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ThemaBrandschutztür verschließen9 Beträge
RubrikSonstiges
 
AutorKarl8-He8inz8 S.8, Offenbach / 837937
Datum28.02.2018 13:443537 x gelesen
Hallo,

ich würde gerne wissen, ob es zulässig ist, eine nicht mehr benötigte Brandschutztür (kein Fluchtweg) zu verschließen. Da die dadurch gewonnene Wand als Stellfläche genutzt warden soll, müsste auch der Türgriff demontiert warden. Das durch die demontage des Türgriffs entstehende Loch, würde mit einem VA-Schraubbolzen (passgenau als Sonderanfertigung einer Schlosserei) verschlossen werden.

Ist das so zulässig? Für Antwort ware ich Dankbar.

VG, Kaller

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AutorManf8red8 K.8, Löwenstein / BaWü837939
Datum28.02.2018 14:562258 x gelesen
Hallo,

hier empiehlt sich ein Blick in die Zulassung der Brandschutztür.
Dort sind die zulässigen Änderungen und Ergänzungen aufgelistet.

Manfred

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW837941
Datum28.02.2018 15:562038 x gelesen
Würde bei uns *wohl keine Probleme geben.

*unterstellt das es handwerklich gut ausgeführt wurde

"Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
frei n.Bmark

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AutorMarc8 S.8, Dietzenbach / Hessen837944
Datum28.02.2018 18:142046 x gelesen
Ich bezweifle, dass dazu etwas in der Zulassung für die Tür zu finden ist, da das eine Änderung an der Tür ist, die "eigentlich" nicht der geplanten Nutzung entspricht (Tür ohne Funktion zum Öffnen).
Aus dem Bauch heraus, würde ich als Brandschutzingenieur sagen; es dürfte im Brandfall keine Probleme bei der Lösung geben. Aber es ist ein Änderung an der Tür, die (vermutlich) vom Hersteller nicht geprüft wurde.
Feuer und Rauch werden durch die Tür nicht durchtreten. Möglicherweise stellt aber der geplante Bolzen einen Wärmeleiter da, der dazu führen würde, dass die Tür die alte DIN-Prüfung nicht besteht.

Im Prinzip würde ich das mit dem Vorbeugenden Brandschutz in Offenbach abklären.
Die sauberste Lösung wäre es, die Tür zurück zubauen und die Öffnung in entsprechender Brandschutzklassifizierung zu verschließen.


Wenn es sich um eine Arbeitsstätte handelt, ergeben sich aber aus der Änderung (so oder so) möglicherweise noch ganz andere Konsequenzen:

Gibt es ein genehmigtes Brandschutzkonzept für das Gebäude, ist dieses möglicherweise eine Änderung, die von der ursprünglichen Baugenehmigung abweicht. Dann muss das Brandschutzkonzept fortgeschrieben werden und der Bauaufsicht zur Genehmigung vorgelegt werden.
Möglicherweise ist die Tür im Rettungswegplan eingezeichnet (auch wenn es kein regulärer Fluchtweg ist), dann muss der geändert werden.
Gibt es einen Feuerwehrplan, so ist auch hier die Änderung einzutragen und dieser der Feuerwehr vorzulegen.

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AutorFran8z-P8ete8r L8., Hilpoltstein / Franken (Bayern)837970
Datum01.03.2018 21:461512 x gelesen
Hallo,
Geschrieben von Karl-Heinz S.Ist das so zulässig?
Es kommt drauf an ;-))

Grundsätzlich müsstest Du die Tür eigentlich ausbauen ;-)
Klar ist es zulässig, die Tür(öffnung!) zu verschließen, dann aber bitte richtig verschließen und in der Feuerwiderstandsklasse der Wand, da gemäß § 26 HBO Öffnungen in Trennwänden nur zulässig sind, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. Ergo: nicht mehr benötigt, kein Fluchtweg --> nicht erforderlich --> nicht zulässig --> ausbauen und Wand nach Anforderung Brandschutznacweis / Baurecht feuerwiderstandsfähig verschließen. Ist jetzt auch nix neues, dass solche Öffnungen z.B. mit einer nichttragenden, raumabschließenden, einseitig beplankten Trennwandkonstruktion in der Laibung verschlossen werden. Dann ist auch das Drückerloch völlig wurscht.
Das ist der eigentlich baurechtlich richtige Weg, weil Geschrieben von -§ 13, Abs. 1 HBO Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass ... und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird ...
Bei Beachtung der baurechtlich-brandschutztechnischen Anforderungen gelten die Schutzziele v.a. des §§ 3 und 13 als eingehalten.


Könnte es jedoch sein, dass man grad nicht so genau weiß, ob die Öffnung nicht vielleicht in ein paar Tagen/Wochen/Monaten doch wieder erforderlich sein wird und der Drücker nur vorübergehend stört, wäre ggf. auch folgende Lösung denkbar. Es ist sicherzustellen, dass die Tür ihren Feuerwiderstand behält und nicht so verändert wird, dass sie nicht mehr den Vorgaben ihres Verwendbarkeitsnachweises entspricht. Das ist für Feuerschutzabschlüsse (FSA) im Regelfall eine allgemeine bauafsichtliche Zulassung (AbZ), die Nummer der AbZ und den Hersteller (bzw. Verwendbarkeitsnachweisinhaber) findest Du auf dem geprägten Schild im Falz. Darin steht, unter welchen Umständen/Einbaubedingungen/Instandhaltungsmaßnahmen der Feuerschutzabschluss den geforderten Feuerwiderstand dauerhaft und gebrauchsfähig sicherstellt.
Für den zuassungskonformen Einbau des FSA sollte es irgendwann mal eine Übereinstimmungsbestätigung für den Einbau durch den Handwerker gegeben haben. Den ehemals einbauenden / ausfüllenden Handwerker kann man dann fragen, unter welchen Umständen we das Drückerloch so verschließen kann, dass die Tür nach wie vor zulassungskonform ist, dies aber ggf. mit einer nicht wesentlichen Abweichung von der AbZ. Wenn der Herr Handworker schlitzig ist, dann lässt er sich dahingehend vom Verwendbarkeitsnachweisinhaber beraten, weil der im Regelfall der einzge ist, der die Grenzzustände und Versagensbedingungen seines Bauproduktes kennt und beurteilen kann. (Tja, der Nachteil der Entwicklungs- und Betriebsgeheimnisse ;-) ).
Sollte also der Geschrieben von Karl-Heinz S.VA-Schraubbolzen (passgenau als Sonderanfertigung einer Schlosserei) zufällig die passende Lösung sein und als nicht wesentliche Abweichung vom AbZ i.S.d. § 21, Abs. 1 2.HS sein und dies der Schlosser dann auch in Abstimmung mit dem Verwendbarkeitsnachweisinhaber so bestätigen, dann ists gut. Ansonsten würde ich von Bastelarbeiten die Finger lassen. Aber frag doch einfach mal jemand, der sich damit wirklich auskennt, den Verwendbarkeitsnachweisinhaber ;-)

Grüßla,
FP

Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, bei denen ich beruflich oder ehrenamtlich tätig bin.

Tue zehn Jahre lang Gutes, und niemand wird es bemerken. Eine Stunde lang Böses getan, und Ruhm ist dir gewiss. - Samurai-Weisheit

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LFV Bayern - Fachbereich 4: Vorbeugender Brandschutz
Informationen aus dem Fachbereich 4 VB

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AutorAndr8eas8 B.8, Nürtingen / Baden-Württemberg837977
Datum02.03.2018 11:051312 x gelesen
Guten Morgen,

Änderungen an Feuerschutzabschlüssen und deren Zubehörteile sind grundsätzlich mit Vorsicht zu genießen. Wie schon von FPL geschrieben: am besten den Hersteller fragen und/oder in die Zulassung (von damals) schauen. Der Hersteller kann manchmal auch verschlüsselt draufstehen und bei den Überwachungsgemeinschaften erfragt werden.
In den meisten (nicht allen) Fällen dürfen Feuerschutz-Beschläge nach DIN 18273 verbaut oder durch solche ersetzt werden. Ihr könnet bei einem Beschlaghändler anfragen, ob es einen enstprechenden FS-Beschlag ohne Drücker gibt.
Die Frage, ob die Tür nach einem BS-Konzept, Fw-Plan o.ä. begehbar sein muss (siehe andere Posts), bleibt davon unberührt.
Btw.: Wie sieht es mit dem Türschließer aus? Ist dieser auch im Weg?

Grüße, Andreas

- Meine Meinung. Ausschließlich. -

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AutorKarl8-He8inz8 S.8, Offenbach / 837989
Datum02.03.2018 14:461073 x gelesen
Hallo an alle,

vielen Dank für die vielen Info´s.
Das so was einfaches wie eine Tür zu verschließen so kompliziert wird, auch wenn es eine nicht benötigte Brandschutztür ist, hätte ich nicht gedacht. Warum muss in Deutschland immer alles so voller Vorschriften sein. Nach logischem Menschenverstand, was soll passieren? Die BST aus Metall (T30) in einer Metall-Zarge wäre zu, der Metallgriff (der wohl auch die Wärme leitet) durch einen Metallbolzen ersetzt und hinter der Tür stehen Metallschränke die 70 cm tief sind. Was für ein Feuer muss da wüten?

Der Metallbolzen würde mich so um die 50.- kosten. Die Tür demontieren und fachgerecht zumauern und verputzen, würde mit Sicherheit mehrere 100 Euros kosten. Warum immer alles teuer machen, wenn auch eine billigere Lösung machbar ist. Ich denke, wenn man da die Leute auf der Straße fragen würde, wären die auch meiner Meinung.

Bis ich die nötigen Zustimmung (wenn überhaupt) von der Behörde habe, lass ich es lieber ganz bleiben. Aber trotzdem vielen Dank an alle.

Manchmal könnte einfach, einfach einfach sein :-)

LG, KHS

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AutorLars8 B.8, Zwinge / Thüringen837994
Datum02.03.2018 23:111098 x gelesen
Wie bereits geschrieben, wenn es sich um eine Arbeitsstätte handelt und eine Nutzungsart der Räume geändert wird, dann lass dich vor Ort vom FASi und / oder Brandschutzbeauftragten beraten.

Dein Ansatz ist von der Sache her nicht verkehrt,nur sind dann eben versicherungstechnische Fragen abzuklären F 30 Tür vs. ggf. F 90 Wand, welche neue Nutzungsart der Räume,vorher vielleicht Werkstatt , jetzt nur noch Lagerraum, wieviele Personen vorher und wieviele halten sich jetzt in dem Bereich auf,neue Gefährdungsbeurteilung erstellen usw. usw.


MkG

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 28.02.2018 13:44 Karl7-He7inz7 S.7, Offenbach
 28.02.2018 14:56 Manf7red7 K.7, Löwenstein
 28.02.2018 15:56 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 28.02.2018 18:14 Marc7 S.7, Dietzenbach
 01.03.2018 21:46 Fran7z-P7ete7r L7., Hilpoltstein
 02.03.2018 11:05 Andr7eas7 B.7, Nürtingen
 02.03.2018 14:46 Karl7-He7inz7 S.7, Offenbach
 02.03.2018 23:11 Lars7 B.7, Zwinge
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