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Thema | Brandschutzhelfer ausbilden | 11 Beträge | |||
Rubrik | Ausbildung | ||||
Infos: | |||||
Autor | Juer8gen8 G.8, Büdingen / Hessen | 819094 | |||
Datum | 05.04.2016 10:23 | 5647 x gelesen | |||
Hallo zusammen ich soll in meiner Firma Brandschutzhelfer ausbilden. Kann mir jemand Tipps geben oder vielleicht auch unterlagen wie ich sowas machen kann? | |||||
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Autor | Dani8el 8R., Lauterbach / Hessen | 819096 | |||
Datum | 05.04.2016 10:45 | 4172 x gelesen | |||
Hallo, für welche Art Betrieb? Wieviel MA.? Mfg | |||||
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Autor | Juer8gen8 G.8, Büdingen / Hessen | 819097 | |||
Datum | 05.04.2016 10:47 | 4129 x gelesen | |||
Sicherheitsdienst in Erstaufnahmeeinrichtungen ca 60 | |||||
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Autor | Uwe 8S., Lingen / Niedersachsen | 819099 | |||
Datum | 05.04.2016 12:27 | 4043 x gelesen | |||
Geschrieben von Juergen G.oder vielleicht auch unterlagen Vielleicht ist es ja zu selbstverständlich, aber die erste Unterlage müsste doch das Brandschutzkonzept des Betreibers sein, denn da müsste doch beschrieben sein welche Aufgabe(n) mit welcher Priorisierung der Brandschutzhelfer in Vorbeugung oder Einsatzfall hat. [ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen* Uwe S. *) Zutreffendes nach Wunsch ankreuzen | |||||
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Autor | Stef8an 8T., Northeim / Nds. | 819109 | |||
Datum | 05.04.2016 14:53 | 3970 x gelesen | |||
Nicht jeder Unternehmer benötigt zwingend ein Brandschutzkonzept (Baurecht), die Ausbildung der Brandschutzhelfer (mind. 5% der Belegschaft) ist nach dem Arbeitsschutzgesetz verbindlich vorgeschrieben (s. ASR A 2.2). In der DGUV Richtlinie sind alle Lehrinhalte angesprochen. Entsprechende Präsentationen kann man käuflich erwerben oder auf die Belange des eigenen Betriebes selber erstellen. Es gibt einen Bundesverband für Brandschutzbeauftragte, auch dort kann man Informationen einholen. http://www.vbbd.de/ Feuerlöschübungen mit Handfeuerlöschern sind für die Ausbildung zum Brandschutzhelfer verpflichtend vorgeschrieben, hier empfiehlt es sich, einen Fire-Trainer zu verwenden. | |||||
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Autor | Mart8in 8L., Illingen / Baden-Württemberg | 819112 | |||
Datum | 05.04.2016 15:36 | 3733 x gelesen | |||
Hallo, bei der Ausbildung muß diese DGUV beachtet werden. Besonders der Punkt 4 ist wichtig. Grüßle Meine private Meinung! § Artikel 5(1) GG! Was ich hier schreibe ist meine persönliche Meinung, und nicht die meiner Dienststelle oder der Freiwilligen Feuerwehr der ich angehöre! | |||||
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Autor | Oliv8er 8S., Neidenbach / Rheinland-Pfalz | 819114 | |||
Datum | 05.04.2016 15:47 | 3610 x gelesen | |||
Geschrieben von Fachkundig im Sinne dieser Schrift ist, wer über eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung Verstehe ich das richtig: Ausgebildete Gruppenführer dürfen ohne weitere Qualifikation Brandschutzhelfer ausbilden? Wenn ausgebildete Gruppenführer Brandschutzhelfer ausbilden dürfen, sind sie dann automatisch auch selbst ohne weitere Lehrgänge als Brandschutzhelfer qualifiziert? | |||||
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Autor | Oliv8er 8S., Neidenbach / Rheinland-Pfalz | 819115 | |||
Datum | 05.04.2016 15:51 | 3669 x gelesen | |||
Geschrieben von Oliver S.Wenn ausgebildete Gruppenführer Brandschutzhelfer ausbilden dürfen, sind sie dann automatisch auch selbst ohne weitere Lehrgänge als Brandschutzhelfer qualifiziert? Das hat sich gerade durch weitere Lektüre erledigt: Geschrieben von DGUV Personen mit Ausbildung entsprechend Abschnitt 2.1 und 2.2 dieser Schrift, z. B. | |||||
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Autor | Uwe 8S., Lingen / Niedersachsen | 819123 | |||
Datum | 05.04.2016 18:35 | 3616 x gelesen | |||
Geschrieben von Oliver S.Verstehe ich das richtig: Ausgebildete Gruppenführer dürfen ohne weitere Qualifikation Brandschutzhelfer ausbilden? Wie wäre es mit der Lesart "Ausgebildete Gruppenführer sind hinreichend qualifiziert darüber zu entscheiden, ob sie sich das "Projekt" ohne weiteres ans Bein binden lassen sollten." Geschrieben von Oliver S. Wenn ausgebildete Gruppenführer Brandschutzhelfer ausbilden dürfen, sind sie dann automatisch auch selbst ohne weitere Lehrgänge als Brandschutzhelfer qualifiziert? Auch ohne in die konkrete Richtlinie hineingesehen zu haben: Meist steht in den Richtlinien über Unterrichtsinhalte doch als erster Punkt soetwas wie "Einweisung in örtliche Gegebenheiten." Wenn der Gruppenführer frisch auf der Bildfläche erscheint (erster Tag am neuen Arbeitsplatz), dann kann so eine Ortskunde doch noch gar nicht vorliegen, oder? Somit würde ich diese pauschale Aussage so nicht unterstützen. Wenn der Gruppenführer als Dozent geeignet ist, dann heißt das doch "nur", dass er sich das nötige Wissen erarbeiten und dann vermitteln kann. [ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen* Uwe S. *) Zutreffendes nach Wunsch ankreuzen | |||||
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Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 819133 | |||
Datum | 05.04.2016 22:13 | 3444 x gelesen | |||
Guten Abend Geschrieben von Oliver S. Verstehe ich das richtig: Ausgebildete Gruppenführer dürfen ohne weitere Qualifikation Brandschutzhelfer ausbilden? In BaWü schon, siehe unter Ziff. 1: -< LFS BaWü " Anerkennung der beruflichen Aus- und Fortbildung und der Ausbildung in der Feuerwehr " Gruß aus drr Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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Autor | Stef8an 8T., Northeim / Nds. | 819187 | |||
Datum | 07.04.2016 07:24 | 3196 x gelesen | |||
Geschrieben von Uwe S.Wie wäre es mit der Lesart "Ausgebildete Gruppenführer sind hinreichend qualifiziert darüber zu entscheiden, ob sie sich das "Projekt" ohne weiteres ans Bein binden lassen sollten." Man sollte das "Projekt" auch nicht überbewerten. Die Versicherer und der Gesetzgeber wollen erreichen, dass das Thema betrieblicher Brandschutz ernst genommen und wiederkehrend behandelt wird. Damit ist schon sehr viel gewonnen, denn geschätzte 90% der Unternehmen, die unter dem Radar der Überwachung durch Gewerbeaufsicht, Berufsgenossenschaft oder Sachversicherung fliegen, setzen die Vorgaben der ASR A 2.2. nicht wirklich konsequent um. Die Vorschrift ist seit 2012 in Kraft und die meisten Unternehmer kleinerer und mittlerer Betriebe haben noch nie davon gehört. Wer sich als Mitarbeiter für eine solche Zusatzaufgabe gewinnen lässt, braucht auch keine Haftung zu fürchten, es sei denn er handelt grob fahrlässig oder unterlässt bewusst eine Hilfeleistung. In diesen Fällen ist er wie ein "normaler" Beschäftigter des Unternehmens genauso haftbar zu machen. | |||||
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