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ThemaFragen rund um §§ 27 und 30 LBKG RLP8 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP837127
Datum03.02.2018 13:332253 x gelesen
Nach § 27 Abs. 3 LBKG RLP sind Auf Anordnung des Einsatzleiters... dringend benötigte Fahrzeuge, Geräte, Materialien, Betriebsstoffe, elektrische Energie, bauliche Anlagen oder Einrichtungen sowie sonstige Sach-, Dienst- und Werkleistungen von jedermann zur Verfügung zu stellen.Wie würdet ihr "dringend benötigt" hier definieren? Gibt es in Kommentierungen, Rechtssprechungen entsprechende Anhaltspunkte?
Interessant könnte das im Bezug auf eine tatsächliche "Anordnung" in dem Sinne werden, dass der "Jedermann" entweder nicht unbedingt zur Kooperation willig oder schlicht nicht zu fragen ist, da abwesend.
Kommt jemand dagegen freiwillig und bietet irgendwas an, was auch heutzutage noch häufiger vorkommen dürfte, könnte § 30 Abs. 4 LBKG interessant werden:
[Entschädigungsansprüche] gelten entsprechend, wenn jemand, ohne nach § 23, § 27 oder § 28 in Anspruch genommen worden zu sein, Leistungen erbringt, die zu der Gefahrenbekämpfung oder der unmittelbar anschließenden Beseitigung erheblicher Schäden vom Aufgabenträger als notwendig anerkannt werden.Sind hier Fälle bekannt, in denen mal jemand etwas zur Verfügung stellte, einen Schaden hinterher geltend machen wollte und die Anerkennung problematisch wurde?
Denkbar wäre das z.B., da derartige Kosten auch wieder auf einen Einsatzverursacher zurückfallen können, § 30 Abs. 3.


(Die Fragen haben keinen konkreten Fallbezug)

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorMich8ael8 M.8, Ludwigshafen / Rheinland-Pfalz837128
Datum03.02.2018 15:041526 x gelesen
Hallo Sebastian,

anbei ein Link auf eine Seite einer privaten Firma, die bereits seit Juli 2013 im gerichtlichen Streit mit dem Landkreis Germersheim und/oder der VG Lingenfeld liegt.

Infoseite der betroffenen Firma

Hintergrund ist ein Brand eines Reifenlagers in der Umgebung der Firma. Die Feuerwehr hat damals den Bagger der Firma angefordert. Ich weiß jetzt nicht ob es ein Fall von § 27 oder § 30 LBKG war.

Auf jeden Fall war der Bagger danach wohl ein Totalschaden und die Kommunen und Versicherung können sich wegen der Kostenerstattung nicht verständigen. Die Firma geriet wohl angeblich dadurch in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Der Fall zieht sich noch immer und ist wohl mittlerweile beim OLG anhängig.

Die Firma hat nur wenig selbst geschrieben auf der Seite aber die diversen Bericht der örtlichen Zeitung der Rheinpfalz verlinkt. Auch wenn die Presse nicht immer einen Durchblick hat, so kann man sich doch einen recht guten und einigermassen objektiven Überblick über den Fall verschaffen.

Das ist in meinen Augen ein absolut extremer Fall, wobei es wohl bei dem Brandereignis noch eine weitere Firma gibt, deren eingesetztes Gerät gelitten hat und die wohl auch den Klageweg bestreitet.

Den ganz aktuellen Sachstand habe ich jetzt allerdings nicht.

MfG
Michael

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW837129
Datum03.02.2018 17:29   1419 x gelesen
Geschrieben von Michael M.anbei ein Link auf eine Seite einer privaten Firma, die bereits seit Juli 2013 im gerichtlichen Streit mit dem Landkreis Germersheim und/oder der VG Lingenfeld liegt.

Infoseite der betroffenen Firma


Sicherlich eine sehr unschöne Sache, auch was die Außenwirkung angeht.


Im Grunde muss man daraus vor allem eine Schlussfolgerung ziehen:

Bei der Inanspruchnahme von fremdem Gerät vor dem Einsatz einmal mit der Kamera rumlaufen und alle offensichtlichen Schäden und Verschleißspuren dokumentieren. Das hilft zum einen der öffentlichen Hand, unberechtigte Schadenersatzansprüche abzuweisen. Zum anderen wird es aber für den Eigentümer auch einfacher, berechtigte Ansprüche durchzusetzen, wenn die Feuerwehr sagt "das was auf den Bildern zu sehen ist war vorher schon, mehr war nicht zu sehen!"

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AutorHara8ld 8S., Köln / NRW837134
Datum03.02.2018 21:38947 x gelesen
Geschrieben von Henning K.Sicherlich eine sehr unschöne Sache, auch was die Außenwirkung angeht.


Also, dieser Gemeinde würde ich, mit Verweis auf diesen Fall, kein Gerät mehr leihen. Wenn ich als Gemeinde so agiere, muss ich halt alles vorhalten. Radlader Stapler, Bagger, Kran was auch immer. Das ist eigentlich sofort teurer, als hier mal eben 100000 für ein gleichwertiges Ersatzgerät zu bezahlen.
Und der Verweis auf eine Kaputte Scheibe ist wohl Dumm dreist hoch 10. Insbesondere wenn da Brandspuren an den Schläuchen, oder Wärmeverzug vom Sachverständigen festgestellt wurden.
Der Verweis auf den Kreis, und die Streitigkeit dazwischen, ebenfalls völlig idiotisch. Ist es denn nicht so, das die örtliche Feuerwehr angefordert hat?
Die Schäden durch "unsachgemäße Staplerfahrer" sind ebenfalls ein Witz. Natürlich rammen Notwendigerweiseschnellernstaplerfahrer überall an. Sie sind halt Laien. Entweder man zahlt dann die Schäden und geht offensiv damit um, oder man hält ständig ettliche Staplerfahrer vor. Die Schulungen fressen den Effekt locker in wenigen Jahren wieder auf.

Werden solche Reifenlager nicht in ihrer Größe begrenzt? Es kann doch nicht sein, das es da keine wirksamen Feuerschneisen gibt.

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW837135
Datum03.02.2018 22:52920 x gelesen
Geschrieben von Harald S.Also, dieser Gemeinde würde ich, mit Verweis auf diesen Fall, kein Gerät mehr leihen.

Eigentlich ist die Gemeinde hier vermutlich die einzige Partei, der eigentlich nichts vorzuwerfen ist.

Geschrieben von Harald S.Und der Verweis auf eine Kaputte Scheibe ist wohl Dumm dreist hoch 10.

Ersatz für einen Schaden zu verlangen der bei dem Einsatz überhaupt nicht entstanden ist wäre also deiner Meinung nach nicht zu beanstanden? Da bleibe ich anderer Ansicht.

Geschrieben von Harald S.Der Verweis auf den Kreis, und die Streitigkeit dazwischen, ebenfalls völlig idiotisch. Ist es denn nicht so, das die örtliche Feuerwehr angefordert hat?

Die Gemeinde hat sich an Recht und Gesetz zu halten. Offensichtlich sind ja auch sowohl das Gericht als auch der Landkreis relativ problemlos der Ansicht der Gemeinde gefolgt, dass der Kreis für die Entschädigung zuständig ist.

Lediglich der Geschädigte hat eine (im Nachhinein wohl nicht mehr nachweisbare) mündliche Aussage zum Anlass genommen, seinen Anwalt mit einer Klage gegen die Gemeinde zu beauftragen. Der hat dann nicht nur den falschen Anspruchsgegner verklagt, sondern vermutlich sogar noch vor dem falschen Gericht. (Warum nimmt der Kläger den eigentlich nicht in Regress, der muss doch auch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung haben?!)

Vermutlich hätte sich der Sachbearbeiter der Gemeinde sogar strafbar gemacht, wenn er wider besseren Wissens eine unberechtigte Forderung erfüllt hätte...

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg837136
Datum03.02.2018 22:55861 x gelesen
hallo,

formal dürftest du Recht haben.

aber ich erwarte in so einem Fall das die Behörden ( egal welche Verwaltungsebene ) da schauen das die Sache so schnell wie möglich und mit dem geringstem Aufwand für den Geschädigten vom Tisch gebracht wird.

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorDr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Lübeck / S-H837137
Datum03.02.2018 23:20983 x gelesen
Eine vegleichbare Norm findet sich in vielen Brandschutzgesetzen, zu denen es Kommenare gibt, etwa § 47 des hessischen Brandschutzgesetzes Amazon,
§ 24 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes Amazon, § 27 a.F. des Gesetzes aus NRW Amazon

Die Kommentare dürften als Fernleihe über die Landesbibliotheken und über die jeweiligen Landesfeuerwehrschulen beschaffbar sein.

Eine Rechtsprechungsrecherche via JURIS dürfte ein bisschen Arbeit machen, weil man hier dazu ja die 16 Landesnormen herausfinden und die Suche dann durchlaufen lassen muss. Wenn das ganz dringend ist, bitte eine kurze Information an mich.

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AutorHara8ld 8S., Köln / NRW837138
Datum03.02.2018 23:271151 x gelesen
Geschrieben von Henning K.Ersatz für einen Schaden zu verlangen der bei dem Einsatz überhaupt nicht entstanden ist wäre also deiner Meinung nach nicht zu beanstanden? Da bleibe ich anderer Ansicht.

Weil die Scheibe peanuts ist gegenüber einer Hitzebeaufschlagten Hydraulik. Die ist halt Schrott, und damit alleine ein Bagger Totalschaden.

Wenn ich einen solchen ungeschützten Bagger dafür verwende, Heiße und brennende Reifen zu bewegen, ist das Ding hinterher Kernschrott. Da spielt ein Lackkratzer oder eine Scheibe keinerlei Rolle mehr.

Große Metallteile verziehen sich dann auch gerne, insbesondere, wenn darin Heißes Feuer mit Wasser gelöscht wird.

Geschrieben von Henning K.Vermutlich hätte sich der Sachbearbeiter der Gemeinde sogar strafbar gemacht, wenn er wider besseren Wissens eine unberechtigte Forderung erfüllt hätte...
Ja, das ist richtig. Allerdings hat ein Mitarbeiter der Gemeinde das Fahrzeug angefordert, und damit den Schaden verursacht. Da wäre ich auch davon ausgegangen, das die Gemeinde auch Haften muss. Davon ist der Kreis ja schließlich auch zeitweise ausgegangen. Ich erwarte von einem Sachbearbeiter aber, das er das im Sinne seiner Bürger klärt. Hier ist es ja unstreitig, das der Bagger Schrott ist, das er vorher sicherlich seine UVV bestanden hat*. Da lässt man Gutachten und KVA erstellen und bis das eingetroffen ist, hat man bereits den internen Kostenträger ermittelt, und wenn das Strittig ist, Bezahlen beide erst mal die Hälfte und man Streitet sich intern über die Verteilung. Das kann auch der Gemeindebedienstete eintüten wenn es Politisch gewollt ist.
Geschrieben von Henning K.Lediglich der Geschädigte hat eine (im Nachhinein wohl nicht mehr nachweisbare) mündliche Aussage zum Anlass genommen, seinen Anwalt mit einer Klage gegen die Gemeinde zu beauftragen.
Ganz vorsichtig mit dieser Argumentation. Dann bekommt die Feuerwehr zukünftig nichts mehr ohne Schriftkram. "Willst du, das mein ordnungsgemäß geparktes und jetzt im Weg stehendes Auto weg soll, Handeln wir erst mal einen schriftlichen Vertrag aus."

*Da das kein kleiner Krauter ist, gehe ich davon aus, das die sich an die UVV halten. Eine verzogene Schaufel oder Rahmen, fällt da auf.

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 03.02.2018 13:33 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 03.02.2018 15:04 Mich7ael7 M.7, Ludwigshafen
 03.02.2018 17:29 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 03.02.2018 21:38 Hara7ld 7S., Köln
 03.02.2018 22:52 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 03.02.2018 22:55 Jürg7en 7M., Weinstadt
 03.02.2018 23:27 Hara7ld 7S., Köln
 03.02.2018 23:20 Dr. 7Dr.7 Th7oma7s R7., Lübeck
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