alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Sortierung umschalten zurück

ThemaZutrittsrechte Wohnung: Feuerwehr ./. Polizei - war: Update Türöffnung33 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern841479
Datum28.07.2018 08:364155 x gelesen
Geschrieben von Josef M. Erstaunlich vielen geht ein Kronleuchter auf wenn sie erklärt bekommen dass die FW üblicherweise wesentlich weiter gefasste Zutrittsrechte als die Pol hat

Naja, diese Aussage finde ich jetzt etwas "populistisch."
Warum soll die Feuerwehr mehr Zutrittsrechte in eine Wohnung als die Polizei?

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern841535
Datum29.07.2018 08:352732 x gelesen
Geschrieben von Alexander H.Warum soll die Feuerwehr mehr Zutrittsrechte in eine Wohnung als die Polizei?

In deinem und meinem Fall hilft dabei das lesen des bayerischen Feuerwehrgesetzes, denn genau so ist es, wenns "brennt" dann dürfen wir durchaus mehr als die Polizei so einfach ad hoc darf.


Viele Grüße
Christian

Planung ersetzt Zufall durch Irrtum!

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern841537
Datum29.07.2018 09:462598 x gelesen
Achso und wenns "brennt" darf die Polizei nicht in die Wohnung?

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorFlor8ian8 F.8, Würzburg / Bayern841544
Datum29.07.2018 10:352594 x gelesen
Geschrieben von Christian S.In deinem und meinem Fall hilft dabei das lesen des bayerischen Feuerwehrgesetzes, denn genau so ist es, wenns "brennt" dann dürfen wir durchaus mehr als die Polizei so einfach ad hoc darf.

Hallo Christian,

hast Du dafür mal ein Beispiel? Aus meiner Sicht hat die Polizei beim Brand VOR Eintreffen der Feuerwehr erst mal die gleichen Rechte wie wir (PAG Art. 2 (1) und Art 3).

Wenn wir da sind, übernimmt sie wieder die eigenen Aufgaben, was die dann tun und lassen dürfen kann ich Dir nicht sagen. Aufgrund der Brandursachenermittlung kenne ich es aber so, dass Betroffene befragt werden und die Brandstelle in Augenschein genommen wird.


Schöne Grüße

Florian

Dies ist meine PERSÖNLICHE Meinung!
Hier gehts zu meinem Feuerwehr-Blog feuerwehrleben.de

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW841553
Datum29.07.2018 14:032541 x gelesen
Wichtig ist IMNSHO die Erkenntnis, dass die Anwesenheit der Polizei den Einsatzleiter der Feuerwehr i.d.R. kein Stück von seiner Verantwortung beim Öffnen der Tür befreit.

Es sei denn, er hat sauber festgestellt "Das ist kein Einsatz für die Feuerwehr, aus eigener Zuständigkeit machen wir da nix" und die Polizei sagt "aber wir wollen da rein". Im Regelfall dürfte die Notfalltüroffnung aber als Unglücksfall im Zuständigkeitsbereich der Feuerwehr liegen, und dann darf (und muss!) die Feuerwehr auch den Zugang herstellen und die Polizei ist bestenfalls hinterher zuständig, wenn die nicht mehr verschließbare Wohnung gesichert werden muss. (oder wenn sich in der Wohnung Anhaltspunkte für eine Straftat befinden)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern841554
Datum29.07.2018 14:242258 x gelesen
Geschrieben von Henning K.Im Regelfall dürfte die Notfalltüroffnung aber als Unglücksfall im Zuständigkeitsbereich der Feuerwehr liegen
Ich denke eher, der Regelfall wird wohl sein die Türe für den Rettungsdienst zu öffnen.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorFlor8ian8 F.8, Würzburg / Bayern841555
Datum29.07.2018 14:432287 x gelesen
Geschrieben von Alexander H.Ich denke eher, der Regelfall wird wohl sein die Türe für den Rettungsdienst zu öffnen.



Hallo Alexander,

ich sehe es auch so wie Henning geschrieben hat. Die Notfalltüröffnung ist eine Pflichtaufgabe der Feuerwehr, unabhängig davon was andere Organisationen machen oder eben nicht machen. Der Einsatz ist der gleiche, wie bei einem VU mit eingeschlossenen aber nicht eingeklemmten Personen.


Schöne Grüße

Florian

Dies ist meine PERSÖNLICHE Meinung!
Hier gehts zu meinem Feuerwehr-Blog feuerwehrleben.de

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern841556
Datum29.07.2018 14:532274 x gelesen
Die Branddirektion München sieht das anders.
Türöffnung für den Rettungsdienst ist Amtshilfe.
https://www.sfv-muenchen.de/fileadmin/sfv-muenchen/news/171111-Vortrag-Wohnungsoeffnungen-Muenchen.pdf

Der Vergleich mit dem VU hinkt.
Denn ein Verkehrsunfall ist ein Unglücksfall.
Eine versperrte Türe hinter der eine erkrankte Person liegt ist erstmal kein Unglücksfall im Sinne der Rechtsprechung.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorFlor8ian8 F.8, Würzburg / Bayern841557
Datum29.07.2018 15:192132 x gelesen
Hallo Alexander,

danke für den Link, ist eine interessante Auslegung. In der Präsentation wird davon ausgegangen, dass man die Tür für den Rettungsdienst aufmacht, um zum Patienten zu kommen.

Ich intepretiere eine akute Wohnungsöffnung so: Jemand ist in der Wohnung eingesperrt und kommt von selbst nicht mehr heraus.

Geschrieben von Alexander H.Eine versperrte Türe hinter der eine erkrankte Person liegt ist erstmal ist kein Unglücksfall im Sinne der Rechtsprechung.

VollzBekBayFwG Punkt 4: "Technischer Hilfsdienst: Die Feuerwehren haben technische Hilfe bei Unglücksfällen oder Notständen zu leisten. Unglücksfall ist jedes unvermittelt eintretende Ereignis, das ... erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen bedeutet."

Wenn ich in der Wohnung plötzlich umkippe und so verletzte bin, dass ich nicht mehr von selbst aus der Wohnung komme, dann liegt für mich eine erhebliche Gefahr für Menschen vor und somit auch eine Pflichteinsatz für die Feuerwehr.


Schöne Grüße

Florian

Dies ist meine PERSÖNLICHE Meinung!
Hier gehts zu meinem Feuerwehr-Blog feuerwehrleben.de

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern841558
Datum29.07.2018 15:372095 x gelesen
Geschrieben von Florian F.Wenn ich in der Wohnung plötzlich umkippe und so verletzte bin, dass ich nicht mehr von selbst aus der Wohnung komme, dann liegt für mich eine erhebliche Gefahr für Menschen vor und somit auch eine Pflichteinsatz für die Feuerwehr.

Dann mag das vielleicht stimmen.
Ich sagte ja auch eine Erkrankung, dein Beispiel ist ein Unfall, eine Erkrankung ist aber eben kein Unfall und somit auch pauschal kein Unglücksfall.


Sofern das ganze nicht lebensbedrohlich ist, ist eine Erkrankung eben kein Unglücksfall und somit auch keine Pflichtaufgabe der Feuerwehr.
Bestes Beispiel war zB das Gerichtsurteil, für den Kostenbescheid der Feuerwehr die den Rettungsdienst mit der Drehleiter unterstützte.

Die Frau war nicht gehfähig und die einzigste Möglichkeit war die Person über die Drehleiter zu "retten".
Da die Frau keine lebensbedrohliche Erkrankung hatte, war der Einsatz der Feuerwehr nicht kostenfrei.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorFlor8ian8 F.8, Würzburg / Bayern841559
Datum29.07.2018 15:442149 x gelesen
Geschrieben von Alexander H.Sofern das ganze nicht lebensbedrohlich ist, ist eine Erkrankung eben kein Unglücksfall und somit auch keine Pflichtaufgabe der Feuerwehr.

Hallo Alexander,

dann reden wir vom selben. Allerdings möchte ich es nicht nur auf lebensbedrohlich beschränken, sondern auch schwere gesundheitliche Schäden mit reinpacken.

Platt gesagt, fährt der Rettungsdienst mit Sondersignal an, ist es auch eine Pflichtaufgabe der Feuerwehr. Ohne Sondersignal für den Rettungsdienst ist es auch keine Pflichtaufgabe der Feuerwehr.


Schöne Grüße

Florian

Dies ist meine PERSÖNLICHE Meinung!
Hier gehts zu meinem Feuerwehr-Blog feuerwehrleben.de

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern841567
Datum29.07.2018 18:452125 x gelesen
Hallo Florian,



Geschrieben von Florian F.hast Du dafür mal ein Beispiel? Aus meiner Sicht hat die Polizei beim Brand VOR Eintreffen der Feuerwehr erst mal die gleichen Rechte wie wir (PAG Art. 2 (1) und Art 3).


Missverständniss, beim Brand hat Sie natürlich die gleichen Rechte wie wir, mir gings es darum das die Feuerwehr bei Bränden/Unglücksfällen viel einfacher gewaltsam fremde Wohnungen betreten darf als die Polizei das bei gewissen Polizeilagen darf. Die brauchen da oft noch etwas Schriftkram davor.
Bei uns von der Feuerwehr ist es oft leichter zu sagen wir dürfen da rein (oder nicht), der Polizist hat es bei seinen Polizeilagen da manchmal etwas schwerer.



Viele Grüße
Christian

Planung ersetzt Zufall durch Irrtum!

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg841569
Datum29.07.2018 18:502155 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Christian S.Die brauchen da oft noch etwas Schriftkram davor.
ich denke bei Gefahr in Verzug unterscheiden sich die Rechte zwischen Pol und FW nicht allzu sehr. Da braucht die Pol z.B. auch kein Durchsuchungbeschluss.

Wenn keine Gefahr in Verzug ist darf die Feuerwehr auch nicht in eine Wohnung rein.

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW841608
Datum30.07.2018 19:451906 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M.ich denke bei Gefahr in Verzug unterscheiden sich die Rechte zwischen Pol und FW nicht allzu sehr. Da braucht die Pol z.B. auch kein Durchsuchungbeschluss.

Wenn keine Gefahr in Verzug ist darf die Feuerwehr auch nicht in eine Wohnung rein.


Bei der Polizei schaut der Staatsanwalt genauer hin als bei der Feuerwehr

Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg841609
Datum30.07.2018 19:491833 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Thomas E.Bei der Polizei schaut der Staatsanwalt genauer hin als bei der Feuerwehr
etwas OT:

laut meiner direkten Erfahrung leider nein :-(

Vor vielen Jahren wurde mir vorgeworfen das im Feuerwehr-Forum zu Straftaten aufgerufen würde und weitere Ermittlungen nicht möglich wären weil das Forum durch ein Passwort geschützt sei.

Daraufhin wurde meine Grundrechte massiv verletzt. Ermittlungen gegen die Verantwortlichen in den Ermittlungsbehörden die bei dieser Sache Murks gebaut haben wurden folgenlos eingestellt.

Die Sache ist bis hoch zum damaligen Justizminister von BaWü gegangen.

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorKevi8n M8., Kronshagen / Schleswig-Holstein841613
Datum30.07.2018 21:351998 x gelesen
Das lässt sich aber auch nicht direkt vergleichen. Die Feuerwehr wird eine Wohnung immer nur zur Gefahrenabwehr betreten. Bei der Polizei gibt es danaben aber auch die Strafverfolgung. In letzterem Bereich gibt es für das Betreten und Durchsuchungen höhere Hürden, auch mit Richtervorbehalt und je nach Land/Region auch vorheriger Konsultation der Staatsanwaltschaft. Gefahr im Verzug ist hier schwerer zu begründen.

Bei Feuerwehreinsätzen ist es ja in der Regel so, dass Gefahr im Verzug ist. Ansonsten würde ja die Feuerwehr nicht warten, ob jemand anderes ihr das betreten der Wohnung erlaubt, sondern gar nicht tätig werden.
Wenn nun im Bereich der Gefahrenabwehr für die Polizei auch Hinweise bestehen, dass Gefahr im Verzug besteht (Hilfeschreie aus einer Wohnung; Notruf aus einer Wohnung, in dem jemand mitteilt, dass er angegriffen wird etc.) dann kann die Polizei auch sehr schnell handeln und muss nicht warten.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern841620
Datum31.07.2018 06:151938 x gelesen
Geschrieben von Kevin M.Wenn nun im Bereich der Gefahrenabwehr für die Polizei auch Hinweise bestehen, dass Gefahr im Verzug besteht (Hilfeschreie aus einer Wohnung; Notruf aus einer Wohnung, in dem jemand mitteilt, dass er angegriffen wird etc.) dann kann die Polizei auch sehr schnell handeln und muss nicht warten.

Siehst du, also kann doch erstmal die Polizei unter den gleichen Vorraussetzungen die Wohnung betreten wie die Feuerwehr.
Zusätzlich kommt eben noch die Strafverfolgung da.

Somit sind die Zutrittsrechte der Polizei umfangreicher als die der Feuerwehr, oder?

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorAndr8eas8 K.8, Magdeburg / Sachsen-Anhalt841623
Datum31.07.2018 07:451904 x gelesen
Richtig.
Ich denke die Wahrnehmung ist nur anders.
Die Polizei möchte/muss in den meisten Fällen zwecks Strafverfolgung mit höheren Hürden in Wohnungen. Der Anteil Gefahrenabwehr ist hier geringer. Bei der Feuerwehr dagegen liegt der Anteil Gefahrenabwehr bei Türöffnungen nahe 100%, abgesehen von einigen Amtshilfen. Sicher gibt es hier auch von Wehr zu Wehr Unterschiede aber im Schnitt ist es so.

Ich gebe hier nur meine rein private Meinung wieder.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorPete8r L8., St. Wendel / Saarland841649
Datum31.07.2018 22:061748 x gelesen
Guten Morgen,

Geschrieben von Alexander H.Siehst du, also kann doch erstmal die Polizei unter den gleichen Vorraussetzungen die Wohnung betreten wie die Feuerwehr.
Zusätzlich kommt eben noch die Strafverfolgung da.

Somit sind die Zutrittsrechte der Polizei umfangreicher als die der Feuerwehr, oder?


Solange die Polizei alleine vor Ort ist, kann und darf sie Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Rahmen der Eilzuständigkeit ergreifen.
In dem Moment wenn die zuständige Gefahrenabwehrbehörde vor Ort ist (in der Regel die Feuerwehr) hat die Polizei diese Rechtsgrundlage allerdings nicht mehr, da sie nicht zuständig ist. - - > wenn also beide gemeinsam an der Einsatzstelle sind hat die Feuerwehr im Bereich der Gefahrabwehr mehr Rechte als die Polizei.

Zu beachten ist natürlich immer die jeweilige Landesgesetzgebung, die oft zwar ähnlich ist, aber häufig auch kleine aber bedeutende Unterschiede hat.

Gruß Peter

Alles was ich schreibe ist ausschließlich meinen private Meinung und stellt nicht zwingend die Meinung meiner Feuerwehr oder meiner Dienststelle dar.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern841653
Datum01.08.2018 06:351748 x gelesen
Geschrieben von Peter L.Solange die Polizei alleine vor Ort ist, kann und darf sie Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Rahmen der Eilzuständigkeit ergreifen.
In dem Moment wenn die zuständige Gefahrenabwehrbehörde vor Ort ist (in der Regel die Feuerwehr) hat die Polizei diese Rechtsgrundlage allerdings nicht mehr, da sie nicht zuständig ist.


Ich hab jetzt in 7 Polizeigesetze geschaut.
In jedem Gesetz stehen die Aufgaben so oder so ähnlich geschrieben.

Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr).

Somit ist laut Gesetz die Polizei für die komplette Gefahrenabwehr zuständig.
Kannst ja auch mal einen Polizisten sagen, daß er nicht in die Brandwohnung darf.
Ist nicht deine Gefahr und du bist nicht zuständig.
Du kommst hier erst rein mit einem Durchsuchungsbeschluß.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen841655
Datum01.08.2018 08:481627 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Alexander H.In jedem Gesetz stehen die Aufgaben so oder so ähnlich geschrieben.

Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr).


... da steht aber auch (hier z.B. §2 HSOG): "Die (...) Polizeibehörden werden in Erfüllung der Aufgaben der Gefahrenabwehr (...) nur tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch andere Behörden, die Aufgaben der Gefahrenabwehr zu erfüllen haben, nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint."

d.h. wenn Feuerwehr vor Ort, besteht keine Zuständigkeit der Polizei für eigentlich der Feuerwehr obliegende Aufgaben. Insofern dann schon: "Ist nicht deine Gefahr und du bist nicht zuständig."

Gruß
Gerhard

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW841656
Datum01.08.2018 09:321574 x gelesen
Geschrieben von Alexander H.Kannst ja auch mal einen Polizisten sagen, daß er nicht in die Brandwohnung darf.
Ist nicht deine Gefahr und du bist nicht zuständig.


Wenn die Feuerwehr vor Ort ist wird die Polizei die Wohnung auch nicht zur Gefahrenabwehr betreten wollen, sondern um ggf vorliegende Straftaten zu ermitteln.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorKevi8n M8., Kronshagen / Schleswig-Holstein841658
Datum01.08.2018 09:591619 x gelesen
Geschrieben von Alexander H.Somit ist laut Gesetz die Polizei für die komplette Gefahrenabwehr zuständig.

Nein, Artikel 3 des bayerischen PAG sagt z. B.: "Die Polizei wird tätig, soweit ihr die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint."

Auch diese Regelung ist so ähnlich in fast allen Polizeigesetzen zu finden.

Edit: Ups, da war schon einer schneller ;-)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern841663
Datum01.08.2018 12:121539 x gelesen
Ja, aber erstmal ist sie für die komplette Gefahrenabwehr da.
Dies wird dann später erst eingeschränkt.

Auf deutsch, die Polizei darf in die Wohnung wenns brennt, die Polizei darf in die Wohnung wenn eine hilfslose Person in der Wohnung ist und die Polizei darf zur Strafverfolgung wenn Gefahr in Verzug ist in die Wohnung.

So, wann darf der Rettungsdienst in die Wohnung? -> Hilflose Person. (Feuerwehr nur Amtshilfe)
Wann darf die Feuerwehr in die Wohnung -> Wenns brennt, Wasser läuft.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorKevi8n M8., Kronshagen / Schleswig-Holstein841664
Datum01.08.2018 12:551625 x gelesen
Geschrieben von Alexander H.Ja, aber erstmal ist sie für die komplette Gefahrenabwehr da.
Dies wird dann später erst eingeschränkt.


Faktisch magst Du da Recht haben, wo die Polizei als erstes vor der Zuständigen Behörde da ist. Im städtischen Bereich mag das oft so sein, im ländlichen Bereich - in Bezug auf die Feuerwehr und ggf den Rettugnsdienst - auch seltener.

Systematisch sind die meisten Polizeigesetze aber so ausgelegt, dass grundsätzlich erst die zuständigen (Ordnungs-)Behörden und deren Einrichtungen, zu denen auch die Feuerwehr gehört, für die Gefahrenabwehr zuständig sind und die Polizei nur eine sogenannte "Eilkompetenz" hat, d. h. nur dann die Zuständigkeit der Gefahrenabwehr hat, wenn die primär zuständige Behörde nicht rechtzeitig einschreiten kann.

Also ist die Polizei erstmal nicht für die komplette Gefahrenabwehr da, eine Eilzuständigkeit ergibt sich dann im Einzelfall, wenn der eigentlich zuständige nicht da ist, vor Ort.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHelm8ut 8R., Ezelsdorf / Bayern841668
Datum01.08.2018 14:59   1989 x gelesen
es reicht, macht eueren Hickhack bitte via PM aus
wenn ihr euch einig seit, ist mir eine kurze Zusammenfassung im Forum willkommen

MkG Helmut

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP841669
Datum01.08.2018 15:141585 x gelesen
Aber mal angenommen, es geht um die einzige Türe zu einem Waldbrand, dürfte dann weiterdiskutiert werden? ;-)

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHelm8ut 8R., Ezelsdorf / Bayern841670
Datum01.08.2018 15:381544 x gelesen
Hallo,
ich denk du verstehst mich, ;)
das Hin- und Herschmeißen von Zitaten mag für die einzelnen Disputanten interessant erscheinen
für die Gemeinschaft aber eher gähn
ein (vom Grundgedanke) wichtiges Thema wird totgequatscht :(

MkG Helmut

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorKevi8n M8., Kronshagen / Schleswig-Holstein841672
Datum01.08.2018 18:52   1762 x gelesen
Geschrieben von Helmut R.es reicht, macht eueren Hickhack bitte via PM aus
wenn ihr euch einig seit, ist mir eine kurze Zusammenfassung im Forum willkommen


Mir war nicht bewusst, dass man nur schreiben darf, wenn vorher die eigenen "Meinungen" und Rechtsansichten per privater Nachricht mit allen abgeglichen wurden. Bisher dachte ich, ein Forum sei zum öffentlichen Diskutieren da und dass man seine Ansicht auch vertreten dürfe, und nicht dazu, anderen von irgendwas eine Zusammenfassung zu liefern. Aber man lernt ja nie aus....

Und etwas ernster: Wenn es Dich nicht interessiert, musst Du es ja nicht lesen.


(Offtopic: Und wenn in einem Threadbaum das Reagieren auf ein paar Beiträge zu einem Apekt für dich schon "totquatschen" bedeutet, würde ich ganz offtopic mal fragen, wie du es z. b. bewertest, dass aktuell und in der Vergangenheit in mehreren Threads immer wieder die geringe Verfügbarkeit von Bundeswehrhubschraubern für die Waldbrandbekämpfung beklagt und über die Geeignetheit von Löschflugzeugen debattiert wird? Auch Totgequatsche?)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorPete8r L8., St. Wendel / Saarland841678
Datum01.08.2018 22:211354 x gelesen
Guten Abend,

Geschrieben von Alexander H.So, wann darf der Rettungsdienst in die Wohnung? -> Hilflose Person. (Feuerwehr nur Amtshilfe)
Aber meines Wissens nur? in Bayern, oder? In den anderen Bundesländern kenne ich keine Rechtsgrundlage für den Rettungsdienst alleine in eine Wohnung einzudringen und können somit die Feuerwehr nicht zur Amtshilfe anfordern. In dem Fall ist es dann so, dass die Feuerwehr mit ihrer Rechtsgrundlage zur Menschenrettung die Wohnung öffnet und den Rettungsdienst nur mitnimmt, weil es halt um Medizin geht.

Gibt es andere Bundesländer in denen der Rettungsdienst entsprechende Rechte hat?

Gruß Peter

Alles was ich schreibe ist ausschließlich meinen private Meinung und stellt nicht zwingend die Meinung meiner Feuerwehr oder meiner Dienststelle dar.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW841679
Datum01.08.2018 23:091513 x gelesen
Geschrieben von Peter L.Gibt es andere Bundesländer in denen der Rettungsdienst entsprechende Rechte hat?

Im Zweifelsfall reichen die Jedermann-Rechte.

§§677ff BGB, §34 StGB usw.

Damit hat der Rettungsdienst IMNSHO in keinem Bundesland eine Rechtfertigung dafür, auf irgendjemanden zu warten, wenn ihm die notwendige Hilfeleistung selbst möglich ist.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorPete8r L8., St. Wendel / Saarland841685
Datum02.08.2018 19:161057 x gelesen
Hallo,

da hab ich mich ein wenig falsch ausgedrückt.

Geschrieben von Henning K.Im Zweifelsfall reichen die Jedermann-Rechte.
Das ist natürlich klar, ich gehe davon aus, dass der Rettungsdienst in eine Wohnung geht um einen Patienten zu Versorgen, wenn er eine Möglichkeit dazu hat.

Was ich meinte, ob der Rettungsdienst eine eigene Rechtsgrundlage hat und die Feuerwehr daher nur in Amtshilfe tätig wird.
Im Saarland ist es so, dass eine Wohnungsöffnung für den Rettungsdienst durch die Feuerwehr immer auf der Rechtsgrundlage der Feuerwehr erfolgt. Sprich die Verantwortung für Rechtmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit und Durchführung liegt immer beim Einsatzleiter der Feuerwehr. Sollte es in Amtshilfe erfolgen, hätte die Feuerwehr ja nur die Verantwortung für die Durchführung. Alles andere ist ja vom Anforderer der Amtshilfe zu verantworten.

Gruß Peter

Alles was ich schreibe ist ausschließlich meinen private Meinung und stellt nicht zwingend die Meinung meiner Feuerwehr oder meiner Dienststelle dar.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sto8ph 8R., Berching / Bayern841705
Datum03.08.2018 16:25756 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Alexander H.Die Branddirektion München sieht das anders.
Ich habe da auch schon mehrere unterschiedliche Aussagen von unterschiedlichen Stellen gehört (Fw-Schulen, RD, München)
Tenor bis zu diesem Vortrag war eig. immer, dass der RD (HiOrg) keine Behörde ist, daher keine Amtshilfe möglich ist (ausser BRK, da GöR)
Ich hab die Frage auch mal anderen Personen gestellt, die waren sich auch nicht sicher, ob das abschließend geklärt ist.

Geschrieben von Alexander H. eine Erkrankung ist aber eben kein Unfall und somit auch pauschal kein Unglücksfall
Geschrieben von Alexander H. Sofern das ganze nicht lebensbedrohlich ist, ist eine Erkrankung eben kein Unglücksfall und somit auch keine Pflichtaufgabe der Feuerwehr.
Habe zu dem Thema Unglücksfall aus der VollzBekBayFwG aber noch eine Frage:
Ist ein unvermittelt eintretendes Ereignis nach der VollzBekBayFwG immer als ein lebensbedrohliches Ereignis zu werten um als Unglücksfall zu gelten?
Denn da steht ja "ist jedes unvermittelt eintretende Ereignis, das ... erhebliche Gefahren für Menschen [...] bedeutet."
Ein Schenkelhals wie manche Sauerstoffpatienten,... wären ja wie der HI oder die Rea auch ein unvermittelt eintretendes Ereignis mit erheblicher (gesundheitlicher) Gefahr, aber nicht unbedingter Lebensgefahr.
Kann man dann sagen:
- schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten: Feuerwehr zur Türöffnung auf eigener Rechtsgrundlage zuständig.
- keine schweren gesundheitlichen Schäden zu erwarten: Feuerwehr nicht und damit in Amtshilfe für RD (oder falls doch RD keine Behörde: was dann? ör-Vertrag?) zuständig?
Ich finde nur, dass das aus dem Vortrag aus München so eindeutig nicht hervorgeht...


Vielleicht kann jemand Licht in mein Dunkel bringen

Viele Grüße

Dies alles ist meine Meinung!

Wer mit mir darüber reden möchte, kann das gerne mit MIR tun!


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
banner

 27.07.2018 19:28 Jose7f M7., Dillingen / Saar Update Türöffnung
 28.07.2018 08:36 Alex7and7er 7H., Neuburg
 29.07.2018 08:35 Chri7sti7an 7S., Wasserburg/Bodensee
 29.07.2018 09:46 Alex7and7er 7H., Neuburg
 29.07.2018 10:35 Flor7ian7 F.7, Würzburg
 29.07.2018 14:03 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 29.07.2018 14:24 Alex7and7er 7H., Neuburg
 29.07.2018 14:43 Flor7ian7 F.7, Würzburg
 29.07.2018 14:53 Alex7and7er 7H., Neuburg
 29.07.2018 15:19 Flor7ian7 F.7, Würzburg
 29.07.2018 15:37 Alex7and7er 7H., Neuburg
 29.07.2018 15:44 Flor7ian7 F.7, Würzburg
 03.08.2018 16:25 Chri7sto7ph 7R., Berching
 29.07.2018 18:45 Chri7sti7an 7S., Wasserburg/Bodensee
 29.07.2018 18:50 Jürg7en 7M., Weinstadt
 30.07.2018 19:45 Thom7as 7E., Nettetal
 30.07.2018 19:49 Jürg7en 7M., Weinstadt
 30.07.2018 21:35 Kevi7n M7., Kronshagen
 31.07.2018 06:15 Alex7and7er 7H., Neuburg
 31.07.2018 07:45 Andr7eas7 K.7, Magdeburg
 31.07.2018 22:06 Pete7r L7., St. Wendel
 01.08.2018 06:35 Alex7and7er 7H., Neuburg
 01.08.2018 08:48 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt
 01.08.2018 09:32 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 01.08.2018 09:59 Kevi7n M7., Kronshagen
 01.08.2018 12:12 Alex7and7er 7H., Neuburg
 01.08.2018 12:55 Kevi7n M7., Kronshagen
 01.08.2018 14:59 Helm7ut 7R., Ezelsdorf
 01.08.2018 15:14 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 01.08.2018 15:38 Helm7ut 7R., Ezelsdorf
 01.08.2018 18:52 Kevi7n M7., Kronshagen
 01.08.2018 22:21 Pete7r L7., St. Wendel
 01.08.2018 23:09 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 02.08.2018 19:16 Pete7r L7., St. Wendel
zurück


Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt