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Thema | Feuerwehr(Förder)vereine, e.V. / n.e.V. WAR: Feuerwehrvereine/Förderve | 4 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Darr8e H8., hamburg / Hamburg | 826636 | |||
Datum | 13.01.2017 10:40 | 1552 x gelesen | |||
Moin, hab mal abgespalten (wie es sich gehört), da Lars ja eigentlich andere Fragestellung hatte. Geschrieben von Lars B. Bei uns/in meiner Heimatwehr gibt es Bestrebungen einen Feuerwehr(förder)verein ins Leben zu rufen, ob nun als e.V. oder n.e.V. spielt ja da erstmal keine Rolle.. Es wird im allgemeinen tendeziell die Eintragung empfohlen. Ich sehe in der Eintragung auch keinerlei Nachteile (außer den Aufwand an sich), aber m.E. klare Vorteile: Gemeinnützigkeit würde aber ebenso auch mit einem n.e.V. funktionieren. Der eingetragene Verein ist als juristische Person selbst Inhaber des Vereinsvermögens. Der nicht eingetragene Verein ist dagegen nicht selbst Inhaber des Vereinsvermögen, es steht vielmehr den Mitgliedern als Gesamthandsgemeinschaft zu, allerdings kann kein Mitglied über seinen Anteil am Vereinsvermögen verfügen, da es sich um Sondervermögen handelt. Beim eingetragenen Verein haftet der Verein als juristische Person. Der Vorstand haftet nicht persönlich. Beim nicht eingetragenen Verein kommt auch die persönliche Haftung der für den Verein handelnden Personen in Betracht. Sinnvoll ist es, die Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister herbeizuführen. Mit der Eintragung entsteht eine juristische Person mit einer klaren Zuordnung der Rechte und Pflichten; insbesondere wegen der Unsicherheiten hinsichtlich des Vereinsvermögens und der möglichen Haftung aller Mitglieder für Vereinsschulden kann nur zur Eintragung im Vereinsregister geraten werden. Grüße Hansi | |||||
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Autor | Lars8 B.8, Göttingen / Niedersachsen | 826643 | |||
Datum | 13.01.2017 11:37 | 823 x gelesen | |||
Hallo Hansi, die Frage ist ob sich Kosten für Eintragung bzw. Umtragung der Vorstände im Register gegenüber den zu erwartenden Einnahmen usw. rechnen bzw. im Verhältnis stehen. Daher ist oder wird im Moment noch abgewogen e.V. oder n.e.V. Wichtig wäre es die Gemeinnützigkeit festzustellen und somit Zuwendungsbescheide ausstellen zu können. Da wie gesagt auch die Haftung wie du bereits ausgeführt hattest eine Rolle spielt, ist dies gewiss ein Punkt, den man sicherlich auch in der Satzung so festschreiben könnte ,das eben Beschlüsse eine gewisse Stimmenmehrheit haben müssen z.B. 50,1 % oder auch 2/3 ganz wie man will und Haftung des Vorstandes dann quasi auf eigenes Risiko geht bzw. erst auch einmal abwegen sollte wie groß wird der Verein, wie hoch sind die zu erwartenden Einnahmen,was veranstaltet der, usw. usw. Dies sind sicherlich derzeit Überlegungen die von ein paar Interessierten im Moment noch abzuwägen sind. Aber Dank schon mal für Deine Tips , die ich gern weitergeben werde. MkG Lars | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 826644 | |||
Datum | 13.01.2017 11:44 | 860 x gelesen | |||
Geschrieben von Darre H.Der eingetragene Verein ist als juristische Person selbst Inhaber des Vereinsvermögens. Und als Vereinsmitglied haftet man entpr. bei einer möglichen Pleite. "Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern" Innenminister de Maizière "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung" frei n.Bmark | |||||
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Autor | Katj8a R8., Köln / NRW | 827232 | |||
Datum | 02.02.2017 23:36 | 715 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Darre H. Beim eingetragenen Verein haftet der Verein als juristische Person. Der Vorstand haftet nicht persönlich. Nicht ganz korrekt, die persönliche Haftung des Vorstands ist bei Fehlverhalten durchaus möglich, § 31 BGB ff. Geschrieben von Darre H. Beim nicht eingetragenen Verein kommt auch die persönliche Haftung der für den Verein handelnden Personen in Betracht. Nicht nur der handelnden, sonst evtl. auch aller Vereinsmitglieder, als Gesamtschuldner mit ihrem Privatvermögen, da ist die Rechtsprechung zwar eng gefasst, aber das ganze ist nicht völlig ausgeschlossen. Daher ist das hier Geschrieben von Darre H. Es wird im allgemeinen tendeziell die Eintragung empfohlen. der sicherere Weg, der m.E. in jedem Fall gegangen werden sollte. Die Kosten sind sehr überschaubar, aus meiner Erinnerung ca. 50 Notar und das gleiche nochmal beim Vereinsregister. Dazu eine passende Haftpflichtversicherung und man kann sehr viel abdecken. Vorsätzliche Straftaten wie Diebstahl der Vereinkasse, Untreue etc. natürlich nicht, aber das dann eine persönliche Haftung erfolgt ist ja nun völlig normal. Empfehlen kann ich zu der ganzen Thematik diesen Link Gruß Katja "Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.! | |||||
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