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Thema | MBO / NBauO oder Versammlungsstättenverordnung zutreffend | 6 Beträge | |||
Rubrik | vorbeug. Brandschutz | ||||
Autor | Lars8 B.8, Zwinge / Thüringen | 833928 | |||
Datum | 27.09.2017 11:21 | 1976 x gelesen | |||
Hallo Kameraden, ich habe eine Frage, und zwar geht es um die Zuständigkeit welche sich für den (Dienst)Betrieb ergibt. Ich arbeite in der Nds. Staats- & Universitätsbibliothek , also ein Sonderbau nach MBQ bzw. NBauO, bin dort neben meinen normalen Tagesgeschäft als Sicherheitsbeauftragter und teilweise Fragen im Brandschutz tätig. Es ist angedacht zum 25 - jährigen Bezugsjubiläum im nächsten Jahr eine im Öffentlichkeitsbereich während der Öffnungszeiten begehbare Ausstellung im Foyer durchzuführen.Also einem Bereich der ohne diese Ausstellung auch von Besuchern/Studierenden begangen und benutzt wird. Trifft hier im Bereich Brandschutz für diese Ausstellung dann die Versammlungsstättenverordnung zu ( keine Bühne, keine Sitzplätze/Stuhlreihen angedacht) sondern halt begehbare Ausstellung von Exponaten bzw. Plakatwänden usw. oder wäre das Thema Brandschutz mit den normalen Auflagen für Sonderbauten nach MBO/NBauO dann gesichert ? Danke für kurze Info! MkG Lars | |||||
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Autor | Thom8as 8B., Korntal-Münchingen / Baden-Württemberg | 833930 | |||
Datum | 27.09.2017 12:46 | 1435 x gelesen | |||
Ich kenne es so, dass auch in Objekten, die im Normalbetrieb keine Versammlungsstätten sind, die Versammlungsstättenverordnung maßgebend wird, wenn gewisse Kriterien erfüllt sind. Eines dieser Kriterien ist dabei regelmäßig die Besucheranzahl. Aber ob in deinem Fall eine kritische Schwelle überschritten wird, darf schon bezweifelt werden. Eine Ausnahme könnte höchstens beispielsweise die (große) Eröffnungsveranstaltung sein, bei der dann die VSV gilt. Thomas | |||||
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Autor | Hara8ld 8S., Köln / NRW | 833931 | |||
Datum | 27.09.2017 13:09 | 1229 x gelesen | |||
Erste Frage die ich mir Stellen würde ist, was steht in der Baugenehmigung zur Nutzung dieses Raumes. Wenn da auch was von Ausstellungen steht, beglückwünsche den Ersteller für seinen Weitblick und überlege trotzdem, ob du gut schlafen kannst. Für Vitrinen usw. könnte dann noch mal ein neuer Stellplan notwendig werden. Würde ICH mir aber nur einen Kopf drum machen, wenn die Brandlast erhöht, Fluchtwege beeinträchtigt, Rettung erschwert, oder Wertvolle Artefakte involviert werden. Man denke nur eine Ausstellung im Ikea Stil. Da raus kommen ist dann was für Logiker des Irrgartens ;-) Da die Angestellten des öffentlichen Dienstes das Risiko scheuen, ist dir eigentlich zu einem Brandschutzsachverständigen als Berater zu raten. Der hilft dann auch als Argumentationshilfe gegen die Wissenschaftler, die den Baumstamm durch die offene Brandschutztür legen... habs zwar nie gelernt, muss es aber dauernd anwenden :-( | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8T., Delmenhorst / Niedersachsen | 833932 | |||
Datum | 27.09.2017 13:28 | 1383 x gelesen | |||
Hallo, die für das Gebäude zugrundeliegende NBauO gilt erst einmal nur für die allgemeine Baugenehmigung. Damit verbunden ist auch eine Einstufung des Gebäudes in eine Gebäudeklasse oder als Sonderbau. Für Veranstaltungen in Gebäuden, die keine Versammlungsstätte sind, greift die Versammlungsstättenverordnung, hier § 47. Das bedeutet, dass für die Veranstaltung ein Ausnahmeantrag nach § 47 NVStättVO zu stellen ist. "Für die Durchführung einer Veranstaltung in einem Raum, der nicht als Versammlungsraum genehmigt ist, können auf Antrag Ausnahmen von den §§ 3 bis 21, 32 Abs.1 und 2, §§ 42 und 44 durch besondere schriftliche Entscheidung zugelassen werden, wenn 1.der Raum nur vorübergehend für Veranstaltungen genutzt wird und 2. der Brandschutz und die Sicherheit der Besucherinnen und Besucher sowie der Mitwirkenden auf andere Weise gewährleistet ist." Dabei sind alle Abweichungen, die in den o.g. §§ im Gegensatz zu einer originären Versammlungsstätte festgestellt werden, aufzulisten und ggfs. Kompensationsmaßnahmen zu beschreiben. Entsprechende Antragsformulare sollte das zuständige Ordnungsamt / Bauordnungsamt zur Verfügung stellen können..... Insbesondere die Flucht- und Rettungswege sind im Rahmen einer Antragstellung nach § 47 NVStättVO darzustellen (Breite der Rettungswege und Ausgänge, Führung der Rettungswege, ...). Im Rahmen einer Einzelfallentscheidung kann dann die Veranstaltung, u.U. auch mit entsprechenden Auflagen genehmigt werden. So ist der formalrechtliche Ablauf.... Gruß Christian Alles Geschriebene stellt lediglich meine private Meinung dar. | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8T., Delmenhorst / Niedersachsen | 833933 | |||
Datum | 27.09.2017 14:30 | 1247 x gelesen | |||
Hallo nochmal, da diese Ausstellung in einem Foyer stattfinden soll, sind die Ausführungen des Kollegen Schramke natürlich auch völlig richtig. Das Foyer dient als Eingangs- und Ausgangsbereich des Gebäudes. Dann muss man die grundlegenden Anforderungen an Flucht- und Rettungswege beachten (Brandlasten, Wegebreiten, etc.). Erstreckt sich das Foyer eventuell in Form eines Atriums über mehrere Etagen, dann ist das auch mit zu bewerten. Ist das Foyer eventuell Teil eines notwendigen Treppenraumes, so dass es eigentlich als Treppenraum zu werten ist ? Wie viele Ausgänge gibt es? Gibt es eine Brandfrüherkennung mittels BMA / HAA ? Wie ist die Entrauchungssituation ? so kann man noch viele weitere Fragen stellen..... Ohne hier den genauen Grundriss zu kennen wird es schwierig bis unmöglich, eine belastbare (und somit für Dich hilfreiche) Antwort geben zu können.... Gruß Christian Alles Geschriebene stellt lediglich meine private Meinung dar. | |||||
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Autor | Helm8ut 8R., Ezelsdorf / Bayern | 833936 | |||
Datum | 27.09.2017 15:37 | 1070 x gelesen | |||
Hallo, ich kann dir nicht direkt helfen (persönlich würde ich erst mal auf die erwartere Besucherzahl schauen) aber wahrscheinlich wird dir hier geholfen. MkG Helmut | |||||
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