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ThemaDisziplinarmaßnahmen / Entpflichtung bzw.Entlassung14 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorLars8 B.8, Zwinge / Thüringen825645
Datum09.12.2016 23:447325 x gelesen
Hallo Kameradinnen & Kameraden,

ganz kurz eine Nachfrage an die Rechtsexperten hier.

Eine Disziplinarmaßnahme stellt meiner Auffassung immer ein Verwaltungsakt dar der ja an bestimmte Rechtsformen gebunden sein dürfte.Ich denke dieses wird irgendwo im Kommunalrecht des jeweiligen Bundeslandes verankert sein.

Muß entsprechend über durchgeführte Maßnahmen Protokoll geführt werden bzw. Bedarf es auch entsprechender Verfahrensregeln wie Rechtsbelehrungen,z.B.Anspruch oder Möglichkeit zum Einspruch oder Nennung der Einspruchsfrist etc?

Sind u.a. Disziplinarmaßnahmen zwingend in Reihenfolge zu befolgen z.B.mündliche Ermahnung , wenn diese kein Erfolg-> schriftliche Verwarnung/Verweis, wenn dieses kein Erfolg -> Ausschluss bzw.Entpflichtung oder könnte der OrtsBM/WF z.B. einen gewisse Zeitraum für sich "Eindrücke" oder "Verfehlungen" sammeln ohne den/die Kameraden auf Verfehlungen hinzuweisen und sofort Ausschluss/Entpflichtung beantragen?

Ich bin mal so beim stöbern von verschiedensten Brandschutzgesetzen über ein einige Textstellen gestoßen und es gibt durchaus Unterschiede deutschlandweit z.B.


Bayern

(4) 1.Der Feuerwehrkommandant muß einen Feuerwehrdienstleistenden, der die Eignung für den Feuerwehrdienst ganz oder teilweise verloren hat, in entsprechendem Umfang vom Feuerwehrdienst entbinden.
2.Er kann einen Feuerwehrdienstleistenden, der seine Dienstpflichten gröblich verletzt, vom Feuerwehrdienst ausschließen; hiervon ist die Gemeinde zu unterrichten.

Hier hat also der Kommandat die Macht und Einspruch/Widerspruch nicht zulässig?


Thüringen ThBKG §13

(5) Der Bürgermeister kann die ehrenamtlichen Feuerwehr-
angehörigen aus wichtigem Grund nach Anhörung des
Ortsbrandmeisters, in Orts- und Stadtteilen auch des Wehr-
führers, entpflichten. Mit der Entpflichtung endet die Zuge-
hörigkeit zur Feuerwehr.


Ist die Einspruchsmöglichkeit nicht gegeben oder muss diese nicht gesondert angeführt werden?


Brandenburg

§7 Disziplinarmaßnahmen
(1) Erfüllt ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr die Aufgaben der ihm übertragenen
Dienststellung innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr nicht, kann die Wehrführung im
Benehmen mit dem Träger geeignete Disziplinarmaßnahmen ergreifen.
(2) Geeignete Disziplinarmaßnahmen sind insbesondere:
a. Abmahnung,
b. Verweis,
c. Rückstufung um einen Dienstgrad,
d. Enthebung von der Dienststellung (auch zeitweise),
e. Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr.

§ 8Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr
(3) Über den Ausschluss entscheidet in Ämtern und amtsfreien Gemeinden der Träger, ab
dem Dienstgrad Brandmeister im Benehmen mit dem Kreisbrandmeister. Die Wehrführung ist
zu hören. In Städten mit Berufsfeuerwehr ist die gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 des
Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes bestellte Person der Freiwilligen
Feuerwehr zu hören. Der Ausschluss ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Schleswig-Holstein

(11) Pflichtverstöße der aktiven Mitglieder können nach den Bestimmungen der Satzung durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Zulässig sind Verweis oder vorläufiger Ausschluss bis zu drei Monaten durch Beschluss des Wehrvorstandes und Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Für die Dauer des jeweiligen Ausschlussverfahrens kann das Mitglied durch Beschluss des Wehrvorstandes oder der Mitgliederversammlung aus zwingenden Gründen von der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst ausgeschlossen werden, insbesondere wenn die Teilnahme den Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigen würde. Gegen eine Ordnungsmaßnahme ist die Erhebung des Widerspruchs zulässig.



MkG

Lars

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AutorMark8us 8R., Höhenrain / Bayern825647
Datum10.12.2016 01:464209 x gelesen
Geschrieben von Lars B.

Bayern

(4) 1.Der Feuerwehrkommandant muß einen Feuerwehrdienstleistenden, der die Eignung für den Feuerwehrdienst ganz oder teilweise verloren hat, in entsprechendem Umfang vom Feuerwehrdienst entbinden.
2.Er kann einen Feuerwehrdienstleistenden, der seine Dienstpflichten gröblich verletzt, vom Feuerwehrdienst ausschließen; hiervon ist die Gemeinde zu unterrichten.

Hier hat also der Kommandat die Macht und Einspruch/Widerspruch nicht zulässig?

Entscheiden muss in Bayern der Kommandant, nicht die Gemeinde, das ist richtig. Die Entscheidung ist aber ein Verwaltungsakt, daher ist

- im Verfahren das BayVwVfG zu beachten (inkl. vorhergehender Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG) und
- Rechtsmittel statthaft; ob Widerspruch fakultativ möglich ist kann ich Dir jetzt auf Anhieb gar nicht so genau sagen, ich meine aber schon; Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht dagegen geht in jedem Fall.

Insofern hat der Kommandant zwar die Macht hier (ggf. auch alleine ohne Rücksprache mit der Gemeinde) zu entscheiden, die Entscheidung ist aber überprüfbar!

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP825653
Datum10.12.2016 11:493996 x gelesen
Geschrieben von Lars B.Eine Disziplinarmaßnahme stellt meiner Auffassung immer ein Verwaltungsakt dar...Das sehen die meisten Gerichte auch so, auch wenn die Feuerwehren vorher gerne mal so tun als wäre es keiner ;-)

Geschrieben von Lars B....ein Verwaltungsakt dar der ja an bestimmte Rechtsformen gebunden sein dürfte.Zunächst mal gilt da § 37 Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG, i.d.R. anwendbar über das Landes-VwVfG. Demnach ist die Rechtsform relativ frei: "schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise". Ein nachgeworfener Feuerwehrhelm kann auch ein Verwaltungsakt sein ;-)
Ausnahme: Es wird im Brandschutzgesetz eine bestimmte Form vorgeschrieben, keine Ahnung ob das irgendwo der Fall ist.

Geschrieben von Lars B.Muß entsprechend über durchgeführte Maßnahmen Protokoll geführt werden bzw. Bedarf es auch entsprechender Verfahrensregeln wie Rechtsbelehrungen,z.B.Anspruch oder Möglichkeit zum Einspruch oder Nennung der Einspruchsfrist etc?Wenn Verwaltungsakt, dann gelten natürlich auch die ganzen Spielregeln für diesen, und damit es nicht zu einfach wird, natürlich auch Ausnahmen und Heilungsmöglichkeiten. Da könnte man jetzt zig mögliche Fallkonstellationen kreieren.
Eine Dokumentation von Maßnahmen ist natürlich unabdingbar, denn s.o., dass man für jede Maßnahme eh zwingend etwas schriftliches in der Hand hat ist ja nicht der Fall, und will man im Fall der Fälle irgendwas beweisen geht letztlich nichts über Schriftform.

Geschrieben von Lars B.Sind u.a. Disziplinarmaßnahmen zwingend in Reihenfolge zu befolgen z.B.mündliche Ermahnung , wenn diese kein Erfolg-> schriftliche Verwarnung/Verweis, wenn dieses kein Erfolg -> Ausschluss bzw.Entpflichtung oder könnte der OrtsBM/WF z.B. einen gewisse Zeitraum für sich "Eindrücke" oder "Verfehlungen" sammeln ohne den/die Kameraden auf Verfehlungen hinzuweisen und sofort Ausschluss/Entpflichtung beantragen?Es kommt drauf an (womit die unverzichtbare Standardfloskel für Texte rund ums Recht auch ihren Platz gefunden hat). Beispielsweise auf die Formulierung im Brandschutzgesetz, wenn sich die Disziplinarmaßnahmen danach richten. Oder, wenn es spezialgesetzlich nichts gibt und/oder es bei dem "Opfer" um einen Ehrenbeamten geht, landet man im Beamtenrecht des jeweiligen Landes. Dann gelten Sätze wie z.B. "Die Disziplinarmaßnahme soll vorrangig danach bemessen werden, in welchem Umfang der Beamte seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat; das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen.".
Grundsätzlich könnte man aber schon sagen, dass ein Einstieg direkt mit dem härtesten Mittel in den seltensten Fällen auf gut gelaunte Richter stoßen dürfte. Da landet man schließlich auch beim Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wonach ein aus mehreren möglichen Mitteln ausgesuchtes nicht nur geeignet, sondern auch angemessen und erforderlich sein muss, d.h. der gewünschte Erfolg wäre mit einem milderen Mittel nicht möglich gewesen.

Es gibt schon öfters mal solche Fälle, wo Disziplinarmaßnahmen bzw. Rauswürfe von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen vorm Richter landen. Und auch wenn das vielleicht nicht von jedem so erwartet wird, berücksichtigen die entsprechenden Urteile schon sehr häufig, dass die Feuerwehrwelt dann doch etwas ganz besonderes ist. Die "Rauswürfe" werden nach meinem Empfinden in der deutlichen Mehrheit der Fälle bestätigt. Beispiele hatte ich in diesem Thema mal genannt. Meine Kernaussage damals wie heute:
Eine Feuerwehr ist ein Team - wer stört, fliegt raus. Und ob derjenige bewusst stören will, oder nur unbewusst stört, weil er einfach ist wie er ist, ist egal. Das mag zunächst nicht ganz zum Zeitgeist von politischer Korrektheit, Gleichberechtigung, Antidiskriminierung usw. passen, aber trotz aller Anwendbarkeiten des Verwaltungs- und (Ehren)Beamtenrechts berücksichtigt man damit doch, dass die freiwilligen Feuerwehren in manchen Aspekten doch etwas Besonderes sind. Ich persönlich höffe, dass das so auch noch lange anhält.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg825654
Datum10.12.2016 11:593596 x gelesen
Guten Tag

Für BaWü z.B. der § 13 Abs. 3 ( Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes ) des FwG BaWü bezügl. zur Beendigung des Feuerwehrdienstes nach Verletzung/Verstöße gegen die Dienstpflichten:


§ 13 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes

3) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere

1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,
2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten,
3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder
4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauern de Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt.

Der Betroffene ist vorher anzuhören. Der Bürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen
Bescheid festzustellen.


Da der Gemeinderat als auch der Bürgermeister in der Sache tätig werden ist der Ausschluß aus der Gemeindefeuerwehr amtlich protokoliert.


Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)


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AutorMich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg825655
Datum10.12.2016 12:073419 x gelesen
Hallo Bernhard, hallo Forum,

Geschrieben von Bernhard D.Da der Gemeinderat als auch der Bürgermeister in der Sache tätig werden ist der Ausschluß aus der Gemeindefeuerwehr amtlich protokoliert.Absolut richtig.
Selbst meine Entlassung, auf meinen Wunsch, vor ca. 10 Jahren wurde mit einem förmlichen Bescheid ausgesprochen. Mir wurde sogar mitgeteilt, dass ich gegen den Bescheid binnen 10 Tagen Widerspruch einlegen kann.

Gruß
Michael

Auch schlechter Ruf verpflichtet

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AutorCars8ten8 S.8, Dinslaken / NRW825656
Datum10.12.2016 12:113650 x gelesen
Hi Lars,

da ich mir nicht sicher bin um welches Landesrecht es hier genau geht (Laut Vita kommst Du aus Thüringen, zitierst aber auch Vorschriften aus Bayern und Schleswig-Holstein).
Aufgrund Deines Wohnortes gehe ich mal von Thüringen aus. Allerdings ist das ist das auch nicht so entscheidend, weil die hier maßgeblichen Landesgesetze in den meisten Bundesländern inhaltlich identisch sind und man ggf. nur einen anderen Paragraphen zitieren muss.

Geschrieben von Lars Eine Disziplinarmaßnahme stellt meiner Auffassung immer ein Verwaltungsakt dar der ja an bestimmte Rechtsformen gebunden sein dürfte.Ich denke dieses wird irgendwo im Kommunalrecht des jeweiligen Bundeslandes verankert sein.

Richtig. Ein solche Maßnahme ist ein Verwaltungsakt. Deshalb ist für eine solch Maßnahme das Verwaltungsverfahren nach den §§ 35 ff des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) maßgeblich.

Geschrieben von Lars Muß entsprechend über durchgeführte Maßnahmen Protokoll geführt werden bzw. Bedarf es auch entsprechender Verfahrensregeln wie Rechtsbelehrungen,z.B.Anspruch oder Möglichkeit zum Einspruch oder Nennung der Einspruchsfrist etc?

Ein Verwaltungsakt kann auch mündlich erlassen werden. Hier ist eine Rechtsmittelbelehrung regelmäßig entbehrlich. Zwingend vorgeschrieben ist eine Protokollierung nicht. Bei schriftlichen Verwaltungsakten muss eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt werden. (Siehe hierzu § 37 Absatz 2 & 5 ThürVwVfG).
Für den Fall dass bei einem schriftlichen Verwaltungsakt die Rechtsbehelfsbelehrung vergessen wurde oder sie inhaltlich fehlerhaft ist, ändert das nichts an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Hierdurch verlängert sich nur die Widerspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr (vgl. § 58 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 70 VwGO)
Ob es ausreichend ist einen Verwaltungsakt mündlich zu erlassen oder ob die Schriftform erforderlich ist, hängt vom jeweiligen Sachverhalt und ggf. spezialgesetzlichen Regelungen ab.

Geschrieben von Lars Sind u.a. Disziplinarmaßnahmen zwingend in Reihenfolge zu befolgen z.B.mündliche Ermahnung , wenn diese kein Erfolg-> schriftliche Verwarnung/Verweis, wenn dieses kein Erfolg -> Ausschluss bzw.Entpflichtung oder könnte der OrtsBM/WF z.B. einen gewisse Zeitraum für sich "Eindrücke" oder "Verfehlungen" sammeln ohne den/die Kameraden auf Verfehlungen hinzuweisen und sofort Ausschluss/Entpflichtung beantragen?

Nein, eine Reihenfolge ist nicht zwingend vorgeschrieben. Da es sich aber bei einer Disziplinarmaßnahme um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, gilt aber, dass

- die ergriffene Maßnahme geeignet sein um dem Missstand abzuhelfen
und
- das Mittel mit der geringsten Belastung gewählt werden muss.

D.H., dass z.B. Streitigkeiten zwischen einzelnen Feuerwehrleuten, die mit der Erteilung eines Verweises an die Beteiligten beendet werden kann, diese nicht sofort aus dem Dienst entlassen werden dürfen. Wohingegen bei schweren Verstößen, z.B. Kameradendiebstahl, es durchaus richtig wäre, den Dieb sofort zu entlassen ohne vorherige mildere Maßnahmen ergriffen zu haben.
Welche Maßnahme in welcher Reihenfolge getroffen werden kann / muss, hängt immer vom konkreten Sachverhalt ab.


Ich hoffe meine Antwort hilft Dir weiter.

Carsten

Ich vertrete hier nur meine eigene Meinung. Ich bin aber gerne bereit zu teilen.

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg825658
Datum10.12.2016 13:023371 x gelesen
Guten Tag

Geschrieben von Bernhard D.

Für BaWü z.B. der § 13 Abs. 3 ( Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes ) des FwG BaWü bezügl. zur Beendigung des Feuerwehrdienstes nach Verletzung/Verstöße gegen die Dienstpflichten:

In diesem Zusammenhang wäre noch auf den § 14 Abs. 5 ( Dienstpflichten ) des FwG BaWü hinzuweisen:

§ 14 Dienstpflichten

(5) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße kann der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 1 000 Euro ahnden. Der Bürgermeister kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des Gemeinderats auf Beendigung des
Feuerwehrdienstes nach § 13 Abs. 3 den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen auch vorläufig des Dienstes entheben, wenn ande
rnfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung
nach den Sätzen 1 bis 3 anzuhören.


Weiteres, aber nicht Gegensätzlichen zum FwG zur Thematik Dienstpflichtverletzung etc. können die Feuerwehren in ihren örtlichen Satzungen verankern.


Gruß aus der Kurpfalz



Bernhard

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(Heinrich Heine)


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AutorKatj8a R8., Köln / NRW825684
Datum11.12.2016 23:453307 x gelesen
Hallo Lars,

ergänzend zu der Antwort von Carsten:

Geschrieben von Lars B.Eine Disziplinarmaßnahme stellt meiner Auffassung immer ein Verwaltungsakt dar der ja an bestimmte Rechtsformen gebunden sein dürfte.Ich denke dieses wird irgendwo im Kommunalrecht des jeweiligen Bundeslandes verankert sein.


Richtig, deswegen kommt es wie bereits gesagt entscheidend darauf an, in welchem maßgeblichen Bundesland sich der Fall abspielt.

Disziplinarmapnahmen sind Verwaltungsakte, die mit der Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden können. Ob außergerichtlich ein Widerspruchsverfahren möglich ist, kommt ebenfalls auf das Bundesland an. In NRW geht das z.B.nicht, da muss direkt geklagt werden. Was meinst du mit "an eine bestimmte Rechtsform gebunden sein"?

Geschrieben von Lars B.Muß entsprechend über durchgeführte Maßnahmen Protokoll geführt werden bzw. Bedarf es auch entsprechender Verfahrensregeln wie Rechtsbelehrungen,z.B.Anspruch oder Möglichkeit zum Einspruch oder Nennung der Einspruchsfrist etc?

Was meinst du mit Maßnahmen? Anhörungen, etc? Muss nicht, sollte aber, allein um zu dokumentieren, dass soetwas stattgefunden hat.
Vieles steht nicht in den Feuerwehrgesetze, desewgen gilt das passende Bundesgesetz bzw. zumindest das schon angesprochene Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG.

Nach meiner Erfahrung in diesen Verfahren scheitern schon unzählige Disziplinarmaßnahmen bei einer Anfechtung vor Gericht an den Formalitäten des Ablaufs solcher Disziplinarverfahren, des Erlasses einer korrekten Ausschlussverfügung, etc. die die Wehrleiter nicht einhalten.

Geschrieben von Lars B.Sind u.a. Disziplinarmaßnahmen zwingend in Reihenfolge zu befolgen z.B.mündliche Ermahnung , wenn diese kein Erfolg-> schriftliche Verwarnung/Verweis, wenn dieses kein Erfolg -> Ausschluss bzw.Entpflichtung oder könnte der OrtsBM/WF z.B. einen gewisse Zeitraum für sich "Eindrücke" oder "Verfehlungen" sammeln ohne den/die Kameraden auf Verfehlungen hinzuweisen und sofort Ausschluss/Entpflichtung beantragen?


Das kommt auf die Art und Weise der Vefehlung an. Die Auswahl zwischen mehreren Disziplinarmaßnahmen muss im Rahmen der Ermessensausübung geschehen, d.h. man muss sehen bzw. lesen, dass sich der Wehrleiter hierzu Gedanken gemacht hat und auch warum er ggf. der Meinung war, dass mildere Maßnahmen nicht ausreichen.
Viel zu oft wird vorschnell zum Ausschluss gegriffen, das hält vor der Gerichten aber eben oft nicht , weil sich über minder schwere Maßnahmen gar keine Gedanken gemacht wurde, a l a "Hauptsache man ist den los". Bei erheblichen Dienstverstößen ist aber auch ein sofortiger Ausschluss möglich, wie z.B.bei der Begehung von Straftaten.

Was das "Sammeln" von Verfehlungen angeht, kommt es auf den Zeitraum an. In einem Ausschluss "alte" Verfehlungen hervorzukramen, die bis dahin nicht geahndet wurden, nach dem Motto, was hat der sich in der Vergangenheit noch so alles geleistet, wird nicht funktionieren. Wenn ein Dienstvergehen festgestellt wird, muss darauf zeitnah reagiert werden, indem man ein Disziplinarverfahren einleitet. Sollte es in einem recht kurzen Zeitraum mehrere Verstöße geben, wird man die ggf. "aufsummieren " können und vielleicht am Ende zu einem Ausschluss aufgrund der Gesamtsituation kommen können.

Das ist aber auch sehr viel Einzelfallprüfung.

Gruß
Katja

"Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky




Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg825686
Datum12.12.2016 08:393113 x gelesen
Guten Morgen

Geschrieben vom FwG BaWü:

§ 13 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes

Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden.
[...]
4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauern de Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt.


Da läßt sich ja viel hineininterpretieren ?!


Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW825688
Datum12.12.2016 08:582863 x gelesen
Dem Wortlaut nach ist das AGG auf die Freiwillige Feuerwehr nicht anzuwenden?

Sonst würden sich da ja diverse Konflikte ergeben können...

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP825690
Datum12.12.2016 09:562993 x gelesen
Geschrieben von Henning K.Dem Wortlaut nach ist das AGG auf die Freiwillige Feuerwehr nicht anzuwenden? Nach § 24 gilt das AGG für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse "unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend." Die Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr ist nach allgemeinen Verständnis und Rechtssprechung ein "öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art".
FF-Mitglieder sind also nicht nur manchmal besonders eigenartig, sondern auch was besonderes eigener Art ;-)
Aber selbst wenn das nicht so wäre, käme eine Entpflichtung bzw. Entlassung am ehesten noch einer Kündigung gleich, und da verweist das AGG im Anwendungsbereich auf die ausschließliche Geltung der allgemeinen und besonderen Schutzvorschriften. Da die "Kündigung" der FF-Mitgliedschaft ein Verwaltungsakt ist, und es gegen diesen eigene Rechtsschutzmöglichkeiten gibt, würde ich auch nach diesem Umweg das AGG schnell wieder bei Seite legen.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW825707
Datum12.12.2016 20:292523 x gelesen
Geschrieben von Sebastian K.Nach § 24 gilt das AGG für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse "unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend." Die Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr ist nach allgemeinen Verständnis und Rechtssprechung ein "öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art".

OK, ich hatte das so interpretiert dass die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse für die das AGG entsprechend gelten soll in §24 abschließend aufgezählt sind.

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg825790
Datum16.12.2016 22:442770 x gelesen
Guten Abend

Interessant die disziplinare Würdigung dieses Falles:

-> " Spritztour mit dem Löschfahrzeug "

Wenn man ein Auto braucht und keins zur Verfügung hat, geht man eigentlich zu einem Autoverleih. Ein 53-jähriger aus Wentorf (LK Hzgtm. Lauenburg, SH) hatte allerdings eine andere Idee. Er ging lieber zur örtlichen Feuerwehr, deren Mitglied er ist und holte das Löschfahrzeug aus der Fahrzeughalle. Bei der Polizei gab er später an, ein Fahrzeug mit Anhängerkupplung für den kommenden Tag gebraucht zu haben. Dass der Wentorfer das Feuerwehrauto aus der Fahrzeughalle geholt hatte, bemerkte zunächst niemand. Erst nachdem er das Löschfahrzeug vom Typ Staffel LF 10 vor seinem Grundstück in der Dörpstraat abgestellt hatte, wurde jemand darauf aufmerksam und informierte den Wehrführer. Der wusste natürlich, dass kein Einsatz vorlag und demnach das Fahrzeug in der Halle stehen müsste und fuhr sofort zu der Adresse des Feuerwehrmannes. Er stellte den Mann dort zur Rede und es gab dabei möglicherweise eine Auseinandersetzung, in deren Folge beide Männer später eine Anzeige bei der Polizei erstatteten. Einen Strafantrag aber stellten beide nicht..


Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg838259
Datum14.03.2018 12:321835 x gelesen
Guten Tag

Dazu:

-> SWR " Vor Kreisrechtsausschuss Südwestpfalz - War Feuerwehrmann ungehorsam? "

Der Kreisrechtsausschuss muss heute entscheiden, ob ein Mann zurecht aus der Freiwilligen Feuerwehr in Waldfischbach-Burgalben entlassen wurde. Ihm wird Ungehorsam vorgeworfen.
[...]
Ein Sprecher der Kreisverwaltung Südwestpfalz sagte, der Mann soll sich während eines Einsatzes den Anweisungen des Wehrführers widersetzt - und sie ignoriert haben. Außerdem habe der Mann den Wehrleiter öffentlich kritisiert, so dass der Zusammenhalt der Freiwilligen Feuerwehr gefährdet gewesen sei.
Der Kreisrechtsausschuss wird den Fall heute verhandeln, möglicherweise aber erst später seine Entscheidung mitteilen. Sollte er feststellen, dass der Rauswurf des Feuerwehrmanns rechtmäßig war, kann dieser noch vor dem Verwaltungsgericht klagen.



Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

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 09.12.2016 23:44 Lars7 B.7, Zwinge
 10.12.2016 01:46 Mark7us 7R., Höhenrain
 10.12.2016 11:49 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 10.12.2016 11:59 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 10.12.2016 12:07 Mich7ael7 B.7, Münsingen
 10.12.2016 13:02 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 12.12.2016 08:39 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 12.12.2016 08:58 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 12.12.2016 09:56 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 12.12.2016 20:29 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 10.12.2016 12:11 ., Dinslaken
 11.12.2016 23:45 Katj7a R7., Köln
 16.12.2016 22:44 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 14.03.2018 12:32 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
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