Ich bin auf der Suche nach dem Kommentar zu § 10 Absatz 4 und 5 BrSchG Schleswig-Holstein 20. Nachlieferung Oktober 2018.
Im Verhinderungsfall kann die Kassenstellvertretung laut Gesetz (!!) abstimmen, andere Verhinderungsvertreter nicht, obwohl die Satzung die Benennung weiter Vorstandsmitglieder zulässt (aber wohl ohne Stimmrecht?). Diese Regelung ist meiner Meinung nach nicht gerade motivierend.
Falls jmd. den Kommentar zur Hand hat, wäre ich für den Auszug als PDF dankbar.
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