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ThemaLG Darmstadt: Psychische Beeinträchtigungen als unmittelbare Unfallfolge bei Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr2 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg849823
Datum12.06.2019 19:382058 x gelesen
LG Darmstadt: Psychische Beeinträchtigungen als unmittelbare Unfallfolge bei Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr

Der Kläger wurde in seiner Eigenschaft als Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr zu einem Verkehrsunfall auf der BAB 3 gerufen. Er stellte sein Dienstfahrzeug hinter mehreren bereits eingetroffenen Rettungsfahrzeugen ab und stieg aus. Der vom Beklagten zu 1 gesteuerte Sattelschlepper mit Auflieger fuhr kurz darauf nahezu ungebremst auf die Fahrzeugkolonne auf und schob diese zusammen. Der

Verkehrsrecht Blog

hallo,

interessante Argumentation bei der Unterscheidung BF ./. FF

... Es wird nicht verkannt, dass auch in der Literatur teilweise dafür plädiert wird, bei Rettungskräften oder sonst hauptberuflich im Rettungswesen Tätigen wie Polizisten, Feuerwehrleuten oder Notärzten die psychische Fehlverarbeitung von Erlebnissen bei Einsätzen generell als allgemeines Lebensrisiko einzuordnen. Solche Berufshelfer hätten sich mit ihrer Berufswahl bewusst einem beruflichen Umfeld ausgesetzt, das bestimmte, psychisch mitunter schwer zu verarbeitende Erfahrungen mit sich bringe. Es gehöre für sie daher zu Ausbildung und Beruf, solche Einsätze nicht nur zu bewältigen, sondern auch zu verarbeiten. Es sei in erster Linie Aufgabe der Dienststellen, die Berufshelfer auf solche Aufgaben vorzubereiten und für die notwendige Betreuung nach dem Einsatz zu sorgen

...

Diese Argumentation ist jedenfalls im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen nicht überzeugend. Zum einen ist der Kläger als Mitglied einer freiwilligen Feuerwehr gerade nicht mit einem Berufshelfer im Sinne der oben stehenden Argumentation zu vergleichen. Bei allem Respekt für die Ausbildung und die Einsatzbereitschaft freiwilliger Feuerwehrleute kann von diesen nicht erwartet werden, sich auf mögliche Gefahren und Belastungen im Zusammenhang mit ihren Einsätzen ähnlich intensiv vorzubereiten bzw. ggf. im Nachgang auseinanderzusetzen, wie dies hauptberuflichen Feuerwehrleuten möglich und zumutbar sein mag. ...


MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP849826
Datum12.06.2019 20:591206 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M.interessante Argumentation bei der Unterscheidung BF ./. FFAber auch nichts wirklich neues, in der Rechtssprechung werden oft unterschiedliche Anforderungen an BF und FF zugrunde gelegt.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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 12.06.2019 19:38 Jürg7en 7M., Weinstadt
 12.06.2019 20:59 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
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