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Thema | KdoW beschädigt -> Strafgesetzbuch § 305a: Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel ? | 4 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Infos: | |||||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 816455 | |||
Datum | 25.01.2016 17:06 | 5468 x gelesen | |||
hallo, ne Frage an die juristisch einschlägig gebildeten Forumsuser: greift hier der § 305a: Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel des Strafgesetzbuches? (1) Wer rechtswidrig Es geht um das hier:
MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 816458 | |||
Datum | 25.01.2016 17:41 | 3646 x gelesen | |||
Das müsste man mal ein Gericht fragen ;-) Der $ 305a wurde im November 2011 geändert (und das hat man sich dabei gedacht). In der vorherigen Fassung waren Fahrzeuge der Polizei bereits enthalten, und noch im April 2011 hat das Oberlandesgericht Oldenburg gemeint (Az.: 1 Ss 66/11 vom 27.04.2011), dass das Heraustreten von Scheiben eines Polizeiwagens (der Täter wurde darin befördert, trat vor der Fahrt und während der Fahrt je eine Scheibe hinten kaputt) nicht unter den (damaligen) 305a fällt, sondern nur eine Sachbeschädigung ist: Denn ein ... "teilweises Zerstören" im Sinne dieser Vorschrift ... ist mehr als ein "Beschädigen" und nur dann anzunehmen, wenn durch die Substanzverletzung einzelne, funktionell selbständige Teile der Sache, die für die zweckentsprechende Nutzung des Gesamtgegenstandes von Bedeutung sind, unbrauchbar gemacht werden (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl, § 305 Rz. 5). Diese Teile müssen für die bestimmungsgemäße Verwendung wesentlich sein (vgl. SchönkeSchröder, StGB, 28. Aufl., § 305 Rz. 5). Eine nicht nachhaltige Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit wie etwa die Zerstörung eines Reifens eines Kraftfahrzeuges (vgl. Fischer, aaO., § 305a Rz. 10) reicht hierfür nicht aus. Dem steht das Eintreten von Scheiben eines Fahrzeuges gleich. Meine persönliche Meinung: Dass das Beschädigen von Scheiben, auch wenn es einen Werkstattaufenthalt nach sich ziehen wird, nicht unter den 305a fällt, kann ich noch halbwegs nachvollziehen. Denn das Fahrzeug kann ja trotzdem noch genutzt und die Reparatur geplant, das Fahrzeug also geplant a.D. genommen und ersetzt werden. Dass diese Beschädigung aber in der Literatur mit der Zerstörung eines Reifens gleich gestellt wird, halte ich für unsinnig, denn ist ein Reifen zerstört, ist das Fahrzeug direkt a.D.. Wenn man das noch als normale Sachbeschädigung wertet, könnte man sich den 305a eigentlich auch sparen, wenn man den Schutz nicht für den Sachwert haben will, sondern sinnigerweise für dessen Einsatzfähigkeit (Unterschied: max. 2 Jahre Haft oder Geldstrafe vs. max. 5 Jahre oder Geldstrafe). "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 816460 | |||
Datum | 25.01.2016 17:53 | 3257 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Sebastian K. Wenn man das noch als normale Sachbeschädigung wertet, könnte man sich den 305a eigentlich auch sparen, wenn man den Schutz nicht für den Sachwert haben will, sondern sinnigerweise für dessen Einsatzfähigkeit (Unterschied: max. 2 Jahre Haft oder Geldstrafe vs. max. 5 Jahre oder Geldstrafe). sehe ich auch so. Vermutlich stand das Fahrzeug an diesem Standplatz um dem Kommandant bzw. Einsatzleitdienst (je nach örtlicher Struktur) für die Anfahrt zum Einsatzort zur Verfügung zu stehen. Mit der defekten Scheibe und den Glassplitter im Bereich des Fahrersitzes dürfte das Fahrzeug dafür nicht mehr nutzbar sein. Im Alarmfall dürfte die Beschädigung dann zu spät bemerkt worden sein. Damit wäre dann die zeitnahe Verfügbarkeit des Kommandanten bzw. des Einsatzleitdienstes nicht mehr gegeben sein. => teilweise Beeinträchtigung der Einsatzfähigkeit der Feuerwehr Als relativer Jura-Laie würde ich das dann doch unter dem § 305a einsortieren und, falls der oder die Täter gefasst werden die dann entsprechend den Vorgabe dieses § verknacken. MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 816463 | |||
Datum | 25.01.2016 20:33 | 2665 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian K.(Unterschied: max. 2 Jahre Haft oder Geldstrafe vs. max. 5 Jahre oder Geldstrafe). Wurden die 2Jahre denn schon einmal verhängt worden, resp. musste überhaupt schon mal jemand wegen 305a in Haft gehen ? Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 816465 | |||
Datum | 25.01.2016 21:23 | 2724 x gelesen | |||
Die zwei Jahre gibts maximal bei normaler Sachbeschädigung, fünf Jahre beim 305a. Außer dem zitierten Urteil des OLG Oldenburg bzw. der Vorinstanzen habe ich zum 305a allerdings keine Urteile finden können. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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