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Thema | Aufwandsentschädigungen - Übungsleiterpauschalen - Steuerfreibeträge: Feuerwehr & e.V. | 12 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Stef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz | 837795 | |||
Datum | 24.02.2018 21:10 | 3948 x gelesen | |||
Servus, bei uns kam aktuell eine steuerrechtliche Frage auf: Es gibt ja den sogenannten Übungsleiterfreibetrag von 2.400€, die sogenannte Ehrenamtspauschale von 720€ und prinzipiell auch die Möglichkeit Aufwendungen nicht pauschalisiert sondern monatlich oder quartalsweise geltend zu machen und zu ersetzen im Bereich der eingetragenen Vereine (e.V.) für ehrenamtlich tätige Personen. Bei vielen Freiwilligen Feuerwehren gibt es für Ämter wie Wehrführer / Wehrleiter (je nach Bundesland), Gerätewarte, spezielle Ausbilder, etc auch entsprechende Aufwandsentschädigungen. In RLP z.B. grundlegend in §13 Abs. 8 LBKG geregelt und dann normalerweise in den Hauptsatzungen der Kommune mit entsprechenden Sätzen für jedes Amt festgesetzt. Wie ist hier die exakte steuerliche Regelung? Die 2.400€ sind ja ein Freibetrag und keine Freigrenze, man müsste also beim überschreiten dieser Schwelle den Betrag darüber entsprechend versteuern. Jetzt sind ja Konstellationen vorstellbar, bei denen ein Feuerwehrangehörger z.B. als Trainer bei einem Sportverein monatlich 120€ bekommt, was in Summe dann 1.440 im Jahr wären. Und dann z.B. als Jugendfeuerwehrwart aus öffentlichen Kassen nochmals 120€ als Aufwandsentschädigung, in Summe auch 1.440€ im Jahr. Insgesamt mit 2 x 1.440€ = 2.880€ läge er dann gesamt über den 2.400€. Und nun? Steuerpflicht: Ja oder Nein? In die Tiefe der Materie habe ich mich noch nicht eingelesen, Steuerrecht ist mir in all seinen Facetten und Details ohnehin zuwider da nicht logisch aufgebaut, ich frage da bei gegenwärtigen Problemen immer einen Fachmann. Gefühlsmäßig würde ich allerdings aufgrund dessen, daß eine Zahlung von einem Verein kommt (den wir als gemeinnützig annehmen) und eine Zahlung aus einer öffentlichen Kasse, hier zweimal die 2.400€ Freibetrag erwarten. Kann dazu jemand eine fundierte Aussage treffen, möglicherweise auch noch mit Verweis auf einen Paragraphen und eine konkrete Passage im EStG? Urteile von einem Finanzgericht? Durchführungsverordnungen der Finanzämter / Steuerbehörden? | |||||
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Autor | Anne8tte8 S.8, Griesheim / Hessen | 837800 | |||
Datum | 24.02.2018 23:36 | 2403 x gelesen | |||
Es werden alle Beträge addiert, egal wer es bezahlt. Es ist schon alles gesagt worden. Nur noch nicht von jedem... | |||||
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Autor | Stef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz | 837802 | |||
Datum | 25.02.2018 02:37 | 2359 x gelesen | |||
Geschrieben von Annette S.Es werden alle Beträge addiert, egal wer es bezahlt. Hast du dafür einen Beleg? Es sind ja ja einmal Gelder nach §3 Nr. 12 EStG und einmal nach §3 Nr. 26 EStG, also ich gehe von einmal 2.400 jährlich als "Übungsleiter" und einmal 200 monatlich (=2.400 jährlich) als Person, die einen öffentlichen Dienst leistet aus. Und das eben parallel nebeneinander, sicher bin ich mir da aber absolut nicht und deswegen hätte ich da gerne mal eine fundierte Aussage inklusive Beleg. §3 EStG ist jetzt ohnehin weder leichte Kost noch ohne weiterführende Literatur zu irgendetwas zu gebrauchen. | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 837804 | |||
Datum | 25.02.2018 08:22 | 2209 x gelesen | |||
Geschrieben von Steffen W.Geschrieben von Annette S." Es werden alle Beträge addiert, egal wer es bezahlt." https://www.finanztip.de/ehrenamtspauschale/ Zitat:"Bekommen Sie beispielsweise für Ihr Ehrenamt als Jugendtrainer von Ihrem Sportverein die Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro und dazu weitere 720 Euro als Ehrenamtspauschale, müssen Sie die 720 Euro versteuern. Eine Kombination der beiden Freibeträge ist in diesem Fall nicht möglich." | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 837807 | |||
Datum | 25.02.2018 09:32 | 2147 x gelesen | |||
Geschrieben von Steffen W.Gelder nach §3 Nr. 12 EStGAktuelle Lohnsteuerrichtlinie dazu "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Stef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz | 837814 | |||
Datum | 25.02.2018 15:52 | 1661 x gelesen | |||
Geschrieben von Alexander H.https://www.finanztip.de/ehrenamtspauschale/ Das sind auch beides Gelder nach §3 Nr. 26 EStG bzw. §3 Nr 26a EStG und die Nichtkombinierbarkeit der Freibeträge ist dort festgelegt. Übrigens auch nur, wenn beides von einem Verein kommt. Bekommt man 2.400 von Verein A als Übungsleiter und 720 von Verein B für geschäftsführende Tätigkeiten, ist beides steuerfrei. Mir geht es um eine Kombination von Geldern nach §3 Nr. 26 EStG und §3 Nr. 12 EStG, also einmal gemeinnütziger e.V. und einmal öffentliche Kasse. | |||||
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Autor | Anne8tte8 S.8, Griesheim / Hessen | 837815 | |||
Datum | 25.02.2018 16:47 | 1619 x gelesen | |||
Danke, das unterstützt meine Aussage. Diese Regelung ist für den ein oder anderen ärgerlich, regelt aber weitestgehend, dass nicht an der Steuer vorbeigearbeitet werden kann. Eine Begrenzung auf 2400 sorgt auch dafür, dass sich einige Beschäftigungsverhältnisse z.B. mir bekannt aus dem Bereich der Hausuafgabenhilfe, mit gescheiten Verträgen abgeschlossen werden müssen inkl. Zahlung von Krankenkassenbeiträgen und Einzahlung in die Rentenkasse. Da geht es nicht um das "klassische Ehrenamt", was wir bei der Feuerwehr ausüben. Erstmal ist es für Studenten, Schüler und Nebenbeiverdiener schön, steuerfrei etwas verdienen zu können, aber spätestens bei der Rentenvorsorge oder Bezahlung im Krankheitsfall wird der ein oder andere Student mit "Ehrenamtsverträgen" große Augen machen. Es ist schon alles gesagt worden. Nur noch nicht von jedem... | |||||
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Autor | Stef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz | 837820 | |||
Datum | 25.02.2018 17:22 | 1444 x gelesen | |||
Geschrieben von Annette S.Danke, das unterstützt meine Aussage. Nein, tut es nicht. Im Link von Sebastian K. geht es um §3 Nr. 12 EStG und hier ist erkennbar, warum ich davon ausgehe, daß man beide Freibeträge unabhängig voneinander steuerlich berücksichtigen kann. Denn: https://www.jurion.de/gesetze/lstr_2015/3.12/ Sind die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein Höchstbetrag der aus einer öffentlichen Kasse gewährten Aufwandsentschädigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, ist die Aufwandsentschädigung Aber aus anderer Quelle habe ich inzwischen auch ein offizielles Schriftstück bekommen, in dem beide Steuerfreibeträge parallel angesetzt werden. Also scheint dies durchaus anerkannte Praxis. | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 837822 | |||
Datum | 25.02.2018 17:55 | 1589 x gelesen | |||
Du kannst auch mehrfach § 3 Nr. 12 EStG nebeneinander steuerlich berücksichtigen, nämlich in den Fällen wo man als Funktionsträger für die Kommune und den Landkreis unterwegs ist (vgl. Abs. 3 Satz 5) und von beiden Aufwandsentschädigungen enthält. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Katj8a R8., Köln / NRW | 837829 | |||
Datum | 25.02.2018 20:31 | 1571 x gelesen | |||
Hi, am besten ist bei diesen Dingen immer, Dein zuständiges Finanzamt anzurufen und konkret danach zu fragen. Dann bekommst du eine Auskunft, mit der Du was anfangen kannst. Wenn Du dich allerdings abschließend absichern willst, dann fragst du schriftlich bei deinem zuständigen Finanzamt an und bittest um eine sog. "verbindliche Auskunft". Das, was dort steht, gilt dann. Gruß Katja "Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.! | |||||
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Autor | Lars8 B.8, Zwinge / Thüringen | 837830 | |||
Datum | 25.02.2018 20:39 | 1550 x gelesen | |||
Hi, unser Finanzamt hat mich sogar auf die Möglichkeit eines Steuerberaters verwiesen,als ich eine Anfrage bezüglich Feuerwehrverein und gemeinnützige Zwecke sowie Zweckbetrieb und Spenden-/Zuwendungsbescheinigung gestellt hatte. MkG Lars | |||||
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Autor | Matt8hia8s K8., Rottenburg / Baden-Württemberg | 840230 | |||
Datum | 12.06.2018 15:46 | 1257 x gelesen | |||
Die 2.400 Euro der § 3 Nr. 26 EStG sind ein Gesamtbetrag. Sportverein, Feuerwehr, etc. müssen zusammengerechnet werden. Gleiches gilt auch für die 720 Euro aus § 3 Nr. 26a EStG. Dann gibt es noch die erwähnten 2.400 Euro für den § 3 Nr. 12 EStG, die aber nur aus den Lohnsteuerrichtlinien kommen. Der Jugendfeuerwehrwart ist noch aus einem anderen Punkt problematisch, ebenso wie die Vergütung für Kommandanten. Zum meiner "aktiveren Lohnsteuerzeit" gab es einen Verfügung, ich glaube, des bayrischen Finanzministeriums in Abstimmung mit dem dortigen Innenministerium, wie hoch der Übungsleiteranteil eines Kommandanten ist und wie viel Aufwandsentschädigung ist. Machen wir aus Deinem Jugendfeuerwehrwart einfach einen Jugendbetreuer. Dieser bezieht dann im Jahr 2.880 Euro im Sinne von § 3 Nr. 26 EStG. Davon zieht man dann die 2.400 Euro ab und es verbleiben noch 480 Euro. Bei einem Steuersatz von ca. 25% sind es also ca. 120 Euro Steuer. Bei einem Kommandanten wird es komplexer. Ich glaub laut besagter Verfügung kann man bei einem Kommandanten einen Übungsleiteranteil von 40% annehmen. Würde er als im Jahr 5.000 Euro bekommen, dann kann man 2.000 als Übungsleiter ansehen und 3.000 als Aufwandsentschädigung, Zu versteuern wären dann 600 Euro Aufwandentschädigung. Der Anteil ist wie gesagt aus dem Kopf, und die Verfügung die ich dann noch im Kopf habe, rechnet noch in DM. Was aktuelleres habe ich nicht gefunden. Für den § 3 Nr. 12 EStG ist wichtig, dass bei der Entschädigung auf die zahlende Körperschaft abgestellt wird, in der Regel die Gemeinde. Sollte er also noch andere Entschädigungen nach § 3 Nr. 12 EStG von der Gemeinde erhalten, sind diese zusammenzurechnen. Die Vergütung für Ausbilder fällt voll unter § 3 Nr. 26 EStG, sofern sie nur fürs Ausbilden gezahlt wird. Gerätewarte fallen maximal unter § 3 Nr. 12 EStG, wobei zumindest in meiner Region die Gerätewarte auf 450 Euro Basis bei der Gemeinde angestellt werden. P.S.: Steuerrecht ist sehr logisch aufgebaut Die veröffentlichten Beiträge spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung wieder und werden nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst. | |||||
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