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ThemaSuche Informationen über Kraftstofftransport (Maximalmengen etc)5 Beträge
RubrikUnfallverhütung
Infos:
  • FW-Forum: Handwerkerregelung statt ADR ausreichend?
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    AutorAndr8eas8 S.8, Lampertheim-Hofheim / Hessen825736
    Datum13.12.2016 21:303642 x gelesen
    Hallo zusammen!

    Meine Anfrage richtet sich nicht um feuerwehrspezifische Dinge, allerdings hoffe ich, dass ich hier eine kompetente Antwort auf meine Fragen bekomme; daher bitte ich schonmal vorweg um Entschuldigung für den "Mißbrauch" des Feuerwehrforums.

    Nun mein konkretes Problem: Ich suche Informationen und Vorschriften über den Kraftstofftransport in "normalen" Fahrzeugen; Hintergrund ist folgender: Bei meinem Arbeitgeber ist es Usus, dass der Fahrdienst auch für die Versorgung diverser motorgetriebener Gartengeräte (große Rasenmäher, Kleintraktoren, Laubsauger usw) zuständig ist. Bisher war das so geregelt, dass der notwendige Kraftstoff (Sowohl Superkraftstoff als auch Diesel) in 20l-Kanistern von der Tankstelle geholt wird.

    Nun wurde - vorerst mal für Diesel - eine "mobile Tankstelle" mit Fassungsvermögen von 120l angeschafft, die nun ebenfalls vom Fahrdienst betankt werden soll - also Tankstelle in dieser Ausführung* rein ins Auto (MB Sprinter Kastenwagen, ohne Möglichkeit der Ladungssicherung), an die Tankstelle fahren, dort tanken, dann wieder zurück zum Arbeitsplatz. Abgesehen davon, dass ich schon beim Entladen der Mobiltankstelle gewisse Probleme sehe und wir auch keine adäquate Sicherung dafür im Auto haben, habe ich auch keine Ahnung davon, wie viel Kraftstoff überhaupt in einem "normalen" Auto (also ohne irgendwelche Sondergenehmigungen) transportiert werden darf.

    Daher nun meine Frage: Wo finde ich entsprechende Regelungen und Vorschriften, die mir Auskunft darüber geben können, wie man einen solchen Transport sicher (nicht nur für das Lagegut, sondern auch rechtlich sicher für den Fahrer) abwickeln kann?

    Vielen Dank schon mal!

    * (Nur ein Beispiel für diese Art der Tankstelle - es ist nicht das gleiche Modell und ich stehe in keiner Geschäftsbeziehung zum verlinkten Anbieter)

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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg825737
    Datum13.12.2016 21:532510 x gelesen
    Moin,

    wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, wird der Kraftstoff an wechselnden Einsatzstellen zum Betrieb von Geräten verwendet.

    Das würde bedeuten, das hier die Freistellung nach ADR 1.1.3.1 Lit c) "Transport von Unternehmen im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit" (im Volksmund "Handwerkerregel" genannt) genutzt werden kann.
    Dies bedeutet, das der Kraftstoff zum sofortigen Gebrauch an der Einsatzstelle transportiert wird.
    Die maximale, in einem Behälter transportierte Menge darf dabei 450 Liter nicht überschreiten. Die (gesamte) Mengenbegrenzung ergibt sich aus der Freistellung nach ADR 1.1.3.6 (im Volksmund 1000-Punkte-Regel genannt). Beim Transport von einem Gefahrgut: Ottokraftstoff bis 333 Liter, Dieselkraftstoff bis 1000 Liter. Werden unterschiedliche Stoffe transportiert, werden die Mengen mit den vorgegebenen Faktoren multipliziert und diese Werte addiert, dabei darf der Wert von 1000 nicht überschritten werden (Ottokraftstoff Faktor 3, Dieselkraftstoff Faktor 1).
    Es gibt bei der Freistelllung nach ADR 1.1.3.1 lit. c) allerdings eine weitreichende Einschränkung: die Freistellung kann nicht bei externer oder interner Versorgung genutzt werden, dies würde die Fahrt zur Tankstelle und zurück betreffen, diese müsste nach ADR 1.1.3.6 durchgeführt werden - Schulung des Fahrers nach ADR 1.3, Feuerlöscher, Kennzeichnung, usw.).

    In jedem Fall ist eine qualifizierte(!) Ladungssicherung nach EN 12195 erforderlich.
    Bei Verstößen sind alle Beteiligten, also vom Fahrer bis zum Chef, mit mehreren 100 € bis weit über 1000 € dabei!


    Literaturtipp:
    https://mwvlw.rlp.de/fileadmin/isim/Unsere_Themen/Verkehr/Dokumente/HandwerkerbroschuereGefahrgut2015.pdf


    Grüße
    Udo Burkhard
    -----------------------------------
    schau mal rein:
    www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de
    www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt
    twitter.com/HSE_volunteer

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    AutorAndr8eas8 S.8, Lampertheim-Hofheim / Hessen825738
    Datum13.12.2016 22:032233 x gelesen
    Hallo Udo,

    danke schon mal für die ersten Tipps - aber ich muss eins gleich klarstellen: Es ist kein Transport zu wechselnden Einsatzstellen, sondern es dreht sich rein um die Versorgung für motorgetrieben Maschinen, die das Gelände meines Arbeitgebers nicht verlassen, also um die Fahrt zur Tankstelle und zurück.

    "Schulung des Fahrers nach ADR 1.3" - kannst Du mir da was näheres dazu sagen? Bei uns sind mehrere Kollegen im Fahrdienst, also würde es eigentlich darum gehen, diesen kompletten Personalpool von momentan 10 Leuten zu schulen - oder aber die Versorgungsfahrten eben nicht nach der Notwendigkeit, sondern nach dem Vorhandensein eines geschulten Fahrers zu planen.

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    AutorThom8as 8R., Haibach / Bayern825739
    Datum13.12.2016 22:182274 x gelesen
    Noch eine Einstiegslektüre:
    http://www.bgbau-medien.de/html/pdf/f_transp.pdf

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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg825740
    Datum14.12.2016 05:582248 x gelesen
    Gut, wenn es "nur" darum geht, den Sprit für die Maschinen auf dem Betriebsgelände an der öffentlichen Tankstelle zu holen, bleibt faktisch nur der Transport nach ADR 1.1.3.6, sprich nach der 1000-Punkte-Regel.
    Dabei könnt ihr auf ein Beförderungspapier nach GGAV Nr. 18 verzichten.
    Damit bleibt an Forderungen:
    Schulung nach ADR 1.3
    zugelassene Transportbehälter
    korrekte Transportkennzeichnung / ADR-Kennzeichnung der Behälter
    qualifizierte Ladungssicherung nach EN 12195
    Feuerlöscher, mindestens 2 kg ABC-Pulver mit gülitger Prüfplakette und unbeschädigter Plombe
    Einhaltung der vorgegebenen Mengengrenzen

    Schulung nach ADR 1.3 bedeutet, das die beteiligten Personen (also in erster Linie der Fahrer) die notwendigen Kenntnisse für die sachgerechte und sichere Durchführung des Transportes benötigen, nicht zu verwechseln mit der Gefahrgutschulung (ADR-Schein) nach ADR 8.2

    Den akutellen ADR-Text (2017) gibt es leider noch nicht in konsolidierter Form im Netz. Da sich in dem für euch relevanten Bereich nicht viel geändert hat, reicht erstmal der Text des ADR 2015 aus:
    http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl215013_Anlageband.pdf

    Ach so, denkt daran, das Kunststoffbehälter spätestens nach 5 Jahren nicht mehr weiter verwendet werden dürfen.
    (ADR 4.1.1.15).


    Grüße
    Udo Burkhard
    -----------------------------------
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     13.12.2016 21:30 Andr7eas7 S.7, Lampertheim-Hofheim
     13.12.2016 21:53 Udo 7B., Aichhalden
     13.12.2016 22:03 Andr7eas7 S.7, Lampertheim-Hofheim
     14.12.2016 05:58 Udo 7B., Aichhalden
     13.12.2016 22:18 Thom7as 7R., Haibach
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