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Thematödlicher Unfall bei privater Tauchübung11 Beträge
RubrikÜbung
 
AutorPete8r I8., Freital / Sachsen817396
Datum20.02.2016 10:177722 x gelesen
Hallo,

immer wieder passieren Unfälle bei Übungen/ während der Ausbildung. Danach kommen auch immer wieder Fragen der Unfallkassen ob es sich z.B. um eine offizelle Ausbildung handelte. Gibt es einen Dienstplan wo die Übung/ Ausbildung vermerkt wurde oder ist diese kurzfristig angesetzt wurden und auch durch den Vorgesetzten bestätigt wurden.

Hier ein Extremfall von der DRK-Wasserwacht

Sicher denkt keiner an solch einen Extremfall wie er diese Woche in Sachen-Anhalt passiert ist. Zeigt er aber doch dass man immer für das schlimmste vorbereitet sein muss, auch um für Folgeschäden vorbereitet zu sein.

MkG Peter

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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg817398
Datum20.02.2016 10:543956 x gelesen
Durchaus richtig.
Allerdings gilt auch, das alle Tätigkeiten versichert sind, von denen der Versicherte annehmen durfte oder musste, das diese (überwiegend) dem Interesse des Unternehmen dienen. Dies gilt in aller Regel auch dann, wenn die Tätigkeit auf eigene Initiative erfolgt.

Grüße
Udo Burkhard
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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg817411
Datum20.02.2016 15:123826 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Udo B.Allerdings gilt auch, das alle Tätigkeiten versichert sind, von denen der Versicherte annehmen durfte oder musste, das diese (überwiegend) dem Interesse des Unternehmen dienen. Dies gilt in aller Regel auch dann, wenn die Tätigkeit auf eigene Initiative erfolgt.
das wird dann eine Gratwanderung werden.

wie will man das abgrenzen?

wo hört "privat" auf und wo fängt "dienstlich" an?

Oder kann ich jetzt nachher in meinen Garten runtergehen und mit der Motorsäge arbeiten. Wenn mir dann was passiert kann ich den Schutz des Feuerwehr-Unfallversicherers in Anspruch nehmen. Und das mit der Begründung das Kleinschnippeln meines Nussbaums diente ja der Fortbildung für die Feuerwehr.

irgendwie kann ich mir das nicht vorstellen ...

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg817417
Datum21.02.2016 10:253053 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M.wo hört "privat" auf und wo fängt "dienstlich" an?
"privat" ist eine Tätigkeit dann, wenn sie ausschließlich dem privaten Interesse des Versicherten dient, Also Essen, Trinken, Waschen, Schlafen, usw., einem Hobby nachgehen.
Bei "Beschäftigten" ist die Trennung meist relativ einfach, auch wenn es dort teils zu "gemischten Tätigkeiten" kommt.

Um auf das Beispiel mit deinem Nussbaum zurückzukommen:
Das ist, so wie du es beschreibst, in erster Linie eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit - sonst wäre es ja einfach ... :)

Aber spinnen wir das doch einfach mal weiter:
Du bist Ausbilder für Motorsägenführer und als solcher auch in der freiwilligen Feuerwehr tätig. Um deine Jungs und Mädels der Feuerwehr im Umgang mit der Motorsäge fit zu halten, holst du dir immer mal wieder zwei oder drei zu Baumfällarbeiten dazu. Selbstverständlich mit der (Jahre zurückliegenden mündlichen) Erlaubnis deines Wehrleiters.
Bei einem Schadenfall solltest du jetzt nachweisen können, das es diese "betriebliche Übung" gab, auch wenn die nicht unbedingt auf dem offiziellen Ausbildungsplan steht.

Vor dem gleichen Problem stehen ja auch ehrenamtliche Material-, Geräte-, und Fahrzeugwarte. Häufig Alleinarbeit ohne Zeugen, freie Zeiteinteilung, ungewöhnliche (Arbeits-)Zeiten, usw. ...

Deshalb sind grundsätzlich zunächst einmal die Unfallversicherer gefragt.
Diese haben die Tatbestandsvoraussetzungen des Arbeitsunfalls von Amts wegen zu prüfen und dabei alle für den Einzelfall bedeutsamen, insbesondere auch die für den Versicherten günstigen Umstände so ausdrücklich § 20 Abs. 2 SGB X zu berücksichtigen.

Erst dann, wenn nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten eine bestimmte Tatsache nicht feststellbar ist, ist nach der Beweislast zu entscheiden. Diese trägt für alle anspruchsbegründenden Tatsachen der Versicherte, insbesondere für das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit, eines Unfallereignisses oder eines Gesundheitsschadens, die Unfall- und haftungsbegründende Kausalität.
Kann dieser Beweis durch den Versicherten geführt werden, trägt der Versicherungsträger die Beweislast für anspruchsvernichtende Tatsachen, z.B. innere Ursachen, alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit, Selbsttötung.

Kannst du als Versicherter den entsprechenden Nachweis nicht führen, könnte ggf. ein so geannnter "Beweisnotstand" greifen, z.B. eine Erinnerungslücke nach einem Unfall. Ein solcher Beweisnotstand führt nach der Rechtsprechung das BSG dazu, dass an die
Überzeugungsbildung geringere Anforderungen zu stellen sind.

Die zum konkreten Unfall führende Tätigkeit muss im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Das ist der Fall bei allen Verrichtungen, die dem Unternehmen wesentlich dienen. Maßgebend dafür ist, ob die Versicherten nach ihrer Handlungstendenz eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollen und ob diese Handlungstendenz durch die
objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Dabei ist die Motivation für die Beurteilung unerheblich.

Der Tote war Tauchausbilder, "die Goitzsche" ist ein Tagebaurestsee, das Wetter zum Unfallzeitpunkt (ca. 14 Uhr) stark bewölkt, leichter Wind, ca. 3 °C, hohe Luftfeuchtigkeit.
Ich persönlich kann nicht wirklich nachvollziehen, das sich bei dieser Wetterlage um diese Uhrzeit eine Gruppe von Personen zu einem privaten(!) Tauchgang in einem Baggersee trifft und dabei auch noch die Bestimmungen der DGUV Regel 105-002 einhält (Sicherungstaucher).

Grüße
Udo Burkhard
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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg817419
Datum21.02.2016 11:002890 x gelesen
hallo,

danke für deine sehr interessante Ausführungen.

dann bleibt mein Nussbaum stehen ;-)

Geschrieben von Udo B.Aber spinnen wir das doch einfach mal weiter:
Du bist Ausbilder für Motorsägenführer und als solcher auch in der freiwilligen Feuerwehr tätig. Um deine Jungs und Mädels der Feuerwehr im Umgang mit der Motorsäge fit zu halten, holst du dir immer mal wieder zwei oder drei zu Baumfällarbeiten dazu. Selbstverständlich mit der (Jahre zurückliegenden mündlichen) Erlaubnis deines Wehrleiters.
Bei einem Schadenfall solltest du jetzt nachweisen können, das es diese "betriebliche Übung" gab, auch wenn die nicht unbedingt auf dem offiziellen Ausbildungsplan steht.

der Dreh- und Angelpunkt in diesem Beispiel ist die Erlaubnis bzw. Kenntnis des Wehrleiters. Dann dürfte das ja klar sein.

Wenn aber mehrere Feuerwehrangehörige sich spontan entscheiden eine "Privatübung" mit der Motorsäge durchzuführen dürfte es doch schwierig werden im Falle eines Falles den Versicherungsschutz durch die Unfallversicherung zu bekommen. Da fehlt dann auch die "betriebliche Übung"

Geschrieben von Udo B.Vor dem gleichen Problem stehen ja auch ehrenamtliche Material-, Geräte-, und Fahrzeugwarte. Häufig Alleinarbeit ohne Zeugen, freie Zeiteinteilung, ungewöhnliche (Arbeits-)Zeiten, usw. ...
Wenn der ehrenamtliche Gerätewart Samstagmorgen im Gerätehaus am LF schraubt dürfte der Versicherungschutz klar sein.

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg817421
Datum21.02.2016 11:362795 x gelesen
Zur Vorbereitung eines Leistungsvergleiches haben sich meine Gruppe und ich über einen längeren Zeitraum immer wieder in privaten Räumlichkeiten, in Vereinsräumen oder auch "spontan" in der freien Natur getroffen ... ohne vorherige ausdrückliche Abstimmung mit der Leitung.
Versicherungsschutz? Ja!
Weil die Erlangung des Leistungsabzeichen im unternehmerischen Interesse stand und die Treffen unter Leitung eines Fachausbilders stattfanden.

Alles eine Frage der Argumentationskette und des dazugehörigen Nachweises. :)

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg817438
Datum22.02.2016 11:552539 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Udo B.Der Tote war Tauchausbilder, "die Goitzsche" ist ein Tagebaurestsee, das Wetter zum Unfallzeitpunkt (ca. 14 Uhr) stark bewölkt, leichter Wind, ca. 3 °C, hohe Luftfeuchtigkeit.
Ich persönlich kann nicht wirklich nachvollziehen, das sich bei dieser Wetterlage um diese Uhrzeit eine Gruppe von Personen zu einem privaten(!) Tauchgang in einem Baggersee trifft und dabei auch noch die Bestimmungen der DGUV Regel 105-002 einhält (Sicherungstaucher).

ok - aber wenn die Organisation sich gegenteilige äussert:

mdr: Das DRK widersprach inzwischen der Staatsanwaltschaft, dass sich der Unfall bei einer offiziellen Übung der Wasserwacht ereignet habe. Die Beteiligten seien privat auf der Goitzsche unterwegs gewesen.

Da wird der Unfallversicherungsträger sich dieser Meinung anschliessen.

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg817448
Datum22.02.2016 14:312106 x gelesen
Nicht zwingend. :)

SGB X, § 20 Untersuchungsgrundsatz
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.


Es ist nicht ungewöhnlich (gerade im EA), das Unternehmer das Vorliegen eines Versicherungsfalls verneinen, meist aus der Angst, in Regress genommen zu werden.

Grüße
Udo Burkhard
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AutorDani8el 8R., Lauterbach / Hessen817451
Datum22.02.2016 15:082187 x gelesen
Hallo zusammen

Gibt es den Info's wie es zu dem Unfall kam und woran genau der Taucher gestorben ist?

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AutorAdri8an 8R., Utting / Bayern817455
Datum22.02.2016 16:402117 x gelesen
Auf Taucher.net wird auch gerade diskutiert.

Scheinbar ist dort eine Arbeitsplattform montiert, auch arbeiten an einem Saugrohr werden erwähnt.


Möglicherweise hat der Taucher "unter der Hand" ein paar Arbeiten erledigt, ist bei uns am See durchaus so üblich. Gewerbliche Tauchfirmen kosten richtig viel Geld. Mit kleinen Arbeiten (z.B. Bojenketten wechseln oder Suche nach versunkenen Uhren, Brillen, Ringen etc.) kann man sich als Taucher durchaus etwas dazuverdienen. Natürlich nicht versichert durch eine BG...

MfG
Adrian

Alles meine eigene Meinung, diese muss nicht mit meiner Dienststelle übereinstimmen.

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AutorPete8r I8., Freital / Sachsen832528
Datum05.08.2017 09:261389 x gelesen
Hallo,

ein erster Zwischenbericht wurde jetzt veröffentlicht.

Nach dessen Urteil hat das Einfrieren des Hauptatemreglers das Unglück ausgelöst. Quelle: http://www.mz-web.de/28118292 ©2017

MkG Peter

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 20.02.2016 10:17 Pete7r I7., Freital
 20.02.2016 10:54 Udo 7B., Aichhalden
 20.02.2016 15:12 Jürg7en 7M., Weinstadt
 21.02.2016 10:25 Udo 7B., Aichhalden
 21.02.2016 11:00 Jürg7en 7M., Weinstadt
 21.02.2016 11:36 Udo 7B., Aichhalden
 22.02.2016 11:55 Jürg7en 7M., Weinstadt
 22.02.2016 14:31 Udo 7B., Aichhalden
 22.02.2016 15:08 Dani7el 7R., Lauterbach
 22.02.2016 16:40 Adri7an 7R., Utting
 05.08.2017 09:26 Pete7r I7., Freital
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