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Thema | Aufschrei mit Zeitzünder, war: Änderung der StVZO bzgl Heckwarnanlagen | 20 Beträge | |||
Rubrik | Fahrzeugtechnik | ||||
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Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 825073 | |||
Datum | ![]() ![]() | 13716 x gelesen | |||
Moin zusammen, die im vorgeordneten Thread genannte Änderung der StVZO bzgl. Heckwarnanlagen trat zum 1. August 2013 in Kraft und fand - auch hier im Forum - recht wenig Beachtung. UC beanstandete damals, dass sie mangels Richtungsweisung nicht weit genug gefasst sei, ansonsten schienen "wir" uns aber damit arrangieren zu können. Nun gab es schon weit früher in Hessen eine Ausnahmegenehmigung des Verkehrsministeriums, die schon damals die Verwendung solcher Anlagen erlaubte und reglementierte. In dieser Ausnahmegenehmigung steht ausdrücklich, dass sie unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt wird. Nun hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung mit Datum vom 2. November 2016 diese Ausnahmegenehmigung mit sofortiger Wirkung widerrufen. Zur Begründung des Widerrufs wird in dem Text auch explizit darauf verwiesen, dass dieser erfolgt, weil inzwischen in § 52 Abs. 11 StVZO eine gesetzliche Regelung existiert (auch wenn man für diese Erkenntnis 3 Jahre gebraucht hat). Da die hessische Erlaubnis über die dortigen Freigaben hinausgehe, sei die Landesregelung aufzuheben. Somit sind in Hessen ab sofort Heckwarnanlagen nach der alten Landes-Ausnahme nicht mehr zulässig, sofern sie nicht der "neuen" (2013...) StVZO-Regelung entsprechen. So weit, so furchtbar.... gucken wir also mal im Detail, was sich ändert: - Nach Erlass war die Anzahl der Leuchten unbegrenzt, nach StVZO sind es maximal 6 (3 Paare). - Nach Erlass mussten die einzelnen Leuchten als Warnleuchte oder Blinkleuchte bauartgenehmigt sein, nach StVZO müssen sie nach der Kategorie X der Nummer 1.1.2 der ECE-Regelung Nr. 65 baurtgenehmigt sein. - Nach Erlass war eine verkehrsbeeinflussende Funktion (Lauflicht, Pfeile..) zulässig bis die Polizei eintraf, nach StVZO ist nun gleichzeitiges Blinken Pflicht. - Nach beiden Regelungen ist der Betrieb(!) nur bei langsamer Fahrt und im Stand erlaubt und eine Kontrollleuchte Pflicht. Eine technische Verriegelung über die Fahrgeschwindigkeit ist also nicht notwendig. - Nach Erlass soll der Einsatz der Heckwarnanlagen nur außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit schnellem Fahrverkehr erfolgen, die StVZO enthält diese Beschränkung nicht. - Nach StVZO sind noch Regelungen zur Anbringung, Symmetrie und zu einem Hinweisschild beachtlich, die niemandem weh tun. - Nach Erlass war nur für Fahrzeuge, die planmäßig auf BAB'en oder mehrspurigen Kraftfahrstraßen zum Einsatz kommen, zusätzlich nach hinten abstrahlende blaue Blink- und Blitzleuchten erlaubt. Diese sind jetzt gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 an allen Feuerwehrfahrzeugen zulässig. - Wenn aber blaue Blitzer nach hinten verbaut sind, ist zusätzlich keine Heckwarnanlage mehr erlaubt. Dort sind nämlich in der Aufzählung "Kraftfahrzeuge nach ... dürfen zusätzlich zu Kennleuchten für blaues Blinklicht Rundumlicht und Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne mit einem Heckwarnsystem ... ausgerüstet sein" die Kennleuchten für blaues Blinklicht mit Hauptabstrahlrichtung nach hinten nicht genannt, deren Vorhandensein schließt also ein Heckwarnsystem aus. Das ist auch kein redaktioneller Fehler, sondern wirklich so beabsichtigt, das geht aus der Gesetzesbegründung hervor. Zusammengefasst verlieren wir Hessen also die stark reglementierte Richtungsweisung, gewinnen aber der Einsatz innerhalb von Ortschaften hinzu. Es dürfen maximal sechs Leuchten sein, aber wer hat denn wirklich mehr als sechs? Fahrzeuge mit blauen Heckblitzern (Ich persönlich kenne nur solche, wo bestimmte Leuchten des Heckwarnsystems blaue Scheiben haben) brauchen jetzt ein paar gelbe Deckel. Einziger Stolperstein bei älteren Anlagen könnte sein, dass denen die Bauartprüfung nach ECE-R Nr. 65 fehlt, das muss man eben im Einzelfall mal nachgucken. Alles in allem aber gar nicht so furchtbar, wie es eingangs den Anschein hatte. Leider hat unser LFV dies offenbar verkannt und kürzlich eine - meiner eigenen Meinung nach - hochnotpeinliche "Resolution" verfasst. Mal davon abgesehen, dass bereits die Überschrift sinnfrei ist (Den Widerruf der Resolution wieder einsetzen???) und v.a. der erste Absatz unlesbar ist, scheint man komplett zu ignorieren, dass es seit drei Jahren eine gesetzliche Legitimation dieser Anlagen gibt und der Widerruf der Ausnahmegenehmigung gerade nicht bedeutet, dass "vorhandene Verkehrssicherungseinrichtungen nicht mehr zu benutzen sind - und demontiert werden müssen". Abschließend werden noch Tod und Teufel an die Wand gemalt ("Menschen und Sachwerte werden nach dieser Genehmigungsrücknahme ohne Not in Gefahr gebracht"), so dass mir eigentlich nur noch der Verweis auf die selbstlose, ehrenamtliche Tätigkeit fehlt, um mich vollends fremdzuschämen. Und weil jeder zu allem seinen Senf dazu geben muss (mache ich schließlich ja auch gerade ;o) ) erreichte mich kürzlich eine Stellungnahme zu dieser Geschichte, in der es unter anderem hieß: "Einige Kommunen (Feuerwehren) haben Verkehrssicherungsanhänger angeschafft. An diesen wären die richtungsweisenden Pfeile (blaues Schild zu demontieren)." Das ist insofern totaler Blödsinn, als dass von VSA weder im Erlass noch in § 52 StVZO auch nur im entferntesten die Rede war oder ist. Denn beide verwiesen/verweisen bezüglich der "Fahrzeuge", für die die Regelung gilt, auf § 52 Abs. 3 StVZO, und der spricht (uns betreffend) von "Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes". Das "Kraft" in "Kraftfahrzeug bedeutet gemäß § 1 Abs. 2 StVG aber, dass sie von Maschinenkraft angetrieben sein müssen. Demnach sind Anhänger nur "Fahrzeuge" und daher nicht umfasst, wodurch VSA sowieso keine Heckwarnanlage führen dürfen - und im übrigen wie sämtliche Anhänger auch kein Blaulicht. Der blaue Pfeil hingegen ist nach meiner Interpretation als richtungsweisendes Verkehrszeichen so oder so von Feuerwehrs nicht zu zeigen (Ausnahme wohl: Bayern), wodurch ich VSA bei hessischen Feuerwehren zumindest "spannend" finde. Abschließend: Dem LFV würde ich dringend empfehlen, die Resolution nach gründlicherer Einarbeitung in das Thema grundlegend zu überarbeiten, um sich damit nicht im Verkehrsministerium zu blamieren. In der Tat besteht durchaus noch Regelungsbedarf, aber auf einem anderen Sektor: Unsere StVZO- und Zulassungsrecht-Kenner im Forum mögen mich berichtigen, aber nach meinem momentanen Stand dürfen wir nach strenger Rechtsauslegung nur unsere blinkenden Autos "in den Weg stellen" und ansonsten Warndreiecke verteilen. Selbst der Verkehrs*leit*kegel übersteigt als Zeichen 610 nach Anlage zur StVZO eigentlich schon unseren Kompetenzbereich, eine ableitende Spurverengung nach FwDV 1 sowieso. Lieber LFV, hier ist ein lohnendes Arbeitsfeld: Die Verwendung von VSA und (imho noch viel wichtiger!) Vorwarntafeln in LED-Technik, auf denen z.B. Tempolimits angezeigt oder Spurverengungen angekündigt werden können. Wenn man hier eine Regelungen erarbeiten könnte, die Feuerwehren die frühzeitige Ankündigung ihrer Einsatzstellen i.V.m. "Tempo 80" o.ä. ermöglicht, wäre der Sicherheit der Einsatzkräfte ein wirklich großer Dienst erwiesen! Gruß, Sebastian -- Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel) | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 825797 | |||
Datum | 17.12.2016 14:29 ![]() | 6482 x gelesen | |||
Auch dem Landesfeuerwehrverband Hessen stelle ich gerne meinen Formulierungsvorschlag zur Änderung der StVO zur Verfügung ;-) "§45 StVO (7b) Die in §35(1) genannten Organisationen und die Besatzung von Fahrzeugen gem. §35(5a) dürfen zur Eigensicherung, zur Absicherung ihrer Arbeitsstelle und zur Sicherung des übrigen Verkehrs Arbeits- und Gefahrenbereiche mit Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 Abschnitt 1 und den Verkehrszeichen 250 und 222 absperren. Vor Arbeits- oder Gefahrenstellen dürfen sie mit Gefahrzeichen (insbesondere Zeichen 101, 114, 124) und Warnleuchten warnen. §35(8) gilt entsprechend." Die Ausführung könnte man auf dem Wege der Verwaltungsvorschriften, z.B. in der StVO-VwV näher regeln. Mein Formulierungsvorschlag dazu: "zu §45 Absatz 7b: Die eingesetzten Verkehrseinrichtungen und Warnleuchten müssen (soweit anwendbar) den von der Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlichten technischen Lieferbedingungen entsprechen. Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen müssen vollreflektierend sein. Abweichend dürfen an Fahrzeugen angebrachte Verkehrszeichen mit eigener Lichtquelle beleuchtet oder lichttechnisch erzeugt werden. Die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift zu den §§ 39 bis 43 (Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) gelten sinngemäß." Mittelfristig wäre dann eine Aufnahme der zusätzlichen Möglichkeiten in die FwDV1 ebenfalls anzustreben. | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 825798 | |||
Datum | 17.12.2016 16:05 | 5558 x gelesen | |||
Moin, für die Warnung an Einsatzstellen (also an/hinter dem letzten Fahrzeug) sind Richtungspfeile, VSA, richtungsweisende Heckwarner etc. ja gan nett, ich hätte aber gerne (zusätzlich) v.a. eine Vorwarnung! Jede Baustelle, jedes Mähfahrzeug auf dem Standstreifen, einfach alles was annähernd im Weg rumsteht wird zweifach vorgewarnt, nur die Einsatzstellen sind einfach "da". Es gibt nicht nur dauervolle Autobahnen. Wenn wir auf unserer hier nachts eine Spur sperren, fließt der Verkehr problemlos da vorbei. Demnach kommen die Autos auch mit "Reisegeschwindigkeit" um die Kurve. Mir schwebt sowas vor, wie die Vorwarnfahrzeuge der AM auch verwenden, nur als Dachmontage auf einem Feuerwehr-Kleinfahrzeug. LED-Fläche, die anzeigen können - Zeichen 101 mit Erläuterungstext "Unfall" oder "Feuerwehr" oder ähnlichem - Tempolimit 80 (hält sich eh einer dran, aber dann kommt wenigstens niemand mehr mit 200 angekachelt. - ggf. diese weißen Pfeile, die Spurverengungen ankündigen. Gruß Sebastian -- Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel) | |||||
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Autor | Mark8us 8K., Straßgiech / Bayern | 825799 | |||
Datum | 17.12.2016 16:22 | 5258 x gelesen | |||
Hat eine FF hier bei uns vor kurzem in Dienst gestellt. Dazu wurde auf dem MTW eine Warntafel in LED Ausführung angebaut. Allerdings dürfen hier AFAIK eigentlich auch keine Tempolimits oder Richtungspfeile gezeigt werden. (siehe Merkblatt Verkehrsabsicherung der SFS-Würzburg) | |||||
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Autor | Mark8us 8R., Höhenrain / Bayern | 825800 | |||
Datum | 17.12.2016 16:55 | 5186 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian W.Mir schwebt sowas vor, wie die Vorwarnfahrzeuge der AM auch verwenden, nur als Dachmontage auf einem Feuerwehr-Kleinfahrzeug. LED-Fläche, die anzeigen können Haben wir bei uns im Landkreis seit vielen Jahren auf allen BAB im Einsatz, und haben sehr gute Erfahrungen damit gemacht! | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 825802 | |||
Datum | 17.12.2016 18:08 | 5100 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian W.Mir schwebt sowas vor, wie die Vorwarnfahrzeuge der AM auch verwenden, nur als Dachmontage auf einem Feuerwehr-Kleinfahrzeug. Das wäre mit der von mir vorgeschlagenen Regelung auch möglich. Lediglich die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung dürfte kritisch werden. Allerdings wird wohl den meisten Verkehrsteilnehmern ohnehin klar sein, dass eine solche Begrenzung ohnehin niemals überwacht wird... Allerdings gibt es ja heute schon für "trotz angekündigter Gefahrenstelle mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren" den Bußgeld-Regelsatz von 100 Euro (A-Verstoß, 1 Punkt in Flensburg). Nur wird dieser Verstoß vermutlich im Zusammenhang mit Einsatzstellen schon aus Personalgründen kaum geahndet. Wenn es nicht zum Unfall kommt. Möglicherweise könnte man noch über eine Ergänzung zu §3 StVO diskutieren. Aus dem Bauch heraus (ich hatte das schonmal formuliert, finde es aber nicht mehr): (2b) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich ebenfalls an gekennzeichneten Einsatz- oder Unfallstellen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung der dort tätigen Personen und von Betroffenen ausgeschlossen ist. Auch dürfen Einsatzkräfte und Ersthelfer nicht behindert werden, wenn nötig muss gewartet werden. | |||||
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Autor | Mark8us 8R., Höhenrain / Bayern | 825804 | |||
Datum | 17.12.2016 18:18 | 5047 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.Lediglich die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung dürfte kritisch werden. Nicht unbedingt, mit einer entsprechenden verkehrsrechtlichen Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde wäre dies durchaus möglich... | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 825807 | |||
Datum | 17.12.2016 18:39 | 5124 x gelesen | |||
Geschrieben von Markus R.mit einer entsprechenden verkehrsrechtlichen Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde wäre dies durchaus möglich Natürlich. Aber bis du die im konkreten Einzelfall bekommst, kann besser die Polizei im Rahmen ihrer allgemeinen Befugnis etwas anordnen. (Pauschale VA im Sinne von "Bei Einsätzen auf der Autobahn 500 Meter vor der E-Stelle ein 80er-Limit" sind ja unzulässig!) Ausnahmen wären vielleicht möglich, wenn (bzw. wo) der Träger der Feuerwehr gleichzeitig Straßenverkehrsbehörde ist. Dort könnte man ggf. bestimmten Kräften der Feuerwehr auch begrenzt die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde zuweisen. Aber für sinnvoll halte ich das immer noch nicht. | |||||
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Autor | Mark8us 8R., Höhenrain / Bayern | 825818 | |||
Datum | 18.12.2016 14:06 | 4971 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.Aber bis du die im konkreten Einzelfall bekommst, kann besser die Polizei im Rahmen ihrer allgemeinen Befugnis etwas anordnen. Wer sagt, dass man die notwendige verkehrsrechtliche Anordnung nicht vorab und über eine längere Zeitdauer (sog. Jahres- oder Daueranordnung) beantragen kann? Geschrieben von Henning K. (Pauschale VA im Sinne von "Bei Einsätzen auf der Autobahn 500 Meter vor der E-Stelle ein 80er-Limit" sind ja unzulässig!) Wo steht denn das? Geschrieben von Henning K. Ausnahmen wären vielleicht möglich, wenn (bzw. wo) der Träger der Feuerwehr gleichzeitig Straßenverkehrsbehörde ist. Der kommunale Träger der Feuerwehr wird aber nie die Zuständigkeit für eine BAB haben. Geschrieben von Henning K. Dort könnte man ggf. bestimmten Kräften der Feuerwehr auch begrenzt die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde zuweisen. Aber für sinnvoll halte ich das immer noch nicht. Eine Zuweisung der Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde ist hier überhaupt nicht erforderlich. Es reicht, wenn ähnlich einer Baufirma eine (mehr oder weniger pauschale) verkehrsrechtliche Anordnung vorab erteilt wurde. Ähnlich einer Baufirma, die zur Absicherung einer Baustelle ebenso eine verkehrsrechtliche Anordnung benötigt, die oftmals mittels Regelplänen erteilt wird. Diese Regelpläne gibt es u.a. für innerorts, außerorts und BAB. | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 825820 | |||
Datum | 18.12.2016 14:21 | 4933 x gelesen | |||
Geschrieben von Markus R.Diese Regelpläne gibt es u.a. für innerorts, außerorts und BAB. Und man könnte einfach einen Zusatz anhängen, zB; Absicherungen von Einsatzstellen der FW sollten in Anlehnung der jeweils gültigen RSA- Richtlinie erfolgen. Allein der politische Wille fehlt...immer noch. "Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern" Innenminister de Maizière "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung" frei n.Bmark | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 825837 | |||
Datum | 19.12.2016 09:28 | 5244 x gelesen | |||
*grins* Ich habe dies ja im Juli 2014 den 16 Landesministerien, zwei Bundesministerien und den Verbänden schriftlich zukommen lassen ... Reaktion = NULL Ende 2014 schriftlich nachgefragt ... Reaktion = NULL Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 825839 | |||
Datum | 19.12.2016 09:53 | 5162 x gelesen | |||
Was erlauben Strunz... ;-) ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 825840 | |||
Datum | 19.12.2016 09:54 | 4885 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Udo B. Ich habe dies ja im Juli 2014 den 16 Landesministerien, zwei Bundesministerien und den Verbänden schriftlich zukommen lassen ... die sind vor Schreck vom Bürostuhl gefallen ;-) MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Dani8el 8B., Worms / Rheinland-Pfalz | 825842 | |||
Datum | 19.12.2016 11:07 | 4956 x gelesen | |||
Hallo! Naja, die sind wahrscheinlich noch immer der selben Meinung wie 2007... Petition und Antwort aus 2007 Frustrierte Grüße, Daniel Meine hier geschriebenen Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesem Forum gedacht. Weiterhin stellen sie auch nur meine persönliche Meinung und nicht die Meinung einer sonstigen Institution dar. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 825849 | |||
Datum | 19.12.2016 20:19 | 4363 x gelesen | |||
Geschrieben von Daniel B.Naja, die sind wahrscheinlich noch immer der selben Meinung wie 2007... Das würde mich wundern, denn zur damaligen Thematik der Heckwarnanlagen gibt es doch inzwischen eine bundeseinheitliche Regelung. (genau die ist doch jetzt Anlass der Diskussion, weil die Feuerwehren eines Bundeslandes nun nach drei Jahren gemerkt haben, dass sich da was geändert hat...) Aber ganz sicher ist die in der Antwort beschriebene Grundproblematik in Bezug auf eine Änderung der StVO nicht gerade unbedeutender. | |||||
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Autor | Dani8el 8B., Worms / Rheinland-Pfalz | 825857 | |||
Datum | 20.12.2016 08:20 | 4294 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Henning K. Das würde mich wundern, denn zur damaligen Thematik der Heckwarnanlagen gibt es doch inzwischen eine bundeseinheitliche Regelung. Die Problematik damals war ja auch weitreichender als nur ein paar Gelbe Blinklampen... Es ging um einheitliches Erscheinungsbild, Richtungspfeile, Verkehrslenkung... Aufgehängt an Heckwarnanlagen... Und so einheitlich ist die Regelung heute auch nicht; In der Ausnahmegenehmigung von Hessen waren ja explizit Richtungspfeile usw. erlaubt... MfG Daniel Meine hier geschriebenen Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesem Forum gedacht. Weiterhin stellen sie auch nur meine persönliche Meinung und nicht die Meinung einer sonstigen Institution dar. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 825863 | |||
Datum | 20.12.2016 10:55 | 4110 x gelesen | |||
Geschrieben von Daniel B.Und so einheitlich ist die Regelung heute auch nicht; In der Ausnahmegenehmigung von Hessen waren ja explizit Richtungspfeile usw. erlaubt... Gerade weil die Regelung einheitlich ist gibt es doch jetzt Unzufriedenheit in Hessen... | |||||
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Autor | Ulri8ch 8W., Bad Hersfeld / Hessen | 827116 | |||
Datum | 30.01.2017 14:15 | 4640 x gelesen | |||
Es gibt aktuell einen neuen Erlass in Hessen: Pressemitteilung des Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Meine Beiträge sind ausschließlich meine private Meinung und sind nur für dieses Forum bestimmt! - http://pvsafety.de - Sicherheit im Feuerwehreinsatz http://http://standardeinsatzregel.org/die-broschueren/ser-einsatz-bei-photovoltaik-windenergie-und-biogasanlagen/ | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 827117 | |||
Datum | 30.01.2017 15:53 | 4088 x gelesen | |||
Was lange währt ... "Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern" Innenminister de Maizière "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung" frei n.Bmark | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 827119 | |||
Datum | 30.01.2017 17:30 | 4171 x gelesen | |||
Interessant wäre jetzt allerdings, was man nun wirklich wie geregelt hat. Bunte Bilder sind eine Sache, aber die verlinkten Abbildungen könnte man auch so verstehen, daß sich eigentlich garnichts geändert hat: Heckwarnanlagen sind nach StVZO zulässig, und bei Verkehrseinrichtungen hat doch auch bisher keiner so recht nach der Grundlage gefragt... Hat also jemand den neuen Erlass im Wortlaut? | |||||
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