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Thema | Ehrenamtlicher Feuerwehrmann verklagt die Gemeinde | 6 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 834046 | |||
Datum | 02.10.2017 13:15 | 7695 x gelesen | |||
hallo, oha :-() Das ist Ignoranz gegenüber dem Ehrenamt, Dieter Dülsner ist richtig sauer. Der Hauptbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr klagt gegen die Gemeinde, weil er nach seiner und der Ansicht seines Rechtsanwalts noch jede Menge Geld zu bekommen hat. Der 40-Jährige hat sich 2007 selbstständig gemacht, mittlerweile beschäftigt er in seinem Dienstleistungsunternehmen fünf Festangestellte und vier Aushilfen. Zu Spitzenzeiten waren es bis zu 13 Angestellte. Seit Firmengründung hat er für Einsätze, Schulungen und Fortbildungen für sich und seine Angestellten Verdienstausfall bei der Gemeinde beantragt. ... schon traurig das der klagen muss :-( hier der Hammer: ... Hassler räumte ein, dass die Kommune wegen der engen Personal- und Finanzsituation mit der Anpassung von Gesetzen auf Gemeindesatzungen Schwierigkeiten gehabt habe. Das solle jetzt Da haben die Verantwortlichen in der Kommunde und der Gemeinderat nicht kapiert wie eine Freiwillige Feuerwehr funktioniert. Inzwischen hat Ordnungsamtsleiter Ottmar Hassel ein Einlenken signalisiert. Wir wollen Herrn Dülsner klaglos stellen, sagte er auf Anfrage dieser Zeitung. Heißt im Klartext: Die Ansprüche sollen erfüllt werden. Allerdings wolle die Verwaltung noch verhandeln, was bezahlt wird. Zu 100 Prozent könne sie die Forderungen nicht erfüllen. Können glaub ich nicht. Da dürfte eher das nicht wollen im Vordergrund stehen :-( Bei solchen Zuständen braucht man sich nicht wundern wenn Einsatzkräfte einfach nicht mehr zu den Einsätzen kommen. Rechtssichere Gründe gibt es im Falle eines Falles genug. Quelle: http://www.ksta.de/28518836 ©2017 MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 834047 | |||
Datum | 02.10.2017 14:42 | 5600 x gelesen | |||
Mir ist nach dem Lesen des Artikels noch nicht so ganz klar, um welchen Fall es da überhaupt geht, und wofür man die geänderte Satzung braucht. Denn es macht einfach einen Unterschied, ob es um den Verdienstausfall eines Selbständigen geht oder um die Lohnfortzahlung mit Ersatzanspruch an dessen Angestellte. Letzteres benötigt keine weitere Satzungsregelung, da ist die vollständige Erstattung per Gesetz geregelt. Und da ist es dann auch egal, ob FSHG oder BHKG. Nur das BHKG ermöglicht es den Kommunen inzwischen, den Arbeitgebern zusätzlich zum Lohnersatz noch eine Zulage zu gewähren, es verpflichtet sie jedoch nicht dazu. Will die Kommune das, braucht sie eine Satzungsregelung. Hat sie keine, hat ein Arbeitgeber auch keinen Anspruch auf irgendeine Zulage. Nur auf den reinen fortgezahlten Lohn. Wozu es auch einer Satzungsregelung bedarf ist die Frage des Verdienstausfalls für Selbständige. Da muss man was regeln, weil die Stundenlöhne und die Arbeitszeiten von Selbständigen nicht so ohne weiteres greifbar sind. Dafür hat die Gemeinde eine Satzung aus 2001. Deren Grundlage ist zwar noch das FSHG, aber ich sehe gerade nicht, wo es da allein aus dem Wechsel zum BHKG heraus Änderungen geben sollte. Ob man nach 16 Jahren mal die Sätze anpasst, darüber lässt sich diskutieren. Es wird immer Selbständige geben, denen die Pauschalsätze nicht ausreichen. Andererseits können die Kommunen aber auch schlecht einfach alle geltend gemachten Beträge von Selbständigen einfach so ersetzen. Da sind leider schon Fälle bekannt geworden, wo salopp gesagt die Arbeitszeit von Selbständigen komischerweise immer mit Einsätzen zusammenfiel, oder wo die Relation der Verdienstausfallzahlungen zum richtigen Verdienst sagen wir mal etwas sehr seltsam war. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 834048 | |||
Datum | 02.10.2017 14:58 | 4899 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Sebastian K. Mir ist nach dem Lesen des Artikels noch nicht so ganz klar, um welchen Fall es da überhaupt geht, und wofür man die geänderte Satzung braucht. Denn es macht einfach einen Unterschied, ob es um den Verdienstausfall eines Selbständigen geht oder um die Lohnfortzahlung mit Ersatzanspruch an dessen Angestellte. beides: ... Seit Firmengründung hat er für Einsätze, Schulungen und Fortbildungen für sich und seine Angestellten Verdienstausfall bei der Gemeinde beantragt. ... MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 834049 | |||
Datum | 02.10.2017 15:13 | 5072 x gelesen | |||
Kurz danach heißt es aber: Seither hat Dülsner als Unternehmer keinen Verdienstausfall mehr gezahlt bekommen. Bereits zuvor hatte er höhere Sätze beantragt, aber lediglich 20 Euro erhalten.D.h. für mich, es geht nur um den Verdienstausfall als Selbständiger. Die 20 Euro entsprechen der Satzung, die die Kommune auf ihrer HP hat. Aber auch da gibt es die Möglichkeit, mehr zu bekommen: Satzung über die Höhe des zu leistenden Verdienstausfalles nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücken und öffentlichen Notständen vom 17.12.2001 Und ob das Ding dahinter jetzt FSHG oder BHKG heißt, ist irrelevant. Die Regelung ist die gleiche. Von daher ist die Argumentation beider Seiten in dem Fall merkwürdig. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Jako8b T8., Bischheim / Département du Mont-Tonnerre | 834057 | |||
Datum | 02.10.2017 19:53 | 4247 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Sebastian K. .......oder um die Lohnfortzahlung mit Ersatzanspruch an dessen Angestellte. Letzteres benötigt keine weitere Satzungsregelung, da ist die vollständige Erstattung per Gesetz geregelt. Stimmt so pauschal nicht. Normale steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge werden nicht als steuerfreie Zulagen erstattet sondern voll versteuert. Die Steuerfreiheit entfällt also, da diese nicht "erarbeitet" wurde. Damit verliert man, wenn man z.B. eine Feiertagsnachtschicht auf einen Feiertag statt zu arbeiten an einem Einsatz teilnimmt schon eine bemerktbare Summe. Um hier nicht benachteiligt zu werden muss man dann im Detail den genauen Verlust nachweisen. Was eine heiden Schreibarbeit ist. Auch wird dieser Verlust nicht voll erstattet, da das ganze nach oben gedeckelt ist. Du kannst Dir also den Unterschied zwischen 150% steuerfreier Zulaga und 150% voll versteuerter Zulage vorstellen. Gruß vom Berg Jakob "Die Verwendung der verschiedenen Löschmittel hat den Zweck, den Verbrennungsvorgang zu unterbrechen." >> Suche Ärmeladler Feuerwehr Bischheim bzw. Feuerwehr Bischheim Saar-Pfalz | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 834060 | |||
Datum | 02.10.2017 23:59 | 4252 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian K.Mir ist nach dem Lesen des Artikels noch nicht so ganz klar, um welchen Fall es da überhaupt geht, So wie der Artikel geschrieben ist taugt er vor allem für eins: Zum Fischen nach Pauschal-Aufregern über den Ehrenamts-Faktor. Hat ja bei unserem Webmeister schon geklappt... (um sachliche Informationen zu transportieren ist der Artikel einfach zu ungenau) | |||||
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