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ThemaRückwirkende Befristung der Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E!61 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
Infos:
  • Neuabgrenzung der Klassen C1, C und D1 / Befristung der Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E
  • Wichtige Änderungen für FahrerInnen von Klein-Lkw, Kleintransportern und Kleinbussen
  • FW-Magazin: Erfolg des DFV - Feuerwehrleute brauchen keinen Busführerschein
  • DFV: FAQ Führerschein
  • LFS BaWü: Änderungen im Fahrerlaubnisrecht
  •  
    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg826486
    Datum10.01.2017 12:2310400 x gelesen
    hallo,

    das dürfte auch einige Maschinisten treffen:

    ... Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E (Klein-Lkw) werden auf fünf Jahre befristet und nur nach Gesundheitsprüfung verlängert. Betroffen sind rückwirkend alle ab 19. Januar 2013 neu erteilten Fahrerlaubnisse. Auch wenn im dortigen Führerschein noch eine Befristung auf die Vollendung des 50. Lebensjahres eingetragen ist, verlieren diese Führerscheine ihre Gültigkeit kraft Gesetzes nach fünf Jahren ab Erteilung. ...

    Quelle: p.gifWichtige Änderungen für FahrerInnen von Klein-Lkw, Kleintransportern und Kleinbussen

    Wer hat da geschlafen?

    Unter dem Eindruck eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens hat das Bundesverkehrsministerium Änderungen im Fahrerlaubnisrecht vorgenommen, die für Betroffene weitreichende Folgen haben können. ...

    Interessant:

    ... Auch wenn im dortigen Führerschein noch eine Befristung auf die Vollendung des 50. Lebensjahres eingetragen ist, verlieren diese Führerscheine ihre Gültigkeit kraft Gesetzes nach fünf Jahren ab Erteilung. Die InhaberInnen solcher Führerscheine sind aufgefordert, ihre Führerscheine umzutauschen, um die Eintragungen an die neue Rechtslage anzupassen. ...

    Wie erfahren das die betroffenen Führerscheininhaber? Werden die angeschrieben oder laufen die Gefahr in eine Abseitsfalle zu tappen?

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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    AutorThom8as 8B., Korntal-Münchingen / Baden-Württemberg826488
    Datum10.01.2017 13:086784 x gelesen
    Liegt der Unterschied und das Missverständnis womöglich in dem Begriff "Fahrlerlaubnis" und "Führerschein"? Denn weiter unten in der Pressemitteilung steht doch ausdrücklich, dass für Fahrerlaubnisse zwischen 1999 und 2013 und auch für alte Klasse 3 wie seither die 50 Jahre-Grenze gilt.
    Bloß weil Maschinisten alle fünf Jahre einen neuen Führerschein (das Plastikkärtchen) bekommen, ändert das ja am Erteilungsdatum der Fahrerlaubnis (also die bestandene Prüfung) nix.

    Also ich interpretiere das so, dass das nur neue, junge Maschinisten betrifft, die ihren "Führerschein" seit 2013 "gemacht" haben.

    Thomas

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    AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW826489
    Datum10.01.2017 13:086188 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen M.Wie erfahren das die betroffenen Führerscheininhaber? Werden die angeschrieben oder laufen die Gefahr in eine Abseitsfalle zu tappen?

    Ich habe noch niemals einen Brief bekomme weil ein "Gesetzt" geändert oder neu geschrieben wurde....und erfreue mich noch lange an einer Papierfleppe

    "Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern"
    Innenminister de Maizière
    "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
    frei n.Bmark

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    AutorUli 8W., Sulz-Hopfau / Baden-Württemberg826490
    Datum10.01.2017 13:146247 x gelesen
    Hallo zusammen,

    nun ist ja die "Regelung zur Personenbeförderung" ausdrücklich ausgenommen bei z.B. Feuerwehr´s.
    Bei der Gesundheitsprüfung für über 3,5-to Fahrzeuge steht davon nichts drin.

    Sprich -- sofern nicht noch jemand was "erfindet" müssen auch "Inhaber" von per Sonderregelung einzelner Bundesländer erlangten Fahrgenehmigungen für Fahrzeuge von Feuerwehr und des KatS über 3,5to diese Gesundheitsprüfung machen.


    als Beispiel hier die Beschreibung des "Feuerwehrführerschein BaWü"

    ???

    oder gibt es andere Erkenntnisse?


    Gruß aus dem Nordschwarzwald
    Uli

    Meine Beiträge geben meine Sicht der Dinge und meine Meinung wieder. Deshalb schreib auch ich hier und nicht ein anderer :-)

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    AutorFeli8x H8., Hannover / Niedersachsen826498
    Datum10.01.2017 19:245349 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen M.
    Wie erfahren das die betroffenen Führerscheininhaber? Werden die angeschrieben oder laufen die Gefahr in eine Abseitsfalle zu tappen?

    Werden sie ziemlich sicher nicht. Ich habe vor gar nicht allzu langer Zeit in der Fahrschule gelernt, dass es meine Pflicht ist, mich über Gesetzesänderungen zu informieren. Tue ich das nicht liegt der Fehler bei mir, nicht beim Gesetzgeber... In diesem Falle also: Wenn ich mich nicht informiere bin ich selbst schuld, wenn mein Führerschein dann nicht mehr gültig ist.

    Alle hier dargestellten Gedanken entsprechen ausschließlich meiner eigenen Fantasie und haben nichts mit offiziellen Ansichten meiner Wehr zu tun!

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    AutorAdri8an 8R., Utting / Bayern826500
    Datum10.01.2017 21:225045 x gelesen
    Geschrieben von Felix H.Werden sie ziemlich sicher nicht. Ich habe vor gar nicht allzu langer Zeit in der Fahrschule gelernt, dass es meine Pflicht ist, mich über Gesetzesänderungen zu informieren. Tue ich das nicht liegt der Fehler bei mir, nicht beim Gesetzgeber... In diesem Falle also: Wenn ich mich nicht informiere bin ich selbst schuld, wenn mein Führerschein dann nicht mehr gültig ist.

    Opa darf seine Stielhandgranaten und MGs aus dem letzten Weltkrieg auch nicht behalten, selbst wenn das für ihn mal legal war. Bestandschutz muss meines Wissens nach aktiv verordnet werden.

    MfG
    Adrian

    Alles meine eigene Meinung, diese muss nicht mit meiner Dienststelle übereinstimmen.

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    AutorChri8sti8an 8H., Grötzingen / Baden-Württemberg826501
    Datum10.01.2017 21:335440 x gelesen
    Hallo Thomas,
    ich habe meinen C 2013 gemacht und darin steht schon 2018 drin. Nur C1E vom alten 3er läuft bis zu meinem 50. Jahr.
    Wie sieht es dann mit dem öffentlichen Dienst und privaten Firmen die auf Baustellen fahren mit Pritschenwagen und Sprintern. Brauchen die dann auch den D?
    Christian
    Typisch Deutschland. Lieber den Schwanz einziehen. Andere Länder würden sagen, ist bei uns so und fertig.

    Das ist wie immer meine Meinung und hat nichts mit der Meinung meiner Abteilung zu tun.

    Ich finde es Feige, wenn hier Kameraden still mitlesen, und dann hintenherum gemauschelt wird.

    WICHTIGER HINWEIS!
    Die Beiträge, die ich hier im Forum auf www.feuerwehr.de schreibe und veröffentliche, sind lediglich für dieses Forum bestimmt. Ich untersage jegliches Kopieren und Wiederveröffentlichen, auch auszugsweise, ohne meine schriftliche Einwilligung.

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    AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW826504
    Datum10.01.2017 22:204861 x gelesen
    Geschrieben von Adrian R.Bestandschutz muss meines Wissens nach aktiv verordnet werden.

    Also gibt es für alle PKW unter Euro6 eine Bestandsschutzverordnung?
    Das etwas rückwirkend geändert wird ist nix neues, bei der Fahrerlaubnis ist mir das jedoch neu.

    "Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern"
    Innenminister de Maizière
    "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
    frei n.Bmark

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW826505
    Datum10.01.2017 22:225044 x gelesen
    Geschrieben von Thomas B.Liegt der Unterschied und das Missverständnis womöglich in dem Begriff "Fahrlerlaubnis" und "Führerschein"?

    nicht grundsätzlich...

    Geschrieben von Thomas B.Denn weiter unten in der Pressemitteilung steht doch ausdrücklich, dass für Fahrerlaubnisse zwischen 1999 und 2013 und auch für alte Klasse 3 wie seither die 50 Jahre-Grenze gilt.

    Nicht ganz:
    Eine Klasse C1(E) die aus einer Fahrerlaubnis von vor 1999 hervorgeht (alte Klasse 3) ist und bleibt unbefristet.
    Eine Klasse C1(E), die nach 1998 und vor dem 19. Januar 2013 erteilt wurde, ist und bleibt bis zum 50. befristet.
    Eine Klasse C1(E), die ab dem 28. Dezember 2016 erteilt wurde, ist und bleibt für fünf Jahre gültig.
    Aber:
    Eine Klasse C1(E), die nach dem 18. Januar 2013 aber vor dem 28. Dezember 2016 erteilt wurde, war bis zum 50. befristet und ist jetzt nur noch für fünf Jahre ab Erteilungsdatum gültig. Obwohl im Führerschein etwas anderes steht.

    Geschrieben von Thomas B.Bloß weil Maschinisten alle fünf Jahre einen neuen Führerschein (das Plastikkärtchen) bekommen, ändert das ja am Erteilungsdatum der Fahrerlaubnis (also die bestandene Prüfung) nix.

    Natürlich nicht.
    Mein Führerschein ist vom 16.07.2007, trotzdem habe ich eine unbefristete Klasse C1(E) und eine bis zum 50. befristete Klasse C(E).
    Allerdings wird auch mein Führerschein (nicht die damit ausgewiesenn Fahrerlaubnis!) am 20. Januar 2033 ungültig. Das gilt, obwohl in Feld 4b (Datum des Ablaufs der Gültigkeit) der Eintrag "--" lautet. Und obwohl der Führerschein dann noch gültig ist, darf ich z.B. im Jahr 2030 damit keine Fahrzeuge der Klassen C(E) führen.

    Geschrieben von Thomas B.Also ich interpretiere das so, dass das nur neue, junge Maschinisten betrifft, die ihren "Führerschein" seit 2013 "gemacht" haben.

    Ja.

    Siege §76 Nr. 12c FeV:
    § 23 Absatz 1 Satz 2 (Geltungsdauer der Fahrerlaubnis) Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E, die nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 19. Januar 2013 erteilt worden ist, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers der Fahrerlaubnis.

    Relevant ist hier nur das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis, nicht das Datum der Ausstellung des Führerscheins.

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW826506
    Datum10.01.2017 22:335223 x gelesen
    Geschrieben von Christian H. Nur C1E vom alten 3er läuft bis zu meinem 50. Jahr.

    Das ist dann aber ein Fehler vom Amt!

    Denn §76 FeV legt unter der Nummer 9 u.A. fest:

    Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet.

    Oder du hast keine Klasse CE gemacht und meinst die CE 79?
    Denn direkt anschließend an o.g. Passage steht:

    Auf Antrag wird auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge zugeteilt. Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet.

    Geschrieben von Christian H.Wie sieht es dann mit dem öffentlichen Dienst und privaten Firmen die auf Baustellen fahren mit Pritschenwagen und Sprintern. Brauchen die dann auch den D?

    Das ist eine spannende Frage, die vermutlich in dem einen oder anderen Strafverfahren zu entscheiden ist :-/

    Natürlich greift diese Problematik nur bei Fahrzeugen die eine zGM von mehr als 3,5 t haben (oder durch den Anhängerbetrieb bekommen, was eine noch spannendere Angelegenheit ist...)

    Man wird ggf. im Einzelfall unterscheiden müssen, ob der Personentransport oder der Lastentransport überwiegt. Ich würde mich freuen, wenn es dabei dann nur um die im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeugklasse geht. Allerdings haben inzwischen schon mindestens drei Oberlandesgerichte geurteilt, dass es bei der Frage nach der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eben nicht nur auf den Eintrag im Fahrzeugschein ankommt, insofern ist bei der Frage nach der benötigten Fahrerlaubnis ähnliches zu befürchten :-(

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW826507
    Datum10.01.2017 22:354782 x gelesen
    Geschrieben von Thomas M.Also gibt es für alle PKW unter Euro6 eine Bestandsschutzverordnung?

    Ja natürlich, siehe §72 (2) Nr. 2 StVZO.

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW826508
    Datum10.01.2017 22:364841 x gelesen
    Geschrieben von Thomas M.und erfreue mich noch lange an einer Papierfleppe

    Als Führerschein gültig ist sie aber bis maximal 2033...

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW826509
    Datum10.01.2017 22:404842 x gelesen
    Geschrieben von Uli W.Sprich -- sofern nicht noch jemand was "erfindet" müssen auch "Inhaber" von per Sonderregelung einzelner Bundesländer erlangten Fahrgenehmigungen für Fahrzeuge von Feuerwehr und des KatS über 3,5to diese Gesundheitsprüfung machen.

    Die Feuerwehr-Fahrgenehmigungen werden nicht in der FeV geregelt. Dementsprechend gelten die dort festgelegten Befristungen usw. für diese nicht. Nur Regelungen mit Auswirkung auf die zu Grunde liegende FE der Klasse B wirken sich damit indirekt auch auf die Feuerwehr-Fahrgenehmigungen aus.

    Nach kurzer Durchsicht einiger Landesregelungen habe ich dort noch nichtmals eine Begrenzung der maximalen Sitzplatz-Anzahl gefunden.

    Das würde dann bedeuten, dass jemand mit einer regulären Klasse C1 einen 15-Sitzer mit 6,7 t zGM nicht führen darf, ein Klasse B-Inhaber mit zusätzlicher Feuerwehr-Fahrgenehmigung dieses Fahrzeug aber für Feuerwehr-Zwecke auch vollbesetzt bewegen darf :-o

    (ich hoffe, jemand beweist mir meinen Irrtum!)

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg826513
    Datum11.01.2017 00:154885 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Felix H.In diesem Falle also: Wenn ich mich nicht informiere bin ich selbst schuld, wenn mein Führerschein dann nicht mehr gültig ist.
    das könnte so zutreffen.

    Die Sache wurde, so wie es sich mir darstellt, sehr kurzfristig durchgezogen.

    ... Die Neuregelung ist am 28. Dezember 2016 in Kraft getreten. ...

    Das bedeutet das ein Teil der Führerscheininhaber plötzlich solange nicht mehr Fahrzeuge für die C1 bzw. C1E benötigt wird eine Zeit lang nicht mehr fahren dürfen.

    Die müssen jetzt:

    - eine ärztliche Untersuchung machen lassen
    - Passbild besorgen
    - auf der Führerscheinstelle einen Antrag abgeben

    Bis der neue (verlängerte) Führerschein da ist dauert es dann. In dieser Zeit darf kein LKW gefahren werden :-(

    Ist an sich kein Thema. Bei einem "normalen" Ablauf der Gültigkeit eines Führerscheins kann man sich drauf einstellen. Und den Antrag rechtzeitig abgeben.

    Diese Änderung hat teilweise gravierende Konsequenzen :-(

    Bei Feuerwehrs bedeutet das halt dann der oder die betroffene Maschinisten in dieser Zeit als Fahrer ausfallen.

    Aber was macht der Berufskraftfahrer, Handwerker usw.?


    Das Verkehrsministerium BaWü hat die Info erst am 02.01.17 in einer Pressemittelung veröffentlicht. Als erst nachdem das in Kraft getreten ist.

    Auf der Webseite des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur habe ich zu dieser Änderung nichts gefunden :-(

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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    AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen826514
    Datum11.01.2017 01:364802 x gelesen
    Moin,

    Geschrieben von Jürgen M.Das bedeutet das ein Teil der Führerscheininhaber plötzlich solange nicht mehr Fahrzeuge für die C1 bzw. C1E benötigt wird eine Zeit lang nicht mehr fahren dürfen.

    Die müssen jetzt:

    - eine ärztliche Untersuchung machen lassen
    - Passbild besorgen
    - auf der Führerscheinstelle einen Antrag abgeben

    Bis der neue (verlängerte) Führerschein da ist dauert es dann. In dieser Zeit darf kein LKW gefahren werden :-(

    Ist an sich kein Thema. Bei einem "normalen" Ablauf der Gültigkeit eines Führerscheins kann man sich drauf einstellen. Und den Antrag rechtzeitig abgeben.

    Diese Änderung hat teilweise gravierende Konsequenzen :-(

    Bei Feuerwehrs bedeutet das halt dann der oder die betroffene Maschinisten in dieser Zeit als Fahrer ausfallen.

    Aber was macht der Berufskraftfahrer, Handwerker usw.?
    Da die nachträgliche Befristung nur auf C1(E)-Fahrerlaubnisse zutrifft, die ab dem 19. Januar 2013 erteilt worden sind, ist das frühstmögliche Ablaufdatum der 18. Januar 2018, wenn jemand eben genau einen Tag nach Stichtag seine Prüfung bestanden hat (Was ihn tierisch ärgern dürfte).
    Man hat also selbst im schlechtesten Fall noch etwas mehr als ein Jahr Zeit, von der Änderung Wind zu bekommen und rechtzeitig die Verlängerung in Angriff zu nehmen. Ich denke also nicht, dass Deutschland wegen Maschinistenmangels abbrennen oder der BER wegen Handwerkerausfällen unvollendet bleiben dürfte ;o)

    Gruß
    Sebastian

    --
    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel)

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW826516
    Datum11.01.2017 07:324689 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen M.Das bedeutet das ein Teil der Führerscheininhaber plötzlich solange nicht mehr Fahrzeuge für die C1 bzw. C1E benötigt wird eine Zeit lang nicht mehr fahren dürfen.

    Betroffen sind FE ab dem 19. Januar 2013, die laufen also frühestens am 19. Januar 2018 ab.

    Geschrieben von Jürgen M.Bei einem "normalen" Ablauf der Gültigkeit eines Führerscheins kann man sich drauf einstellen. Und den Antrag rechtzeitig abgeben.

    Hier sind also selbst im ungünstigsten Fall noch über 12 Monate Zeit.

    Geschrieben von Jürgen M.Diese Änderung hat teilweise gravierende Konsequenzen :-(

    Viel spannender ist es im Gebiet der Fahrzeuge, für die nun plötzlich die Klasse D1 benötigt wird. Das gilt nämlich tatsächlich "plötzlich" seit dem 28.12., und eine D1-Fahrerlaubnis macht man auch nicht mal eben so schnell wie man eine C1-FE verlängert. Allerdings dürften das in der Praxis noch deutlich weniger Betroffene sein.

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    AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz826517
    Datum11.01.2017 08:264664 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Henning K.Betroffen sind FE ab dem 19. Januar 2013, die laufen also frühestens am 19. Januar 2018 ab.

    Zumal die Anzahl derer, die nur den C1/C1E und nicht gleich den C/CE machen, schon verschwindend gering ist, denn der Preisunterschied dürfte nicht allzu groß sein. Wenn jetzt auch noch die zeitliche Befristung gleich wird, ist das noch ein Grund weniger, nur C1/C1E zu machen.

    Gruß,
    Michael

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    AutorAdol8f H8., Rosenheim / Bayern826523
    Datum11.01.2017 10:114622 x gelesen
    Interessant ist es aber für diejenigen, die zwar Klasse CE besitzen, die aber eine Verlängerung hinauszögern, da sie eh nur Klasse C1 fahren.

    Audiatur et altera pars.

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg826526
    Datum11.01.2017 11:184533 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Henning K.Betroffen sind FE ab dem 19. Januar 2013, die laufen also frühestens am 19. Januar 2018 ab.

    stimmt - du hast recht

    Die Abseitsfalle schlägt nicht rückwirkend sondern erst im nächsten Jahr zu.

    Meine Einschätzung ist also falsch.

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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    AutorThom8as 8R., Haibach / Bayern826542
    Datum11.01.2017 15:044323 x gelesen
    Geschrieben von Henning K.Henning Koch, Dortmund
    Datum: 11.01.2017 07:32:06
    Text: Geschrieben von Jürgen M.
    Das bedeutet das ein Teil der Führerscheininhaber plötzlich solange nicht mehr Fahrzeuge für die C1 bzw. C1E benötigt wird eine Zeit lang nicht mehr fahren dürfen.


    Betroffen sind FE ab dem 19. Januar 2013, die laufen also frühestens am 19. Januar 2018 ab.


    Mir wurde nach dem Verlust meiner kompletten Brieftasche bereits im Juni 2016 beim Aushändigen der neu beantragten Fahrerlaubnis (ehedem als Klasse 3, 1 und 2 gemacht) im Straßenverkehrsamt gesagt, dass ich noch Glück hätte, denn ab 2013 würden nur noch befristete Führerscheine ausgegeben. Für ALLE und ALLES!

    Also auch wer heute seinen uralten grauen oder rosa Lappen verliert, sitzt jetzt mit im Boot derer, die alle 5 oder 10 Jahre für einen neuen Führerschein antanzen und zahlen dürfen.

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    AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz826544
    Datum11.01.2017 15:154330 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Thomas R.Also auch wer heute seinen uralten grauen oder rosa Lappen verliert, sitzt jetzt mit im Boot derer, die alle 5 oder 10 Jahre für einen neuen Führerschein antanzen und zahlen dürfen.

    Nein. Wer umtauscht, hat keinerlei Nachteil, das Gerücht hält sich zwar, seit die neuen Führerscheine 1998 eingeführt wurden, es war aber schon damals falsch und ist es auch heute noch.

    Gruß,
    Michael

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW826551
    Datum11.01.2017 17:264279 x gelesen
    Geschrieben von Michael W.Wer umtauscht, hat keinerlei Nachteil

    Stimmt. Die nachträglichen Einschränkungen und Befristungen greifen auch ohne Umtausch!

    Ausnahmen sind nur im Detail: Busse ohne Fahrgäste darf ich seit dem Umtausch nur noch im Inland fahren, mit dem rosanen Lappen durfte ich es überall wo der anerkannt wurde.

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW826553
    Datum11.01.2017 17:414321 x gelesen
    Geschrieben von Thomas R.denn ab 2013 würden nur noch befristete Führerscheine ausgegeben

    Richtig ist, daß seit dem 19. Januar 2013 alle neu ausgestellten Führerscheine auf 15 Jahre befristet werden. Wenn du 2016 einen neuen Schein bekommen hast, sollte in Feld 4b ein Datum mit 2031 stehen. An diesem Tag läuft dein Führerschein ab. Das hat aber nichts mit der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis zu tun, die für jede Klasse einzeln in Feld 11 vermerkt wird (oder halt nicht, bei unbefristet erteilten Klassen)

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    AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz826554
    Datum11.01.2017 17:434196 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Henning K.Ausnahmen sind nur im Detail: Busse ohne Fahrgäste darf ich seit dem Umtausch nur noch im Inland fahren, mit dem rosanen Lappen durfte ich es überall wo der anerkannt wurde.

    Richtig. Das ist auch die einzige Ausnahme, die mir bekannt ist. Ob aber im Ausland das bei einer Kontrolle der jeweilige Kontrolleur auch weiß, ist wieder die andere Frage. Und ich denke mal, die Anzahl derer, die mit dem Klasse 2-Führerschein im Ausland einen leeren Bus fahren wollen, ist eher als verschwindend gering einzustufen.
    Im Gegensatz dazu hatte man die ganzen Jahre ohne Umtausch nur Nachteile. So ist erst vor kurzem die Regelung eingeführt worden, dass man auch ohne Umtausch das fahren darf, was den neuen Klassen entspricht. Mit dem alten 3er gab es die ganzen Jahre noch die Beschränkung auf 3-achsige Züge, die es weder bei BE oder C1E gibt. Ohne Umschreibung galt da lange Zeit die alte Regelung. Wenn man auf die Eintragung von Klasse T und CE(79) bei der Umschreibung geachtet hat, hat man, von der Regelung mit leeren Bussen im Ausland abgesehen, nur hinzugewonnen. Alle Altbestände blieben ansonsten unverändert.

    Gruß,
    Michael

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    AutorFeli8x H8., Hannover / Niedersachsen826559
    Datum11.01.2017 19:004138 x gelesen
    Geschrieben von Adrian R.Opa darf seine Stielhandgranaten und MGs aus dem letzten Weltkrieg auch nicht behalten, selbst wenn das für ihn mal legal war. Bestandschutz muss meines Wissens nach aktiv verordnet werden.
    Soweit ich das weiß stimmt das, ja. Ich hatte mich auch nicht auf einen möglichen Bestandsschutz bezogen, sondern auf die "Pflicht" des Gesetzgebers die betroffenen Führerscheininhaber zu informieren (die eben laut Fahrlehrer nicht gegeben ist).

    Alle hier dargestellten Gedanken entsprechen ausschließlich meiner eigenen Fantasie und haben nichts mit offiziellen Ansichten meiner Wehr zu tun!

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    AutorAndr8eas8 K.8, Jardinghausen / Niedersachsen826560
    Datum11.01.2017 19:414163 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian W. oder der BER wegen Handwerkerausfällen unvollendet bleiben dürfte

    Liefert da einer eine hervorragende Ausrede für die nächste Inbetriebnahme-Verzögerung ? ;)

    MfG

    Andreas

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    AutorLars8 B.8, Göttingen / Niedersachsen826568
    Datum11.01.2017 23:074138 x gelesen
    Nein, Henning,

    der B- FS-Inhaber darf keinen 15 Sitzer bewegen, auch nicht bei der Fw,ich kenne keinen 15 Sitzer der unter 3,5t zGG kommt.
    Es geht um das zGG. Sprich wenn dein Sprinter oder LT oder die Stretch-Limo zwar nur 9 Sitzplätze eingetragen hat ,aber über 3,49 to zGG hat brauchst du nun den D1 - bei gewerblicher Nutzung - ausgenommen bei der Feuerwehr,HiOrg,Polizei usw.weil ja keine gewerbliche Nutzung sondern Behörde und somit nicht unter Fahrgastbeförderungsgesetz in den Abstufungen bis 9 bis 16(D1) und darüber(D) fällt ,wenn da also dein MTW 9-Sitzer auf LT 50 Fahrgestell aufgebaut ist reicht dein alter 3er bzw. C1(E)

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    AutorThom8as 8R., Haibach / Bayern826570
    Datum11.01.2017 23:404065 x gelesen
    Geschrieben von Michael W.Nein. Wer umtauscht, hat keinerlei Nachteil, das Gerücht hält sich zwar, seit die neuen Führerscheine 1998 eingeführt wurden, es war aber schon damals falsch und ist es auch heute noch.

    Ich sprach nur vom Führerschein, nicht von der Fahrerlaubnis.
    Ersterer ist inzwischen immer befristet, letztere nur in bestimmten Fällen.

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW826571
    Datum12.01.2017 00:094154 x gelesen
    Geschrieben von Lars B.der B- FS-Inhaber darf keinen 15 Sitzer bewegen, auch nicht bei der Fw,ich kenne keinen 15 Sitzer der unter 3,5t zGG kommt. Es geht um das zGG.

    Genau, es geht bei der Feuerwehr-Fahrberechtigung nur (!) um das zGG.

    Wenn du also einen 15-Sitzer mit meinetwegen 6,7 t zGM hast, dann fällt der doch unter "Einsatzfahrzeuge bis 7,5 t". Weitere Einschränkungen nennt die Verordnung für Niedersachsen nicht, und auch die Grundlage im StVG (Absatz 10a) nennt keine weitere Grenze. Warum sollte also der Klasse-B-Inhaber mit zusätzlicher Feuerwehr-Fahrberechtigung dann dieses Fahrzeug nicht führen dürfen?

    Geschrieben von Lars B.- bei gewerblicher Nutzung -

    Diese Einschränkung finde ich nicht in der FeV.

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    AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen826572
    Datum12.01.2017 01:324046 x gelesen
    Geschrieben von Michael W.Zumal die Anzahl derer, die nur den C1/C1E und nicht gleich den C/CE machen, schon verschwindend gering ist, denn der Preisunterschied dürfte nicht allzu groß sein. Wenn jetzt auch noch die zeitliche Befristung gleich wird, ist das noch ein Grund weniger, nur C1/C1E zu machen.

    Gruß,
    Michael


    Bei der Feuerwehr vielleicht, aber bei uns im Rettungsdienst ist das die Regel, da macht kaum eine(r) den C oder CE, zumal der C1 oft auch von der Organisation bezahlt wird.

    Gruß
    Heinrich

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    AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz826574
    Datum12.01.2017 08:064022 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Lars B.aber über 3,49 to zGG

    Die Grenze lag schon immer bei einschließlich 3,5t. Genauso wie die nächste Grenze bei einschließlich 7,5t liegt. Ein Kleintransporter mit 3,5t darf mit B, ein LKW mit 7,5t mit C1 gefahren werden.

    Geschrieben von Lars B.bei gewerblicher Nutzung

    man zeige mir einen entsprechenden Passus in der FeV. Ich finde da keinen Unterschied zwischen gewerblich oder privat.

    Gruß,
    Michael

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    AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz826575
    Datum12.01.2017 08:143970 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Thomas R.Ersterer ist inzwischen immer befristet, letztere nur in bestimmten Fällen.

    Auch wieder falsch. Die alten Führerscheine sind auch inzwischen immer befristet, nämlich bis irgendwann 2033. Auch wenn das nicht draufsteht. Lange Zeit waren die neueren Kartenführerscheine auch nicht befristet, also ergab sich auch in der Zeit kein Nachteil. Da jetzt m.W. die Gültigkeit immer 15 Jahre beträgt und die Begrenzung der Gültigkeit vor ein paar Jahren eingeführt wurde, gibt es da kleine Überschneidungen, dass in den letzten paar Jahren ausgestellte Führerscheine eben ein paar Jahre vor 2033 ungültig werden. Für die entsprechende Verlängerung sind aber keine besonderen Bedingungen nötig. Da ist kein Unterschied zum alten Schein. Wer aber seine Erweiterungen aus der alten Klasse 3 oder gar die ehemalige Klasse 2 behalten will und vor 2033 50 Jahre alt wird, und das wird wohl meist der Fall sein, wird um einen Umtausch nicht herumkommen. Insbesondere da der Umtausch auch nötig ist, um z.B. eine Fahrerkarte oder einen internationalen Führerschein zu bekommen. Vom 0815-PKW-Fahrer mal abgesehen bleiben da nicht viel übrig, die nicht sowieso vorher tauschen müssen.

    Gruß,
    Michael

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    AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz826576
    Datum12.01.2017 08:163979 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Heinrich B.Bei der Feuerwehr vielleicht, aber bei uns im Rettungsdienst ist das die Regel, da macht kaum eine(r) den C oder CE, zumal der C1 oft auch von der Organisation bezahlt wird.

    Ich kann mich nur dran erinneren, dass hier oft von einem unwesentlichen Preisunterschied die Rede war. Wenn das so ist und jetzt auch der C1/C1E befristet ist, wäre es schon fast Unfug, nur den C1/C1E zu machen, zumal selbst bei Bezahlung durch eine Organisation eine Aufstockung auf eigene Kosten sicher möglich ist. Wenn ich dafür nur wenige 100 Aufpreis gern auch selbst zahlen müsste, wäre mir meine Entscheidung klar.

    Gruß,
    Michael

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    AutorLars8 B.8, Göttingen / Niedersachsen826577
    Datum12.01.2017 08:174030 x gelesen
    Was ist eine Feuerwehr-Fahrberechtigung?Gilt die in ganz D oder nur in einzelnen Bundesländern?

    Entweder ich habe einen gültigen Führerschein / Fahrerlaubnis, mit der geregelt ist, welche Fahrzeuge bzw. Kombinationen mit entsprechenden zGG ich fahren darf oder nicht? also B(E) C1(E) und danach richtet sich das, was ich bei der Feuerwehr fahren darf, denn da sind ja auch die Fahrzeuge anhand der zGG entsprechend eingeordnet....

    das von dir angeführte Nds-Papier ( hab ich grad durchgelesen) sagt nur, das der FS-B Inhaber anstatt 3,49 t nun 4,75 t zGG Fahrzeuge/Gespanne fahren darf... und das nur wenn mind. 20 Jahre alt - sprich 2 Jahre Fahrpraxis - und dann nur auf Antrag bzw. Genehmigung durch Verwaltung.
    Diese (Verwaltung) kann natürlich auch drauf verzichten und bestehen, das entsprechende Fahrzeuge nur mit entsprechender FS - Klasse bewegt werden.... so lese ich daraus.


    Was gewerbliche Nutzung ist, darüber sagt das Personenbeförderungsgesetz was aus...


    Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
    § 1 Sachlicher Geltungsbereich
    (1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.
    (2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen

    1.
    mit Personenkraftwagen, wenn diese unentgeltlich sind oder das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt;
    2.
    mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.

    Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind.



    Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
    § 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung


    (1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.


    (2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für

    1.
    Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
    2.
    Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
    3.
    Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,

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    AutorLars8 B.8, Göttingen / Niedersachsen826578
    Datum12.01.2017 08:463959 x gelesen
    na gut, auf die 100 kg wollen wir uns nicht streiten..

    Personenbeförderungsgesetz sagt aus, das du bei gewerblicher Nutzung,sprich wenn du VW Bus fährst und damit Geld verdienst, einen Personenbeförderungsschein brauchst.. unabhängig ob du nur Mietwagen z.B E-Klasse mit max. 4 Personen oder Sprinter nur bis zu 9 Insassen.

    Willst du privat mehr befördern, benötigst du dafür die Klasse D1/D aber nicht zwingend den Personenbeförderungsschein..

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    AutorLars8 B.8, Göttingen / Niedersachsen826579
    Datum12.01.2017 08:493948 x gelesen
    Im Bereich Feuerwehr würde ich sagen gilt dann dies hier ....weil es früher diese Unterschiede noch gab, heute die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung bei der Erteilung der Klassen D1 und DE bereits Bestandteil des FS sind


    Sprich wenn du mehr als 9 Personen privat tansportieren möchtest benötigst du keinen Personenbeförderungsschein, aber den entsprechenden FS für die Fahrzeugklasse also D1(D)

    http://www.fahrschule-123.de/personenbefoerderungsschein/

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    AutorLars8 B.8, Göttingen / Niedersachsen826587
    Datum12.01.2017 09:523972 x gelesen
    Moin Uli,

    gut das man einen Fahrlehrer in seinem Kollegenkreis hat, den hab ich grad gefragt.

    Also es geht hier nur um das PersBeförG,
    sprich wenn ich heute bis zu 9 Personen in eine Stretch-Limo, MB 516 , LT 50 packe , diese mit mehr als 3,5 t zGG zugelassen ist/sind, benötige ich nun, sofern ich gewerblich fahre , also damit Einkommen erziehle,den Klasse D1/D FS, ob wohl eben nur die Grenze von 9 Personen, die ich früher ganz normal mit dem Personenbeförderungsschein ( alter gelber Lappen) + dazugehöriger Führerscheinklasse für das entsprechende Fahrzeug fahren durfte.

    Für HiOrgs , Feuerwehr usw. gilt dieses Personenbeförderungsgesetz nicht, von daher kannst du im MTW/ELW auf LT 50 Basis weiterhin mit Kl C1 bis zu 9 Personen mitnehmen, da ja nicht Gewerbe.

    Alles was darüber hinaus geht als 9 Personen , also auch der 14 Sitzer Sprinter, dafür benötigst du den Kl. D1(D) Schein, weil es die alte Kombi Lkw + Personenbeförderungsschein seit EU-Schein 1999 nicht mehr gibt, also spätestens hätten alle Inhaber dieser Kombi ab 2013/2014 wenn der Pers.Beförd-Schein abgelaufen ist, eine Klasse D1/D vorweisen müssen, um weiterhin mehr als 9 Personen zu transportieren, egal ob gewerblich oder privat, da ab 1999 für Neuerteilung der Kl. D1/D automatisch die Erlaubnis zu Fahrgastbeförderung ( Personenbeförderunsschein) in diesen FS Klassen enthalten ist.

    Du kannst zwar heute eine Klasse D besitzen und 140 Personen befördern im Bus, darfst mit diesem Schein aber kleinen Mietwagen mehr fahren, dafür benötigst du wieder den gelben Lappen zu Fahrgastbeförderung... klingt paradox, ist aber so, habe ich selber durch, da ich auch Kl. D besitze und mich auch für Mietwagen interessiert hatte... da musste ich bei der Verlängerung der Kl. D auch Mietwagen mit beantragen...

    Gruß Lars

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    AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz826588
    Datum12.01.2017 10:283929 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Lars B.na gut, auf die 100 kg wollen wir uns nicht streiten..

    es sind sogar nur 10kg. Wird aber sehr oft falsch dargestellt.

    Geschrieben von Lars B.Personenbeförderungsgesetz sagt aus, das du bei gewerblicher Nutzung,sprich wenn du VW Bus fährst und damit Geld verdienst, einen Personenbeförderungsschein brauchst.. unabhängig ob du nur Mietwagen z.B E-Klasse mit max. 4 Personen oder Sprinter nur bis zu 9 Insassen.

    Ja, hat aber erstmal überhaupt nichts mit den Führerscheinklassen zu tun. Und nur um die ging es hier, da bei Feuerwehrs sowieso keine gewerbliche Personenbeförderung vorliegt.

    Gruß,
    Michael

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    AutorLars8 B.8, Göttingen / Niedersachsen826589
    Datum12.01.2017 11:013902 x gelesen
    Hallo Michael,

    stimmt, sind nur 10 kg ... :-)

    schau einfach in meine Antwort auf die Frage von Uli,falls noch nicht geschehen...

    Im Grunde ging es schon um das Personenbeförderungsgesetz bzw. damit verbundenen FS-Klassen , hier ja die Fragestellung von Henning auf den Thread von Uli, der ja meinte das ein FS-B Inhaber mit dem "Feuerwehrführerschein" dann eben auch 14 Pers. transp. könnte.


    Und das geht eben nicht, weil hier die FS- Klassen ob mit oder ohne "Feuerwehrberechtigung" nicht greifen, das ging wohl früher quasi mal bei bestimmten Kombinationen, ist aber durch Einführung EU-Schein Geschichte.

    Gruß Lars

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    AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz826590
    Datum12.01.2017 11:303905 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Lars B.Im Grunde ging es schon um das Personenbeförderungsgesetz bzw. damit verbundenen FS-Klassen , hier ja die Fragestellung von Henning auf den Thread von Uli, der ja meinte das ein FS-B Inhaber mit dem "Feuerwehrführerschein" dann eben auch 14 Pers. transp. könnte.

    Und das geht eben nicht, weil hier die FS- Klassen ob mit oder ohne "Feuerwehrberechtigung" nicht greifen, das ging wohl früher quasi mal bei bestimmten Kombinationen, ist aber durch Einführung EU-Schein Geschichte.


    Warum? Du zitierst doch selbst, für was man einen Personenbeförderungsschein braucht. Für Feuerwehr und anerkannte Rettungsdienste jedenfalls nicht. Also ist das Personenbeförderungsgesetz schon mal hier nicht relevant. Es geht also nur um die Führerscheinklassen. Jetzt fallen zwar Fahrzeuge mit mehr als 8 Sitzplätzen zzgl. Fahrer in Klasse D1 oder D, der Feuerwehrführerschein, ich geh jetzt mal von der Version für RLP aus, kann auch sein, dass es noch andere Varianten gibt, da Landesregelungen, bezieht sich aber nicht auf Fahrzeuge der Klassen C1/C1E sondern explizit auf Einsatzfahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5t.
    Sollte also jemand ein Einsatzfahrzeug zwischen 3,5 und 7,5t zul. Gesamtmasse haben, das 15 Sitzplätze hat, so darf das wohl mit dem Feuerwehrführerschein gefahren werden, nicht aber mit der FS-Klasse C1.

    Gruß,
    Michael

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    AutorLars8 B.8, Göttingen / Niedersachsen826595
    Datum12.01.2017 13:193835 x gelesen
    Genau, man braucht KEINEN D1 bei Fahrzeugen über 3,5-7,5 to bis zu 9 Sitzplätzen, den man wohl bräuchte, wenn man mit diesen Fhz gewerblich fahren würde, da aber wie richtig erkannt eine Behörde-hier Rettungsdienste und Fw ist dieser nicht erforderlich, also auch kein Kl D1 zwischen den o.a. Fahrzeuggewichten erforderlich.

    Nichts desto trotz kommt dann die Grenze ab 9 Personen ( 8+1Fahrer), sollte es darüber hinaus gehen dann ist der Personenbeförderungsschein Pflicht bzw. Führerscheinklasse D1 / D , der ja den Personenbeförderungsschein für diese Art Fahrzeuge inkl. hat,da hilft dir auch nicht der Fw- Führerschein der jeweiligen BL. Der ist so wie ich das lese eben nur eine Aufwertung des 3,5 t auf 4,75 t und somit eigentlich FS-Klasse C1 bis 7,5 t , nicht mehr nicht weniger.Und der Feuerwehrführerschein der jeweiligen BL setzt auch nicht die Fahrerlaubnisverordnung über den Personentransport außer Kraft.

    Denn sonst könnte ich ja wieder mit dem Argument kommen, ich habe C1 Führerschein, darf Fhz bis 7,5 t fahren, miete mir einen Sprinter oder LT 4,9 t zGG = C1 mit 13-15 Sitzplätzen und fahre dann mit meiner Familie ins Wochenende..... das darfst du nämlich nach 1999 nun nicht mehr, da ist wieder der D1 bindend, egal ob du nun gewerblich oder privat unterwegs bist.Was du für den D1 im Feuerwehrbetrieb/Privatbetrieb nicht benötigst, sind die 35 Std - Weiterbildung nach Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, da ja keine gewerbliche Nutzung vorliegt.

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    AutorLars8 B.8, Göttingen / Niedersachsen826596
    Datum12.01.2017 13:293757 x gelesen
    Denn wenn es so einfach wäre mit mehr als 9 Personen fahren zu dürfen, dann hätten viele Fw nämlich anstatt eines T5 oder Sprinter oder Transit als MTW 1+8 , eben einen LT/Crafter/Sprinter mit 14 oder 15 Sitzplätzen im Stall ... der ist doch grade für die Jugendarbeit / JFw viel interessanter ...

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    AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz826597
    Datum12.01.2017 13:503811 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Lars B.Genau, man braucht KEINEN D1 bei Fahrzeugen über 3,5-7,5 to bis zu 9 Sitzplätzen, den man wohl bräuchte, wenn man mit diesen Fhz gewerblich fahren würde, da aber wie richtig erkannt eine Behörde-hier Rettungsdienste und Fw ist dieser nicht erforderlich, also auch kein Kl D1 zwischen den o.a. Fahrzeuggewichten erforderlich.

    und wieder falsch: Es gibt keinen Unterschied der Führerscheinklassen für Gewerbe/Nichtgewerbe. Willst du ein zum reinen Personentransport bestimmtes Fahrzeug über 3,5t fahren, brauchst du dafür D1 oder D. Ob du für gewerblich noch was zusätzlich brauchst, ist wieder ein anderes Thema und spielt hier keine Rolle.
    Eine 7,5t-Grenze für D1 gibt es desweiteren auch nicht. Die Klasse D1 brauchst du jetzt auch, wenn du PRIVAT einen 4,5t-Sprinter mit 9 Plätzen, der entsprechend in den Papieren eingetragen ist, fährst.

    Geschrieben von Lars B.Nichts desto trotz kommt dann die Grenze ab 9 Personen ( 8+1Fahrer), sollte es darüber hinaus gehen dann ist der Personenbeförderungsschein Pflicht bzw. Führerscheinklasse D1 / D , der ja den Personenbeförderungsschein für diese Art Fahrzeuge inkl. hat,da hilft dir auch nicht der Fw- Führerschein der jeweiligen BL. Der ist so wie ich das lese eben nur eine Aufwertung des 3,5 t auf 4,75 t und somit eigentlich FS-Klasse C1 bis 7,5 t , nicht mehr nicht weniger.Und der Feuerwehrführerschein der jeweiligen BL setzt auch nicht die Fahrerlaubnisverordnung über den Personentransport außer Kraft.

    Nein. Für Fahrzeuge der Feuerwehr gibt es genau wie für Wohnmobile (die ja auch dem reinen Personentransport dienen) eine Ausnahme in der FeV, da reicht C1 bzw. C (je nach Gewicht) anstelle D1 oder D, sofern maximal 9 Sitzplätze inkl. Fahrer vorhanden sind (also wie bisher). Den Personenbeförderungsschein, der erstmal absolut gar nichts mit Klasse D1/D zu tun hat, brauchst du nicht. Weder für Feuerwehr noch für private Nutzung.

    Wenn der FW-FS nicht die Einteilung der Fahrerlaubnisklassen der FeV bzw. Teile der FeV außer Kraft setzt, was macht er dann? Du darfst mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B und Zusatzausbildung unter Beachtung einiger Randbedingungen Fahrzeuge der Klasse C1 fahren. Einen entsprechenden Passus direkt in der FeV gibt es nicht, die rechtliche Grundlage ist vielmehr §74 Abs 1 der FeV.

    Geschrieben von Lars B.Denn sonst könnte ich ja wieder mit dem Argument kommen, ich habe C1 Führerschein, darf Fhz bis 7,5 t fahren, miete mir einen Sprinter oder LT 4,9 t zGG = C1 mit 13-15 Sitzplätzen und fahre dann mit meiner Familie ins Wochenende..... das darfst du nämlich nach 1999 nun nicht mehr, da ist wieder der D1 bindend,

    Das durftest du auch vor 1999 nicht. Und danach auch nicht, da auch in C1 nur Fahrzeuge bis maximal 9 Sitzplätze enthalten waren und sind. Und nein, die Berufskraftfahrerqualifikation brauchst du auch nicht, wenn du privat oder aber bei der FW unterwegs bist, das ist aber wieder ein anderes Gesetz und hat mit der FeV und den Fahrerlaubnisklassen auch wieder nicht viel zu tun.

    Ich finde in den Feuerwehrführerscheinen jedenfalls keinen Bezug auf Fahrzeuge der Klasse C1 sondern nur auf die Gesamtmasse von 3,5 bis 7,5t ohne Nennung einer maximalen Sitzplatzanzahl.

    Gruß,
    Michael

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    AutorLars8 B.8, Göttingen / Niedersachsen826599
    Datum12.01.2017 14:543824 x gelesen
    Richtig, Unterschiede zwischen Privat/Gewerbe gibt es in den FS - Klassen nicht, diese Unterschiede werden durch Zusatzquali bzw. Zusätze gekennzeichnet und nein... wenn ich privat einen LT 55 habe mit 9 Sitzplätzen und diesen nur privat nutze benötige ich keinen Personenbeförderungsschein bzw. Kl.D1, ist er aber mit mehr als 3,5 t eingetragen/zugelassen und wird als Mietwagen eingesetzt, benötigt der Fahrer den D1 nach der neuen Vorschrift.


    Siehe hier:

    https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__6.html

    Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
    § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen

    da steht alles geschrieben wer was unter welchen Voraussetzungen fahren darf:

    Logo Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
    § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
    (1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

    Klasse AM:


    Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,

    Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor),

    dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.

    Klasse A1:


    Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,

    dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.

    Klasse A2:
    Krafträder (auch mit Beiwagen) mit

    a)
    einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
    b)
    einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,

    die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
    Klasse A:


    Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und

    dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

    Klasse B:
    Kraftfahrzeuge ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
    Klasse BE:
    Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
    Klasse C1:
    Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
    Klasse C1E:
    Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug


    der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,

    der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.

    Klasse C:
    Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
    Klasse CE:
    Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
    Klasse D1:
    Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
    Klasse D1E:
    Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
    Klasse D:
    Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
    Klasse DE:
    Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.




    Und bei den Klassen B(E) bis C(E) ist immer von max. 8 + 1 Personen die Rede.

    Das der Fw-FS nun die Klasse B gewichtstechnisch aufwerten soll..und der FS-Inhaber eines 3,5 t Klasse B Schein nun das LF / TSF-W bewegen soll und darf ist ja auch gut gemeint, nichts desto trotz bleibt es trotz höherem Gewicht auch nur bei 8 Personen + Fahrer

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    AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz826600
    Datum12.01.2017 15:353814 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Lars B.Richtig, Unterschiede zwischen Privat/Gewerbe gibt es in den FS - Klassen nicht

    exakt.

    Geschrieben von Lars B.diese Unterschiede werden durch Zusatzquali bzw. Zusätze gekennzeichnet

    Nein. Für diese Fälle gelten andere Vorschriften. Der Fall der Berufskraftfahrerqualifikation wird durch eine Schlüsselzahl auf dem Führerschein gekennzeichnet.

    Geschrieben von Lars B.und nein... wenn ich privat einen LT 55 habe mit 9 Sitzplätzen und diesen nur privat nutze benötige ich keinen Personenbeförderungsschein bzw. Kl.D1, ist er aber mit mehr als 3,5 t eingetragen/zugelassen und wird als Mietwagen eingesetzt, benötigt der Fahrer den D1 nach der neuen Vorschrift.

    Und wieder nicht ganz richtig. Ob der privat, gewerblich oder als Mietwagen eingesetzt wird, spielt für die Führerscheinklasse überhaupt keine Rolle. Auch wenn du die Kiste privat fahren willst, brauchst du jetzt Klasse D1, wenn das Fahrzeug mehr als 3,5t zul. Gesamtgewicht hat. Was meinst du eigentlich mit "Mietwagen"? Ob ich das Fahrzeug selbst besitze oder mir eines miete spielt überhaupt keine Rolle in irgendwelchen Vorschriften.

    Geschrieben von Lars B.Und bei den Klassen B(E) bis C(E) ist immer von max. 8 + 1 Personen die Rede.

    Soweit richtig.

    Geschrieben von Lars B.Das der Fw-FS nun die Klasse B gewichtstechnisch aufwerten soll..und der FS-Inhaber eines 3,5 t Klasse B Schein nun das LF / TSF-W bewegen soll und darf ist ja auch gut gemeint, nichts desto trotz bleibt es trotz höherem Gewicht auch nur bei 8 Personen + Fahrer

    Selbst wenn das so gemeint ist, wo steht das? In der entsprechenden Verordnung für RLP finde ich dazu nichts.

    Gruß,
    Michael

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW826615
    Datum12.01.2017 22:313693 x gelesen
    Geschrieben von Lars B.Was ist eine Feuerwehr-Fahrberechtigung?Gilt die in ganz D oder nur in einzelnen Bundesländern?

    Eine nach Landesrecht auf Grundlage von §2(10a) StVG ausgestellte Berechtigung, Einsatzfahrzeuge bestimmter Organisationen von ehrenamtlichen Kräften auch ohne die sonst erforderliche Fahrerlaubnis zu führen. Die gilt bundesweit.

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW826616
    Datum12.01.2017 22:373693 x gelesen
    Geschrieben von Michael W.Was meinst du eigentlich mit "Mietwagen"?

    Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrages erhalten.

    So festgelegt in §49(4) PBefG.

    Geschrieben von Michael W.Ob ich das Fahrzeug selbst besitze oder mir eines miete spielt überhaupt keine Rolle in irgendwelchen Vorschriften.

    Was du meinst sind die umgangssprachlich als "Mietwagen" bezeichneten Fahrzeuge, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden (auch Selbstfahrer-Mietfahrzeuge oder Selbstfahr-Vermietfahrzeuge genannt, in der FZV auch Mietfahrzeug für Selbstfahrer). Die haben nichts mit den Mietwagen nach PBefG zu tun.

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    AutorLars8 B.8, Göttingen / Niedersachsen826625
    Datum13.01.2017 07:023602 x gelesen
    Hätte ich so nicht besser schreiben können :-)

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    AutorLars8 B.8, Göttingen / Niedersachsen826627
    Datum13.01.2017 07:133683 x gelesen
    Moin Henning,

    so nicht ganz richtig,es ermöglicht den einzelnen BL eben eine Durchführungsverordnung für den Fw-FS zu erlassen.

    Ob die BL das dann umsetzen ist deren Sache, bei uns bzw. meiner Heimatwehr in Thüringen ist das nicht so... dort war / ist zwar der Landesfeuerwehrverband seit 2011 mit dem IM im Gespräch über den Fw-FS, aber die damalige Regierung unter CDU hatte sich wohl dagegen entschieden und nur einen 800,- Zuschuss für die Erlangung des C1/C - Führerscheins beschlossen.

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    AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz826630
    Datum13.01.2017 07:493661 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Henning K.Verkehr mit Mietwagen ist (...)

    Hab ich mir gedacht, dass das gemeint ist. Aber was hat das mit der Feuerwehr zu tun? Meiner Meinung nach überhaupt nichts.

    Gruß,
    Michael

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW826657
    Datum13.01.2017 13:593716 x gelesen
    Geschrieben von Lars B.Ob die BL das dann umsetzen ist deren Sache, bei uns bzw. meiner Heimatwehr in Thüringen ist das nicht so... dort war / ist zwar der Landesfeuerwehrverband seit 2011 mit dem IM im Gespräch über den Fw-FS, aber die damalige Regierung unter CDU hatte sich wohl dagegen entschieden und nur einen 800,- Zuschuss für die Erlangung des C1/C - Führerscheins beschlossen.

    Das ist hier in NRW ähnlich, und eine richtige Fahrausbildung zu finanzieren ist natürlich auch die bessere Lösung!

    Trotzdem sind auch in NRW und in Thüringen Die Feuerwehr-Fahrgenehmigungen der anderen Bundesländer gültig.

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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP826760
    Datum17.01.2017 18:393995 x gelesen
    PM des DFV: Weiterhin kein Busführerschein für Feuerwehr nötig
    Berlin Es ist nur ein kleiner Absatz, doch es ist ein großer Erfolg der Lobbyarbeit des Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV): Die elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung beinhaltet eine Ausnahmeregelung, nach der ein Führerschein der Klassen C1, C1E, C und CE auch weiterhin ohne einen zusätzlich erworbenen Busführerschein für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen gilt.

    Zu den zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegten und gebauten Typen zählen alle Staffel- und Gruppenfahrzeuge, auch die künftigen TSF über 3,5 Tonnen. Die ursprünglich geplante Regelung hätte vorgesehen, dass Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 3.500 kg, die zur Personenbeförderung ausgelegt sind, zukünftig eine Fahrerlaubnis für Busklassen benötigen unabhängig davon, für welche Personenzahl diese Fahrzeuge ausgelegt sind, erläutert DFV-Präsident Hartmut Ziebs.

    Diese Regelung hätte alle Staffel- und Gruppenfahrzeuge, auch die künftigen TSF über 3,5 t erfasst. Für die betroffenen Maschinisten, die dann die Fahrerlaubnis der Klasse D1 hätten nachholen müssen, hätte dies einen hohen zeitlichen Aufwand verursacht; für die Kommunen vor allem eine hohe finanzielle Belastung. Unser Ziel war es deshalb, insgesamt eine Ausnahmeregelung für die Feuerwehren zu erreichen das ist uns gelungen, freut sich der DFV-Präsident.

    Der Deutsche Feuerwehrverband hatte im Sommer 2016 auf die möglichen Folgen der geplanten Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung hingewiesen. Daraufhin war die Vorlage im Bundesrat angehalten und zur weiteren Beratung von der Tagesordnung des Bundesrates abgesetzt worden. Unter Federführung der Bundesgeschäftsführerin Dr. Müjgan Percin folgten die Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium sowie weitere Gespräche zur Nachverfolgung und die Information und Miteinbeziehung der Ordentlichen Mitglieder.

    Es ist wichtig, dass durch etwaige Änderungen in der Führerscheinverordnung keine Verschlechterungen, insbesondere für die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer in den Feuerwehren und damit für das flächendeckende Gefahrenabwehrsystem, entstehen dürfen, hatte DFV-Präsident Hartmut Ziebs in seiner Stellungnahme an das Bundesverkehrsministerium betont. Er wies besonders darauf hin, dass im Falle einer Verkürzung des Anwendungsbereichs der Führerscheinklasse C1 mit erheblichen Mehrkosten für die Erweiterung der Fahrerlaubnis zu rechnen gewesen wäre.

    Eine Rechtsverkürzung hätte nicht nur Feuerwehren, sondern darüber hinaus auch andere Hilfsorganisationen betroffen. Diese wurden durch den Deutschen Feuerwehrverband daher ebenfalls frühzeitig auf diese Problematik hingewiesen.


    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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    AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz826774
    Datum18.01.2017 18:163618 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Sebastian K.PM des DFV: Weiterhin kein Busführerschein für Feuerwehr nötig

    Irgendwie ist da ziemlich viel Unsinn drin enthalten. Von reinen Mannschaftstransportfahrzeugen in Kleinbusform mal abgesehen, sind eigentlich alle Fahrzeuge der Feuerwehr, die über 3,5t zul. Gesamtmasse haben keine Fahrzeuge, die nach der Definition zum Personentransport gebaut sind. Es wird eigentlich immer auch und meist überwiegend Material transportiert. Die Regelung hätte also ohne den Ausnahmezusatz eben nicht sämtliche Staffel- und Gruppenfahrzeuge und auch keine TSF über 3,5t erfasst. Ich finde zumindest im Gesetz keinen Unterschied, ob nun ein 3-, 6- oder 9-sitziges Fahrerhaus bei einem LKW verbaut ist. Solange das Fahrzeug auch und überwiegend für den Materialtransport da ist, braucht man keinen Führerschein der Klasse D oder D1.

    Gruß,
    Michael

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    AutorOliv8er 8S., Neidenbach / Rheinland-Pfalz826775
    Datum18.01.2017 18:373587 x gelesen
    Geschrieben von Michael W.Irgendwie ist da ziemlich viel Unsinn drin enthalten. Von reinen Mannschaftstransportfahrzeugen in Kleinbusform mal abgesehen, sind eigentlich alle Fahrzeuge der Feuerwehr, die über 3,5t zul. Gesamtmasse haben keine Fahrzeuge, die nach der Definition zum Personentransport gebaut sind.
    Bist du sicher, dass bei den seltsam schwammigen Regelungen über die Führerscheinklassen das alle ebenso sehen, und das in allen Anwendungsfällen, sprich Einsätzen, Übungen und sonstigen Szenarien?

    Es gibt sicher eine Menge Szenarien, wo auch LFs und HLFs überwiegend für den Personentransport verwendet werden, und da ist es nicht schlecht, diese generelle Klarstellung zu haben, damit auch nicht der kleinkarierteste Erbsenzähler auf die Idee kommt, hier einen anderen als den üblichen Führerschein zu verlangen. Im Endeffekt stimmt doch jetzt alles mit dem überein, wie wir uns die Regelung wünschen (das ist eine Annahme von mir): Alle Feuerwehrfahrzeuge können weiterhin mit dem gewohnten Führerschein gefahren werden, wir müssen uns keine spitzfindigen Gedanken machen, dass ein Maschinist plötzlich wegen vermeintlicher Personenbeförderung ohne die erforderliche Bescheinigung im Regen steht.

    Ob es dieser Klarstellung überhaupt bedurft hätte, da bin ich mir nicht so ganz sicher. Ich tendiere da eigentlich zu Michaels Sichtweise, wobei die nicht zwangsläufig mit der Sichtweise anderer Menschen und Behörden übereinstimmen muss. Da sollen sich aber dann gelehrte Menschen mit spezieller Sachkenntnis die Köpfe heißdiskutieren. Für uns ist die Sache hiermit geklärt.

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    AutorMarc8us 8N., Habighorst / Niedersachsen826779
    Datum18.01.2017 21:053511 x gelesen
    Passend zum Thema Weiterhin kein Busführerschein für Feuerwehr nötig

    Gruß
    M@rcus

    meine Meinung, nur zu diesem Thema.

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    AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz826782
    Datum19.01.2017 07:383464 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Oliver S.Bist du sicher, dass bei den seltsam schwammigen Regelungen über die Führerscheinklassen das alle ebenso sehen, und das in allen Anwendungsfällen, sprich Einsätzen, Übungen und sonstigen Szenarien?

    Ja.

    Geschrieben von Oliver S.Es gibt sicher eine Menge Szenarien, wo auch LFs und HLFs überwiegend für den Personentransport verwendet werden, und da ist es nicht schlecht, diese generelle Klarstellung zu haben, damit auch nicht der kleinkarierteste Erbsenzähler auf die Idee kommt, hier einen anderen als den üblichen Führerschein zu verlangen. Im Endeffekt stimmt doch jetzt alles mit dem überein, wie wir uns die Regelung wünschen (das ist eine Annahme von mir): Alle Feuerwehrfahrzeuge können weiterhin mit dem gewohnten Führerschein gefahren werden, wir müssen uns keine spitzfindigen Gedanken machen, dass ein Maschinist plötzlich wegen vermeintlicher Personenbeförderung ohne die erforderliche Bescheinigung im Regen steht.

    Schon richtig. Aber dann käme als nächstes, dass ich in leeren LKWs (die dienen dann ja nicht dem Gütertransport) keinen Beifahrer mehr mitnehmen darf (es gibt ja keine Grenze nach unten in der Personenanzahl).

    Vielleicht kommen aber jetzt auch ein paar kleinkarierte Erbsenzähler auf den Gedanken, ihre Feuerwehrler trotzdem D1 oder D machen zu lassen. Denn wenn man das für zivile Fahrzeuge braucht, kann man ja für Feuerwehren keine Ausnahme machen. Ähnlich wie beim Feuerwehrführerschein, den ja auch manche kategorisch ablehnen.

    Gruß,
    Michael

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    AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz826783
    Datum19.01.2017 07:403448 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Marcus N.Passend zum Thema Weiterhin kein Busführerschein für Feuerwehr nötig

    Und was außer der Quelle ist da jetzt anders als an dem, was zwei Beiträge weiter oben schon verlinkt wurde? Ist doch der gleiche Text, oder?

    Gruß,
    Michael

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    AutorMarc8us 8N., Habighorst / Niedersachsen826806
    Datum19.01.2017 20:133370 x gelesen
    Asche auf mein Haupt - habe ich nicht gesehen.

    Gruß
    M@rcus

    meine Meinung, nur zu diesem Thema.

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    AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen826874
    Datum21.01.2017 23:293253 x gelesen
    Aber wenn man sieht, dass die Sprinter vom KatS bereits jetzt schon 3,8 t wiegen, ist es nur eine Frage der Zeit, bis unsere von der Feuerwehr auch so schwer sind. Und dann ist man wieder beim leidigen Führerscheinproblem. Da ist die Ausnahme schon besser.

    Heinrich

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     10.01.2017 12:23 Jürg7en 7M., Weinstadt
     10.01.2017 13:08 Thom7as 7B., Korntal-Münchingen
     10.01.2017 21:33 Chri7sti7an 7H., Grötzingen
     10.01.2017 22:33 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     10.01.2017 22:22 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     11.01.2017 01:36 Seba7sti7an 7W., Linden
     11.01.2017 19:41 Andr7eas7 K.7, Jardinghausen
     10.01.2017 13:08 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     10.01.2017 22:36 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     10.01.2017 13:14 Uli 7W., Sulz-Hopfau
     10.01.2017 22:40 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     11.01.2017 23:07 Lars7 B.7, Göttingen
     12.01.2017 00:09 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     12.01.2017 08:17 Lars7 B.7, Göttingen
     12.01.2017 08:49 Lars7 B.7, Göttingen
     12.01.2017 22:31 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     13.01.2017 07:13 Lars7 B.7, Göttingen
     13.01.2017 13:59 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     12.01.2017 08:06 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
     12.01.2017 08:46 Lars7 B.7, Göttingen
     12.01.2017 10:28 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
     12.01.2017 11:01 Lars7 B.7, Göttingen
     12.01.2017 11:30 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
     12.01.2017 13:19 Lars7 B.7, Göttingen
     12.01.2017 13:50 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
     12.01.2017 14:54 Lars7 B.7, Göttingen
     12.01.2017 15:35 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
     12.01.2017 22:37 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     13.01.2017 07:02 Lars7 B.7, Göttingen
     13.01.2017 07:49 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
     12.01.2017 13:29 Lars7 B.7, Göttingen
     12.01.2017 09:52 Lars7 B.7, Göttingen
     10.01.2017 19:24 Feli7x H7., Hannover
     10.01.2017 21:22 Adri7an 7R., Utting
     10.01.2017 22:20 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     10.01.2017 22:35 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     11.01.2017 19:00 Feli7x H7., Hannover
     11.01.2017 00:15 Jürg7en 7M., Weinstadt
     11.01.2017 07:32 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     11.01.2017 08:26 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
     11.01.2017 10:11 Adol7f H7., Rosenheim
     12.01.2017 01:32 Hein7ric7h B7., Osnabrück
     12.01.2017 08:16 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
     11.01.2017 11:18 Jürg7en 7M., Weinstadt
     11.01.2017 15:04 Thom7as 7R., Haibach
     11.01.2017 15:15 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
     11.01.2017 17:26 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     11.01.2017 17:43 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
     11.01.2017 23:40 Thom7as 7R., Haibach
     12.01.2017 08:14 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
     11.01.2017 17:41 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     17.01.2017 18:39 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     18.01.2017 18:16 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
     18.01.2017 18:37 Oliv7er 7S., Neidenbach
     18.01.2017 21:05 Marc7us 7N., Habighorst
     19.01.2017 07:40 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
     19.01.2017 20:13 Marc7us 7N., Habighorst
     19.01.2017 07:38 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
     21.01.2017 23:29 Hein7ric7h B7., Osnabrück
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