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Thema | Aktive Mitgliedschaft - Wahl eines Ortsbrandmeisters | 10 Beträge | |||
Rubrik | Freiw. Feuerwehr | ||||
Autor | Stef8an 8N., Hann. Münden / Niedersachsen | 816251 | |||
Datum | 18.01.2016 07:23 | 6983 x gelesen | |||
Hallo, ich bin gerade ein wenig von den diversen Rechtsnormen verwirrt. Und zwar soll jedes Aktive Mitglied lt. FwDV 2 ja mindestens 40 Ausbildungsstunden ableisten, für mich also heißt das: Weniger als 40 Stunden = nicht aktiv! Jetzt heißt es aber in der Satzug für die Freiwilligen Feuerwehren im Abschnitt "Aktive Mitglieder", das eine solche Regelung gar nicht existiert bzw. relavant ist. Klar ist mangelnde Teilnahme am Übungsdienst ein Ausschlusskriterium aber der Ausschluss aus der FF muss förmlich sein. Jetzt zur Ursprungsfrage: Nach Aufnahme in die FF als Aktives Mitglied kann ich einen neuen OrtsBM wählen, auch wenn ich seit X Jahren nicht Aktiv im Sinne der FwDV 2 bin? Frage und Rechtsnormen sind aus Niedersachsen. Danke für eure Hilfe! Grüße Stefan | |||||
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Autor | Björ8n L8., Heidelberg / BW | 816253 | |||
Datum | 18.01.2016 07:59 | 4418 x gelesen | |||
ums kurz zu machen : JA Solange du nicht aufgrund mangelnder Übungsbeteiligung ausgeschlossen wirst bist du Aktives Mitglied und hast somit auch Wahlrecht. Is leider sehr häufig so dass zu Wahlen dann extra "Karteileichen" angekarrt werden. | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 816254 | |||
Datum | 18.01.2016 09:03 | 4193 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Stefan N. Jetzt heißt es aber in der Satzug für die Freiwilligen Feuerwehren im Abschnitt "Aktive Mitglieder", das eine solche Regelung gar nicht existiert bzw. relavant ist. ich denke eine örtliche Satzung kann das so nicht festlegen. MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Ludg8er 8F., Melle / Niedersachsen | 816257 | |||
Datum | 18.01.2016 11:13 | 4491 x gelesen | |||
Nachfolgend die m. E. geltenden Rechtsgrundlagen in Niedersachsen zur gestellten Frage sowie meine darauf basierende persönliche Bewertung der Sachlage: Demnach ist ein Mitglied der Einsatzabteilung so lange "aktives Mitglied", bis das Mitglied auf Grund eines "wichtigen Grundes" (§17, Abs. 6 der Mustersatzung) vom Ortskommando ausgeschlossen wurde. Alternativ kann gemäß §15 Abs. 1 eine Beurlaubung vorliegen, durch die ebenfalls die Rechte und Pflichten als Angehöriger der Einsatzabteilung ruhen und somit eine Teilnahme am Wahlvorschlag nicht möglich ist. Sind eine der beiden v. g. Bedingungen nicht erfüllt, ist das Mitglied m. E. nach §20 Abs. 6 NBrandSchG berechtigt, beim Wahlvorschlag mitzuwirken. Die 40 Stunden pro Jahr Standortausbildung als "Soll-Vorgabe" aus dem Punkt 1.10 der (auch) in Nds. geltenden FwDV2 ist m. E. nur ein Kriterium, welches ggf. mit herangezogen wird, wenn es um die Frage geht, ob ein Mitglied ausgeschlossen oder beurlaubt wird. Schlussendlich entscheidend für die Frage der Mitwirkung an dem Wahlvorschlag ist die konkrete Erfüllung der 40 h / Jahr aber nicht, solange kein Ausschluss und keine Beurlaubung vorliegt. Ob die aktuell in der von der Frage betroffenen Freiwilligen Feuerwehr geltende Satzung inhaltlich an den entsprechenden Stellen der Mustersatzung gleicht ist mir natürlich nicht bekannt und kann nur im konkreten Fall geprüft werden. Hier die entsprechenden Stellen aus dem Gesetz, der Mustersatzung und der FwDV2: § 12 NBrandSchG Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr (1) 1 Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr verrichten ihren Dienst ehrenamtlich. 2 Ihnen dürfen aus ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit keine Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. (2) 1 Der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr kann angehören, wer Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde ist, für den Einsatzdienst gesundheitlich geeignet ist und das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 63. Lebensjahr vollendet hat. 2 Der Einsatzabteilung kann auch angehören, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde angehört und für Einsätze regelmäßig zur Verfügung steht (Doppelmitglied). (3) 1 Nehmen Angehörige der Einsatzabteilung an Einsätzen oder Alarmübungen der Feuerwehr teil, so sind sie während der Dauer der Teilnahme, bei Einsätzen auch für den zur Wiederherstellung ihrer Arbeits- oder Dienstfähigkeit notwendigen Zeitraum danach, von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. 2 Für die Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit sind sie freizustellen, soweit nicht besondere Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. 3 Führen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr die Brandschutzerziehung oder die Brandschutzaufklärung nach § 25 durch, so sind sie währenddessen von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. (4) 1 Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, an Einsätzen zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung sowie am Ausbildungs- und Übungsdienst teilzunehmen. 2 Näheres zu den Pflichten der Doppelmitglieder nach Absatz 2 Satz 2 kann durch Satzung geregelt werden. (5) Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr können ihre Mitgliedschaft zeitweilig ruhen lassen, wenn sie einen Grund dafür glaubhaft machen. (6) Mit ihrem Einverständnis können Angehörige der Altersabteilung auf Anforderung der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters oder der Ortsbrandmeisterin oder des Ortsbrandmeisters (§ 20 Abs. 1) zu Übungen und auf Anforderung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters (§ 23 Abs. 1) zu Einsätzen herangezogen werden, soweit sie die hierfür erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen. § 20 NBrandSchG Ehrenamtliche Führungskräfte in der Freiwilligen Feuerwehr (1) 1 Die Freiwillige Feuerwehr einer Gemeinde wird von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister geleitet. 2 Die Ortsfeuerwehr wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister geleitet. 3 Die Ortsbrandmeisterinnen und die Ortsbrandmeister sind der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister unterstellt. (2) 1 Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister sowie die Ortsbrandmeisterinnen und die Ortsbrandmeister haben mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2 Eine Gemeinde mit Ortsfeuerwehren kann diese räumlich in Bereiche zusammenfassen; in diesem Fall hat die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister für jeden Bereich eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. (3) 1 Gemeindebrandmeisterinnen und Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen persönlich und fachlich geeignet sein. 2 Sie müssen insbesondere praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst besitzen und an den vorgeschriebenen Ausbildungslehrgängen einer zentralen Ausbildungseinrichtung eines Landes mit Erfolg teilgenommen haben. (4) 1 Gemeindebrandmeisterinnen und Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden jeweils für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. 2 Ihre Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden. 3 Über ihre Ernennung beschließt der Rat der Gemeinde nach Anhörung der Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters auf Vorschlag nach Absatz 5 oder 6. (5) 1 Als Gemeindebrandmeisterin, Gemeindebrandmeister, Stellvertreterin oder Stellvertreter ist vorgeschlagen, wer in einer hierzu einberufenen Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr mit Ausnahme der Doppelmitglieder nach § 12 Abs. 2 Satz 2 die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält. 2 In Gemeinden mit Ortsfeuerwehren ist abweichend von Satz 1 vorgeschlagen, wer die Mehrheit der Stimmen der Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhält. (6) Als Ortsbrandmeisterin, Ortsbrandmeister, Stellvertreterin oder Stellvertreter ist vorgeschlagen, wer in einer hierzu einberufenen Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr mit Ausnahme der Doppelmitglieder nach § 12 Abs. 2 Satz 2 die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält. (7) 1 Gemeindebrandmeisterinnen und Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können vom Rat der Gemeinde vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen werden, wenn dies zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistung notwendig ist. 2 Der Beschluss des Rates bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. 3 Vor der Beschlussfassung hört der Rat die Kreisbrandmeisterin oder den Kreisbrandmeister und die nach Absatz 5 oder 6 am Ernennungsverfahren zu Beteiligenden. (8) Eine Gemeindebrandmeisterin soll nicht gleichzeitig Ortsbrandmeisterin, ein Gemeindebrandmeister nicht gleichzeitig Ortsbrandmeister sein. (9) In Städten führt die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister die Bezeichnung Stadtbrandmeisterin oder Stadtbrandmeister. Mustersatzung für Freiwillige Feuerwehren in Niedersachsen (Auszug): § 9 Angehörige der Einsatzabteilung (1) 1Für den Einsatzdienst gesundheitlich geeignete Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde (Samtgemeinde), die das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 63. Lebensjahr vollendet haben, können Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr werden. 2Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. 3Angehöriger der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr kann auch werden, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde angehört und regelmäßig für Einsätze zur Verfügung steht (Doppelmitglied § 12 Abs. 2 NBrandSchG). 2) 1Aufnahmegesuche sind schriftlich an die für den Wohnsitz zuständige Ortsfeuerwehr zu richten. Anträge von Doppelmitgliedern sind an die Ortsfeuerwehr zu richten, in deren Bereich die regelmäßige Teilnahme an Einsätzen erfolgen soll. 2Die Gemeinde (Samtgemeinde) kann ein Führungszeugnis und ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der Bewerberinnen und Bewerber anfordern. 3Sie trägt die Kosten. (3) 1Über die Aufnahme in die Einsatzabteilung entscheidet das Ortskommando (§ 6 Abs. 1). 2Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister hat die Gemeinde (Samtgemeinde) über die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister vor der Bekanntgabe der Entscheidung über den Aufnahmeantrag zu unterrichten, soweit die Gemeinde (Samtgemeinde) darauf nicht generell verzichtet hat. (4) 1Nach erfolgreicher Ausbildung und einwandfreiem Verhalten im Dienst beschließt das Ortskommando über die Bewährung in der Probezeit (§ 7 Abs. 2 FwVO). 2Bei der endgültigen Aufnahme ist folgende schriftliche Erklärung abzugeben: Ich verspreche, die freiwillig übernommenen Pflichten als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und gute Kameradschaft zu halten. (5) 1Die Zugehörigkeit zu einer Ortsfeuerwehr richtet sich bei Angehörigen der Einsatzabteilung nach ihrem Wohnsitz. 2In Einzelfällen kann das Gemeindekommando eine hiervon abweichende Regelung treffen. (6) 1Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister kann Angehörige der Altersabteilung, die das xxx 11 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 NBrandSchG erfüllen, an Übungsdiensten der Ortswehr teilnehmen lassen. 2Diese Wehrmitglieder können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch zu Einsätzen herangezogen werden, wenn sie am Übungsbetrieb regelmäßig teilnehmen. 3Bei Alarmierung über Funkmeldeempfänger sind diese Einsatzkräfte gesondert zu alarmieren. 4Bei Alarmierung über Sirene gelten diese Einsatzkräfte als herangezogen. § 15 Rechte und Pflichten (1) 1Die Angehörigen der Einsatzabteilung sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen. 2Sie haben die von ihren Vorgesetzten im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehr gegebenen Anordnungen zu befolgen. 3Angehörige der Einsatzabteilung, die aus persönlichen Gründen vorübergehend an der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verhindert sind, können auf Antrag durch die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister befristet beurlaubt werden. 4Während der Dauer der Beurlaubung ruhen die Rechte und Pflichten als Angehöriger der Einsatzabteilung. (2) 1Die Mitglieder in der Kinder- und Jugendabteilung sollen an dem für sie vorgesehenen Übungsdienst und sonstigen Veranstaltungen teilnehmen. 2Sie haben die im Rahmen der Aufgaben der Kinder- und Jugendfeuerwehr gegebenen Anordnungen zu befolgen. (3) 1Jedes Mitglied hat die ihm überlassenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie die Geräte pfleglich und schonend zu behandeln. 2Bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Beschädigung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie von Geräten kann die Gemeinde (Samtgemeinde) den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. 3Dienstkleidung darf außerhalb des Dienstes nicht getragen werden. (4) 1Mitglieder, die Feuerwehrdienst verrichten, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. 2Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften für Feuerwehren zu beachten. 3Tritt ein Unfall im Feuerwehrdienst ein, so ist dies unverzüglich über die Ortsfeuerwehr der Gemeinde (Samtgemeinde) zu melden. 4Dies gilt auch für Erkrankungen, die erkennbar auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen sind. (5) Stellt ein Mitglied fest, dass ihm während des Feuerwehrdienstes ein Schaden an seinem privaten Eigentum entstanden ist, so gilt Absatz 4 Satz 3 entsprechend. § 17 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch: a) Austrittserklärung b) Richterspruch, wenn dadurch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren wurde c) Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr d) Aufgabe des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthaltes in der Gemeinde bei Angehörigen der Einsatzabteilung e) Wegfall der regelmäßigen Verfügbarkeit bei Doppelmitgliedern f) Ausschluss. (2) Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet für die Mitglieder der Kinderfeuerwehr darüber hinaus a) mit der Auflösung der Kinderfeuerwehr b) mit der nach Vollendung des zehnten Lebensjahres möglichen Übernahme als Mitglied der Jugendfeuerwehr, spätestens jedoch mit Vollendung des 12. Lebensjahres. (3) Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet für die Mitglieder der Jugendfeuerwehr über Absatz 1 hinaus a) mit der Auflösung der Jugendfeuerwehr b) mit der nach Vollendung des 16. Lebensjahres möglichen Übernahme als Angehöriger der Einsatzabteilung, spätestens jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjahres. (4) Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr kann mit einer Frist von einem Monat zum Vierteljahresende erfolgen; der Austritt ist gegenüber der Ortsfeuerwehr spätestens einen Monat vor dem Vierteljahresende schriftlich zu erklären. (5) 1Angehörige der Einsatzabteilung sind aus der Einsatzabteilung zu entlassen, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewähren oder gesundheitlich nicht mehr geeignet sind. 2Sie können in eine andere Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zu dieser Abteilung erfüllen. (6) 1Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr können aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied: 1. wiederholt seine Pflicht zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verletzt 2. wiederholt fachliche Weisungen der Vorgesetzten nicht befolgt 3. die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch sein Verhalten erheblich stört 4. das Ansehen der Feuerwehr geschädigt hat 5. rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist 6. innerhalb oder außerhalb der Freiwilligen Feuerwehr durch Äußerungen oder tatsächliche Handlungen zu erkennen gibt, dass er die freiheitlich demokratische Grundordnung nicht anerkennt. (7) 1Über die Einleitung eines Verfahrens zum Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr beschließt das Ortskommando17 . 2Das Verwaltungsverfahren wird durch die Gemeinde (Samtgemeinde) geführt. 3Vor der Entscheidung über den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist dem Gemeindekommando und der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4Die Ausschlussverfügung wird von der Gemeinde (Samtgemeinde) erlassen. (8) Angehörige der Einsatzabteilung und Mitglieder der Kinder- oder Jugendfeuerwehr können, wenn gegen sie ein Ausschlussverfahren eingeleitet wurde, von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bis zur Entscheidung über den Ausschluss suspendiert werden. (9) Die Beendigung der Mitgliedschaft eines Angehörigen der Einsatzabteilung hat die Ortsfeuerwehr über die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister der Gemeinde (Samtgemeinde) schriftlich anzuzeigen. (10) 1Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr sind innerhalb einer Woche Dienstkleidung, Dienstausweis, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände bei der Ortsfeuerwehr abzugeben. 2Die Ortsfeuerwehr bestätigt dem ausscheidenden Mitglied den Empfang der zurückgegebenen Gegenstände und händigt ihm eine Bescheinigung über die Dauer der Mitgliedschaft und den Dienstgrad aus. (11) Werden zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellte Gegenstände nach Absatz 10 Satz 1 von dem ausgeschiedenen Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung nicht zurückgegeben, kann die Gemeinde (Samtgemeinde) den Ersatz des entstandenen Schadens bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten verlangen. FwDV2 (Auszug) 1.10 Jeder Feuerwehrangehörige soll nach Abschluss der Truppausbildung jährlich mindestens an 40 Stunden Fortbildung am Standort teilnehmen. Bei diesem Beitrag handelt es sich ausschließlich um meine persönliche Meinung! | |||||
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Autor | Stef8an 8N., Hann. Münden / Niedersachsen | 816261 | |||
Datum | 18.01.2016 12:11 | 3514 x gelesen | |||
Hallo, dann habe ich mich in der Rechtsauffassung doch nicht geirrt. Schade, aber so nicht zu ändern! Danke euch! | |||||
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Autor | Mich8ael8 L.8, Dausenau / RLP | 816296 | |||
Datum | 19.01.2016 15:34 | 2585 x gelesen | |||
Das ist der Grund warum ich den Begriff "Aktive" nicht so gerne mag. Denn rechtlich sind derjenige mit mehr als 40 Übungsstunden und die "Karteileiche" erstmal gleichgestellt. Erst wenn ein rechtsgültiger Ausschluss (hier in RLP "Entpflichtung") vollzogen wurde ist derjenige raus. Alle Beiträge geben meine eigene Meinung wieder. Sollte sich jemand daran stören so stehe ich jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 816299 | |||
Datum | 19.01.2016 16:43 | 2429 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael L.Das ist der Grund warum ich den Begriff "Aktive" nicht so gerne mag. Ich denke der Begriff gründet auf unsere "Kernfunktion", also die Antwort auf die Frage ob ein Mitglied für den Einsatz bereit ist. Für Einsatzkräfte mit zB reserviertem Sitzplatz dürfte der *folgende Übungsdienst an Schiebeleiter und Glasschneider zwar der Kameradschaft dienen, ihm im Einsatz jedoch keinen Vorteil bringen, eher einen Nachteil da sein Übungsplatz für Einsatzkräfte die diese Kenntnisse und Erfahrungen tatsächlich benötigen nicht nutzen können. oder anders; Ich bin mir nicht sicher ob jeder Leiter der FW oder div. Goldkehlchen 40Std./J. Schläuche zum Üben rollt und trotzdem sind sie ab und an ziemlich entscheidend für den Einsatzerfolg ;) * um Einsatzabläufe ein/zuordnen zu können halte ich ein gehobenes Grundwissen für zwingend notwendig, er muß also nicht wissen welcher Knopf an der TS gedrückt werden muß, er sollte jedoch wissen was der Betrieb benötigt. Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Oliv8er 8S., Neidenbach / Rheinland-Pfalz | 816307 | |||
Datum | 19.01.2016 17:49 | 2374 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael L.Das ist der Grund warum ich den Begriff "Aktive" nicht so gerne mag. Ich glaube, der Begriff "Aktive" kommt aus dem Vereinswesen, wo man als Aktiven jemanden bezeichnet, der am allgemeinen Vereinsbetrieb teilnimmt, während ein passives Mitglied (oder Fördermitglied) lediglich einen finanziellen Obulus leistet um das Vereinsziel zu unterstützen, aber nicht durch eigene Tätigkeiten mithilft. Dass die "Karteileichen" (worunter ich jetzt nicht jeden sehe, der die 40h verfehlt, sondern den der tatsächlich so gut wie nie auftaucht) sich so hartnäckig halten, könnte auch an der Win-Win-Situation für Leitung und Karteileiche liegen: Die Leitung kann sich überall mit üppigen Mitgliederzahlen präsentieren, möglicherweise sogar über die Nichteinsatzbereitschaft hinwegtäuschen, während die "Leiche" sich ab und an ein paar gemütliche Stunden im Mannschaftskreis erlauben kann und die ein oder andere Ehrung in Empfang nehmen kann. Ärgerlich ist natürlich, dass für diese "Kameraden" auch PSA angeschafft werden muss, obwohl sie auch nach Jahren neuwertig im Spind hängt und das Geld für andere Anschaffungen fehlt. Bei der ein oder anderen Abteilung in meiner Umgebung habe ich den Verdacht, dass man den Laden aus Personalmangel dicht machen oder einer anderen Einheit angliedern müsste, wenn man ehrlich mit der Zahl der wirklich einsatzfähigen Mitglieder wäre. | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 816308 | |||
Datum | 19.01.2016 18:03 | 2419 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Oliver S. Dass die "Karteileichen" (worunter ich jetzt nicht jeden sehe, der die 40h verfehlt, sondern den der tatsächlich so gut wie nie auftaucht) sich so hartnäckig halten, könnte auch an der Win-Win-Situation für Leitung und Karteileiche liegen: Die Leitung kann sich überall mit üppigen Mitgliederzahlen präsentieren, möglicherweise sogar über die Nichteinsatzbereitschaft hinwegtäuschen, ... ich kenne eine Fall wo in einer Feuerwehr der Abt.-Komandant der einen Abteilung eine andere Abteilung wg. geringer Mitgliedszahlen kritisiert hat aber selbst jahrelang einen "Bauchladen" an Karteileichen mitgeschleppt hat. Nach dem Wechsel der Abt.-Führung wurde aufgeräumt. MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 816315 | |||
Datum | 19.01.2016 21:41 | 2340 x gelesen | |||
Geschrieben von Stefan N.Und zwar soll jedes Aktive Mitglied lt. FwDV 2 ja mindestens 40 Ausbildungsstunden ableisten, für mich also heißt das: Weniger als 40 Stunden = nicht aktiv!Der Begriff "Aktiv" kommt in der FwDV2 doch gar nicht vor? Dort heißt es: 1.10 Jeder Feuerwehrangehörige soll nach Abschluss der Truppausbildung jährlich mindestens an 40 Stunden Fortbildung am Standort teilnehmen. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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