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Thema | Entschädigung von Funktionsträger | 17 Beträge | |||
Rubrik | Freiw. Feuerwehr | ||||
Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 814908 | |||
Datum | 16.12.2015 11:15 | 11177 x gelesen | |||
Guten Tag Lt. LFV BaWü ist für BaWü die Verabschiedung einer " Musterrichtlinie für die Entschädigung von Funktionsträgern innerhalb der Freiwilligen Feuerwehren" in Planung. Gibt es da schon Musterentwürfe ? Wie ist das in anderen Bundesländern landesweit geregelt ? Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 814909 | |||
Datum | 16.12.2015 11:36 | 7199 x gelesen | |||
RLP: siehe § 13 Abs. 7 LBKG und die Feuerwehr-Entschädigungsverordnung "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 814910 | |||
Datum | 16.12.2015 11:42 | 7393 x gelesen | |||
Geschrieben von Bernhard D.Wie ist das in anderen Bundesländern landesweit geregelt ? M.W. diskutiert man das für die Neufassung des BHKG NRW (Nachfolger FSHG) ab 01.01.16 auch... mal sehen... ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern | 814923 | |||
Datum | 16.12.2015 20:58 | 5572 x gelesen | |||
Hallo Bernhard, in Bayern nur für die Kommandanten auf Landesebene geregelt, mit exakten Sätzen die sich anch dem Fuhrpark berechnen. Alles andere ist eine freiwillige Zugabe der Kommunen. Ich habe es bei mir so das ab 1.1.2016 die Gerätewarte anhand der gleichen Basis wie ein stellv. Kommandant entschädigt werden, dadurch das ich das daran gekoppelt habe sind zukünftige Anpassungen automatisch. Der Jugendwart bekommt ebenfalls ab Januar eine pauschale, was aber eine freiwillige Zahlung der Gemeinde ist. Viele Grüße Christian Planung ersetzt Zufall durch Irrtum! | |||||
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Autor | Oliv8er 8B., Köln / NRW | 814926 | |||
Datum | 16.12.2015 21:05 | 5553 x gelesen | |||
... konkret sollen sich künftig die Pauschalen an den politischen Funktionsträgern (Ratsherr) orientieren -> Stichwort "Stärkung des Ehrenamtes". Das düfte bei so einigen Funktionsträgern in NRW mehr als eine Verdoppelung bedeuten. In den nächsten Tagen wissen die Nordrhein-Westfalen dann mehr ob das tatsächlich so kommt. Zumindet wurde letzte Woche verkündet man sei sich im Ausschuss einig.... (Städte- und Gemeindebund, Parteien, etc.). Gruß Olli | |||||
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Autor | Mark8us 8R., Höhenrain / Bayern | 814931 | |||
Datum | 16.12.2015 22:44 | 5254 x gelesen | |||
Servus, vielleicht eine klitzekleine Ergänzung: Geschrieben von Christian S. in Bayern nur für die Kommandanten auf Landesebene geregelt, mit exakten Sätzen die sich anch dem Fuhrpark berechnen. wobei auch hierfür die Grundlage im BayFwG steht und damit letztlich gesetzlich ist, nur eben mit der "Ausnahme", dass für den erweiterten Personenkreis (Gerätewarte, Jugendwarte) nicht zwingend eine Aufwandsentschädigung durch die Kommune geleistet werden muss... :-) Gruß vom Starnberger See Markus | |||||
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Autor | Wern8er 8G., Blankenburg (Harz) / Sachsen-Anhalt | 814932 | |||
Datum | 16.12.2015 22:55 | 5289 x gelesen | |||
Sachsen-Anhalt Mit kameradschaftlichen Grüßen Werner "Kleine Taten die man ausführt sind besser als große, über die man nur redet!" | |||||
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Autor | Thom8as 8H., Langgöns / Hessen | 814939 | |||
Datum | 17.12.2015 08:14 | 5237 x gelesen | |||
Hessen Alles nur meine persönliche Meinung Gruß Thomas Besucht uns unter www.feuerwehr-niederkleen.de | |||||
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Autor | Jens8 M.8, Bielefeld / NRW | 815037 | |||
Datum | 20.12.2015 23:28 | 4078 x gelesen | |||
Hallo. Die Höhe der Entschädigung und wer überhaupt belibt auch beim BHKG Sache der Kommune. Gruß | |||||
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Autor | Thom8as 8E., Hohenstein / Thüringen | 815038 | |||
Datum | 20.12.2015 23:53 | 3916 x gelesen | |||
In Thüringen ist diese VO seit dem 1.1.94 in Kraft. http://landesrecht.thueringen.de/jportal/;jsessionid=1D298B7C7BFBE58ECAB7232C11514C90.jp24?quelle=jlink&query=FeuerwEntschV+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-FeuerwEntschVTHV1P11-jlr-FeuerwEntschVTHpP11 ... Erst wenn das letzte Feuerwehrauto eingespart wurde und kein Freiwilliger mehr ein Ehrenamt ausübt, dann merken wir, dass Geld allein kein Feuer löschen kann! Ich vertrete hier nur meine persönliche Meinung (Art. 5 Abs. 1, S. 1, 1.GG), nicht die meiner Feuerwehr, der Gemeinde oder des Kreisfeuerwehrverbandes Nordhausen e.V. | |||||
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Autor | Oliv8er 8B., Köln / NRW | 815039 | |||
Datum | 21.12.2015 00:38 | 4165 x gelesen | |||
... naja: BHGK NRW (2016): § 11 Leitung der Freiwilligen Feuerwehr (6) Für Leiterinnen, Leiter, stellvertretende Leiterinnen und stellvertretende Leiter der Feuerwehr gelten § 12 Absatz 7 und §§ 20 bis 22 entsprechend. § 12 Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister (7) ... Die örtliche Bestimmung der Höhe der Aufwandsentschädigung für kommunale Funktionsträger erfolgt in Orientierung an den Bestimmungen der Entschädigungsverordnung vom 5. Mai 2014 (GV. NW. S.276) in der jeweils geltenden Fassung Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung - EntschVO) Vom 5. Mai 2014 § 1 Mitglieder kommunaler Vertretungen ... monatliche Pauschale in Gemeinden: bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 192,60 Euro von 20 001 bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 263,80 Euro von 50 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 351,60 Euro ... usw. Landesrecht bricht selbstgestrickte Satzung auf Gemeindeebene.... Falls es da doch noch Hintertürchen gibt, bitte Info. Grüße Olli | |||||
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Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 815051 | |||
Datum | 21.12.2015 09:59 | 3852 x gelesen | |||
Guten Tag Geschrieben von Jens M. Die Höhe der Entschädigung und wer überhaupt belibt auch beim BHKG Sache der Kommune. Das ist in BaWü gem. § 16 Abs. 2 für die Gemeinden schon länger möglich: (2) Durch Satzung können die Gemeinden ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, entweder eine Wer und wieviel Aufwandsentschädigung bekommt kann jede Gemeinde selbst per gemeindlicher Entschädigungssatzung regeln. Die Entschädigungen in den einzelnen Gemeinden weisen -was man durch Befragung weis- enorm erhebliche Unterschiede auf, das hängt oft von der Finanzkraft der einzenen Kommunen ab. Dies möchte man jetzt landesweit einheitlich regeln.Da kann auf manche Gemeinden schon erheblicher finanzieller Mehraufwand zukommen. andere Gemeinden, die bisher großzügig entschädigten, könnten jetzt mit Hinweis auf eine landesweite Regelung die Entschädigung vermindern, was dann wieder den Unmut der bisherigen gut entschädigten Funktionsträger hervorrufen könnte. Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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Autor | Mark8us 8C., Bous / Saarland | 815068 | |||
Datum | 21.12.2015 14:03 | 3676 x gelesen | |||
Im Saarland hier geregelt : http://www.lfws.saarland.de/medien/inhalt/2014_FwEntschaedigungsVO_2008_Stand_17092014.pdf | |||||
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Autor | Jan 8O., Trennewurth / Schleswig-Holstein | 815069 | |||
Datum | 21.12.2015 14:50 | 3584 x gelesen | |||
Moin, in Schleswig-Holstein: Landesverordnung Gruß Jan | |||||
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Autor | Jens8 M.8, Bielefeld / NRW | 815078 | |||
Datum | 21.12.2015 17:07 | 3561 x gelesen | |||
Hallo, für mich steht da nichts genaues und so handhaben es wohl auch die meisten Kommunen oder? "in Orientierung an"... heißt doch nichts anderes als, "kann - wenn gewollt, muss aber nicht". Und wer genau Funktionsträger ist, steht da ja auch nicht bzw. nur LdF und Stv? Was ist mit Einheitsführer, StJFW etc? Da regelt das BHKG nichts. Gruß | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 865274 | |||
Datum | 17.12.2020 12:14 | 1194 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian K.RLP: siehe § 13 Abs. 7 LBKG und die Feuerwehr-Entschädigungsverordnung Da ja auch in RLP bald § 13 der VO wird wohl hier und da schonmal übersehen: Für diejenigen, die eigentlich feste Beträge per kommunaler Hauptsatzung festgelegt haben, greift die prozentuale Erhöhung auch. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8S., Helmstadt-Bargen / Baden-Württemberg | 865283 | |||
Datum | 17.12.2020 15:44 | 1022 x gelesen | |||
Geschrieben von Bernhard D.Wer und wieviel Aufwandsentschädigung bekommt kann jede Gemeinde selbst per gemeindlicher Entschädigungssatzung regeln. Die Entschädigungen in den einzelnen Gemeinden weisen -was man durch Befragung weis- enorm erhebliche Unterschiede auf, das hängt oft von der Finanzkraft der einzenen Kommunen ab. Dies möchte man jetzt landesweit einheitlich regeln.Da kann auf manche Gemeinden schon erheblicher finanzieller Mehraufwand zukommen. andere Gemeinden, die bisher großzügig entschädigten, könnten jetzt mit Hinweis auf eine landesweite Regelung die Entschädigung vermindern, was dann wieder den Unmut der bisherigen gut entschädigten Funktionsträger hervorrufen könnte. Also eine einheitliche Richtlinie mit festen Werten ist in Baden-Württemberg nicht herausgekommen seit 2015. Was es aber gibt, ist eine Empfehlung von Gemeindetag, Städtetag und LFV BaWü Link. Anhand dieser Empfehlung haben die meisten Kommunen hier im Umkreis ihre Entschädigungssatzungen angepasst. Beste Grüße aus dem Kraichgau Sebastian Stadler ------------------------------------- Dieser Betrag ist meine eigene persönliche Meinung und spiegelt nicht zwangsläufig die Meinung der Einheiten wieder, für die ich tätig bin. | |||||
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