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ThemaBeinaheunfall bei Einsatzfahrt24 Beträge
RubrikEinsatz
 
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg837954
Datum01.03.2018 10:548601 x gelesen
hallo,

interesssantes Video:



In diesem Video seht ihr wie der Gerätewagen Messtechnik, des Technischen Dienstes 1 (3639) der Berliner Feuerwehr, seinen Standort in Berlin-Charlottenburg Nord mit Sonder- und Wegerechten verlässt. Besonders dabei ist, dass an der Kreuzung alle Autos vorbildlich Links stehen bleiben um den GW-Mess vorbei zu lassen. Doch plötzlich zieht ein VW nach Rechts und kollidiert Beinahe mit dem GW-Mess. Nur das schnelle Reagieren des Fahrers vom GW-Mess mit einer Vollbremsung, hatte den Unfall vermieden.


Mit Martinshorn wäre es vermutlich nicht zu dieser kritischen Situation gekommen
MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorJörg8 E.8 J.8, Lünen / NRW837956
Datum01.03.2018 11:194748 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M.Mit Martinshorn wäre es vermutlich nicht zu dieser kritischen Situation gekommen
Unklare, enge Situation und zudem noch eine Kreuzung. Das sehe ich genauso. Bereits ab Beginn der Filmsequenz hätte ich das Horn eingeschaltet.

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW837958
Datum01.03.2018 12:07   4844 x gelesen
In diesem Video seht ihr wie der Gerätewagen Messtechnik() mit Sonder- und Wegerechten verlässt


Ich sehe einen GW-Mess der mit Sonder- aber ohne Wegerechten unterwegs ist und erst unmittelbar vor der brenzligen Situation Wegerechte in Anspruch nimmt, vermutlich weil er ....eigentlich hupen wollte?

Fraglos wäre es jeden anderen Fahrzeugführer gleich ergangen, denn wenn jemand unmittelbar vor einem die Spur wechselt hilft nur noch Glück.

"Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
frei n.Bmark

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg837960
Datum01.03.2018 13:264559 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Thomas M.Ich sehe einen GW-Mess der mit Sonder- aber ohne Wegerechten unterwegs ist und erst unmittelbar vor der brenzligen Situation Wegerechte in Anspruch nimmt, vermutlich weil er ....eigentlich hupen wollte?

wenn es gekracht hätte dann wäre - meiner Ansicht nach:

- das Einschalten des Horns zu spät erfolgt

aber

- der PKW-Fahrer wechselt die Spur offensichtlich ohne sich zu vergewissern das diese auch frei ist

=> Diese Situation hätte genauso auf einer normalen Fahrt so passieren können

Ich vermute das es im Falle eines Unfalls der Autofahrer schuldig wäre. Da ist die Nutzung von SoSi nicht massgebend gewesen.

Sehe ich das so richtig oder ist meine Einschätzung falsch?

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorThom8as 8R., Haibach / Bayern837961
Datum01.03.2018 15:074079 x gelesen
Der Polofahrer wundert sich, warum der Vordermann trotz grün nicht losfährt und tastet sich, weil er durch den DPD Kastenwagen hinter ihm nichts im Rückspiegel sieht, aus seiner Lücke heraus. Mit Martinshorn hätt er das mit Sicherheit gar nicht erst probiert.

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AutorOliv8er 8S., Hude / Niedersachsen837962
Datum01.03.2018 15:084173 x gelesen
Moin,

nein. StVO §6

Viele Grüße

Olli

>>>Dies alles ist meine private Meinung

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AutorSven8 K.8, Vogtland / Sachsen837967
Datum01.03.2018 19:203589 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M.Mit Martinshorn wäre es vermutlich nicht zu dieser kritischen Situation gekommen

Würde mal sagen der übliche Berlin-Style. Nur mit blau und vor der Kreuzung vielleicht mal kurz das Horn mit ein oder zwei Tonfolgen nutzen.

Ist mir in keiner anderen Stadt bislang so massiv aufgefallen.

Bin grundsätzlich ein Freund des gemäßigten Horn-Einsatzes, aber Berlin hat meiner Meinung nach eindeutig und mit Abstand die Masse an den "coolsten" Einsatzfahrern.

MkG Sven

-meine Meinung-

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg837968
Datum01.03.2018 19:253613 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Sven K.Nur mit blau und vor der Kreuzung vielleicht mal kurz das Horn mit ein oder zwei Tonfolgen nutzen.
das finde ich gefährlich und verursacht unnötig kritische Situationen.

Wenn es dann mal kracht wird dieser Art des SoSi-Einsatzes dann sicherlich in aller Ruhe von einem Gericht zerpflückt.

Als Maschinist würde ich mir das Risiko nicht antun.

Auch wenn in dem Video meiner Ansicht nach bei einem möglichen Crash der PKW-Fahrer den schwarzen Peter hat gibt es sehr viele Situationen wo ein solch "sparsamer" Horngebrauch dem Maschinist ans Bein gebunden wird und dieser dann schnell "nackt" dasteht :-(

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW837972
Datum01.03.2018 22:513478 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M.Ich vermute das es im Falle eines Unfalls der Autofahrer schuldig wäre. Da ist die Nutzung von SoSi nicht massgebend gewesen.

Ich sehe da grundsätzlich auch einen ganz normalen Überholvorgang, bei dem der Fahrer des Einsatzfahrzeugs nicht unbedingt etwas falsch gemacht hat. (möglicherweise hätte es im Schadenfall eine gewisse Mithaftung des Trägers der Feuerwehr aus der erhöhten Betriebsgefahr gegeben)

Natürlich kann das Einsatzhorn auch abseits von Einsatzfahrten ggf. Unfälle verhindern, aber deswegen fahren wir ja nicht ständig mit Horn durch die Gegend, wenn wir nur zur Tankstelle oder Schlauchpflege wollen.

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AutorJörg8 E.8 J.8, Lünen / NRW837973
Datum02.03.2018 07:283135 x gelesen
Geschrieben von Sven K.Würde mal sagen der übliche Berlin-Style.
Das erhöht aber den Schreckmoment bei den anderen Verkehrsteilnehmern! Die Gefahr, das falsch reagiert wird, ist vermutlich höher.
Wenn ich höre, dass ein Fahrzeug mit Horn sich nähert, kann ich adäquater reagieren.

Deswegen auch mein Vorschlag: Nicht nur bei Kreuzungen, sondern auch bei unklaren / unübersichtlichen Verkehrslagen: Horn an!

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg837976
Datum02.03.2018 10:382992 x gelesen
Dabei hat doch gerade das Kammergericht Berlin den Einsatzfahrern mindestens 3 volle Tonfolgen (mindestens 10 Sekunden) Horn vor der Kreuzung ins Gebetsbuch geschrieben, sogar mehrfach. (u.a. KG Berlin vom 31.5.2007, AZ: 12 U 129/06)

Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
schau mal rein:
www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de
www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt
twitter.com/HSE_volunteer

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg837978
Datum02.03.2018 11:123066 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Udo B. Dabei hat doch gerade das Kammergericht Berlin den Einsatzfahrern mindestens 3 volle Tonfolgen (mindestens 10 Sekunden) Horn vor der Kreuzung ins Gebetsbuch geschrieben, sogar mehrfach. (u.a. KG Berlin vom 31.5.2007, AZ: 12 U 129/06)

hier im Kurztext:

Gericht: KG Berlin 12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 31.05.2007
Aktenzeichen: 12 U 129/06
ECLI: ECLI:DE:KG:2007:0531.12U129.06.0A
Dokumenttyp: Urteil

Quelle: juris
Normen: § 38 Abs 1 S 2 StVO, § 7 Abs 1 StVG, § 18 Abs 1 StVG, § 839 BGB, Art 34 GG

Amtshaftung: Haftung des Landes wegen eines Verkehrsunfalls mit einem im Einsatz befindlichen Polizeifahrzeug

Leitsatz

Will der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges für den gesamten Bereich einer ampelgeregelten Kreuzung Wegerecht in Anspruch nehmen, so muss er blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn nicht nur rechtzeitig einschalten, sondern auch so lange eingeschaltet lassen bis er den Kreuzungsbereich vollständig verlassen hat.

Schaltet der Sonderrechtsfahrer bei Einfahrt in eine für ihn durch Rotlicht gesperrte Kreuzung das Signalhorn erst in einem räumlichen Abstand von etwa 13,5 m und zeitlichen Abstand von 4,9 sec vor der Kollision für lediglich eine Tonfolge von ca. 3 sec Dauer dem Blaulicht zu, so geschieht dies nicht so rechtzeitig, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer dem Gebot des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO hätten nachkommen können, sofort freie Bahn zu schaffen.

Je mehr der Sonderrechtsfahrer von den Verkehrsregeln abweicht, umso mehr muss er Warnzeichen geben und sich vergewissern, dass der Verkehr sie befolgt.

Volltext:

p.gifAmtshaftung: Haftung des Landes wegen eines Verkehrsunfalls mit einem im Einsatz befindlichen Polizeifahrzeug

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorNikl8as 8L., Monheim (Schwaben) / Bayern838165
Datum09.03.2018 18:00   3035 x gelesen
Hallo, das passt vielleicht nicht 100% zu dem Beitrag, allerdings hatte ich heute auch eine kritische Situation auf einer Einsatzfahrt von der ich berichten möchte.

Wir wurden mit dem RTW zu einem Notarzteinsatz alamiert. Nach einiger Zeit kam ich auf einer dreispurigen Fahrbahn mit zwei Fahrspuren in die Gegenrichtung (keine bauliche Trennung) an einen Konvoi von ca 10 PKW die sich hinter einem LKW angestaut hatte. Da die Fahrbahn übersichtlich war und in Gegenrichtung nur wenig Verkehr kam entschied ich mich bei eingeschaltetem Blaulicht und Folgetonhorn (Landhorn) auf die Gegenfahrbahn zu fahren um den Konvoi zu überholen. Um eine Kollision zu vermeiden beobachtete ich den entgegenkommenden Verkehr. Nachdem ich etwa die Hälfte der Fahrzeuge passiert hatte zog vor mir plötzlich ein in meine Richtung fahrender PKW (verbotenerweise) auf meine Spur. Nur durch eine starke Bremsung konnte ich einen Zusammenstoß verhindern. Der Konvoi war in keiner Art langsamer geworden, lediglich hatten einige Fahrzeugführer ihr Fahrzeug etwas näher an den rechten Fahrbahnrand gesteuert.

Ich möchte damit nur sensibilisieren und zeigen, dass Gefahr manchmal von ganz unerwarteter Seite kommen kann. Passt auf euch auf.

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AutorKatj8a R8., Köln / NRW838200
Datum12.03.2018 13:19   2763 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Oliver S.nein. StVO §6

Nicht ganz richtig. § 7 Abs. 5 StVO ist hier der maßgebliche für den Pkw Fahrer, nach dem der Spurwechsler allein haftet, weil die wartenden Pkw noch im fließenden Verkehr befindlich sind, folglich § 6 StVO hier nicht greift. Hier hätte der GW tatsächlich mal ganz gute Chancen gehabt, keine Teilschuld zu bekommen, weil der Anscheinsbeweis gegen den Spurwechsel spricht und der ein Mitverschulden beweisen muss.
Spannend ist allerdings auch, wie sich der Mercedes hinter dem GW im Windschatten hinterherschleicht. Das hätte einen lustigen Kettenauffahrunfall gegeben.

Überflüssig wäre ein Unfall trotzdem gewesen. Mitten am Tage das Horn rechtzeitig einzuschalten tut doch niemandem weh. Den sparsamen Umgang mit dem Horn bei einigen verstehe ich einfach nicht.
Hinterher ist das Geschrei wieder groß - vor allen Dingen, wenn es Verletzte gegeben hat usw.

Gruß
Katja

"Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky




Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW838218
Datum12.03.2018 18:202402 x gelesen
Geschrieben von Katja R.mal ganz gute Chancen gehabt, keine Teilschuld zu bekommen, weil der Anscheinsbeweis gegen den Spurwechsel spricht und der ein Mitverschulden beweisen muss.

Reichte da nicht mittlerweile die besondere Betriebsgefahr die sich aus einer Einsatzfahrt ergibt?

"Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
frei n.Bmark

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AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW838219
Datum12.03.2018 19:052189 x gelesen
Geschrieben von Katja R.Mitten am Tage das Horn rechtzeitig einzuschalten tut doch niemandem weh. Den sparsamen Umgang mit dem Horn bei einigen verstehe ich einfach nicht.

Rein juristisch, gibt es einen Grund Nachts sparsamer mit dem Horn zu sein aus Sicht des "SoSi"-Fahrers ?

mit freundlichen Grüßen

Michael

Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-)

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW838220
Datum12.03.2018 19:142139 x gelesen
Geschrieben von Thomas M.
Reichte da nicht mittlerweile die besondere Betriebsgefahr die sich aus einer Einsatzfahrt ergibt?


Aus der Betriebsgefahr ergibt sich eben keine Schuld für den Fahrer sondern maximal eine (anteilige) Haftung für den Fahrzeughalter.

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AutorSven8 K.8, Vogtland / Sachsen838221
Datum12.03.2018 19:442034 x gelesen
Geschrieben von Michael R.Rein juristisch, gibt es einen Grund Nachts sparsamer mit dem Horn zu sein aus Sicht des "SoSi"-Fahrers ?

Wenn weit und breit niemand da ist, dem ich gegenüber das Wegerecht durchsetzen muss, warum sollte ich es dann tun?

Ist aber eher GMV. Auf dem Ring in Köln siehts nachts um drei vielleicht anderes aus wie hier im 1000 Einwohner-Kaff, durchzogen von einer breiten, ohnehin schon vorfahrtsberechtigten Bundesstraße.
Aber dieses wir müssen mit Horn weil sonst bin ich nicht versichert, hängt mir zum Hals raus.

MkG Sven

-meine Meinung-

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AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW838222
Datum12.03.2018 19:492283 x gelesen
Geschrieben von Sven K.Auf dem Ring in Köln siehts nachts um drei vielleicht anderes aus wie hier im 1000 Einwohner-Kaff

Ich glaube das ist nicht vergleichbar ;-)

mit freundlichen Grüßen

Michael

Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-)

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AutorAlbr8ech8t K8., Ostfildern / BW838233
Datum13.03.2018 12:122050 x gelesen
Rein juristisch nein, es ist eher ein menschlicher Aspekt.
Im §38 STVO ist auch klar geregelt, daß Sonderrechte auf der Einsatzfahrt nur mit

"Blaulicht zusammen mit dem Einsatzhorn "

wahrgenommen werden dürfen. Blaulicht alleine dient nur zur Warnung. (§38 Abs. 1 u. 2)

Mit freundlichen Grüßen Albrecht

Ich vertrete hier ausschließlich meine persönliche und private Meinung
Es werden mehr Taten in Worte umgewandelt wie Worte in Taten

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AutorFran8k R8., Eppelborn / Saarland838235
Datum13.03.2018 12:482177 x gelesen
Geschrieben von Albrecht K.Im §38 STVO ist auch klar geregelt, daß Sonderrechte auf der Einsatzfahrt

Nein, eben nicht. Die Sonderrechte sind in §35 StVO aufgeführt, und da steht nichts von Blaulicht und Horn. Kein einziges Wort. Im §38 geht es um die im Volksmund so genannten "Wegerechte" und das ist was ganz anderes.

Gruß
Frank

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AutorAndr8eas8 K.8, Magdeburg / Sachsen-Anhalt838236
Datum13.03.2018 13:042159 x gelesen
Wenn schon juristisch, dann richtig.
Bitte unterscheidet zwischen Sonderrechte und "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen."!
Blaues Blinklicht und Sondersignal braucht man für die "freie Bahn" und nicht für die Sonderrechte.
Das ist ein riesiger Unterschied.

Geschrieben von §35 StVO - Sonderrechte
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.
(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.

(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.
(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.
.
.
.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.


Geschrieben von §38 StVO - Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.


Ich gebe hier nur meine rein private Meinung wieder.

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AutorOliv8er 8S., Hude / Niedersachsen838245
Datum13.03.2018 19:311805 x gelesen
Moin,

Geschrieben von Katja R.§ 7 Abs. 5 StVO Gilt das auch, wenn die Fahrstreifen nicht markiert sind und da quasi nur zwei Autos nebeneinander passen?

LG, Olli

>>>Dies alles ist meine private Meinung

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AutorAlbr8ech8t K8., Ostfildern / BW838248
Datum13.03.2018 21:121858 x gelesen
Ihr habt ja recht. Ich hab das falsche Wort verwendet, liegt wohl daran daß ich schon zu lange nicht mehr aktiv bin und den ugs. Begriff nahm anstatt den juristischen. Man möge mir verzeihen. Ich bezog mich auch nur auf den Vorgang im Video.

Mit freundlichen Grüßen Albrecht

Ich vertrete hier ausschließlich meine persönliche und private Meinung
Es werden mehr Taten in Worte umgewandelt wie Worte in Taten

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 01.03.2018 10:54 Jürg7en 7M., Weinstadt
 01.03.2018 11:19 Jörg7 E.7 J.7, Lünen
 01.03.2018 12:07 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 01.03.2018 13:26 Jürg7en 7M., Weinstadt
 01.03.2018 15:07 Thom7as 7R., Haibach
 01.03.2018 15:08 Oliv7er 7S., Hude
 12.03.2018 13:19 Katj7a R7., Köln
 12.03.2018 18:20 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 12.03.2018 19:14 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 12.03.2018 19:05 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
 12.03.2018 19:44 Sven7 K.7, Vogtland
 12.03.2018 19:49 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
 13.03.2018 12:12 Albr7ech7t K7., Ostfildern
 13.03.2018 12:48 Fran7k R7., Eppelborn
 13.03.2018 13:04 Andr7eas7 K.7, Magdeburg
 13.03.2018 21:12 Albr7ech7t K7., Ostfildern
 13.03.2018 19:31 Oliv7er 7S., Hude
 01.03.2018 22:51 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 01.03.2018 19:20 Sven7 K.7, Vogtland
 01.03.2018 19:25 Jürg7en 7M., Weinstadt
 02.03.2018 07:28 Jörg7 E.7 J.7, Lünen
 02.03.2018 10:38 Udo 7B., Schiltach
 02.03.2018 11:12 Jürg7en 7M., Weinstadt
 09.03.2018 18:00 Nikl7as 7L., Monheim (Schwaben)
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