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ThemaPflicht Pflege Wartung PSA und feuerwehrtechnischem Gerät10 Beträge
Rubrikpers. Ausrüstung
 
AutorHube8rt 8K., Erkelenz / NRW830533
Datum31.05.2017 12:233867 x gelesen
Hallo,
ich stehe momentan auf dem Schlauch.
Wo steht (für NRW) das der Feuerwehrangehörige zur Pflege und Wartung seiner persönlichen Schutzausrüstung und feuerwehrtechnischem Gerät verpflichtet ist? Oder damit pfleglich umgehen muss?
Okay, GMV scheidet aus, der steht leider nirgendwo.
Gehört das zu den Dienstpflichten, ist aber nicht extra aufgeführt?
BHKG? UVV, VOFF?

Gruß Hubert

Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat.
Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz

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AutorMart8in 8D., Dinslaken / 830535
Datum31.05.2017 12:312319 x gelesen
Hallo Hubert,

kannst du das etwas genauer beschreiben, was du meinst?

Verstehe ich es richtig, dass du damit z.B. das Putzen der Stiefel oder Verbringen der Einsatzkleidung zur Wäsche usw. meinst?

Gruß

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AutorHube8rt 8K., Erkelenz / NRW830536
Datum31.05.2017 12:342245 x gelesen
Hallo Martin,
einmal Stiefel putzen und HUPF reinigen lassen (auf Kosten der Stadt), aber auch mal Schläuche nach Einsatz / Übung tauschen, Fahrzeug waschen, reinigen, aufräumen und ggf. mal Stellplatz reinigen (kehren, putzen)

Gruß Hubert

Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat.
Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg830537
Datum31.05.2017 13:122227 x gelesen
Guten Tag

Geschrieben von Hubert K.

Wo steht (für NRW) das der Feuerwehrangehörige zur Pflege und Wartung seiner persönlichen Schutzausrüstung und feuerwehrtechnischem Gerät verpflichtet ist?


Im BHKG - NRW habe ich auf die Schnelle keinen Absatz zum Thema gefunden; für BaWü steht im FwG im § 14 ( Dienstpflichten ) Abs. 6:

" Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet,
[...]
6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen, "



Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)


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AutorHube8rt 8K., Erkelenz / NRW830538
Datum31.05.2017 13:312142 x gelesen
Geschrieben von Bernhard D.Im BHKG - NRW habe ich auf die Schnelle keinen Absatz zum Thema gefunden; für BaWü steht im FwG im § 14 ( Dienstpflichten ) Abs. 6: Ich kenne das auch so. Vielleicht hat es in einem der Vorgänger vom BHKG gestanden.

Gruß Hubert

Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat.
Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW830561
Datum31.05.2017 22:541890 x gelesen
Geschrieben von Hubert K.Wo steht (für NRW) das der Feuerwehrangehörige zur Pflege und Wartung seiner persönlichen Schutzausrüstung und feuerwehrtechnischem Gerät verpflichtet ist?

Ist er vermutlich nicht pauschal, sondern nur auf Weisung des LdF.

Der kann natürlich auch das "rundum-sorglos-Paket" bei einem Dienstleister buchen oder dafür entsprechendes hauptamtliches Personal vorhalten. Wenn ihm der Rat die dafür notwendigen Mittel bewilligt...

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg830575
Datum01.06.2017 13:261733 x gelesen
hallo,

Geschrieben von BHKG - NRW 6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen, "
die Frage ist jetzt was versteht man unter "Pflege" ?

Die Stiefel selbst zu putzen dürfte selbstverständlich sein. Das ist ja auch Pflege.

Muss aber ein Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr z.B.

- auch die Fahrzeuge waschen?
- die Fahrzeughalle reinigen
- Schläuche reinigen

ich mein diese Frage jetzt mal "streng rechtlich". Gibt dieser Passus im BHKG das verpflichtend her?

Oder kann ein Angehöriger der FF sagen:

Liebe Gemeinde/Stadt,

wenn mein Melder tut komme ich unverzüglich zum Feuerwehrhaus. Ich nehme auch an den angesetzten Übungstermine teil. Dazu bin ich verpflichtet.

Aber du Gemeinde bist verpflichtet eine leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten. Schläuche waschen usw. ist dein Part.


MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg830576
Datum01.06.2017 14:101674 x gelesen
Guten Tag

Geschrieben von Jürgen M.

Muss aber ein Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr z.B.

- auch die Fahrzeuge waschen?



Zumindest nach Einsätzen und Übungen sehe ich es als Selbstverständnis an, dass die Mannschaft ihr Einsatzfahrzeug, und wenn nur grob, putzt.

- die Fahrzeughalle reinigen

Das kann örtlich unterschiedlich geregelt sein, m.E. aber einem FW-Angehörigen gelegendlich zumutbar, z.B. vor/nach Veranstaltungen wie " Tag der offenen Tür " etc.

- Schläuche reinigen

Das ist m.E. Sache ausgebilderter Gerätewarte bzw. besonders eingewiesenen Personal ( Prüfung, Dokumentation ).

Gibt dieser Passus im BHKG das verpflichtend her?

Der o.g. Passus steht im FwG BaWü ;-))



Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)


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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg830580
Datum01.06.2017 15:581642 x gelesen
hallo,

ok - dann nehme ich mal BaWü als Beispiel:

§ 3
Aufgaben der Gemeinden

(1) Jede Gemeinde hat auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende
leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Sie
hat insbesondere
1. die Feuerwehrangehörigen einheitlich zu bekleiden, persönlich auszurüsten sowie
aus- und fortzubilden,
2. die für einen geordneten und erfolgreichen Einsatz der Feuerwehr erforderlichen
Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen sowie die Einrichtungen und Geräte
zur Kommunikation zu beschaffen und zu unterhalten,
3. für die ständige Bereithaltung von Löschwasservorräten und sonstigen, der technischen
Entwicklung entsprechenden Feuerlöschmitteln zu sorgen,
4. die für die Aus- und Fortbildung und Unterkunft der Feuerwehrangehörigen sowie
für die Aufbewahrung der Ausrüstungsgegenstände erforderlichen Räume und
Plätze zur Verfügung zu stellen und ...


und:

§ 9
Aufgaben des Feuerwehrkommandanten
(1) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Gemeindefeuerwehr
verantwortlich. Er hat insbesondere
1. eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2 aufzustellen und
fortzuschreiben,
2. auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hinzuwirken,
3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr und
4. für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu sorgen.
Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben angemessen zu unterstützen.


muss also jetzt der Kommandant die Schläuche reinigen?

§ 14
Dienstpflichten
(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet,
1. am Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung regelmäßig pünktlich teilzunehmen,

2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden,
3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen,
4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen
der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,
5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu
beachten,
6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände und Einrichtungen gewissenhaft
zu pflegen
und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen, ...

Und da haben wir wieder die Pflege ...

Es schwirren da drei Begriffe rum:

- zu unterhalten
- Instandhaltung
- Pflege

Da diese Sache sicherlich noch nie rechtssicher von einem Gericht geklärt wurde kann man jetzt wunderbar die Zuständigkeiten und Verpflichtungen diskutieren und die Regelungen interpretieren. Da gibt es dann verschiedene Sichtweisen.

In der Realität ist da aber sicherlich kein grosses Problem. Die Stiefel putzt man selber. Und es wird Feuerwehren geben wo z.B. ein hauptamtlicher Gerätewart die Fahrzeuge hin und wieder in der Waschbox einer Grundreinigung unterzieht und es wird Feuerwehren geben wo die ehrenamtlichen Feuerwehrleute dies selbst tun.

Das man nach einem Einsatz selbstverständlich das Fahrzeug wieder in einen einsatzbereiten Zustand bringt dürfte sicherlich auch für die ehrenamtlichen Einsatzkräfte selbstverständlich sein.

Bin aber doch mal gespannt ob jemand die Auslegung der § die dieses Thema betreffen doch mal bei einem Gericht einfordert ...

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg830602
Datum03.06.2017 09:271655 x gelesen
Ich denke nicht, dass es einer gerichtlichen Klärung bedarf.

Werft doch mal einen Blick in die Betriebssicherheitsverordnung:§ 2 Begriffbestimmungen ...
(2) Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das
Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten,
Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.


Diese Legaldefinition steht somit.

Gut, gut ... so laut schreien muss nicht sein, ich weiss, das die BetrSichV bei der FFW keine Anwendung findet (weil Ehrenamtlich ungleich Beschäftigter).

Also werfen wir einen Blick in die DGUV Vorschrift 1, die ja bekanntermaßen den Geltungsbereich staatlichen Arbeitsschutzrechts auch auf andere Versichterte als Beschäftigte ausweitet:
§ 17 DGUV Vorschrift 1: Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der ihnen übertragenen Arbeitsaufgaben zu benutzen.


und, ein Stückchen weiter im Kapitel Persönliche Schutzausrüstungen
§ 30 Benutzung ...
(2) Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden.


Auch in anderen UVVen sind ähnliche Passagen zu finden.

Auch schreiben die Hersteller von Arbeitsmitteln und PSA vor, wie Nutzer das jeweilige Arbeitsmittel zu betreiben, instandzuhalten, zu reinigen und zu prüfen haben.

Zudem haben in den FFW, trotz der Ehrenamtlichkeit, BM und LdFW ein Direktionsrecht.

Warum wird also darüber diskutiert? :)

Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
schau mal rein:
www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de
www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt
twitter.com/HSE_volunteer

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 31.05.2017 12:23 Hube7rt 7K., Erkelenz
 31.05.2017 12:31 Mart7in 7D., Dinslaken
 31.05.2017 12:34 Hube7rt 7K., Erkelenz
 31.05.2017 13:12 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 31.05.2017 13:31 Hube7rt 7K., Erkelenz
 01.06.2017 13:26 Jürg7en 7M., Weinstadt
 01.06.2017 14:10 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 01.06.2017 15:58 Jürg7en 7M., Weinstadt
 03.06.2017 09:27 Udo 7B., Aichhalden
 31.05.2017 22:54 Henn7ing7 K.7, Dortmund
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