alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Sortierung umschalten zurück

ThemaAbwahl Jugendwart?10 Beträge
RubrikJugendfeuerwehr
 
Autor= an8ony8m =8 a8., 3 / überall848371
Datum20.04.2019 23:193674 x gelesen
Hallo Zusammen,

ist es in Rheinland-Pfalz möglich einen bereits gewählten Jugendwart auch vor Ablauf der Wahlperiode abzusetzen?

Wir haben den Fall das schon länger die Mitgliederzahl in der Jugendfeuerwehr abwärts rutscht. Wir haben zwar eine starke Bambinigruppe aber die 6 Jahre Jugendfeuerwehr hält kaum jemand durch.

Die Problematik wurde auch schon von der neu gewählten Wehrführung erkannt, nur ist man hier der Meinung das schlechte Arbeit alleine nicht ausreichen würde ihn seines Postens zu entheben. Das wir seit Jahren schon keinen Stellvertretender mehr auf diesem Posten haben passt dazu ins Bild.

Hat jemand schon einen ähnlichen Fall gehabt und könnte uns helfen?

Gruss

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorVolk8er 8C., Garbsen / NDS848374
Datum21.04.2019 01:372325 x gelesen
Der Jugendwart wird doch bestellt und nicht gewählt. (So verstehe ich den §24 Abs.2 der FwVo Rlp).
Dementsprechend kann doch die Bestellung wieder aufgehoben werden.

Dies ist meine Meinung.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg848376
Datum21.04.2019 07:422192 x gelesen
Guten Tag

Diese Problematik ist ein heikles Thema !

Geschrieben von Volker C.

Der Jugendwart wird doch bestellt und nicht gewählt. (So verstehe ich den §24 Abs.2 der FwVo Rlp).

Dort steht aber nur was über seine Ausbildung nach Absatz 3 vor seiner Bestellung.

Dementsprechend kann doch die Bestellung wieder aufgehoben werden.

Ist aber in der FwVo Rlp nicht geregelt ?
Gibt es für RLP für die FF eine örtliche FW-Satzung oder sonst eine Regelung in der solche Sachen geregelt sind ?
In unserer örtliche FW-Satzung ( BaWü) steht hierzu eindeutig:
" Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter können vom Feuerwehrkommandant nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden."


Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg848377
Datum21.04.2019 08:171727 x gelesen
Guten Tag

Geschrieben von = anonym = a.

Die Problematik wurde auch schon von der neu gewählten Wehrführung erkannt,

Das ist doch schonmal gut.

nur ist man hier der Meinung das schlechte Arbeit alleine nicht ausreichen würde ihn seines Postens zu entheben.

Und wie sieht es der amtierenden JF-Wart, wurde er zur Sache gehört und gezielt darauf angesprochen ?


Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz848378
Datum21.04.2019 08:351942 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Bernhard D.Dort steht aber nur was über seine Ausbildung nach Absatz 3 vor seiner Bestellung.

Die richtige Fundstelle ist juristisch gesehen eine Etage höher: LBKG RLP, hier §14 (1), letzter Satz sowie §14 (5) 4.

Geschrieben von Bernhard D.Ist aber in der FwVo Rlp nicht geregelt ?
Gibt es für RLP für die FF eine örtliche FW-Satzung oder sonst eine Regelung in der solche Sachen geregelt sind ?


Nö, steht ja auch im LBKG, nicht in der FwVO. Eine Satzung kann nicht über dem LBKG stehen, von daher kann es nicht in einer Satzung geregelt sein.
Was ein "wichtiger Grund" nach LBKG sein kann, findet sich im zugehörigen Gesetzeskommentar. Den sollte man sich mal durchlesen. Dürfte auch bei jeder zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung vorhanden sein.

Gruß,
Michael

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJuer8gen8 W.8, Frechen / NRW848380
Datum21.04.2019 10:291566 x gelesen
...
Geschrieben von Bernhard D.
Ist aber in der FwVo Rlp nicht geregelt ?
...
Also ich finde es absolut "spitze" wenn mal etwas NICHT in einer Satzung etc. geregelt ist. Dann setzt man sich zusammen,
entscheidet was man will und handelt entsprechend. Die Sache mit dem nicht mehr gewuenschten Jugendwart ist doch gerade dann ganz einfach: man gibt bekannt dasz man solange nicht erscheint bis ein neuer - der Mehrheit der Mitglieder genehmer Wart - benannt ist und fertig ist die Sache. Ihr seht doch selbst die Schueler schaffen es bei wichtigen Dingen bspw. Freitags dafuer zu sorgen dasz genau dem Volkeswillen entschieden wird. DAS geht UBERALL !!! Man musz es nur tun.
Ich kann nicht verstehen warum man vielerorts immer so darauf erpicht ist dasz alles irgendwo in einer schriftlichen Regelung zu finden ist. Je weniger so festgelegt ist desto einfacher kann wirklich basisdemokratisch entschieden werden.
Wuensche allen frohe Ostertage.
Juergen

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz848382
Datum21.04.2019 10:451491 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Juergen W.Also ich finde es absolut "spitze" wenn mal etwas NICHT in einer Satzung etc. geregelt ist. Dann setzt man sich zusammen, entscheidet was man will und handelt entsprechend.

Tja, so einfach ist es in diesem Fall aber nicht. In RLP kann sowas nicht in einer Satzung geregelt sein, es ist bereits gesetzlich geregelt (siehe meinen Hinweis zum LBKG).

Geschrieben von Juergen W. Die Sache mit dem nicht mehr gewuenschten Jugendwart ist doch gerade dann ganz einfach: man gibt bekannt dasz man solange nicht erscheint bis ein neuer - der Mehrheit der Mitglieder genehmer Wart - benannt ist und fertig ist die Sache.

Das könnte man auch "Erpressung" nennen. Das ist die Art, wie es gerade NICHT laufen sollte.

Geschrieben von Juergen W.Ich kann nicht verstehen warum man vielerorts immer so darauf erpicht ist dasz alles irgendwo in einer schriftlichen Regelung zu finden ist. Je weniger so festgelegt ist desto einfacher kann wirklich basisdemokratisch entschieden werden.

Oder es passiert das genaue Gegenteil. Die 95%, denen alles so passt, wie es ist, hört man nicht. Aber die 5%, denen etwas nicht passt, stacheln noch ein paar weitere auf und wollen alles umkrempeln. Der, der am lautesten schreit...
Hat mit Basisdemokratie nicht wirklich zu tun.

Gruß,
Michael

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg848383
Datum21.04.2019 11:301299 x gelesen
Guten Tag

Geschrieben von Michael W.

Die richtige Fundstelle ist juristisch gesehen eine Etage höher: LBKG RLP, hier §14 (1), letzter Satz sowie §14 (5) 4.
[....] Was ein "wichtiger Grund" nach LBKG sein kann, findet sich im zugehörigen Gesetzeskommentar. Den sollte man sich mal durchlesen.


Dann wäre die Angelegenheit für RLP ja formaljuristisch geregelt. Aber die menschlich-kameradschaftliche Regelung kann trotzdem sich schwierig gestalten.

Eine Satzung kann nicht über dem LBKG stehen, von daher kann es nicht in einer Satzung geregelt sein.

Das jetzt folgende hilft dem Threadersteller nicht weiter !
Aber zur allgemeinen Info; in BaWü heißt es lt. FwG § 6 Abs. 1: " Gliederung und Verwaltung der Gemeindefeuerwehr sind durch Satzung zu regeln. ",
und somit kann ich per örtlicher FW-Satzung das Prozedere einer Abwahl eines JF-Wartes auch auf örtlicher Ebene regeln.


Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg848384
Datum21.04.2019 11:381356 x gelesen
Guten Tag

Geschrieben von Juergen W.

Dann setzt man sich zusammen,

Das ist schon mal nicht schlecht eine solche Angelegenheit per Gespräch und Einsicht zu regeln. Wäre wohl die beste Lösung. Auch eine personelle Alternative sollte man haben.

entscheidet was man will und handelt entsprechend.

Das kann ein Knackpunkt sein, wer entscheidet ?
Und wie kann/will/darf man rechtskonform entsprechend handeln ?


Ich kann nicht verstehen warum man vielerorts immer so darauf erpicht ist dasz alles irgendwo in einer schriftlichen Regelung zu finden ist.

Die FF ist halt kein loser Zusammenschluss Gleichgesinnter, sondern eine gemeindliche Einrichtung mit festen Regeln, Gesetze etc., um deren Einhaltung man nicht herum kommt.


Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP848401
Datum21.04.2019 20:191434 x gelesen
Geschrieben von = anonym = a. ist es in Rheinland-Pfalz möglich einen bereits gewählten Jugendwart auch vor Ablauf der Wahlperiode abzusetzen? Ja, weil es
1. gar keiner Wahl bedarf und
2. § 14 Abs. 5 Nr. 4 LBKG.
Interessehalber: Wer hat den Jugendfeuerwehrwart denn "gewählt"? Die aktive Mannschaft hat hierbei gar nichts zu sagen, es ist lediglich eine "Anhörung" der Jugendfeuerwehrmitglieder erforderlich.

Diese Bestellung des Jugendfeuerwehrwarts wurde mit der LBKG-Novelle 2004 eingeführt, in der Gesetzesbegründung heißt es dazu
Gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 LBKG soll die Bildung von Jugendfeuerwehren gefördert werden, welche für die Nachwuchsgewinnung in den Freiwilligen Feuerwehren inzwischen unverzichtbar geworden sind. Diese Jugendfeuerwehren benötigen eine engagierte und qualifizierte Betreuung. Deshalb sieht der Entwurf vor, dass der Bürgermeister in Feuerwehreinheiten, in denen Jugendfeuerwehren gebildet sind, einen Jugendfeuerwehrwart und einen Stellvertreter bestellt. Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr Kinder ab zehn Jahren und Jugendliche sind zwar nicht wahlberechtigt, aber im Rahmen der Herstellung des Benehmens anzuhören"

Der "wichtige Grund" des § 14 Abs. 5 wurde höchstrichterlich schon so ausgelegt, dass es auf ein Verschulden des zu Entbindenden nicht ankommt, sondern nur auf das Erreichen der Zielsetzung des LBKG abzustellen ist. Das auf den Jugendfeuerwehrwart umgelegt würde ich so deuten: Wenn keine engagierte und qualifizierte Betreuung stattfindet, oder auch wenn schon eine Vielzahl von Austritten mit dem Jugendfeuerwehrwart begründet wurde, könnte man über eine Funktionsentbindung aus wichtigem Grund nachdenken.

Praktisch sollte man dann vorher aber schonmal miteinander gequatscht haben. Und wenn man jemanden hätte, der es übernehmen würde, wäre das auch nicht schlecht. Wenn man heute schon keinen Stellv. hat, wäre es etwas dämlich den einzigen der sich drum kümmern will noch ohne Plan B vor die Hörner zu hauen.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
banner

 20.04.2019 23:19 = an7ony7m =7 a7., 3
 21.04.2019 01:37 Volk7er 7C., Garbsen
 21.04.2019 07:42 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 21.04.2019 08:35 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 21.04.2019 10:29 Juer7gen7 W.7, Frechen
 21.04.2019 10:45 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 21.04.2019 11:38 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 21.04.2019 11:30 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 21.04.2019 08:17 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 21.04.2019 20:19 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
zurück


Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt