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Thema | RLP: Richtlinie für die Alterskameradschaft in den Feuerwehren | 20 Beträge | |||
Rubrik | Freiw. Feuerwehr | ||||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 836668 | |||
Datum | 18.01.2018 10:48 | 5171 x gelesen | |||
Mit der letzten Novellierung (2016) des LBKG RLP wurden Alters- und Ehrenabteilungen erstmals gesetzlich verankert: § 9 Abs. 7 LBKG RLP Innerhalb der Feuerwehren können Alters- und Ehrenabteilungen gebildet werden. Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilungen können mit Zustimmung des Bürgermeisters, die jederzeit widerruflich ist, an Übungen teilnehmen und im Einzelfall zu Einsätzen herangezogen werden, soweit sie die hierfür erforderlichen gesundheitlichen, körperlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen oder durch angemessene Vorkehrungen ein entsprechender Ausgleich erreicht werden kann. Jetzt haben LFV, Unfallkasse, Gemeinde-/Städtebund und Innenmysterium eine gemeinsame Richtlinie für die Alterskameradschaft in den Feuerwehren herausgegeben. Alterskameradschaft soll übrigens der geschlechtsneutrale Begriff sein, was an "Alters- und Ehrenabteilung" nicht neutral sein soll verstehe ich noch nicht so wirklich. Allerdings hatten wir hier auch schon eine Ehrenabteilung, als ich angefangen hab, und weder eine Richtlinie noch die gesetzliche Verankerung haben dabei je wirklich gefehlt. Versicherungsschutz war auch kein Problem, berücksichtigen UK und Zusatzversicherung seit Jahren, aber gut, wieder eine Richtlinie mehr in der Welt... Die eigentlichen Kritikpunkte sind aber andere: Wenn irgendwo mal jemand auch nur auf die geringste Idee kommen sollte, einem erkrankten 56jährigen mit 24 Dienstjahren den Eintritt in die "Alterskameradschaft" zu verweigern, gehört ihm doch mit Anlauf in den Ar*** getreten - wieso müssen zu so einer offensichtlichen Gruppierung noch Zugangsvoraussetzungen aufgestellt werden? Und: "Angehörige der Alters- und Ehrenabteilungen können mit Zustimmung des Bürgermeisters... im Einzelfall zu Einsätzen herangezogen werden, soweit sie die hierfür erforderlichen gesundheitlichen, körperlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen" Dazu haben sich viele schon gefragt, wie diese Anforderungen (und welche das überhaupt sein sollen) geprüft/belegt werden sollen. Geradezu genial dazu die Idee der Richtlinie: "Die gesundheitliche, körperliche und fachliche Eignung wird durch eine Selbsterklärung des Alterskameraden bestätigt". Ich glaube, ich werde diese Richtlinie, insb. auch Punkt 6, beim nächsten monatlichen Treffen unserer Altersabteilung mal vorlesen. Von der Jahreszeit her passt eine Büttenrede ja doch sehr gut. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Jako8b T8., Bischheim / Département du Mont-Tonnerre | 836669 | |||
Datum | 18.01.2018 11:12 | 2931 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Sebastian K. "Die gesundheitliche, körperliche und fachliche Eignung wird durch eine Selbsterklärung des Alterskameraden bestätigt". Verdammt heißes Eisen für die Betreffenden. Klingt für mich so in etwas wie "Teilnahme an Einsätzen auf eigene Gefahr". Problem ist ja nicht die fachliche Eignung, darüber gibt es ja Unterlagen. Für die gesundheitliche und körperliche Eignung genügt eine Selbsterklärung? Wie soll das denn aussehen? Denn jeder der im "passenden" Alter in die aktive Mannschaft eintritt braucht eine Bescheinigung eines Arztes das er für den Dienst in der Feuerwehr die nötige gesundheitliche und körperliche Eignung besitzt. Genügt hier jetzt auch eine einfache Selbsterklärung? Ich meine, wer seine Alterskameraden auch mal zu Einsätzen heranziehen will, der sollte auch darauf achten das sie irgendwas von einem Arzt vorlegen können. Selbsterklärungen können ein gewaltiger Schuss ins Knie sein. Gruß vom Berg Jakob "Die Verwendung der verschiedenen Löschmittel hat den Zweck, den Verbrennungsvorgang zu unterbrechen." >> Suche Ärmeladler Feuerwehr Bischheim bzw. Feuerwehr Bischheim Saar-Pfalz | |||||
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Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 836673 | |||
Datum | 18.01.2018 11:45 | 3094 x gelesen | |||
Guten Tag Geschrieben von Sebastian K. Jetzt haben LFV, Unfallkasse, Gemeinde-/Städtebund und Innenmysterium eine gemeinsame Richtlinie für die Alterskameradschaft in den Feuerwehren herausgegeben. Interessante -auch aus persönlichen Gründen- Lektüre, die ich noch genauer durchlesen werde und demnächst als Diskussionsgrundlage unseren/meinen Alterkameraden bzw. den Alterobleuten im Kreis zukommen lassen will! Geschrieben von Sebastian K."Angehörige der Alters- und Ehrenabteilungen können mit Zustimmung des Bürgermeisters... im Einzelfall zu Einsätzen herangezogen werden, soweit sie die hierfür erforderlichen gesundheitlichen, körperlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen" Ähnlich der Wortlaut im FwG BaWü 14 Abs. 2: "Die Angehörigen der Altersabteilung können zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden, soweit sie die hierfür erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen. " Näher geht man auch in BaWü nicht weiter auf ein Nachweis der gesundheitlichen Anforderungen ein ( das bezieht sich aber nicht nur auf die Altersabteilungen sondern auch auf die Einsatzabteilung ) und verläßt sich auch hier meist auf die Angaben des Betroffenen Alterkameraden; zur Einsatztätigkeit auch einige Ausführungen in der Broschüre " 65 plus - Senioren aktiv in unseren Feuerwehren " unter Ziff. 2.5. Ich glaube, ich werde diese Richtlinie, insb. auch Punkt 6, beim nächsten monatlichen Treffen unserer Altersabteilung mal vorlesen. Von der Jahreszeit her passt eine Büttenrede ja doch sehr gut. ;-))) Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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Autor | Stef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz | 836675 | |||
Datum | 18.01.2018 13:12 | 2852 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian K.Alterskameradschaft soll übrigens der geschlechtsneutrale Begriff sein, was an "Alters- und Ehrenabteilung" nicht neutral sein soll verstehe ich noch nicht so wirklich. Äh... Ja... Abteilung ist feminin aber Kameradschaft im Sinne einer Gemeinschaft auch, daran kann es schonmal nicht liegen... Geschrieben von Sebastian K. Ich glaube, ich werde diese Richtlinie, insb. auch Punkt 6, beim nächsten monatlichen Treffen unserer Altersabteilung mal vorlesen. Mir gefällt Punkt 5 am besten: 5. Unterstützung der Verbandsgemeinde/Stadt Vergünstigungen der Verbandsgemeinde/Stadt Endlich wieder sorglos den Swimmingpool befüllen können mittels Standrohr und B-Rohr. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 836686 | |||
Datum | 19.01.2018 00:00 | 2616 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian K.Wenn irgendwo mal jemand auch nur auf die geringste Idee kommen sollte, einem erkrankten 56jährigen mit 24 Dienstjahren den Eintritt in die "Alterskameradschaft" zu verweigern, gehört ihm doch mit Anlauf in den Ar*** getreten - Warum nicht noch ein Jahr warten "ob sich der Gesundheitszustand nochmal bessert" und dann erst den Antrag stellen?! Einfach mal praktisch denken... | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 836687 | |||
Datum | 19.01.2018 05:45 | 2589 x gelesen | |||
Mit der praktischen Denkweise arbeiten einige "Alterskameradschaften" in RLP seit 30 Jahren ohne Probleme. Und ohne Richtlinie. Mit der Richtlinie werden aber zumindest diejenigen das praktische Denken einstellen, die eh schon nach dem Prinzip arbeiten "Was nicht ausdrücklich erlaubt ist, muss verboten sein". Und das sind leider in den Feuerwehren und Verwaltungen zunehmend mehr. Natürlich könnte man mit der nach LBKG möglichen vorrübergehenden Entbindung von den Dienstpflichten "insbesondere aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen" Zeiträume so basteln, dass es passt. Aber auch da hört man schon leise ein paar Fälle, in denen das "insbesondere" die Entscheidungsträger überfordert... (zugegebenermaßen wäre ein großer Teil davon ohne jede gesetzliche Grundlage auch damit überfordert gewesen) "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8W., Nentershausen / RLP | 836688 | |||
Datum | 19.01.2018 07:53 | 2552 x gelesen | |||
Guten Morgen, ich glaube das muss man schon etwas differenziert sehen mit der Teilnahme an Einsätzen. Das die "Feuerwehrrentner", mal überspitzt gesagt das erste LF besteigen und mit Schere Spreizer hantieren oder in den Innenangriff gehen ist damit sicher nicht gemeint. Aber was spricht dagegen wenn sie z.B. die FEZ besetzen? das war bei uns jahrelang so völlig normal, oder im Gerätehaus die Logistik bei größeren LAgen unterstützen/übernehmen. Unsere "Feuerwehrrentner" sind da sehr gut drin, bei längeren Einsätzen, wird Kaffee gekocht, Brote geschmiert, ggfs. noch eingekauft, bei der Beladung des MZF (GW-L für nicht RLPler) geholfen und nach dem Einsatz stehn die schon parat und packen mit an die Autos fertig zu machen. Ein solches Hinzuziehen zu Einsätzen seh ich auch mit einer "Selbstbewertung der Einsatzfähigkeit" absolut unkritisch. Und eins noch, warum sollte ein Berufskraftfahrer der auch mit über 63 jeden Tag arbeiten muss und auf dem Bock sitzt nicht noch als Maschinist mit ausrücken dürfen? Christian Alles was ich hier schreibe ist meine reine persönliche Meinung und keine Stellungnahme meiner FF noch einer andere offiziellen Stelle. | |||||
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Autor | Oliv8er 8S., Neidenbach / Rheinland-Pfalz | 836691 | |||
Datum | 19.01.2018 08:13 | 2375 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.Warum nicht noch ein Jahr warten "ob sich der Gesundheitszustand nochmal bessert" und dann erst den Antrag stellen?! Weil derjenige, der weg ist, gemeinerhand auch weg bleibt. Es ist schlicht und einfach idiotisch, die Mitgliedschaft in der Alterskameradschaft an den Dienstjahren oder dem Lebensalter festzumachen. Es gibt einfach keinen Grund, jemanden nach meinetwegen nur fünf Dienstjahren auszuschließen. Und ein "Frührentner" aufgrund von Krankheit oder Verletzung kann doch nicht von der Ehrenabteilung deswegen ausgeschlossen werden, weil er krank wurde! Manchmal frage ich mich wirklich, in welcher Welt die Menschen leben, die derart wirklichkeitsfremde Regelungen verfassen. Es gab, wie Sebastian schreibt, nie ein Problem, solange es keine Regelung gab, das Problem ist die Regelung. In unserer (inzwischen aufgrund von Sterbefällen arg dezimierten) Altersabteilung hätte mehr als die Hälfte der Kameraden die neuen Anforderungen nicht erfüllt, Probleme gab es nie. Was soll das? | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 836692 | |||
Datum | 19.01.2018 08:51 | 2375 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Oliver S. Manchmal frage ich mich wirklich, in welcher Welt die Menschen leben, die derart wirklichkeitsfremde Regelungen verfassen. Es gab, wie Sebastian schreibt, nie ein Problem, solange es keine Regelung gab, das Problem ist die Regelung. Es handelt sich um eine "Handlungsempfehlung", kein Gesetz. Es ist also durchaus möglich, in einzelnen Punkten, insbesondere wenn sie nicht die ebenfall vorhandenen gesetzlichen Regelungen betrifft, bei Umsetzung in der eigenen Gemeinde angepasst werden. So dürfte es im Allgemeinen kein Problem geben, wenn man die Voraussetzungen an Mindestjahren oder Ähnliches etwas senkt. Also immer ruhig bleiben und bei lokaler Umsetzung der Regelung/Empfehlung die entsprechenden Punkte ansprechen und anpassen. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Volk8er 8C., Garbsen / NDS | 836695 | |||
Datum | 19.01.2018 09:27 | 2458 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian W.Und eins noch, warum sollte ein Berufskraftfahrer der auch mit über 63 jeden Tag arbeiten muss und auf dem Bock sitzt nicht noch als Maschinist mit ausrücken dürfen? Das ist der große Wiederspruch. Der 67 jährige Dachdecker muss/ soll jeden Tag noch seine volle Schicht machen, darf aber nicht mehr die Feuerwehrleiter hoch. Dies ist meine Meinung. | |||||
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Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 836696 | |||
Datum | 19.01.2018 10:56 | 2282 x gelesen | |||
Guten Tag Geschrieben von Michael W. Es handelt sich um eine "Handlungsempfehlung", kein Gesetz. Genau, ähnlich den Handlungsempfehlungen 65-Plus für BaWü. Und bezüglich der Einsatztätigkeit meint die Broschüre für BaWü hierzu: " Gleichwohl sieht das Feuerwehrgesetz in § 14 Abs. 2 die Möglichkeit vor, Angehörige der Altersabteilung zu Einsätzen und Übungen heranzuziehen (siehe auch Seite 41). Diese Bestimmung darf jedoch nicht so ausgelegt werden, dass mit Angehörigen der Altersabteilung die Tagesverfügbarkeit der Feuerwehr sichergestellt wird. Sie will lediglich die Möglichkeit eröffnen, Angehörige der Altersabteilung dann einzusetzen, wenn aufgrund des Umfangs oder der Zeitdauer des Einsatzes die Verfügbarkeit der Einsatzabteilung an ihre Grenzen stößt oder gar erschöpft ist und wenn es ausbildungs- und altersgerechte Verwendungsmöglichkeiten gibt. " Also die Tagesverfügbarkeit durch FW-Alterskameraden mit sicherzustellen ist nicht im Sinne des Programmes bzw. der Handlungsempfehlungen; wobei ich einem bis zu 67-jährigen* FW-Angehörigen durchaus noch eine gewisse Einsatztätigkeit zutrauen kann, er muß ja nicht unbedingt im 1. FW-Fahrzeug sitzen bzw. einem jungen FW-Angehörigen darin den Platz wegnehmen ?! Gruß aus der Kurpfalz Bernhard * siehe beispielsweise auch die entsprechenden Diskussion über das Renteneintrittsalter.. " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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Autor | Thom8as 8R., Haibach / Bayern | 836704 | |||
Datum | 19.01.2018 13:43 | 2420 x gelesen | |||
Geschrieben von Bernhard D."Angehörige der Alters- und Ehrenabteilungen können mit Zustimmung des Bürgermeisters... im Einzelfall zu Einsätzen herangezogen werden, soweit sie die hierfür erforderlichen gesundheitlichen, körperlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen" Ähnlich aber praktisch Ewigkeiten voneinander entfernt. Während in BaWü dem rüstigen Alterskameraden mit einer medizinischen Unbedenklichkeitserklärung eine Teilnahme an Einsätzen ermöglicht wird, so scheitert es in RLP wohl in der Praxis am Passus 'im Einzelfall'. Zumal sich der Einzelfall von der Formulierung her vermutlich nicht auf einzelne Alterskameraden sondern einzelne Einsätze bezieht. Bedeutet wohl in der Praxis, dass das Fahrzeug erst rausfährt, wenn der Senior den Bürgermeister rausgeklingelt hat und der sein OK gegeben hat ... ? | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 836710 | |||
Datum | 19.01.2018 15:29 | 2454 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas R.so scheitert es in RLP wohl in der Praxis am Passus 'im Einzelfall' Jemand der regulär zu Einsätzen ausrücken soll gehört IMNSHO in die Einsatzabteilung. Alles andere fände ich doch sehr befremdlich. Wenn die Altersgrenzen für diese nicht mehr praxisgerecht sind, dann gehören die angepasst. Gerade im Ehrenamt ist es doch unkritisch, die Altersgrenze für die Einsatzabteilung z.B. auf die gesetzliche Regelaltersgrenze anzuheben, und jedem die freie Wahl zu lassen schon früher in die Ehrenabteilung zu wechseln wenn er keinen regulären Einsatzdienst mehr leisten kann oder will. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 836711 | |||
Datum | 19.01.2018 15:31 | 2186 x gelesen | |||
Geschrieben von Oliver S.Es gibt einfach keinen Grund Ich bin fest vom Gegenteil überzeugt. Vielleicht sollte man dazu einfach mal die Begründung oder, falls eine solche nicht zugänglich ist, die Autoren der Richtlinie befragen? | |||||
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Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 836730 | |||
Datum | 20.01.2018 09:33 | 2330 x gelesen | |||
Guten Tag Geschrieben von Henning K. Wenn die Altersgrenzen für diese nicht mehr praxisgerecht sind, dann gehören die angepasst. Gerade im Ehrenamt ist es doch unkritisch, die Altersgrenze für die Einsatzabteilung z.B. auf die gesetzliche Regelaltersgrenze anzuheben, Das wäre m.E. die einfachste Lösung, könnte aber dann -wie einige Rentenprognostiker zukünftig meinen- zu bis 70-Jährigen Einsatzkräften führen, dann aber würde diese Vorgabe greifen: und jedem die freie Wahl zu lassen schon früher in die Ehrenabteilung zu wechseln wenn er keinen regulären Einsatzdienst mehr leisten kann oder will. Was ja schon seit Jahrzehnten mehr oder weniger in vielen FF üblich ist. Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 852749 | |||
Datum | 26.10.2019 10:05 | 2181 x gelesen | |||
Guten Tag Geschrieben von Sebastian K. Versicherungsschutz war auch kein Problem, berücksichtigen UK und Zusatzversicherung seit Jahren, und Unterstützungsleistungen: -> LFV-RLP ( 20.10.19 ) " Frewillige Feuerwehrkräfte noch besser abgesichert " [...] Unterstützungsleistungen werden zukünftig auch an Angehörige von Alters- und Ehrenabteilungen, die an Einsätzen und Übungen teilnehmen geleistet. [...] Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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Autor | Helm8ut 8B., Jünkerath / RLP | 852751 | |||
Datum | 26.10.2019 19:00 | 1836 x gelesen | |||
Hallo, dass man die gesamte Richtlinie kritisch sehen kann wird auch von mir unterstützt. Am einfachsten wäre es doch die Altersgrenze an das gesetzliche Renteneintrittsalter zu koppeln. Eine Selbstauskunft zum persönlichen Gesundheitszustand ist auch schon mehr, als von jedem gewöhnlichen Löschknecht nach erstmaligem Eintritt in die Feuerwehr gefordert wird. Besonders interessant wird es wenn derjenige sowieso regelmäßig Nachweise über seine Einsatzfähigkeit bringen muss.(G25, G26 etc.) Besonders stößt mir aber auf, wenn diese Richtlinie noch um weitere Ausschlusskriterien erweitert wird. Beispiel:Text Richtlinie 3. Mögliche Tätigkeiten Bei den Tätigkeiten ist zu unterscheiden: a) feuerwehrdienstliche Tätigkeiten Der Bürgermeister/Oberbürgermeister entscheidet bei der Verabschiedung über noch mögliche Tätigkeiten des einsatzbereiten Alterskameraden. Die übertragenen Tätigkeiten sind schriftlich festzuhalten und z.B. in der Personalakte zu hinterlegen und bei Bedarf über die Zeit anzupassen. Für die bisherigen Alterskameraden kann nachträglich gleichermaßen verfahren werden. Bei allen Tätigkeiten ist auf die Erfüllung der hierfür erforderlichen gesundheitlichen, körperlichen und fachlichen Anforderungen zu achten. Die gesundheitliche, körperliche und fachliche Eignung wird durch eine Selbsterklärung des Alterskameraden bestätigt (siehe Anlage). Ansonsten wird auf § 12 Abs. 4 LBKG verwiesen. Von der Verbandsgemeinde erweiterte Bedingungen: in der Verbandsgemeinde Gerolstein haben sich die Verbandsgemeinde und die Wehrleitung auf folgende konkrete Voraussetzungen verständigt, damit ein Alterskamerad bei Einsätzen herangezogen werden kann: > Die Alarmierung darf ausschließlich über die Sirene erfolgen. Eine Alarmierung mittels FME, aPager oder sonstigen Alarmierungseinrichtung ist nicht möglich! > Der Einsatz darf nur zur Sicherung der Tagesalarmbereitschaft (8:00 17:00 Uhr)erfolgen. > Den Alterskameraden stehen keine Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus zu. > Vor Ort entscheidet der Einsatzleiter bzw. der jeweilige Gruppenführer ob Bedarf für den Einsatz des Alterskameraden vorhanden ist. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn das erstausrückende Fahrzeug voll besetzt ist. > Wenn ein Fahrzeugführer für das Einsatzfahrzeug da ist, dann ist das Führen dieses Fahrzeuges durch den Alterskamerad grds. nicht zulässig. > Es darf kein Einsatz im Gefahrenbereich erfolgen, sprich ein Einsatz an der Rettungsschere / Spreizer bzw. Motorsäge ist nicht möglich. Der Alterskamerad ist im rückwärtigen Bereich als Maschinist, Sprechfunker, zur Absicherung der Unfallstelle, usw. einzusetzen. Durch diese zusätzlichen Bedingungen ist es nicht Verwunderlich, dass die Bereitschaft im Einsatzfall zu helfen, nach erreichen der Altersgrenze ziemlich gering ausfällt. Schöne Grüße Helmut Dies ist Ausschließlich meine persönliche Meinung. | |||||
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Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 852754 | |||
Datum | 27.10.2019 07:12 | 1719 x gelesen | |||
Guten Morgen Geschrieben von Helmut B. Von der Verbandsgemeinde erweiterte Bedingungen: Abgesehen von den ersten beiden Punkten grundsätzlich mal grundsätzlich nicht so verkehrt, nur warunm darf er nicht mit FME/DME alarmiert werden ? Da hat ein Alterskamerad in vielen Gemeinden ohne Sirenalarmierung überhaupt keine Chance zum "Einsatz" zukommen und im Rahmen seiner Möglichkeit zur Unterstützung/Entlastung der Einsatzabteilung tätig zu werden. Und nur werktagsüber von 8.00 bis 17.00 Uhr gebraucht zu werden und sonst zuhause bleiben zu müssen ? Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 852759 | |||
Datum | 27.10.2019 10:04 | 1791 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Bernhard D. Abgesehen von den ersten beiden Punkten grundsätzlich mal grundsätzlich nicht so verkehrt, nur warunm darf er nicht mit FME/DME alarmiert werden ? Wie so oft muss man diese Regelungen in der kompletten Betrachtung der Wehr sehen. Es dürfte wohl kaum eine Wehr, die nur über DME/FME alarmiert wird, eine Regel aufstellen, dass der Alterskamerad nur bei Sirenenalarm kommen darf. Andererseits gibt es Wehren, da hat noch lange nicht jeder Aktive einen FME/DME. Ob man da einen FME/DME für einen Kameraden der Altersabteilung rechtfertigen kann (Ausnahme er hat ihn sich selbst gekauft)? Warum man aber alternative Alarmierungswege ausschließt, erschließt sich mir auch nicht so ganz. Gerade für reine Unterstützungstätigkeiten reicht es eigentlich aus, die entsprechenden Kameraden telefonisch oder ähnlich zu verständigen. Auch die zeitliche Einschränkung würde ich rauslassen. Wir haben z.B. Bereiche, da hat man aufgrund Schichtdienstler in der Woche von 8-17 Uhr genausoviel Leute wie am Wochenende, bzw. man am Wochenende genausowenig wie in der Woche. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 852760 | |||
Datum | 27.10.2019 20:18 | 1622 x gelesen | |||
Guten Abend Geschrieben von Michael W. Andererseits gibt es Wehren, da hat noch lange nicht jeder Aktive einen FME/DME. Ob man da einen FME/DME für einen Kameraden der Altersabteilung rechtfertigen kann Das ist schon ein Argument, denn es gibt doch -wie erwähnt- wirklich so einfache Alternativen: Gerade für reine Unterstützungstätigkeiten reicht es eigentlich aus, die entsprechenden Kameraden telefonisch oder ähnlich zu verständigen. z.B. Handy, WhatsApp u.ä. Auch die zeitliche Einschränkung würde ich rauslassen. Da sehe ich auch keinen Sinn drin. Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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