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ThemaFeuerwehrführerschein RLP Geltungsbereich19 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorJan 8R., Hahnheim / RLP838955
Datum16.04.2018 17:163724 x gelesen
Hallo Zusammen,

ich hab da mal eine Frage zum Feuerwehrführerschein in RLP. Wir haben bei uns in der Feuerwehr mit dem Förderverein der Feuerwehr ein neues MZF I angeschafft. Derzeit ist dieses noch in Zivil weiß und muss noch umgebaut werden. In den Papieren ist es noch nicht als SonderKFZ eingetragen. Die zGG beträgt 5,2 to. Gilt für solch ein Fahrzeug auch der Feuerwehrführerschein? Die Fahrten Die damit getätigt werden sind natürlich alle samt Feuerwehrfahrten.


grüße


Jan

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW838956
Datum16.04.2018 17:202714 x gelesen
Geschrieben von Jan R.ich hab da mal eine Frage zum Feuerwehrführerschein in RLP. Wir haben bei uns in der Feuerwehr mit dem Förderverein der Feuerwehr ein neues MZF I angeschafft. Derzeit ist dieses noch in Zivil weiß und muss noch umgebaut werden. In den Papieren ist es noch nicht als SonderKFZ eingetragen. Die zGG beträgt 5,2 to. Gilt für solch ein Fahrzeug auch der Feuerwehrführerschein? Die Fahrten Die damit getätigt werden sind natürlich alle samt Feuerwehrfahrten.


Verfügt das Fahrzeug über eine SoSi-Anlage? Wohl nein.

Damit es m.E. kein Einsatzfahrzeug im Sinne der entsprechenden Rechtsvorschrift in NRW.

"§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 7,5 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt - an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste nach § 2 Abs. 10 a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)."

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mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg838957
Datum16.04.2018 18:332550 x gelesen
hallo,

NRW <-> RLP ?

hast du dich da verschrieben und doch die richtige Quelle verwendet:

=> http://www.lfv-rlp.de/facharbeit/abt-ausbildung/sicher-zum-einsatz/feuerwehr-fuehrerschein/

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP838958
Datum16.04.2018 20:152516 x gelesen
Geschrieben von Jan R.Gilt für solch ein Fahrzeug auch der Feuerwehrführerschein? M.E. ja, da die Vorschrift die Fahrerlaubnis nicht fahrzeugbezogen, sondern aufgabenbezogen regelt. Eine verkehrsrechtliche eindeutige Definition von "Einsatzfahrzeug", die man hier anwenden könnte, ist mir auch nicht bekannt, und wer sagt denn, das ein Einsatzfahrzeug als SoKFZ eingetragen sein muss?
Theoretisch könnte ich mir auch eine aufgabenbezogene, also zulässige Fahrt mit Feuerwehrführerschein auf einem nach § 27 Abs. 3 LBKG "einkassierten" privaten Fahrzeug vorstellen.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorJan 8R., Hahnheim / RLP838961
Datum16.04.2018 20:522135 x gelesen
Also auf der HP des LFV RLP steht ja:

Rahmenbedingungen der Fahrberechtigung

Gültigkeit im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
Zur Auftragserfüllung
- Bewegungsfahrten
- Überführung in eine Werkstatt
- Öffentlichkeitsarbeit
NICHT zur Auftragserfüllung gehören
- Besorgungsfahrten
- Pflegedienste
- Essen auf Rädern

Das klärt zwar abschliessen nicht meine Frage,

Aber: was heißt hier "Besorgungsfahrten". Ist das so zu deuten, dass zum Einsatz hin und zurückfahren geht, Aber das holen von Verpflegung, Material usw. davon ausgeschlossen wird?????

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AutorMich8ael8 L.8, Dausenau / RLP838962
Datum16.04.2018 20:592185 x gelesen
Geschrieben von Jan R.ber das holen von Verpflegung, Material usw. davon ausgeschlossen wird?????

Das fällt in meinen Augen eindeutig unter "Auftragserfüllung". Es sei denn es ist für den Tag der offenen Tür, das könnte dann ein Grenzfall sein.

Alle Beiträge geben meine eigene Meinung wieder.
Sollte sich jemand daran stören so stehe ich jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

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AutorThom8as 8C., Zweibrücken / Rheinland-Pfalz838963
Datum16.04.2018 21:372081 x gelesen
Hallo,

in §1 Geltungsbereich FbLVO steht "Diese Verordnung gilt für die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen".

Die Frage ist das ein Einsatzfahrzeug?

Ansonsten FbLVO lesen oder an geeigneter Stelle nachfragen, sind ja rechtliche Fragen und wer kann die besser beantworten als der Träger der Feuerwehr bzw. das zuständige Rechtsamt der Verwaltung.

MfG
Thomas Conrad


Dies ist meine persönliche Meinung

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Feuerwehr Zweibrücken

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AutorDani8el 8G., Überherrn / Saarland838965
Datum17.04.2018 08:271930 x gelesen
Rein aus dem Bauch raus:
Versorgungsfahrt=ich fahre zwischen Einsatzstelle und Spritzenhaus hin und her um Schläuche, Atemschutzflaschen, Einsatzverplegung oä zu transportieren.
Besorgungsfahrt=ich fahre nach der Übung zum Metzger um Grillfleich zu kaufen fürs gemütliche Beisammensein.

Gruß Daniel

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AutorJako8b T8., Bischheim / Département du Mont-Tonnerre 838966
Datum17.04.2018 10:521776 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Daniel G.Rein aus dem Bauch raus:
Versorgungsfahrt=ich fahre zwischen Einsatzstelle und Spritzenhaus hin und her um Schläuche, Atemschutzflaschen, Einsatzverplegung oä zu transportieren.
Besorgungsfahrt=ich fahre nach der Übung zum Metzger um Grillfleich zu kaufen fürs gemütliche Beisammensein.


Ich denke auch das es so laufen sollte.... könnte...

Aber!!

Man muss dem "Kind" nur einen richtigen Namen geben. Bewegungsfahrten sind ja erlaubt. Es spricht meiner Meinung nach nichts dagegen kurz vor Beendigung der Bewegungsfahrt beim Metzger oder Getränkehändler vorbeizuschauen.

Ich denke man hat hier bewusst einen gewissen Spielraum gelassen.

Gruß vom Berg

Jakob

"Die Verwendung der verschiedenen Löschmittel hat den Zweck, den Verbrennungsvorgang zu unterbrechen."
>> Suche Ärmeladler Feuerwehr Bischheim bzw. Feuerwehr Bischheim Saar-Pfalz

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AutorJörg8 E.8 J.8, Lünen / NRW838969
Datum17.04.2018 11:421760 x gelesen
Geschrieben von Jan R.Aber: was heißt hier "Besorgungsfahrten". Ist das so zu deuten, dass zum Einsatz hin und zurückfahren geht, Aber das holen von Verpflegung, Material usw. davon ausgeschlossen wird?
Da hier auch Pflegedienste und "Essen auf Rädern" ausgeschlossen wird, nehme ich an, das mit "Besorgungsfahrten" das Einkaufen fahren für Pflegebedürftige gemeint ist.
Den Transport von Verpflegung und Material zur Einsatzstelle zähle ich zu normalen Einsatzfahrten.

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AutorJan 8R., Hahnheim / RLP838970
Datum17.04.2018 12:151650 x gelesen
Danke schon mal für die Antworten. Ihr könnt euch aber Vorstellen, dass dabei neue Fragen auftauchen.

Was mache ich dann mit dem Feuerwehrfest, Tag der offenen Tür, Umzüge oder ähnlichem? Ist das Öffentlichkeitsarbeit?
(Bitte nicht Diskutieren ob das Sinnvoll ist oder was mit Feuerwehr zu tun hat. ich bin mir darüber bewusst. Kann gerne an anderer Stelle diskutiert werden.)


Also ich komm halt aus einer kleinen Feuerwehr auf dem Land. Wenn ich mal ganz erhlich bin, haben 2/3 unserer Tätigkeit nix mit Feuerwehr zu tun, sondern sind einzig und alleine die Aufrechterhaltung der sozialen und kollegialen Strukturen im Ort.

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg838971
Datum17.04.2018 12:261631 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Jan R.Was mache ich dann mit dem Feuerwehrfest, Tag der offenen Tür, Umzüge oder ähnlichem? Ist das Öffentlichkeitsarbeit?

=> angeordnete Übungsfahrten

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW838972
Datum17.04.2018 12:421729 x gelesen
Geschrieben von Ulrich C. in NRW.

sorry, gemeint war natürlich RLP...

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mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW838973
Datum17.04.2018 12:441616 x gelesen
Geschrieben von Thomas C.n §1 Geltungsbereich FbLVO steht "Diese Verordnung gilt für die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen".

Die Frage ist das ein Einsatzfahrzeug?


offenscihtlich nein... dann wäre das schlicht Fahren ohne Fahrerlaubnis, viel Glück vor Gericht (erst recht, sollte dabei was passiert sein..)...

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mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP838975
Datum17.04.2018 13:041688 x gelesen
Geschrieben von Ulrich C.offenscihtlich neinWarum nicht?
Was ist denn ein "Einsatzfahrzeug"?

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP838976
Datum17.04.2018 13:211692 x gelesen
Geschrieben von Jan R.Was mache ich dann mit dem Feuerwehrfest, Tag der offenen Tür, Umzüge oder ähnlichem? Ist das Öffentlichkeitsarbeit?Da spricht nichts gegen. Siehe die amtliche Gesetzesbegründung:Die Fahrberechtigung ist aufgabenbezogen und gilt deshalb nur für die dienstliche Aufgabenerfüllung der Freiwilligen Feuerwehren, der anderen Hilfsorganisationen und des Rettungsdienstes. Die Aufgabenerfüllung ist umfassend zu verstehen, erfordert also kein Tätigwerden im hoheitlichen Aufgabenbereich. Die Hilfsorganisationen dürfen die Fahrberechtigung beispielsweise auch nutzen, wenn sie im engen Zusammenhang mit den satzungsmäßigen Aufgaben der jeweiligen Organisation als Hilfsorganisation stehen. Hierzu zählen beispielsweise Fahrten zum Ableisten von Sanitätswachdiensten, Bewegungsfahrten, das Überführen des Fahrzeugs in eine Werkstatt, Fahrten im Zusammenhang mit der Nachwuchsförderung (z. B. Fahrt zu einem Jugendzeltlager) oder der Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Rheinland-Pfalz-Tag). Nicht mehr zum Aufgabenbereich einer Hilfsorganisation im Sinne dieser Verordnung gehören gewerbliche Tätigkeiten, etwa im Rahmen von Sozialdiensten (z.B. Pflegedienste, Essen auf Rädern).Auch wenn der letzte Teil eher Richtung HiOrg formuliert ist, kann man das als FF genauso anwenden. Sofern man nicht rein gewerblich tätig wird (fällt eh raus), sondern ein Bezug zur gemeindlichen Einrichtung und deren Aufgaben, zu denen Öffentlichkeitsarbeit ja nunmal zählt, gegeben ist, fällt das in den Regelungsbereich der Fahrberechtigung.
Dafür könnte sogar der Förderverein als Ausrichter auftreten, und die gemeindliche Einrichtung Feuerwehr "nur" unterstützend tätig werden.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorJan 8R., Hahnheim / RLP838977
Datum17.04.2018 13:291483 x gelesen
Ok, dann ist es aber auch unerheblich ob das Fahrhezug Rot und/oder Blaulist hat. Dann zählt nur die "Aufgabe".

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP838979
Datum17.04.2018 13:331621 x gelesen
Ja. Weil es eine eindeutige Definition von "Einsatzfahrzeug" eben auch nicht gibt, die man hier hätte anwenden können.
Das erkennt man z.B. auch an der Beschreibung des für die Einweisung vorgesehenen Fahrzeuges (Punkt 3 in Anlage 2). Würde man Wert auf bestimmte Eintragungen legen, hätte man das konsequent auch an der Stelle tun müssen bzw. der Einfachheit halber eh getan, da man dort dieses Fahrzeug dann hätte gar nicht so beschreiben müssen wie man es getan hat.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW838980
Datum17.04.2018 14:161824 x gelesen
Geschrieben von Sebastian K.Geschrieben von Ulrich C.
offenscihtlich nein
Warum nicht?
Was ist denn ein "Einsatzfahrzeug"?


M.E. eines mit
- SoSi-Anlage
- FuG
- akzeptierter Farbgebung
- usw.

Beim auch nur geringsten Zweifel würde ich das aber offiziell klären (lassen), weil die Folgen verheerend sein können, wenn die rechtliche Klärung dann anders als die Wunschvorstellung ausfallen sollte...

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mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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 16.04.2018 17:16 Jan 7R., Hahnheim
 16.04.2018 17:20 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 16.04.2018 18:33 Jürg7en 7M., Weinstadt
 17.04.2018 12:42 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 16.04.2018 20:15 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 16.04.2018 20:52 Jan 7R., Hahnheim
 16.04.2018 20:59 Mich7ael7 L.7, Dausenau
 16.04.2018 21:37 Thom7as 7C., Zweibrücken
 17.04.2018 12:44 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 17.04.2018 13:04 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 17.04.2018 14:16 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 17.04.2018 08:27 Dani7el 7G., Überherrn
 17.04.2018 10:52 Jako7b T7., Bischheim
 17.04.2018 11:42 Jörg7 E.7 J.7, Lünen
 17.04.2018 12:15 Jan 7R., Hahnheim
 17.04.2018 12:26 Jürg7en 7M., Weinstadt
 17.04.2018 13:21 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 17.04.2018 13:29 Jan 7R., Hahnheim
 17.04.2018 13:33 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
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