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ThemaAufschrei mit Zeitzünder, war: Änderung der StVZO bzgl Heckwarnanlagen20 Beträge
RubrikFahrzeugtechnik
Infos:
  • SFS-W: "Verkehrsabsicherung für Einsatzstellen der Feuerwehr"
  • FW-Forum: Petition, war: Heckwarnanlagen verboten...
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    AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen825073
    Datum 22.11.2016 17:09   13656 x gelesen
    Moin zusammen,

    die im vorgeordneten Thread genannte Änderung der StVZO bzgl. Heckwarnanlagen trat zum 1. August 2013 in Kraft und fand - auch hier im Forum - recht wenig Beachtung. UC beanstandete damals, dass sie mangels Richtungsweisung nicht weit genug gefasst sei, ansonsten schienen "wir" uns aber damit arrangieren zu können.

    Nun gab es schon weit früher in Hessen eine Ausnahmegenehmigung des Verkehrsministeriums, die schon damals die Verwendung solcher Anlagen erlaubte und reglementierte. In dieser Ausnahmegenehmigung steht ausdrücklich, dass sie unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt wird.

    Nun hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung mit Datum vom 2. November 2016 diese Ausnahmegenehmigung mit sofortiger Wirkung widerrufen. Zur Begründung des Widerrufs wird in dem Text auch explizit darauf verwiesen, dass dieser erfolgt, weil inzwischen in § 52 Abs. 11 StVZO eine gesetzliche Regelung existiert (auch wenn man für diese Erkenntnis 3 Jahre gebraucht hat). Da die hessische Erlaubnis über die dortigen Freigaben hinausgehe, sei die Landesregelung aufzuheben.

    Somit sind in Hessen ab sofort Heckwarnanlagen nach der alten Landes-Ausnahme nicht mehr zulässig, sofern sie nicht der "neuen" (2013...) StVZO-Regelung entsprechen. So weit, so furchtbar.... gucken wir also mal im Detail, was sich ändert:

    - Nach Erlass war die Anzahl der Leuchten unbegrenzt, nach StVZO sind es maximal 6 (3 Paare).
    - Nach Erlass mussten die einzelnen Leuchten als Warnleuchte oder Blinkleuchte bauartgenehmigt sein, nach StVZO müssen sie nach der Kategorie X der Nummer 1.1.2 der ECE-Regelung Nr. 65 baurtgenehmigt sein.
    - Nach Erlass war eine verkehrsbeeinflussende Funktion (Lauflicht, Pfeile..) zulässig bis die Polizei eintraf, nach StVZO ist nun gleichzeitiges Blinken Pflicht.
    - Nach beiden Regelungen ist der Betrieb(!) nur bei langsamer Fahrt und im Stand erlaubt und eine Kontrollleuchte Pflicht. Eine technische Verriegelung über die Fahrgeschwindigkeit ist also nicht notwendig.
    - Nach Erlass soll der Einsatz der Heckwarnanlagen nur außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit schnellem Fahrverkehr erfolgen, die StVZO enthält diese Beschränkung nicht.
    - Nach StVZO sind noch Regelungen zur Anbringung, Symmetrie und zu einem Hinweisschild beachtlich, die niemandem weh tun.
    - Nach Erlass war nur für Fahrzeuge, die planmäßig auf BAB'en oder mehrspurigen Kraftfahrstraßen zum Einsatz kommen, zusätzlich nach hinten abstrahlende blaue Blink- und Blitzleuchten erlaubt. Diese sind jetzt gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 an allen Feuerwehrfahrzeugen zulässig.
    - Wenn aber blaue Blitzer nach hinten verbaut sind, ist zusätzlich keine Heckwarnanlage mehr erlaubt. Dort sind nämlich in der Aufzählung "Kraftfahrzeuge nach ... dürfen zusätzlich zu Kennleuchten für blaues Blinklicht Rundumlicht und Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne mit einem Heckwarnsystem ... ausgerüstet sein" die Kennleuchten für blaues Blinklicht mit Hauptabstrahlrichtung nach hinten nicht genannt, deren Vorhandensein schließt also ein Heckwarnsystem aus. Das ist auch kein redaktioneller Fehler, sondern wirklich so beabsichtigt, das geht aus der Gesetzesbegründung hervor.

    Zusammengefasst verlieren wir Hessen also die stark reglementierte Richtungsweisung, gewinnen aber der Einsatz innerhalb von Ortschaften hinzu. Es dürfen maximal sechs Leuchten sein, aber wer hat denn wirklich mehr als sechs? Fahrzeuge mit blauen Heckblitzern (Ich persönlich kenne nur solche, wo bestimmte Leuchten des Heckwarnsystems blaue Scheiben haben) brauchen jetzt ein paar gelbe Deckel. Einziger Stolperstein bei älteren Anlagen könnte sein, dass denen die Bauartprüfung nach ECE-R Nr. 65 fehlt, das muss man eben im Einzelfall mal nachgucken.

    Alles in allem aber gar nicht so furchtbar, wie es eingangs den Anschein hatte.

    Leider hat unser LFV dies offenbar verkannt und kürzlich eine - meiner eigenen Meinung nach - hochnotpeinliche "Resolution" verfasst. Mal davon abgesehen, dass bereits die Überschrift sinnfrei ist (Den Widerruf der Resolution wieder einsetzen???) und v.a. der erste Absatz unlesbar ist, scheint man komplett zu ignorieren, dass es seit drei Jahren eine gesetzliche Legitimation dieser Anlagen gibt und der Widerruf der Ausnahmegenehmigung gerade nicht bedeutet, dass "vorhandene Verkehrssicherungseinrichtungen nicht mehr zu benutzen sind - und demontiert werden müssen". Abschließend werden noch Tod und Teufel an die Wand gemalt ("Menschen und Sachwerte werden nach dieser Genehmigungsrücknahme ohne Not in Gefahr gebracht"), so dass mir eigentlich nur noch der Verweis auf die selbstlose, ehrenamtliche Tätigkeit fehlt, um mich vollends fremdzuschämen.

    Und weil jeder zu allem seinen Senf dazu geben muss (mache ich schließlich ja auch gerade ;o) ) erreichte mich kürzlich eine Stellungnahme zu dieser Geschichte, in der es unter anderem hieß: "Einige Kommunen (Feuerwehren) haben Verkehrssicherungsanhänger angeschafft. An diesen wären die richtungsweisenden Pfeile (blaues Schild zu demontieren)."
    Das ist insofern totaler Blödsinn, als dass von VSA weder im Erlass noch in § 52 StVZO auch nur im entferntesten die Rede war oder ist. Denn beide verwiesen/verweisen bezüglich der "Fahrzeuge", für die die Regelung gilt, auf § 52 Abs. 3 StVZO, und der spricht (uns betreffend) von "Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes".
    Das "Kraft" in "Kraftfahrzeug bedeutet gemäß § 1 Abs. 2 StVG aber, dass sie von Maschinenkraft angetrieben sein müssen. Demnach sind Anhänger nur "Fahrzeuge" und daher nicht umfasst, wodurch VSA sowieso keine Heckwarnanlage führen dürfen - und im übrigen wie sämtliche Anhänger auch kein Blaulicht.
    Der blaue Pfeil hingegen ist nach meiner Interpretation als richtungsweisendes Verkehrszeichen so oder so von Feuerwehrs nicht zu zeigen (Ausnahme wohl: Bayern), wodurch ich VSA bei hessischen Feuerwehren zumindest "spannend" finde.

    Abschließend:
    Dem LFV würde ich dringend empfehlen, die Resolution nach gründlicherer Einarbeitung in das Thema grundlegend zu überarbeiten, um sich damit nicht im Verkehrsministerium zu blamieren. In der Tat besteht durchaus noch Regelungsbedarf, aber auf einem anderen Sektor:
    Unsere StVZO- und Zulassungsrecht-Kenner im Forum mögen mich berichtigen, aber nach meinem momentanen Stand dürfen wir nach strenger Rechtsauslegung nur unsere blinkenden Autos "in den Weg stellen" und ansonsten Warndreiecke verteilen. Selbst der Verkehrs*leit*kegel übersteigt als Zeichen 610 nach Anlage zur StVZO eigentlich schon unseren Kompetenzbereich, eine ableitende Spurverengung nach FwDV 1 sowieso.
    Lieber LFV, hier ist ein lohnendes Arbeitsfeld: Die Verwendung von VSA und (imho noch viel wichtiger!) Vorwarntafeln in LED-Technik, auf denen z.B. Tempolimits angezeigt oder Spurverengungen angekündigt werden können.
    Wenn man hier eine Regelungen erarbeiten könnte, die Feuerwehren die frühzeitige Ankündigung ihrer Einsatzstellen i.V.m. "Tempo 80" o.ä. ermöglicht, wäre der Sicherheit der Einsatzkräfte ein wirklich großer Dienst erwiesen!

    Gruß,
    Sebastian

    --
    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel)

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW825797
    Datum17.12.2016 14:29   6452 x gelesen
    Auch dem Landesfeuerwehrverband Hessen stelle ich gerne meinen Formulierungsvorschlag zur Änderung der StVO zur Verfügung ;-)

    "§45 StVO
    (7b) Die in §35(1) genannten Organisationen und die Besatzung von Fahrzeugen
    gem. §35(5a) dürfen zur Eigensicherung, zur Absicherung
    ihrer Arbeitsstelle und zur Sicherung des übrigen Verkehrs Arbeits- und
    Gefahrenbereiche mit Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 Abschnitt 1 und den
    Verkehrszeichen 250 und 222 absperren. Vor Arbeits- oder Gefahrenstellen dürfen
    sie mit Gefahrzeichen (insbesondere Zeichen 101, 114, 124) und Warnleuchten warnen.
    §35(8) gilt entsprechend."

    Die Ausführung könnte man auf dem Wege der Verwaltungsvorschriften,
    z.B. in der StVO-VwV näher regeln. Mein Formulierungsvorschlag dazu:

    "zu §45 Absatz 7b:
    Die eingesetzten Verkehrseinrichtungen und Warnleuchten müssen (soweit
    anwendbar) den von der Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlichten
    technischen Lieferbedingungen entsprechen. Verkehrseinrichtungen und
    Verkehrszeichen müssen vollreflektierend sein. Abweichend dürfen an
    Fahrzeugen angebrachte Verkehrszeichen mit eigener Lichtquelle
    beleuchtet oder lichttechnisch erzeugt werden. Die Regelungen dieser
    Verwaltungsvorschrift zu den §§ 39 bis 43 (Allgemeines über
    Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) gelten sinngemäß."

    Mittelfristig wäre dann eine Aufnahme der zusätzlichen Möglichkeiten
    in die FwDV1 ebenfalls anzustreben.

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    AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen825798
    Datum17.12.2016 16:055530 x gelesen
    Moin,

    für die Warnung an Einsatzstellen (also an/hinter dem letzten Fahrzeug) sind Richtungspfeile, VSA, richtungsweisende Heckwarner etc. ja gan nett, ich hätte aber gerne (zusätzlich) v.a. eine Vorwarnung!
    Jede Baustelle, jedes Mähfahrzeug auf dem Standstreifen, einfach alles was annähernd im Weg rumsteht wird zweifach vorgewarnt, nur die Einsatzstellen sind einfach "da". Es gibt nicht nur dauervolle Autobahnen. Wenn wir auf unserer hier nachts eine Spur sperren, fließt der Verkehr problemlos da vorbei. Demnach kommen die Autos auch mit "Reisegeschwindigkeit" um die Kurve.

    Mir schwebt sowas vor, wie die Vorwarnfahrzeuge der AM auch verwenden, nur als Dachmontage auf einem Feuerwehr-Kleinfahrzeug. LED-Fläche, die anzeigen können
    - Zeichen 101 mit Erläuterungstext "Unfall" oder "Feuerwehr" oder ähnlichem
    - Tempolimit 80 (hält sich eh einer dran, aber dann kommt wenigstens niemand mehr mit 200 angekachelt.
    - ggf. diese weißen Pfeile, die Spurverengungen ankündigen.

    Gruß
    Sebastian

    --
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    AutorMark8us 8K., Straßgiech / Bayern825799
    Datum17.12.2016 16:225236 x gelesen
    Hat eine FF hier bei uns vor kurzem in Dienst gestellt.

    Dazu wurde auf dem MTW eine Warntafel in LED Ausführung angebaut.

    Allerdings dürfen hier AFAIK eigentlich auch keine Tempolimits oder Richtungspfeile gezeigt werden. (siehe Merkblatt Verkehrsabsicherung der SFS-Würzburg)

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    AutorMark8us 8R., Höhenrain / Bayern825800
    Datum17.12.2016 16:555157 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian W.
    Mir schwebt sowas vor, wie die Vorwarnfahrzeuge der AM auch verwenden, nur als Dachmontage auf einem Feuerwehr-Kleinfahrzeug. LED-Fläche, die anzeigen können
    - Zeichen 101 mit Erläuterungstext "Unfall" oder "Feuerwehr" oder ähnlichem
    - Tempolimit 80 (hält sich eh einer dran, aber dann kommt wenigstens niemand mehr mit 200 angekachelt.
    - ggf. diese weißen Pfeile, die Spurverengungen ankündigen.

    Haben wir bei uns im Landkreis seit vielen Jahren auf allen BAB im Einsatz, und haben sehr gute Erfahrungen damit gemacht!

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW825802
    Datum17.12.2016 18:085070 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian W.Mir schwebt sowas vor, wie die Vorwarnfahrzeuge der AM auch verwenden, nur als Dachmontage auf einem Feuerwehr-Kleinfahrzeug.

    Das wäre mit der von mir vorgeschlagenen Regelung auch möglich.

    Lediglich die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung dürfte kritisch werden. Allerdings wird wohl den meisten Verkehrsteilnehmern ohnehin klar sein, dass eine solche Begrenzung ohnehin niemals überwacht wird...

    Allerdings gibt es ja heute schon für "trotz angekündigter Gefahrenstelle mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren" den Bußgeld-Regelsatz von 100 Euro (A-Verstoß, 1 Punkt in Flensburg). Nur wird dieser Verstoß vermutlich im Zusammenhang mit Einsatzstellen schon aus Personalgründen kaum geahndet. Wenn es nicht zum Unfall kommt.

    Möglicherweise könnte man noch über eine Ergänzung zu §3 StVO diskutieren.

    Aus dem Bauch heraus (ich hatte das schonmal formuliert, finde es aber nicht mehr):
    (2b) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich ebenfalls an gekennzeichneten Einsatz- oder Unfallstellen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung der dort tätigen Personen und von Betroffenen ausgeschlossen ist. Auch dürfen Einsatzkräfte und Ersthelfer nicht behindert werden, wenn nötig muss gewartet werden.

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    AutorMark8us 8R., Höhenrain / Bayern825804
    Datum17.12.2016 18:185015 x gelesen
    Geschrieben von Henning K.
    Lediglich die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung dürfte kritisch werden.
    Nicht unbedingt, mit einer entsprechenden verkehrsrechtlichen Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde wäre dies durchaus möglich...

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW825807
    Datum17.12.2016 18:395092 x gelesen
    Geschrieben von Markus R.mit einer entsprechenden verkehrsrechtlichen Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde wäre dies durchaus möglich

    Natürlich.

    Aber bis du die im konkreten Einzelfall bekommst, kann besser die Polizei im Rahmen ihrer allgemeinen Befugnis etwas anordnen. (Pauschale VA im Sinne von "Bei Einsätzen auf der Autobahn 500 Meter vor der E-Stelle ein 80er-Limit" sind ja unzulässig!)

    Ausnahmen wären vielleicht möglich, wenn (bzw. wo) der Träger der Feuerwehr gleichzeitig Straßenverkehrsbehörde ist. Dort könnte man ggf. bestimmten Kräften der Feuerwehr auch begrenzt die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde zuweisen. Aber für sinnvoll halte ich das immer noch nicht.

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    AutorMark8us 8R., Höhenrain / Bayern825818
    Datum18.12.2016 14:064936 x gelesen
    Geschrieben von Henning K.
    Aber bis du die im konkreten Einzelfall bekommst, kann besser die Polizei im Rahmen ihrer allgemeinen Befugnis etwas anordnen.
    Wer sagt, dass man die notwendige verkehrsrechtliche Anordnung nicht vorab und über eine längere Zeitdauer (sog. Jahres- oder Daueranordnung) beantragen kann?

    Geschrieben von Henning K.
    (Pauschale VA im Sinne von "Bei Einsätzen auf der Autobahn 500 Meter vor der E-Stelle ein 80er-Limit" sind ja unzulässig!)
    Wo steht denn das?

    Geschrieben von Henning K.
    Ausnahmen wären vielleicht möglich, wenn (bzw. wo) der Träger der Feuerwehr gleichzeitig Straßenverkehrsbehörde ist.
    Der kommunale Träger der Feuerwehr wird aber nie die Zuständigkeit für eine BAB haben.

    Geschrieben von Henning K.
    Dort könnte man ggf. bestimmten Kräften der Feuerwehr auch begrenzt die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde zuweisen. Aber für sinnvoll halte ich das immer noch nicht.
    Eine Zuweisung der Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde ist hier überhaupt nicht erforderlich. Es reicht, wenn ähnlich einer Baufirma eine (mehr oder weniger pauschale) verkehrsrechtliche Anordnung vorab erteilt wurde. Ähnlich einer Baufirma, die zur Absicherung einer Baustelle ebenso eine verkehrsrechtliche Anordnung benötigt, die oftmals mittels Regelplänen erteilt wird. Diese Regelpläne gibt es u.a. für innerorts, außerorts und BAB.

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    AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW825820
    Datum18.12.2016 14:214907 x gelesen
    Geschrieben von Markus R.Diese Regelpläne gibt es u.a. für innerorts, außerorts und BAB.

    Und man könnte einfach einen Zusatz anhängen, zB;
    Absicherungen von Einsatzstellen der FW sollten in Anlehnung der jeweils gültigen RSA- Richtlinie erfolgen.

    Allein der politische Wille fehlt...immer noch.

    "Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern"
    Innenminister de Maizière
    "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
    frei n.Bmark

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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg825837
    Datum19.12.2016 09:285212 x gelesen
    *grins*
    Ich habe dies ja im Juli 2014 den 16 Landesministerien, zwei Bundesministerien und den Verbänden schriftlich zukommen lassen ...
    Reaktion = NULL
    Ende 2014 schriftlich nachgefragt ... Reaktion = NULL

    Grüße
    Udo Burkhard
    -----------------------------------
    schau mal rein:
    www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de
    www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt
    twitter.com/HSE_volunteer

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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW825839
    Datum19.12.2016 09:535136 x gelesen
    Was erlauben Strunz... ;-)

    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg825840
    Datum19.12.2016 09:544859 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Udo B.Ich habe dies ja im Juli 2014 den 16 Landesministerien, zwei Bundesministerien und den Verbänden schriftlich zukommen lassen ...
    die sind vor Schreck vom Bürostuhl gefallen ;-)

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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    AutorDani8el 8B., Worms / Rheinland-Pfalz825842
    Datum19.12.2016 11:074923 x gelesen
    Hallo!

    Naja, die sind wahrscheinlich noch immer der selben Meinung wie 2007...
    Petition und Antwort aus 2007

    Frustrierte Grüße,
    Daniel

    Meine hier geschriebenen Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesem Forum gedacht. Weiterhin stellen sie auch nur meine persönliche Meinung und nicht die Meinung einer sonstigen Institution dar.

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW825849
    Datum19.12.2016 20:194331 x gelesen
    Geschrieben von Daniel B.Naja, die sind wahrscheinlich noch immer der selben Meinung wie 2007...
    Petition und Antwort aus 2007


    Das würde mich wundern, denn zur damaligen Thematik der Heckwarnanlagen gibt es doch inzwischen eine bundeseinheitliche Regelung.

    (genau die ist doch jetzt Anlass der Diskussion, weil die Feuerwehren eines Bundeslandes nun nach drei Jahren gemerkt haben, dass sich da was geändert hat...)

    Aber ganz sicher ist die in der Antwort beschriebene Grundproblematik in Bezug auf eine Änderung der StVO nicht gerade unbedeutender.

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    AutorDani8el 8B., Worms / Rheinland-Pfalz825857
    Datum20.12.2016 08:204254 x gelesen
    Hallo!

    Geschrieben von Henning K.Das würde mich wundern, denn zur damaligen Thematik der Heckwarnanlagen gibt es doch inzwischen eine bundeseinheitliche Regelung.

    Die Problematik damals war ja auch weitreichender als nur ein paar Gelbe Blinklampen... Es ging um einheitliches Erscheinungsbild, Richtungspfeile, Verkehrslenkung... Aufgehängt an Heckwarnanlagen...
    Und so einheitlich ist die Regelung heute auch nicht; In der Ausnahmegenehmigung von Hessen waren ja explizit Richtungspfeile usw. erlaubt...

    MfG
    Daniel

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW825863
    Datum20.12.2016 10:554085 x gelesen
    Geschrieben von Daniel B.Und so einheitlich ist die Regelung heute auch nicht; In der Ausnahmegenehmigung von Hessen waren ja explizit Richtungspfeile usw. erlaubt...

    Gerade weil die Regelung einheitlich ist gibt es doch jetzt Unzufriedenheit in Hessen...

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    AutorUlri8ch 8W., Bad Hersfeld / Hessen827116
    Datum30.01.2017 14:154605 x gelesen
    Es gibt aktuell einen neuen Erlass in Hessen:
    Pressemitteilung des Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

    Meine Beiträge sind ausschließlich meine private Meinung und sind nur für dieses Forum bestimmt!
    -
    http://pvsafety.de - Sicherheit im Feuerwehreinsatz
    http://http://standardeinsatzregel.org/die-broschueren/ser-einsatz-bei-photovoltaik-windenergie-und-biogasanlagen/

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    AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW827117
    Datum30.01.2017 15:534065 x gelesen
    Was lange währt ...

    "Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern"
    Innenminister de Maizière
    "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
    frei n.Bmark

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW827119
    Datum30.01.2017 17:304144 x gelesen
    Interessant wäre jetzt allerdings, was man nun wirklich wie geregelt hat.

    Bunte Bilder sind eine Sache, aber die verlinkten Abbildungen könnte man auch so verstehen, daß sich eigentlich garnichts geändert hat: Heckwarnanlagen sind nach StVZO zulässig, und bei Verkehrseinrichtungen hat doch auch bisher keiner so recht nach der Grundlage gefragt...

    Hat also jemand den neuen Erlass im Wortlaut?

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     03.09.2013 22:58 Andr7eas7 W.7, Düsseldorf Änderung der StVZO (01.08.2013) regelt Verwendung von Heckwarnanlagen
     22.11.2016 17:09 Seba7sti7an 7W., Linden
     17.12.2016 14:29 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     17.12.2016 16:05 Seba7sti7an 7W., Linden
     17.12.2016 16:22 Mark7us 7K., Straßgiech
     17.12.2016 16:55 Mark7us 7R., Höhenrain
     17.12.2016 18:08 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     17.12.2016 18:18 Mark7us 7R., Höhenrain
     17.12.2016 18:39 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     18.12.2016 14:06 Mark7us 7R., Höhenrain
     18.12.2016 14:21 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     19.12.2016 09:28 Udo 7B., Aichhalden
     19.12.2016 09:53 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     19.12.2016 09:54 Jürg7en 7M., Weinstadt
     19.12.2016 11:07 Dani7el 7B., Worms
     19.12.2016 20:19 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     20.12.2016 08:20 Dani7el 7B., Worms
     20.12.2016 10:55 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     30.01.2017 14:15 Ulri7ch 7W., Bad Hersfeld
     30.01.2017 15:53 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     30.01.2017 17:30 Henn7ing7 K.7, Dortmund
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