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Thema | Möbel Lagerung in Garagen | 4 Beträge | |||
Rubrik | vorbeug. Brandschutz | ||||
Autor | Clau8dio8 V.8, Ludwigsburg / Baden Württemberg | 814415 | |||
Datum | 02.12.2015 12:32 | 5297 x gelesen | |||
1) Ich möchte wissen, ob man in Deutschland in einer geschlossenen Garage Möbel aus Holz lagern darf und ob man Rauchmelder oder andere Warngeräte vorsehen soll. 2) Ist es erlaubt, wenn die Garage mehrere Autos auch von fremden Menschen enthält? | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 814417 | |||
Datum | 02.12.2015 12:43 | 3294 x gelesen | |||
Geschrieben von Claudio V.1) Ich möchte wissen, ob man in Deutschland in einer geschlossenen Garage Möbel aus Holz lagern darf Nein, ist verboten. | |||||
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Autor | Uwe 8S., Lingen / Niedersachsen | 814418 | |||
Datum | 02.12.2015 12:50 | 3323 x gelesen | |||
Geschrieben von Claudio V.1) Ich möchte wissen, ob man in Deutschland in einer geschlossenen Garage Möbel aus Holz lagern darf und ob man Rauchmelder oder andere Warngeräte vorsehen soll. Es bietet sich vielleicht an zu erläutern, woher sich diese Fragestellung ergibt. Der "normale" Besitzer eines Eigenheims mit Garage entscheidet sich eigenverantwortlich dazu und fragt nicht das Internet. Gehe ich recht in der Erwartung, dass es um eine Garage geht, in der mehrere Miet- oder Besitzerparteien jeweils ihre KFZ abstellen und nun möchte einer der Mieter bzw. Besitzer den ihm zustehenden Parkraum anders nutzen, weil er keinen PKW besitzt? Geschrieben von Claudio V. 2) Ist es erlaubt, wenn die Garage mehrere Autos auch von fremden Menschen enthält? In vielen Parkhäusern sind Autos von fremden Menschen abgestellt. Auch hier: Was soll die Frage konkret? [ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen* Uwe S. *) Zutreffendes nach Wunsch ankreuzen | |||||
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Autor | Ansg8ar 8S., Bad Bentheim / Niedersachsen | 814422 | |||
Datum | 02.12.2015 14:21 | 3104 x gelesen | |||
Hallo Claudio, schaue mal in die Garagenverordnung des entsprechenden Bundeslandes. In der Muster Garagen Verordnung steht folgender Passus: Betriebsvorschriften § 18 Betriebsvorschriften für Garagen (1) In Mittel- und Großgaragen muß die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 14 Absatz 1 während der Benutzungszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist. (2) Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden, daß sie ständig betriebsbereit sind. CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein. (3) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden. (3) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden. Gruss Ansgar Ich vertrete hier nur meine eigene Meinung! | |||||
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