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ThemaGF-Lehrgang ohne AGT7 Beträge
RubrikAusbildung
 
AutorStef8fen8 M.8, Siegelsbach / Baden Württemberg818392
Datum19.03.2016 18:168652 x gelesen
Hallo,

in der Lehrgangs Beschreibug bzw. bei den Vorausetzungen zum GF-Lehrang steht auf der Seite der LFS-Bad Württmeberg folgendes:
-
Voraussetzungen
Die erfolgreich absolvierten Lehrgänge Sprechfunker, Atemschutzgeräteträger (kann in Ausnahmefällen entfallen, falls arbeitsmedizinische Gründe eine Teilnahme an diesem Lehrgang ausschließen) und Truppführer.
-

Nach einer Diskussion mit einem Kameraden würde mich mal interessieren was den das für Ausnahmefälle sein sollten und was für Hintergründe die Formualierung hat.

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz818393
Datum19.03.2016 18:325552 x gelesen
Hallo,

steht doch da. Falls einer aus gesundheitlichen Gründen nicht Atemschutztauglich ist. Da gibt es viele Gründe, mit denen man für sonstige Tätigkeiten bei der Feuerwehr durchaus tauglich sein kann. Warum sollte man solchen Leuten verbieten, die GF-Ausbildung zu machen?

Gruß,
Michael

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AutorOliv8er 8B., Köln / NRW818398
Datum19.03.2016 23:054593 x gelesen
Nabend...

kann man in Baden Württemberg Truppführer werden wenn man kein AGT-Lehrgang absolviert hat? :-O

Ein Blick in die FwDV 2 (diese dürfte per Erlass auch in BW quasi Rechtscharakter haben):
Unter Punkt 4 Führungsausbildung
"**) Führungskräfte von Feuerwehren mit Atemschutzausrüstung sollen als Atemschutzgeräteträger ausgebildet sein"

Grüße
Olli

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AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen818399
Datum19.03.2016 23:154473 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Oliver B.kann man in Baden Württemberg Truppführer werden wenn man kein AGT-Lehrgang absolviert hat? :-O


für BW kann ich es nicht sagen. Für Hessen jedoch: ja (AGT ist keine Voraussetzung für F II-Lehrgang).

Geschrieben von Oliver B.Ein Blick in die FwDV 2 (diese dürfte per Erlass auch in BW quasi Rechtscharakter haben):
Unter Punkt 4 Führungsausbildung
"**) Führungskräfte von Feuerwehren mit Atemschutzausrüstung sollen als Atemschutzgeräteträger ausgebildet sein"


... "soll" bedeutet je nach Auslegung "sollte" oder auch "muss wenn kann": wenn es (z.B. aus med. Gründen) nicht geht ist dies auch nach der FwDV 2 demzufolge kein Hinderungsgrund.

Gruß
Gerhard

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AutorOliv8er 8B., Köln / NRW818400
Datum19.03.2016 23:394378 x gelesen
Nabend,

klingt für mich ein bisschen wie "Hans Albers":
"In der Realität sah vieles ganz anders aus. Hans Albers ist nie zur See gefahren, er trug fast zehn Zentimeter hohe Plateausohlen, und seine Halbglatze verbarg der "blonde Hans" unter einem Toupet." - wz -

Meine persönliche Meinung:
Danke NRW: Deine Führungskräfte wissen worüber Sie für andere entscheiden müssen (Ausbildung zum AGT ist Pflicht).

Grüße
Olli

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg818401
Datum20.03.2016 08:234316 x gelesen
Guten Tag

Geschrieben von Oliver B.

Ein Blick in die FwDV 2 (diese dürfte per Erlass auch in BW quasi Rechtscharakter haben):


Mehr bringt für BaWü die " Verwaltungsvorschrift Feuerwehrausbildung ". .

In den
Erläuterungen unter Ziff. 4.3 " Voraussetzung für die Lehrgangsteilnahme " für den TF-Lehrgang ist die Sachlage gut beschrieben:

Voraussetzung für die Lehrgangsteilnahme
Voraussetzung für die Lehrgangsteilnahme ist der erfolgreiche Abschluss der
Truppmannausbildung (beachte hierzu Kapitel 2.4.3, Dauer der Truppmannausbildung Teil 2!).
Die Voraussetzung an der erfolgreichen Teilnahme am Lehrgang Atemschutzgeräteträger kann in Ausnahmefällen entfallen, falls arbeitsmedizinische Gründe eine Teilnahme am Lehrgang Atem
schutzgeräteträger ausschließen oder kann auch nach Abschluss des Lehrgangs Truppführer nachgeholt werden, wenn aus organisatorischen Gründen nicht anders möglich. Im ersteren Fall sind die arbeitsmedizinischen Gründe durch ein ärztliches Attest zu belegen. Im letzteren Fall gilt die Ausbildung zum Truppführer erst als erfolgreich abgeschlossen, wenn der Lehrgang Atemschutzgeräteträger erfolgreich abgeschlossen wurde.


und da der TF-Lehrgang Voraussetzung für die Absolvierung des GF-Lehrganges ist, ist die Sachlage klar. Das heißt in der Praxis, wer eine Bescheinigung vorweist dass er an eine G-26.3 Untersuchung teilgenommen aber diese aus medizinischen Gründen nicht bestanden hat, braucht damit keinen AGT-Lehrgang, wer aber nur keine Lust, Zeit oder sonstige ein Gründe zum Nichtbesuch des AGT-Lehrganges vorbringt kann nicht zum GF-Lehrgang gehen.



Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)


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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg818423
Datum21.03.2016 11:182358 x gelesen
Guten Tag

Geschrieben von Oliver B.

Meine persönliche Meinung:
Danke NRW: Deine Führungskräfte wissen worüber Sie für andere entscheiden müssen (Ausbildung zum AGT ist Pflicht).



Ich sehe es auch als durchaus sinnvoll an, dass Führungskräfte über eine AGT-Ausbildung verfügen sollten und sinnvoll, dass BaWü ( und anders BL ? ) dies fordern und hier man nur in begründeten medizinischen Ausnahmefällen darauf verzichten darf. In unsere FF z.B. haben alls GF und ZF die AGT-Ausbildung absolviert und sind größtenteils noch als AGT einsatzfähig.


Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)


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 19.03.2016 18:16 Stef7fen7 M.7, Siegelsbach
 19.03.2016 18:32 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 19.03.2016 23:05 Oliv7er 7B., Köln
 19.03.2016 23:15 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt
 19.03.2016 23:39 Oliv7er 7B., Köln
 21.03.2016 11:18 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 20.03.2016 08:23 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
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