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ThemaErstattung des Verdienstausfalls für Selbstständige bei Nachteinsätzen8 Beträge
RubrikFreiw. Feuerwehr
 
AutorFran8k A8., Ilbesheim / Rheinland-Pfalz832508
Datum04.08.2017 15:203969 x gelesen
Hallo mich würden mal Eure Meinungen dazu interessieren, ob die Rechtslage hier richtig Ausgelegt wurde?

Ein Selbstständig arbeitender angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr in RLP wurde in der Nacht von ca. 3,30Uhr bis 7Uhr zu einem Einsatz alarmiert. Gebäudebrand, Einsatz unter Atemschutz. Also recht kräftezehrend. Auch emotional sehr belastend, da es in der Brandwohnung leider zu einem Todesfall kam.
Der selbstständig arbeitende Feuerwehrmann stellte für den nächsten Tag einen Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls welcher zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit (Ruhezeit) entstand. Da die Regelmäßige Arbeitszeit in dem Betrieb um 7 Uhr beginnt, gab er 2 Stunden von 7 bis 9Uhr an. (Das ist nach solch einem Einsatz ja nicht gerade sonderlich hoch gegriffen).
In dem besagtem Betrieb gibt es auch Angestellte die auf Weisungen des Feuerwehrmanns angewiesen sind.
In der Hauptsatzung der Gemeinde steht: Der Verdienstausfall für Selbstständige ist in der Regel auf die Zeit von 07.00 bis 19.00 Uhr begrenzt (Wochentags).
Jede angefangene Stunde wird mit 20 pauschal berechnet.
Nun soll der Antrag wohl abgelehnt werden mit der Begründung die Zeit zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit würde nur bei Arbeitnehmern gelten. Ein Selbstständiger könne sich ja raussuchen wann er arbeitet.

Kennt sich jemand hier mit der Rechtslage aus? Ist das so korrekt?

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg832509
Datum04.08.2017 15:572301 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Frank A.Nun soll der Antrag wohl abgelehnt werden mit der Begründung die Zeit zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit würde nur bei Arbeitnehmern gelten. Ein Selbstständiger könne sich ja raussuchen wann er arbeitet.
ich würde da als Antwort zurückschreiben

das akzeptiere ich nur wenn ich als Selbstständiger dann auch raussuchen kann ob ich bei einem Alarm zum Einsatz gehen oder nicht

Da hat wohl eine Gemeindeverwaltung den Schlag noch nicht gehört und eiert wg. 40 Euro rum :-(

Die Innenwirkung innerhalb der Feuerwehr dürfte da auch nicht gerade motivationsfördernd sein :-(

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW832510
Datum04.08.2017 17:092251 x gelesen
Die Einteilung in eine zeitliche 2-Klassengesellschaft ist auch bei uns so geregelt.
Da ich einen 24h Notdienst habe sowie die §Verantwortung für die Verkehrssicherungspflicht von mehrere 10.Tqm öffentliche Verkehrsfläche gibt es eine klare Grenze meiner Einsatzbereitschaft.
Weiß man, kann man sich drauf einstellen.

"Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
frei n.Bmark

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AutorFran8k A8., Ilbesheim / Rheinland-Pfalz832514
Datum04.08.2017 18:322221 x gelesen
Lagemeldung:

Nach dem der Wehrleiter mit der Verwaltung geredet hat, scheint diese nun doch den Verdienstausfall begleichen zu wollen.

Die Vernunft siegt doch...

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP832519
Datum04.08.2017 20:362222 x gelesen
Na also.

Ansonsten sehe ich in der Hauptsatzungsregelung kein rechtliches Problem, es wäre halt nur ziemlich bescheuert stur so zu verfahren.

Argumentativ gegen das: Nun soll der Antrag wohl abgelehnt werden mit der Begründung die Zeit zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit würde nur bei Arbeitnehmern gelten. Ein Selbstständiger könne sich ja raussuchen wann er arbeitet. würde ich die letzte Änderung des LBKG nennen. Vorher hatten Arbeitnehmer, die in Gleitzeit arbeiten, auch nur dann einen Freistellungsanspruch (und damit die Grundlage für die Lohnfortzahlung), wenn ein Einsatz in ihre Kernarbeitszeit fiel. Mit eben dem gleichen Argument, sie können sich ja außerhalb der Kernzeit aussuchen, wann sie ihre Arbeit verrichten. Mit der letzten Änderung wurde das dann in § 13 Abs. 4 glatt gebogen, jetzt kann der Gleitzeitler glaubhaft machen, dass er ohne den Einsatz gearbeitet hätte, und wird auch für die Zeit freigestellt.
Es wäre nur logisch, das auch auf die Lohnfortzahlung der Selbständigen sinngemäß zu übertragen.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorJan 8R., Hahnheim / RLP832546
Datum05.08.2017 19:131755 x gelesen
Hallo Frank,

Aus eigener Erfahrung finde ich es sehr schade, dass die Verwaltungen hier manchmal ohne Fingerspitzengefühl vorgehen.

Mich würde mal Interessieren mit welcher Intension hier gehandelt wurde. Gehts hier wirklich nur um das einsparen von 40?


MKG

Jan

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP832547
Datum05.08.2017 22:101763 x gelesen
Die Verwaltungen werden regelmäßig geprüft, und dabei geht es dann strikt um das Einhalten von Rechtsgrundlagen, und nicht um Fingerspitzengefühl. Schwarz/Weiß kann eben eindeutig geprüft werden, Ermessen wird diskutiert.
Oft kommt auch dazu, dass die Fälle selten sind. Kommt dann eine Konstellation zum ersten Mal vor, überlegt man sich genauer, was für einen Präzedenzfall man schafft. Zumal auch in diesem Bereich ab und zu leider etwas Missbrauch läuft. Das spricht sich natürlich unter den Verwaltungen rund, und dann schaut man hier und da etwas genauer hin und verzichtet eben lieber aufs Fingerspitzengefühl, und nimmt das strikte Schwarz/Weiß.
Feuerwehrseitig kann man nur raten, sich die örtlichen Regelungen (Hauptsatzung, evtl. auch Einzelbeschlüsse) mal genau anzusehen, und zu überlegen ob dort Lücken bestehen oder sonstwie Anpassungsbedarf ist. Ist immer besser, sowas zu klären, wenn der konkrete Fall noch nicht auf dem Tisch liegt. Das auch vor dem Hintergrund, dass die Hauptsatzung zwar regelmäßig erneuert wird, die Regelungen zur Feuerwehr aber gerne einfach von der vorherigen übernommen werden. Und das LBKG hat sich recht feuerwehrfreundlich weiterentwickelt, die Feuerwehr-Entschädigungsverordnung findet man auch nicht in jeder Hauptsatzung vernünftig wiedergegeben, das könnte sich der ein oder andere Wehrleiter mal auf die ToDoListe setzen.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorJan 8R., Hahnheim / RLP832564
Datum06.08.2017 21:201866 x gelesen
Das Wort "Fingerspitzengefühl" war da auch mehr im übertragenen Sinne gemeint.

Ich kann aber nicht sehen, dass sich das LBKG hier nur positiv für den FA entwickelt hat. Natürlich wurden auch positive Anpassungen gemacht. Aber es gibt auch eine Menge an postive Anpassungen für den Träger der Feuerwehr. Zum Beispiel das Thema von Ausbidlungskosten die zurückgezahlt werden müssen. Ich finde das nicht ansporend, kann aber auch verstehen, dass die Verwaltungen nicht auf ihrem Geld sitzen bleiben möchten. Nur was ist mit Lohnausfall, den darf eine öffentliche Verwaltung sowieso nicht abrechnen. Und das kann bei Lehrgängen (unter der Woche) ordentlich Teuer werden (Ist sowieso der größte Posten).

Die FeuerwEntschV könnte sich auch schneller den Gegebenheiten anpassen. Als Beispiel §1 Punkt 4.. Warum werden hier Einschränkungen gemacht? Die Feuerwehr will sich weiterentwickeln bleibt aber in den alten Strukturen etwas stecken. (Kreisausbilder, Gerätewarte, Funk). Es gibt soviele Aufgaben in Zukunft, die auf verschiedene Schultern verteilt werden müssen. Gerade die regelmäßige Ausbildung in den örtlichen Einheiten ist sehr wichtig für die Feuerwehr und auch Zeitintensiv.

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 04.08.2017 15:20 Fran7k A7., Ilbesheim
 04.08.2017 15:57 Jürg7en 7M., Weinstadt
 04.08.2017 17:09 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 04.08.2017 18:32 Fran7k A7., Ilbesheim
 04.08.2017 20:36 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 05.08.2017 19:13 Jan 7R., Hahnheim
 05.08.2017 22:10 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 06.08.2017 21:20 Jan 7R., Hahnheim
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