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Thema | Pflicht Pflege Wartung PSA und feuerwehrtechnischem Gerät | 10 Beträge | |||
Rubrik | pers. Ausrüstung | ||||
Autor | Hube8rt 8K., Erkelenz / NRW | 830533 | |||
Datum | 31.05.2017 12:23 | 3867 x gelesen | |||
Hallo, ich stehe momentan auf dem Schlauch. Wo steht (für NRW) das der Feuerwehrangehörige zur Pflege und Wartung seiner persönlichen Schutzausrüstung und feuerwehrtechnischem Gerät verpflichtet ist? Oder damit pfleglich umgehen muss? Okay, GMV scheidet aus, der steht leider nirgendwo. Gehört das zu den Dienstpflichten, ist aber nicht extra aufgeführt? BHKG? UVV, VOFF? Gruß Hubert Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat. Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz | |||||
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Autor | Mart8in 8D., Dinslaken / | 830535 | |||
Datum | 31.05.2017 12:31 | 2319 x gelesen | |||
Hallo Hubert, kannst du das etwas genauer beschreiben, was du meinst? Verstehe ich es richtig, dass du damit z.B. das Putzen der Stiefel oder Verbringen der Einsatzkleidung zur Wäsche usw. meinst? Gruß | |||||
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Autor | Hube8rt 8K., Erkelenz / NRW | 830536 | |||
Datum | 31.05.2017 12:34 | 2245 x gelesen | |||
Hallo Martin, einmal Stiefel putzen und HUPF reinigen lassen (auf Kosten der Stadt), aber auch mal Schläuche nach Einsatz / Übung tauschen, Fahrzeug waschen, reinigen, aufräumen und ggf. mal Stellplatz reinigen (kehren, putzen) Gruß Hubert Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat. Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz | |||||
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Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 830537 | |||
Datum | 31.05.2017 13:12 | 2227 x gelesen | |||
Guten Tag Geschrieben von Hubert K. Wo steht (für NRW) das der Feuerwehrangehörige zur Pflege und Wartung seiner persönlichen Schutzausrüstung und feuerwehrtechnischem Gerät verpflichtet ist? Im BHKG - NRW habe ich auf die Schnelle keinen Absatz zum Thema gefunden; für BaWü steht im FwG im § 14 ( Dienstpflichten ) Abs. 6: " Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet, [...] 6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen, " Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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Autor | Hube8rt 8K., Erkelenz / NRW | 830538 | |||
Datum | 31.05.2017 13:31 | 2142 x gelesen | |||
Geschrieben von Bernhard D.Im BHKG - NRW habe ich auf die Schnelle keinen Absatz zum Thema gefunden; für BaWü steht im FwG im § 14 ( Dienstpflichten ) Abs. 6:Ich kenne das auch so. Vielleicht hat es in einem der Vorgänger vom BHKG gestanden. Gruß Hubert Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat. Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 830561 | |||
Datum | 31.05.2017 22:54 | 1890 x gelesen | |||
Geschrieben von Hubert K.Wo steht (für NRW) das der Feuerwehrangehörige zur Pflege und Wartung seiner persönlichen Schutzausrüstung und feuerwehrtechnischem Gerät verpflichtet ist? Ist er vermutlich nicht pauschal, sondern nur auf Weisung des LdF. Der kann natürlich auch das "rundum-sorglos-Paket" bei einem Dienstleister buchen oder dafür entsprechendes hauptamtliches Personal vorhalten. Wenn ihm der Rat die dafür notwendigen Mittel bewilligt... | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 830575 | |||
Datum | 01.06.2017 13:26 | 1733 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von BHKG - NRW 6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen, " die Frage ist jetzt was versteht man unter "Pflege" ? Die Stiefel selbst zu putzen dürfte selbstverständlich sein. Das ist ja auch Pflege. Muss aber ein Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr z.B. - auch die Fahrzeuge waschen? - die Fahrzeughalle reinigen - Schläuche reinigen ich mein diese Frage jetzt mal "streng rechtlich". Gibt dieser Passus im BHKG das verpflichtend her? Oder kann ein Angehöriger der FF sagen: Liebe Gemeinde/Stadt, MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 830576 | |||
Datum | 01.06.2017 14:10 | 1674 x gelesen | |||
Guten Tag Geschrieben von Jürgen M. Muss aber ein Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr z.B. Zumindest nach Einsätzen und Übungen sehe ich es als Selbstverständnis an, dass die Mannschaft ihr Einsatzfahrzeug, und wenn nur grob, putzt. - die Fahrzeughalle reinigen Das kann örtlich unterschiedlich geregelt sein, m.E. aber einem FW-Angehörigen gelegendlich zumutbar, z.B. vor/nach Veranstaltungen wie " Tag der offenen Tür " etc. - Schläuche reinigen Das ist m.E. Sache ausgebilderter Gerätewarte bzw. besonders eingewiesenen Personal ( Prüfung, Dokumentation ). Gibt dieser Passus im BHKG das verpflichtend her? Der o.g. Passus steht im FwG BaWü ;-)) Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 830580 | |||
Datum | 01.06.2017 15:58 | 1642 x gelesen | |||
hallo, ok - dann nehme ich mal BaWü als Beispiel: § 3 und: § 9 muss also jetzt der Kommandant die Schläuche reinigen? § 14 Und da haben wir wieder die Pflege ... Es schwirren da drei Begriffe rum: - zu unterhalten - Instandhaltung - Pflege Da diese Sache sicherlich noch nie rechtssicher von einem Gericht geklärt wurde kann man jetzt wunderbar die Zuständigkeiten und Verpflichtungen diskutieren und die Regelungen interpretieren. Da gibt es dann verschiedene Sichtweisen. In der Realität ist da aber sicherlich kein grosses Problem. Die Stiefel putzt man selber. Und es wird Feuerwehren geben wo z.B. ein hauptamtlicher Gerätewart die Fahrzeuge hin und wieder in der Waschbox einer Grundreinigung unterzieht und es wird Feuerwehren geben wo die ehrenamtlichen Feuerwehrleute dies selbst tun. Das man nach einem Einsatz selbstverständlich das Fahrzeug wieder in einen einsatzbereiten Zustand bringt dürfte sicherlich auch für die ehrenamtlichen Einsatzkräfte selbstverständlich sein. Bin aber doch mal gespannt ob jemand die Auslegung der § die dieses Thema betreffen doch mal bei einem Gericht einfordert ... MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 830602 | |||
Datum | 03.06.2017 09:27 | 1655 x gelesen | |||
Ich denke nicht, dass es einer gerichtlichen Klärung bedarf. Werft doch mal einen Blick in die Betriebssicherheitsverordnung: § 2 Begriffbestimmungen ... Diese Legaldefinition steht somit. Gut, gut ... so laut schreien muss nicht sein, ich weiss, das die BetrSichV bei der FFW keine Anwendung findet (weil Ehrenamtlich ungleich Beschäftigter). Also werfen wir einen Blick in die DGUV Vorschrift 1, die ja bekanntermaßen den Geltungsbereich staatlichen Arbeitsschutzrechts auch auf andere Versichterte als Beschäftigte ausweitet: § 17 DGUV Vorschrift 1: Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen und, ein Stückchen weiter im Kapitel Persönliche Schutzausrüstungen § 30 Benutzung ... Auch in anderen UVVen sind ähnliche Passagen zu finden. Auch schreiben die Hersteller von Arbeitsmitteln und PSA vor, wie Nutzer das jeweilige Arbeitsmittel zu betreiben, instandzuhalten, zu reinigen und zu prüfen haben. Zudem haben in den FFW, trotz der Ehrenamtlichkeit, BM und LdFW ein Direktionsrecht. Warum wird also darüber diskutiert? :) Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | |||||
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