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Thema | Verwenden von Einzelteilen verschiedener Hersteller - mögliche Folgen | 6 Beträge | |||
Rubrik | Atemschutz | ||||
Infos: | |||||
Autor | Stef8an 8 S.8, Haar / Bayern | 813662 | |||
Datum | 02.11.2015 22:25 | 6272 x gelesen | |||
Hallo zusammen, ich habe schon die Suche hier bemüht, bin jedoch noch nicht richtig fündig geworden, deshalb möchte ich nochmal einen neuen Thread eröffnen. Mit geht es um Folgende Frage an die juristisch bewanderten Kolleginnen und Kollegen hier: Welche möglichen Folgen hat es, wenn ich in einem Atemschutzsystem Einzelkomponenten wie Flasche, Rückenplatte, Druckminderer, Lungenautomat, Atemanschluss unterschiedlicher Hersteller kombiniere und dies technisch zunächst problemlos ohne Funktionseinschränkungen möglich ist? Also z.B. Auer Gerät mit Atemanschluss von Dräger. Dräger PA mit MSA-Lungenautomat und ähnliches. Ich kenne bisher die Aussage "Das ist vom Hersteller nicht zugelassen" und dem ist wohl auch so. Aber was für Folgen hat das? Zunächst denke ich solange nichts passiert wird das keinen interessieren. Wenn es aber zu einem Atemschutzunfall kommt? Gesetzt dem Fall alle Teile sind für sich allein entsprechend der Herstellerforderungen gewartet und geprüft. Wenn sich der Lungenautomat dann z.B. spontan selbst zerlegt, reicht es dann, dass er an einem anderen Druckminderer betrieben wurde um den Hersteller aus seiner Produkthaftung zu entlassen? Oder muss eine Kausalität zwischen der nicht zugelassenen Verwendung unterschiedlicher Komponenten und dem Unfall nachgewiesen werden? Und falls ja, wer trägt die Beweispflicht? Und zuletzt: Soweit ich das verstehe geht es bei all diesen Fragen um die Produkthaftung des Herstellers. In wie weit ist diese bei einem gegebenen Atemschutzunfall für 1. den Betroffenen und 2. die Einheitsleitung relevant? Greift da nicht eh die Unfallversicherung? Wie gesagt, mir geht es rein um die formale juristische Betrachtung eines solchen Falles. Deshalb schreibt mir bitte keine Nachfragen wie "Warum wollt ihr sowas denn überhaupt machen?", "Kauft halt einheitlich" oder ähnliches. Schonmal vielen Dank und einen schönen Abend, Stefan | |||||
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Autor | Sasc8ha 8H., Zusmarshause / BY | 813665 | |||
Datum | 03.11.2015 00:47 | 3974 x gelesen | |||
Ich denke... Grundsätzlich erlischt die Zulassung des Geräts da der PA so nicht vom Hersteller genehmigt und geprüft wurde. Dies könnte zur Folge haben dass bei einem Unfall die Unfallkasse Probleme macht und deshalb nicht zahlen möchte. Bzw. die Kosten von verantwortlichen wieder hohlen möchte. Das bedeutet Gerichtsprozesse... viele Gutachten... viele Anhörungen... die sich unter Umständen über Jahre hinweg ziehen. Dies verursacht wahrscheinlich für alle beteiligten eine enorme Psychische Belastung. Von den Schuldgefühlen eventuell doch etwas falsch gemacht zu haben, ganz zu schweigen. Dazu kommt noch dass der Betroffene um seinen Unterhalt zu sichern. Eventuell genötigt ist einen Schadensersatz beim Verantwortlichen (z.B. Wehrleiter) einzufordern. Die passiert meist auch über das Gericht. Ich denke dass am Schluss irgend eine Versicherung dafür aufkommt, und der Verantwortliche mit einer Geldstrafe davon kommt. Das kann sich aber sehr ziehen, und wird bestimmt eine harte Zeit. Die einem das Leben zur Hölle macht. Ebenso die Zeit danach. Es bleibt wahrscheinlich danach immer in der Mannschaft etwas zurück. | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 813668 | |||
Datum | 03.11.2015 08:24 | 3488 x gelesen | |||
Geschrieben von Stefan S.Welche möglichen Folgen hat es, wenn ich in einem Atemschutzsystem Einzelkomponenten wie Flasche, Rückenplatte, Druckminderer, Lungenautomat, Atemanschluss unterschiedlicher Hersteller kombiniere und dies technisch zunächst problemlos ohne Funktionseinschränkungen möglich ist? Also z.B. Auer Gerät mit Atemanschluss von Dräger. Dräger PA mit MSA-Lungenautomat und ähnliches. Zunächst mal ist es möglich und zulässig, Atemanschlüsse "gleicher Technik" (also ND=ND, Anschlußtechnik=Anschlußtechnik) mit Atemschutzgeräten (Filter, PA) verschiedener Hersteller zu verwenden - außer der schließt das konkret aus, dann würde ich den nicht kaufen, weil damit sofort jede Menge Folgeprobleme auftreten (wir haben zB im Bestand Auer-Geräte vom Bund und kommunal Dräger, alles mit ND und Rundgewinde sowie Filter verschiedener Hersteller). Kombiniert man aber in einem Gerät (z.B. PA) Technikbautelle verschiedener Erzeuger wird man selbst quasi Hersteller (Inverkehrbringer) und müsste das in der Kombination neu prüfen lassen. Würde ich in der Normalsituation NIE tun. Und die Ausnahmesituation, wo sowas für mich denkbar wäre (einsame Bohrinsel, nichts anderes mehr verfügbar, MUSS gemacht werden, weil man KEINE andere PSA-Technik mehr hat), kommt im IRL eher nicht vor. Die UK dürfte bei einem Unfall vermutlich schon zahlen, aber sich natürlich ggf. Regress holen. Die Gemeinde dito. Ergo: 1. Man hat ein zivilrechtliches Haftungsproblem, weil man mit grober Fahrlässigkeit (wenn nicht sogar vorsätzlich) etwas macht, was so nicht vorgesehen, bzw. ohne Zulassung konkret auch in der Anwendung verboten ist. 2. Man hat ggf. auch ein strafrechtliches Problem, wenn dadurch jemand oder etwas zu schaden kommt. Grobe Beschreibung der Thematik auch hier http://einsatzpraxis.org/buecher/atemschutz/ http://einsatzpraxis.org/buecher/persoenliche-schutzausruestung/ http://www.intex-verband.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Website/Verantwortung_bei_PSA.pdf ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Stef8an 8 S.8, Haar / Bayern | 813686 | |||
Datum | 03.11.2015 11:04 | 3130 x gelesen | |||
Zunächst schon mal vielen Dank für die bisherigen Antworten! Das heißt, dass ich bei einem "Gerät" z.B. auch definitiv an die Flaschen des Herstellers gebunden bin, also z.B. bei einer Neubeschaffung mit Herstellerwechsel auch alle Flaschen neu beschaffen muss? Mir ist klar, dass juristische Fragen manchmal nur wenig mit technischen Überlegungen gemein haben, aber sind nicht z.B. Atemluftflaschen als solche Geprüft und zertifiziert egal auf welchen PA ich die schraube? Vorausgesetzt natürlich die Anschlüsse und Drücke etc. sind kompatibel. Genauso Lungenautomaten: Die werden ja auch z.B. abseits des Geräts am Prüfstand geprüft und die alleinigen Funktionsvoraussetzungen sind ein entsprechender Anschluss und ein Mitteldruck im geforderten Bereich. Bzw. soweit ich weiß sind eine Reihe von Lungenautomaten auch für die Verwendung mit Druckluftleitungssystemen (Atemluft) bzw. Schlauverbindungen zu Großflaschen zugelassen (allerdings im Bereich der Industrie). Daher stellt sich mir vor allem auch die Frage ob eine nicht freigegebene Kombination automatisch und pauschal den Hersteller aus allen Haftungen entlässt, oder ob es dafür doch notwendig ist, vorher einen kausalen Zusammenhang zwischen der nicht-zugelassenen Kombination und dem Geräteversagen herzustellen. Siehe z.B. auch eine ähnliche Diskussion hier: http://www.feuerwehr-forum.de/s.php?m=784571 Diese Frage wäre insbesondere auch z.B. vor dem Hintergrund interessant, dass die Hersteller Ihre Atemschutzsysteme in der Regel ja auch nur für einen Temperaturbereich von -30 bis +60 °C zertifizieren. Wäre juristisch die Verwendung im Innenangriff bei höheren Temperaturen dann nicht genauso eine Verwendung eines dafür nicht zugelassenen Geräts? Viele Grüße Stefan | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 813701 | |||
Datum | 03.11.2015 12:33 | 3043 x gelesen | |||
Geschrieben von Stefan S.Das heißt, dass ich bei einem "Gerät" z.B. auch definitiv an die Flaschen des Herstellers gebunden bin, also z.B. bei einer Neubeschaffung mit Herstellerwechsel auch alle Flaschen neu beschaffen muss? Nein. Wenn das einer verlangt, würde ich den nicht auswählen. (Kann natürlich erforderllich sein, wenn man "Sondergrößen" verwendet, die nur dann passen - aber ist das schlau? Auch da: Bund liefert Auer, wir haben Dräger - und nun? Vgl. auch: http://www.dekra-exam.eu/images/download/info_atemschutz/infoblatt_5.pdf ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Thom8as 8E., Nettetal / NRW | 813756 | |||
Datum | 04.11.2015 12:16 | 2411 x gelesen | |||
Geschrieben von Stefan S.Diese Frage wäre insbesondere auch z.B. vor dem Hintergrund interessant, dass die Hersteller Ihre Atemschutzsysteme in der Regel ja auch nur für einen Temperaturbereich von -30 bis +60 °C zertifizieren. Wäre juristisch die Verwendung im Innenangriff bei höheren Temperaturen dann nicht genauso eine Verwendung eines dafür nicht zugelassenen Geräts? Ohne es jetzt genau nachzulesen, kann die 60°C Grenze z. B. aus der Druckbehälterrichtlinie kommen. Würde man auf höhere Temperaturen bestehen, müsste man andere Materialien einsetzen um die Sicherheiten noch zu gewährleisten. Wenn ein Hersteller natürlich seine Geräte in der Bedienungsanleitung bzw. CE Erklärung Temperaturen über 60°C als nichtzulässige Nutzung bescheinigt, dann ist das Gerät nicht mehr feuerwehrtauglich. Deshalb wird das wohl auch keiner tun. Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF. Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion | |||||
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