundstück betritt, lass ich die Hütte lieber abbrennen'

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AutorFran8z-G8eor8g B8., Lippetal / Kreis Soest / NRW812032
Datum09.09.2015 07:127517 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Neumann T.Richtig interessant wirds, wenn der Grundstückseigentümer sagt: 'Bevor X mein Grundstück betritt, lass ich die Hütte lieber abbrennen'

AFAIR hat im Brandfall der Einsatzleiter das Hausrecht

Gruß,
F.-G.

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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 812033
Datum09.09.2015 07:387714 x gelesen
Geschrieben von Franz-Georg B. AFAIR hat im Brandfall der Einsatzleiter das Hausrecht

Falsch!

quick& dirty

Hausrecht hat immer nur der Eigentümer. Vgl auch Artikel 13 GG.

Jedoch gibt es in den meisten Brandschutzgesetzen einen Passus der diesen Schutz ein wenig aufweicht.

Dazu kommen noch andere Bestimmungen wie z.B. §34 StGB.

Grüße, BeschFl

Toto, ich glaube, wir sind nicht mehr in Kansas

"As long as people are gonna believe stupid crap, we're gonna have a job"

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AutorFran8z-G8eor8g B8., Lippetal / Kreis Soest / NRW812039
Datum09.09.2015 12:287283 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Florian B.Hausrecht hat immer nur der Eigentümer. Vgl auch Artikel 13 GG.

ich wollte damit nicht ausdrücken daß der Einsatzleiter das Hausrecht automatisch hat.

Er muß den Besitzer darüber informieren daß dieser für die Dauer des Einsatzes nur noch geduldeter Gast in seiner Wohnung / auf seinem Grundstück ist. Der Besitzer hat dieses dann zu akzeptieren. (§ 28 FSHG)

Gruß,
F.-G.

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AutorIngo8 H.8, Vockenhausen / Hessen812050
Datum09.09.2015 15:577194 x gelesen
Hoi,

Geschrieben von Franz-Georg B.Er muß den Besitzer darüber informieren daß dieser für die Dauer des Einsatzes nur noch geduldeter Gast in seiner Wohnung / auf seinem Grundstück ist. Der Besitzer hat dieses dann zu akzeptieren. (§ 28 FSHG)

Du hast besagten Paragraphen aber schon gelesen, oder? Da steht (verkürzt dargestellt), dass der Hauseigentümer die Maßnahmen der Feuerwehr zu dulden hat und in keinster Weise. dass er das Hausrecht verliert. Erst recht steht da nicht, dass der Besitzer nur noch Gast in seinem eigenen Eigentum ist.

Verwunderte Grüße

Ingo

--

"Der Erfolg der Kommunikation misst sich an dem Verstandenen, nicht an dem Gesagten." [Unbekannt]
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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 812056
Datum10.09.2015 06:296823 x gelesen
Geschrieben von Franz-Georg B.
Er muß den Besitzer darüber informieren daß dieser für die Dauer des Einsatzes nur noch geduldeter Gast in seiner Wohnung / auf seinem Grundstück ist. Der Besitzer hat dieses dann zu akzeptieren. (§ 28 FSHG)


Nein! Einfach Nein!

Lesen des Gesetzestextes erleichtert die Gesetzeskunde

(2) Die Eigentümer und Besitzer der von Scha denfeuer, Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen betroffenen Grundstücke, Gebäude und Schiffe sind verpflichtet, den beim Einsatz dienstlich tätigen Personen Zutritt zu gestatten und Arbeiten zur Abwendung der Gefahr zu dulden

Es gab nämlich neulich einen Fall in dem die Eigentümerin eines Brandobjektes irgendwann die Schnauze von der Presse voll hatte, diese ihres Grundstückes verwies und ihr Hausrecht von der Polizei durchsetzen ließ.

Und nun?

Grüße, BeschFl

Toto, ich glaube, wir sind nicht mehr in Kansas

"As long as people are gonna believe stupid crap, we're gonna have a job"

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 19.08.2015 16:08 = an7ony7m =7 a7., 3
 19.08.2015 16:16 Mich7ael7 L.7, Dausenau
 19.08.2015 17:07 Chri7sti7an 7B., Neuenhaus
 19.08.2015 17:12 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 19.08.2015 17:48 = an7ony7m =7 a7., 3
 19.08.2015 17:59 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 20.08.2015 14:46 Ingo7 H.7, Vockenhausen
 20.08.2015 22:14 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 21.08.2015 11:03 Ingo7 H.7, Vockenhausen
 08.09.2015 16:06 Ulf 7M., Hannover
 08.09.2015 16:42 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 08.09.2015 23:24 Neum7ann7 T.7, Bayreuth
 09.09.2015 07:12 Fran7z-G7eor7g B7., Lippetal / Kreis Soest
 09.09.2015 07:38 Flor7ian7 B.7, Völklingen
 09.09.2015 12:28 Fran7z-G7eor7g B7., Lippetal / Kreis Soest
 09.09.2015 15:57 Ingo7 H.7, Vockenhausen
 10.09.2015 06:29 Flor7ian7 B.7, Völklingen
 19.08.2015 19:28 = an7ony7m =7 a7., 3
 19.08.2015 19:48 Lars7 J.7, Meerbusch
 19.08.2015 20:56 Uwe 7S., Lingen
 20.08.2015 00:32 Andr7eas7 L.7, Braunschweig
 20.08.2015 06:29 Fran7k R7., Eppelborn
 20.08.2015 08:13 Thom7as 7E., Nettetal
 20.08.2015 15:26 Oliv7er 7S., Münster
 20.08.2015 15:47 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
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