alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Sortierung umschalten zurück

ThemaVerschwiegenheitspflicht? - war: schon doof: nach Brand Waffen und Drogen gefunden :-()60 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorChri8sti8an 8R., Fichtenberg / Baden-Würtemberg851772
Datum02.09.2019 08:076412 x gelesen
Bei der anschließenden Kontrolle der Nachbargebäude durch die Feuerwehr stieß diese auf eine Hanfplantage und diverse Utensilien zur Herstellung von Marihuana.[...]Der Täter, der sich ebenfalls in der Wohnung befand, wurde vorläufig festgenommen.Hervorhebung durch mich. Ich halte das für Geheimnisverrat durch die Feuerwehr (also die kontrollierenden Kameraden). Die Wohnung ist ein verfassungsmäßig geschützter Raum.

Christian Rosenau

Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW851773
Datum02.09.2019 09:274015 x gelesen
Geschrieben von Christian R.Hervorhebung durch mich. Ich halte das für Geheimnisverrat durch die Feuerwehr (also die kontrollierenden Kameraden). Die Wohnung ist ein verfassungsmäßig geschützter Raum.
Mit der Aussage wäre jede Zeugenaussage über eine Straftat in einer Wohnung unmöglich. Du meinst also als Feuerwehr sollen wir Straftaten decken, die wir im Dienst vorfinden.
So ähnlich wie die BW die in Afghanistan zusehen musste wie Drogenbarone Bauern dazu zwangen Hanfplantagen anzulegen?

Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg851774
Datum02.09.2019 10:503683 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Christian R.Ich halte das für Geheimnisverrat durch die Feuerwehr (also die kontrollierenden Kameraden). Die Wohnung ist ein verfassungsmäßig geschützter Raum.
mit dieser Argumentation dürfte dann die Feuerwehr z.B. beim Fund eines offenden Benzinkanisters in einer Brandwohnung die Polizei darüber auch nicht informieren. Oder?

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorThor8ben8 G.8, Leese / Niedersachsen851776
Datum02.09.2019 12:593403 x gelesen
Moin,

Geschrieben von Jürgen M.
mit dieser Argumentation dürfte dann die Feuerwehr z.B. beim Fund eines offenden Benzinkanisters in einer Brandwohnung die Polizei darüber auch nicht informieren. Oder?


Ließe sich basierend auf der Logik des Vorposters so folgern.
Man könnte aber auch den Unterschied in der (sich zumindest aufdrängenden anscheinenden) Ursächlickeit des Brandes sehen.
Letztlich ist aber auch da die Zuständigkeit bei der Polizei, die Brandursache zu ermitteln.


Gruß,
Thorben

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorOliv8er 8S., Neidenbach / Rheinland-Pfalz851777
Datum02.09.2019 13:193723 x gelesen
Geschrieben von Thomas E.Mit der Aussage wäre jede Zeugenaussage über eine Straftat in einer Wohnung unmöglich.
Natürlich darf man als Zeuge über Straftaten in Wohnungen aussagen. Der Unterschied ist der, dass die FA von der Plantage nur dadurch erfahren haben, dass sie dienstlich eine Wohnung betreten haben, die sie sonst nicht hätten betreten dürfen/können. Ob man diie Straftat anzeigen darf oder gar muss, weiß ich jetzt nicht. Aber wo ist die Grenze? Muss man das Sozialamt informieren, wenn dort ein Messie lebt? Das Jugendamt, wenn bei einem Baby die Windel überläuft? Da wäre die Auskunft eines juristisch bewanderten Kollegen hilfreich.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMari8o-A8lex8and8er 8L., Jüchen / Nordrhein-Westfalen851779
Datum02.09.2019 14:043284 x gelesen
Geschrieben von Thomas E.Du meinst also als Feuerwehr sollen wir Straftaten decken, die wir im Dienst vorfinden.

In den wenigen Fällen, die mich persönlich betrafen, habe ich eine Aussagegenehmigung bei meiner Dienststelle beantragt. Freiwillige Feuerwehrleute wurden hier als "andere Angehörige des Öffentlichen Dienstes" gem. §54(1) StPO angesehen. Selbst vor Gericht wurde ich als Zeuge nach dem Vorliegen der Aussagegenehmignung gefragt.

Viele Grüße

Mario

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW851780
Datum02.09.2019 14:123516 x gelesen
Geschrieben von Oliver S.Aber wo ist die Grenze? Muss man das Sozialamt informieren, wenn dort ein Messie lebt? Das Jugendamt, wenn bei einem Baby die Windel überläuft? Da wäre die Auskunft eines juristisch bewanderten Kollegen hilfreich.

Bei unserem letzten Wohnungsbrand, das letztlich nur Essen auf dem Herd war, haben wir auch die Seniorenhilfe (Sozialamt) informiert, da der Bewohner schon ziemlich neben der Spur war und die Nachbarn meinten, dass wäre nicht das erste mal gewesen.
Macht ihr sowas nicht?

Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8R., Fichtenberg / Baden-Würtemberg851782
Datum02.09.2019 14:273345 x gelesen
Das sind schon zwei verschiedene Paar Schuhe:
a) Drogen in einer nicht betroffenen Wohnung
b) Mögliche Brandursache in der Brandwohnung

Die Wohnung ist nach Art. 13 aus gutem Grund unverletzlich. Ich persönlich halte es da einfach: "Melden macht frei und belastet den Vorgesetzten". Innerhalb seiner Behörde darf man ein solches Geheimnis weitergeben (außer man ist Arzt oder Seelsorger) und dann muss sich der Vorgesetzte damit (und der möglichen Strafe und Schadenersatz) rumärgern.

Und vor Gericht ist (wie schon wo anders geschrieben) eine Aussagegenehmigung nötig.
Christian Rosenau

Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorOliv8er 8S., Neidenbach / Rheinland-Pfalz851783
Datum02.09.2019 14:563904 x gelesen
Geschrieben von Thomas E.Macht ihr sowas nicht?
Die Frage ist ja zunächst einmal, ob ich es darf oder vielleicht sogar muss? Das ist hier aus meiner Sicht noch nicht geklärt. Dass die Sache mit den Dienstgeheimnissen eher lasch gehandhabt wird, ist mir durchaus bekannt. Man muss sich nur einmal die Erzählungen der Kollegen nach einem beliebigen Einsatz in der Kneipe oder im Freundeskreis anhören.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorManf8red8 B.8, Tittmoning / 851793
Datum02.09.2019 18:093153 x gelesen
Geschrieben von Oliver S.Die Frage ist ja zunächst einmal, ob ich es darf oder vielleicht sogar muss? Das ist hier aus meiner Sicht noch nicht geklärt.

Genau! Wo liegt die Grenze zwischen "Geht mich nichts an." und "So etwas muss gemeldet werden."

Ist mit Sicherheit schon einigen hier passiert: Straßensperre, ein KFZ-Lenker macht bei der Frage nach der Umleitung einen eindeutig alkoholisierten Eindruck. Was tu ich als Feuerwehrangehöriger? Ihn einfach weiterfahren lassen und am nächsten Tag in der Zeitung lesen, dass er einen schweren Unfall verursacht hat? Oder in der Polizei "zuführen".

Dieses Dilemma wird man immer wieder erleben, auch im Privatleben.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg851794
Datum02.09.2019 18:453101 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Manfred B.Ist mit Sicherheit schon einigen hier passiert: Straßensperre, ein KFZ-Lenker macht bei der Frage nach der Umleitung einen eindeutig alkoholisierten Eindruck. Was tu ich als Feuerwehrangehöriger? Ihn einfach weiterfahren lassen und am nächsten Tag in der Zeitung lesen, dass er einen schweren Unfall verursacht hat? Oder in der Polizei "zuführen".
das ist für mich keine Frage

=> melden und mithelfen das der Fahrer so schnell wie möglich aus dem Verkehr gezogen wird.

Mir ist es da egal ob ich danach rechtlich belangt werden würde. Mein Gewissen ist mir da wichtiger

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHans8 F.8, München / Bayern851797
Datum02.09.2019 21:012840 x gelesen
Alles ganz einfach:

Wer von einer Straftat Kenntnis erlangt, diese verschweigt und somit die Verfolgung der Straftat verhindert, macht sich selbst strafbar .........wegen Strafvereitelung.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW851800
Datum02.09.2019 21:403003 x gelesen
Geschrieben von Christian R. Ich halte das für Geheimnisverrat durch die Feuerwehr (also die kontrollierenden Kameraden). Die Wohnung ist ein verfassungsmäßig geschützter Raum.

Hier könnte §203 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 StGB einschlägig sein.

Es gibt zu diesem Themenkomplex eine recht umfangreiche Ausarbeitung (pdf) von Ralf Fischer

Ein komplexes Thema...

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW851801
Datum02.09.2019 21:422794 x gelesen
Geschrieben von Hans F.Wer von einer Straftat Kenntnis erlangt, diese verschweigt und somit die Verfolgung der Straftat verhindert, macht sich selbst strafbar .........wegen Strafvereitelung.

Strafvereitelung durch Unterlassen?

Das dürfte nur im Fall der Garantenstellung möglich sein, also keinesfalls im Feuerwehrdienst.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorFabi8an 8R., Düsseldorf / NRW851802
Datum02.09.2019 22:01   3184 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Hans F.Alles ganz einfach:

Wer von einer Straftat Kenntnis erlangt, diese verschweigt und somit die Verfolgung der Straftat verhindert, macht sich selbst strafbar .........wegen Strafvereitelung.


ja, ganz einfach ist das, wenn wir von geplanten Straftaten nach §138 StGB reden. Der enthält Dinge wie Hochverrat, Mord, Raub und noch ein paar andere. Das Finden von Cannabis in einer Brandwohnung lässt sich in diese aber nur mit sehr viel Mühe interpretieren und selbst wenn: Es geht um noch zu verhindernde Taten. Ansonsten gibt es in Deutschland keine Anzeigepflicht. Strafvereitelung durch Unterlassen ist in meinen Augen ein Feld, welches die Feuerwehr nicht direkt mit einschließt.

Auch nicht bei der in einem anderen Beitrag erwähnten Kindeswohlgefährdung. Da hier in der Vergangenheit (und auch immer noch), ganze Familien zerstört wurden von Leuten, die es vermutlich wirklich nur gut meinten und dem guten deutschen Grundsatz Lieber einmal zu viel melden, als zu wenig! gefolgt sind. Aus gutem Grund gibt es dazu heute das Kinderschutzkooperationsgesetz, welches eskalierende Stufen der Meldung vorsieht. Die erste davon ist übrigens eine pseudonymisiserte Meldung. Gleichzeitig schafft das KKG für den Fall der Fälle auch eine Legitimationsgrundlage für die Verletzung von Privatgeheimnissen. Denn deren Verrat ist nur strafbar, wenn er unbefugt erfolgt. Im Umkehrschluss bedeutet unbefugt aber auch, dass es Befugnisse geben kann. Das KKG ist eine davon.

Es wurde das Beispiel des betrunkenen Autofahrers genannt. Erkenne ich in ihm eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit seiner selbst oder anderer, so würde ich mich im Zweifel über den § 34 StGB versuchen aus der Affäre zu ziehen. Wenn ich abwäge, welche Möglichkeiten ich hätte um die Gefahr abzuwenden, so dürfte die Verletzung seines Privatgeheimnisses und die Meldung an die Polizei durchaus eine der mildesten Optionen sein.

Der Fall mit dem Cannabis in der Wohnung ist in meinen Augen aber eben nicht so hemdsärmlig zu lösen, wie teils gefordert. Die Feuerwehr ist in der Wohnung des Betreffenden, weil es gebrannt hat. Und nur deswegen ist sie in dieser. Er hätte sie sonst vermutlich schlicht nicht reingelassen. Und wenn es keinen anderen Rechtfertigungsgrund für ein Betreten aus einer entsprechenden Einsatzlage heraus gibt, dann muss er das auch überhaupt nicht. Es hat ja seinen Grund, dass sich Strafverfolgungsbehörden vor dem Betreten von Objekten, die in ihrem Interesse liegen, entsprechende Beschlüsse organisieren.

Die Feuerwehr hat nun also von dem Cannabis in der Wohnung nur erfahren, weil sie zu Erfüllung ihres Auftrages, nämlich der Gefahrenabwehr bei einem Brandereignis, in eben jener war. Sie tat dies also wahlweise als Beamte (BF) oder mal mindestens als dem öffentlichen Dienst besonderes Verpflichtete. Beides sind Personenkreise, deren Geheimnisverrat im § 203 StGB explizit unter Strafe gestellt wird. Möchte ich jetzt also einen solchen Verrat begehen, sollte ich mir vorher eine gute Rechtfertigung suchen, damit ich nicht unbefugt handle. Die kann es ja durchaus geben. Rette ich z.B. eine Person aus der Wohnung und finde in dieser Wohnung ein Fixerbesteck oder Blister mit Benzos oder sonst was, dann ist das natürlich für den Rettungsdienst relevant. Und wenn man die Annahme zu Grunde legt, dass der Gerettete auch weiterhin unter den Lebenden weilen möchte, dann darf man unterstellen, die Weitergabe der Information an das behandelnde Personal (und nur an dieses!) sei gerechtfertigt. Ist in letzter Konsequenz aber auch wieder so ein Leib, Leben, Gesundheit-Ding, und die sind meistens eher unkompliziert.

Jetzt stellt sich noch die Frage, ob die Meldung an eine Strafverfolgungsbehörde auch so unkompliziert ist. Und ich für meinen Teil verneine das. Ich habe nochmal keine Pflicht zur Anzeige vergangener Straftaten. Der zur Diskussion stehende potenzielle Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz ist von der Wertigkeit mutmaßlich auch nicht so wahnsinnig hoch angesetzt wie andere Verbrechen. Und wenn ich keine Pflicht habe, das Geheimnis, welches mir in meiner dienstlichen Funktion bekannt geworden ist, zu verraten, dann brauche ich zumindest ein Recht, dieses Geheimnis zu verraten. Und meiner bescheidenen Meinung nach ist dieses Recht nicht mal eben aus dem Ärmel zu schütteln.

Wie bei allem gilt natürlich auch hier Wo kein Kläger, da kein Richter. Natürlich läuft der Informationsfluss zwischen Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und anderen Stellen oftmals auf, nennen wir es mal dem kleinen Dienstweg. Ob und in wie weit das dann auch immer rechtmäßig abläuft, mag variieren. In letzter Konsequenz fasst es einer der Grundsätze des Berufsbeamtentums ja ganz gut zusammen: Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seines Handelns die volle persönliche Verantwortung. Man kann und man muss in unserer Branche Straftatbestände begehen um den Job gut und richtig zu Ende zu bringen. Aber man muss sich dabei eben im Klaren sein, dass diese Taten nur dann strafbar sind, wenn man sie nicht rechtfertigen kann. Und diese Rechtfertigungen findet die Feuerwehr eben viel einfacher in ihrer eigenen Arbeit. Ein Fenster einschlagen um ein Feuer zu löschen, eine verwirrte Omi gegen ihren Willen aus der Brandwohnung bringen, das Nachbargrundstück betreten und, und, und Sich auf das entsprechend schmälere Brett der Strafverfolgung zu begeben, was weder meinem Anforderungs- noch Ausbildungsprofil entspricht, würde ich mir zumindest immer gut überlegen.

Schöne Grüße,
Fabian

Ich vertrete hier lediglich meine persönlichen Auffassungen.
-
"Die Polizei lobte den Einsatz der Ersthelfer, die während die Streife den Unfall aufnahm, vorbildlich die Verkehrsregelung übernahmen." Aus der Berichterstattung zu einem VU in der Region Main-Rhön.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW851803
Datum02.09.2019 22:112819 x gelesen
Geschrieben von Manfred B.Genau! Wo liegt die Grenze

Für mich garantiert;
Beim Verdacht auf eine Straftat.

Schwammig da man den Einzelfall kennen sollte;
Wenn eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit besteht.
Sobald fremdes Eigentum erheblich gefährdet wird.

"Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
frei n.Bmark

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHara8ld 8S., Köln / NRW851804
Datum03.09.2019 07:342764 x gelesen
Geschrieben von Fabian R. Natürlich läuft der Informationsfluss zwischen Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und anderen Stellen oftmals auf, nennen wir es mal dem kleinen Dienstweg.

Und da gehört dieser auch hin. Da muss nicht jeder Scheiß rein. und das eine Hanfpflänzchen noch nicht mal so weit.
Auf keinen Fall in eine Pressemeldung.
Hat nun die Canabisplantage gebrannt, ist das natürlich was anderes ;-)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8R., Fichtenberg / Baden-Würtemberg851809
Datum03.09.2019 09:522635 x gelesen
Geschrieben von Harald S.Hat nun die Canabisplantage gebrannt, ist das natürlich was anderes ;-)So much smoke...

Spaß beiseite. Aus meiner Sicht als Löschknecht: Selbst dann würde ich den anwesenden Streifenhörnchen erstmal nichts weiter sagen. Tatsachenmeldung an den zuständigen Führer, vielleicht noch mit dem Hinweis, dass der Wohnungsbesitzer durchaus ein Interesse haben könnte, dass die Polizei nicht in die Wohnung geht.

Christian Rosenau

Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW851811
Datum03.09.2019 10:002525 x gelesen
Geschrieben von Christian R.Spaß beiseite. Aus meiner Sicht als Löschknecht: Selbst dann würde ich den anwesenden Streifenhörnchen erstmal nichts weiter sagen. Tatsachenmeldung an den zuständigen Führer, vielleicht noch mit dem Hinweis, dass der Wohnungsbesitzer durchaus ein Interesse haben könnte, dass die Polizei nicht in die Wohnung geht.

Gab es hier schon mehrfach in Industriebauten. Und auch wenn es in einer Wohnung wäre, bei einem Feuer gibt es für die Polizei keinen Grund eine Wohnung nicht zu betreten. Stichwort Schadenfeuer. Und dem Löschknecht sollte klar sein, das er die nächsten Tage einen Drogentest unter Umständen nicht besteht :-)

Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8R., Fichtenberg / Baden-Würtemberg851813
Datum03.09.2019 10:042597 x gelesen
Geschrieben von Thomas E.Gab es hier schon mehrfach in Industriebauten.Genau das wird ja in der Ausführung von Ralf Fischer als Beispiel gebracht: Überschwemmung Industriehalle, Feuerwehr verschafft sich Zugang, findet Plantage => Meldung möglich, weil eben keine besonders geschützte Wohnung (Art. 13 GG). Im Umkehrschluss sind Wohnungen da nochmal was anderes, denke ich.

Christian Rosenau

Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorLars8 R.8, Sonsbeck / Nordrhein-Westfalen851818
Datum03.09.2019 13:002546 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M.Mir ist es da egal ob ich danach rechtlich belangt werden würde. Mein Gewissen ist mir da wichtiger

Würdest Du eine solche Entscheidung aufgrund inidividuellen Moral- und Rechtsempfindens Deinem Pfarrer, Arzt oder Anwalt denn auch zugestehen?

Losgelöst vom konkreten Szenario mutmaßlich alkoholisierter Fahrer spricht Feuerwehr an Absperrung an (wo mir jetzt keine rechtlichen Hürden zur Weitergabe der Beobachtung bewusst wären) braucht man sich dann auch nicht wundern, wenn ein Teil der Bürger Amtsträgern skeptisch bis ablehnend gegenübersteht.

Vertrauen und Respekt sind keine Einbahnstraße.

Freundliche Grüße
Lars

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorThor8ben8 G.8, Leese / Niedersachsen851819
Datum03.09.2019 14:032363 x gelesen
Moin,

Geschrieben von Thomas E.Und auch wenn es in einer Wohnung wäre, bei einem Feuer gibt es für die Polizei keinen Grund eine Wohnung nicht zu betreten. Stichwort Schadenfeuer.

Es ging in besagtem Fall um Kontrolle der Nachbarwohnungen?häuser?. Da gab erstmal überhaupt keinen Anlass als Polizei da reinzuwollen. Auch die Fischersche Herleitung über Gefahr im Verzug aufgrund drohender Beweismittelvernichtung greift ja nur, wenn für die Polizei überhaupt ein konkreter Anfangsverdacht besteht, die Brandstelle - in dem Fall des Brandes wegen - zur Beweissicherung betreten zu wollen, woran sie mangels PSA gehindert ist. Die alleinige Anwesenheit etwaiger Beweismittel in einer nicht betroffenen Wohnung gibt keine Basis für die Argumentation, die Polizei hätte sie ja sowieso durchsucht und gefunden.


Gruß,
Thorben

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW851821
Datum03.09.2019 14:362287 x gelesen
Geschrieben von Thorben G.Es ging in besagtem Fall um Kontrolle der Nachbarwohnungen?häuser?.

Richtig, ich hatte in meinem Beitrag das etwas allgemeiner formuliert.

Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW851822
Datum03.09.2019 14:372460 x gelesen
Geschrieben von Lars R.Losgelöst vom konkreten Szenario mutmaßlich alkoholisierter Fahrer spricht Feuerwehr an Absperrung an (wo mir jetzt keine rechtlichen Hürden zur Weitergabe der Beobachtung bewusst wären) braucht man sich dann auch nicht wundern, wenn ein Teil der Bürger Amtsträgern skeptisch bis ablehnend gegenübersteht.

In Teilen der Bevölkerung sind wir Teil des Staates und damit böse.

Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHara8ld 8S., Köln / NRW851824
Datum03.09.2019 16:462296 x gelesen
Geschrieben von Lars R.wenn ein Teil der Bürger Amtsträgern skeptisch bis ablehnend gegenübersteht.

genau das ist das Problem. Wenn man in solch einer Situation den kleinen Polizisten spielt, dann wird man in der nächsten Situation für den großen Polizisten gehalten. Im Endeffekt darf man sich über Angriffe auf Feuerwehrleute dann auch nicht wundern.
Bei einer Verwahrlosung, oder jemandem der einfach Hilfe braucht, darf und sollte der Helfer meiner Meinung nicht einfach in die Welt hinaus Posaunen, was los ist. Schon gar nicht der Presse, die der das gar nichts angeht. Aber niemand hat jemals gesagt, das man nicht selbst ins Gespräch einsteigen darf. Wenn dann der Helfer den Auftrag bekommt, mit dem Amt zu reden, dann ist doch alles palleti. Helfen muss nicht unbedigt nur Feuer ausmachen sein.

Im Beispiel des alkoholisierten Fahrers, hilft ein konkretes ansprechen. Wenn er das Auto da stehen lässt, dann besteht keine Gefahr mehr. Habe ich sogar schon bei einem völlig Fremden auf dem Parkplatz gemacht. Ganz undankbar war der nicht. Wenn er "erkennbar" los fährt, dann ist es eine Gewissensentscheidung, die bei mir eindeutig ausfällt.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorDani8el 8G., Überherrn / Saarland851828
Datum03.09.2019 17:382202 x gelesen
Und 500m weiter fährt er dein Kind tot!

Gruß Daniel

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg851829
Datum03.09.2019 17:522172 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Lars R.Würdest Du eine solche Entscheidung aufgrund inidividuellen Moral- und Rechtsempfindens Deinem Pfarrer, Arzt oder Anwalt denn auch zugestehen?
ja - das ist dann die persönliche Entscheidung des jeweiligen Amtsträgers. Und die akzeptiere ich dann.

Geschrieben von Lars R.Losgelöst vom konkreten Szenario mutmaßlich alkoholisierter Fahrer spricht Feuerwehr an Absperrung an (wo mir jetzt keine rechtlichen Hürden zur Weitergabe der Beobachtung bewusst wären) braucht man sich dann auch nicht wundern, wenn ein Teil der Bürger Amtsträgern skeptisch bis ablehnend gegenübersteht.

ich sehe da eher andersrum - wenn ich als Feuerwehrmann so eine Beobachtung mache und dann nichts tue und es passiert was dann steht die Feuerwehr schlecht da.

braucht man sich dann auch nicht wundern, wenn ein Teil der Bürger Amtsträgern skeptisch bis ablehnend gegenübersteht.

Ich denke das Klientel das der Feuerwehr ablehnend gegenübersteht ist es egal wie sich die Feuerwehr konkret verhält. Da kommt es auch nicht mehr drauf an ob ein Angriffstrupp der Polizei dezent mitteilt das in der Brandwohnung komische Pflanzen wachsen.

Man sollte als Feuerwehr so was halt nicht laut hinausposaunen.

Ich hab mal bei einem Containerbrand ( war ne kleine Serie ) einen Polizist dezent auf einen Fahrradfahrer der da nachts vorbeigefahren ist aufmerksam gemacht. Der hatte einen Benzinkanister auf dem Gepäckträger. Das hat der Radfahrer gar nicht mitbekommen. Der wurde einfach kontrolliert.

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSven8 K.8, Vogtland / Sachsen851832
Datum03.09.2019 18:392212 x gelesen
Geschrieben von Henning K.Ein komplexes Thema...

Also ich sehe jeden FA( SB) als Amtsträger, da in dem Moment Teil der öffentlichen Verwaltung.

Hier greift dann meiner Meinung nach auch die Strafvereitelung durch Unterlassen, nicht zu verwechseln mit Strafvereitelung im Amt.

Da der Betrieb einer Drogen-Plantage jetzt nicht unbedingt im Bereich der Ordnungswidrigkeiten angesiedelt ist, dürfte es meiner Einschätzung nach nicht viel Ermessensspielraum geben, es nicht zu melden. Eine Straftat dürfte zudem auch kein schützenswertes Geheimnis sein. Eine Sonderstellung wie beim Anwalt, etc. liegt auch nicht vor.

Ich sehe es sogar als meine Pflicht.

Aber wer meint, meine Auffassung ist falsch, kann diese gerne wiederlegen. Ich lerne gerne hinzu.

MkG Sven

-meine Meinung-

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorThor8ben8 G.8, Leese / Niedersachsen851833
Datum03.09.2019 19:212192 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M.ja - das ist dann die persönliche Entscheidung des jeweiligen Amtsträgers. Und die akzeptiere ich dann.


Das sieht unser Recht Gott sei dank anders und kennt da keine Wahlmöglichkeit...

Geschrieben von Jürgen M.
ich sehe da eher andersrum - wenn ich als Feuerwehrmann so eine Beobachtung mache und dann nichts tue und es passiert was dann steht die Feuerwehr schlecht da.


ah ja. wieso eigentlich, wenn Du die dienstlich erlange Privargheeimnisse für dich behältst? woher weiß dann ein außenstehender, dass Du etwas hätest tun können? Und schlechtes Ansehen der Feuerwehr gegenüber grundrechtlich geschützten Belange aufzufahren ist schon etwas.... seltsam...

Geschrieben von Jürgen M.Ich denke das Klientel das der Feuerwehr ablehnend gegenübersteht ist es egal wie sich die Feuerwehr konkret verhält. Da kommt es auch nicht mehr drauf an ob ein Angriffstrupp der Polizei dezent mitteilt das in der Brandwohnung komische Pflanzen wachsen.

Warum sollte ein Kiffer der Fw grundsätzich ablehnend gegenüberstehen? Nach dem Lesen deines Postings vielleicht... und dann beschwer Dich aber nicht, wenn er umsoweniger die Fw ruft - und in der Folge aus dem Zimmerbrand ein ganzer Wohnblock wird.

Geschrieben von Jürgen M.Man sollte als Feuerwehr so was halt nicht laut hinausposaunen. [...]. Das hat der Radfahrer gar nicht mitbekommen.

Die Guten^TM dürfen das? Wohl kaum...
Wobei der Radfahrer hier wohl nicht inschlägig ist, da kein Geheimnis vorlag, wenn der öffentlich über die Straße fährt.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSimo8n S8., Gomaringen / Baden Württemberg851836
Datum03.09.2019 21:052159 x gelesen
Geschrieben von Thomas E.In Teilen der Bevölkerung sind wir Teil des Staates und damit böse.

Böse ist die Feuerwehr nicht. Teil des Staates auf alle Fälle.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8R., Fichtenberg / Baden-Würtemberg851837
Datum03.09.2019 22:432197 x gelesen
Geschrieben von Sven K.Aber wer meint, meine Auffassung ist falsch, kann diese gerne wiederlegen. Ich lerne gerne hinzu.Ja meine ich. Hier der Beleg:
§203 StGB(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als [zur Verschwiegenheit verpflichte Berufe (Arzt und so)] anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
[...]
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist.[...]
Das steht ganz klar, dass Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Und wenn ich §258 StGB (Strafvereitelung) richtig lese, geht es da nicht um nicht-anzeigen... Ansonsten würde ich mich auf Absatz 5 berufen.

Christian Rosenau

Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSven8 K.8, Vogtland / Sachsen851841
Datum03.09.2019 23:52   2356 x gelesen
Geschrieben von Christian R.Das steht ganz klar, dass Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Und wenn ich §258 StGB (Strafvereitelung) richtig lese, geht es da nicht um nicht-anzeigen... Ansonsten würde ich mich auf Absatz 5 berufen.


Und wieso sollte eine nicht unerhebliche Straftat ein schutzwürdiges Geheimnis darstellen? Im hier schon veröffentlichten Schriftstück steht, dass es diesbezüglich kaum oder keine Rechtssprechung gibt... warum wohl?

Mal abgesehen davon, dass es völlig lebensfremd wäre, im konkreten Fall nichts zu unternehmen und sich auf vermeintliche Gesetze zu berufen, die evtl. gar nicht greifen.

Und Strafvereitelung durch Unterlassen wirst du nicht im Text finden. Dafür bräuchte man wohl mal einen Kommentar... wie für den Geheimnisverrat auch.

MkG Sven

-meine Meinung-

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHans8 F.8, München / Bayern851844
Datum04.09.2019 10:172076 x gelesen
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 258 Strafvereitelung

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.
(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW851848
Datum04.09.2019 13:101970 x gelesen
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 13 Begehen durch Unterlassen
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.


Da die Mitwirkung bei der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nicht zu den Aufgaben der Feuerwehr gehört sehe ich da keine Strafbarkeit durch Unterlassen.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSven8 K.8, Vogtland / Sachsen851850
Datum04.09.2019 14:351907 x gelesen
Geschrieben von Henning K.Da die Mitwirkung bei der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nicht zu den Aufgaben der Feuerwehr gehört sehe ich da keine Strafbarkeit durch Unterlassen.

Die Feuerwehr dürfte aber hat aber im Sinne des Gesetzes eine Garantenstellung haben und somit könnte auch ein Verstoß durch Unterlassen möglich sein.

Für Polizei etc gibt's ja auch noch mal den Sonderparagraphen Strafvereitelung im Amt...

MkG Sven

-meine Meinung-

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMari8o-A8lex8and8er 8L., Jüchen / Nordrhein-Westfalen851851
Datum04.09.2019 14:421919 x gelesen
Geschrieben von Sven K.Die Feuerwehr dürfte aber hat aber im Sinne des Gesetzes eine Garantenstellung haben

Würde ich auf den ersten Blick verneinen, da eine Garantenstellung das Bestehen einer besonderen Pflichtenstellung auf tatbestandlicher Ebene voraussetzt. Bei der Polizei, zu deren Aufgaben die Strafverfolgung gehört, ist dies offensichtlich. Der Aufgabenkatalog der Feuerwehr ist jedoch in der Regel ein anderer. Oder kurz gesagt: Feuerlöschen - Garantenstellung; allg. Strafverfolgung - wahrscheinlich keine Garantenstellung.

Gruß

Mario

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHara8ld 8S., Köln / NRW851852
Datum04.09.2019 14:501937 x gelesen
Für eine Garantenstellung, benötigst du eine Zuständigkeit, ersatzweise eine Verantwortlichkeit.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8R., Fichtenberg / Baden-Würtemberg851859
Datum04.09.2019 22:331729 x gelesen
Geschrieben von Sven K.Und wieso sollte eine nicht unerhebliche Straftat ein schutzwürdiges Geheimnis darstellen?Nach allem, was ich gefunden und gelesen habe gilt, wie bei fast allen Rechtsfragen: Es kommt darauf an. Im Grunde muss man Abwägen, welches Rechtsgut höherwertig ist: Die Schweigepflicht oder die Verfolgung der jeweiligen Straftat.

Grundsätzlich würde ich den schwarzen Peter einfach nach oben weiterreichen. Soll sich mein jeweiliger Führer damit rumärgern...

Aber um bei den Beispielen zu bleiben (meine ganz persönliche Meinung):
Der alkoholisierte Fahrer: Gefährdet sich und andere => Leben, körperliche Unversehrtheit vs. Schweigepflicht
Drogenplantage für den Eigenbedarf: Keine Gefährdung => Strafverfolgung vs. Schweigepflicht
Drogenplantage nicht nur für den Eigenbedarf: kriminelle Vereinigung? => Strafverfolgung vs. Schweigepflicht: In der eigenen Wohnung: Schweigepflicht, woanders: Strafverfolgung

Das Beispiel alkoholisierter Fahrer ist eigentlich sehr gut: Wenn er auf meinen Hinweis das Fahrzeug abstellt, überwiegt die Schweigepflicht meiner Meinung nach. Hat das Auto eine fette Beule mit roten Spuren, dann wieder nicht...

Es gibt hier einfach kein Schwarz-Weiß. Wichtig ist, glaube ich, dass man als Einsatzkraft im Kopf hat, dass man nicht alles der gleich der Polizei erzählt und abwägen muss. Wem das Abwägen zu schwer ist, wälzt es auf den jeweiligen Führer ab.

Christian Rosenau

Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW851860
Datum04.09.2019 22:421699 x gelesen
Geschrieben von Sven K.Für Polizei etc gibt's ja auch noch mal den Sonderparagraphen Strafvereitelung im Amt...

Ja, deswegen dürfte es grundsätzlich schwierig sein, die "normale" Strafvereitelung durch Unterlassen zu begehen: Wer in der Garantenstellung ist, bei dem greift die Strafvereitelung im Amt...

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW851861
Datum04.09.2019 22:461621 x gelesen
Geschrieben von Christian R.Das Beispiel alkoholisierter Fahrer ist eigentlich sehr gut:

Das würde ich gerade nicht so sehen: Wenn mir an einer Straßensperre ein alkoholisierter Kraftfahrer auffällt, dann besteht ja gerade kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und mir, das diese Feststellung erst ermöglicht hätte. Also würde ich da deswegen auch eher keine Schweigepflicht sehen.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8R., Fichtenberg / Baden-Würtemberg851868
Datum04.09.2019 23:331781 x gelesen
Geschrieben von Henning K.Wenn mir an einer Straßensperre ein alkoholisierter Kraftfahrer auffällt, dann besteht ja gerade kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und mir, das diese Feststellung erst ermöglicht hätte. Also würde ich da deswegen auch eher keine Schweigepflicht sehen.§203 (2) StGBEbenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
[...]
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist.
Ob ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht ist doch egal. Die Bedingungen sind doch relativ klar:
- Dir muss ein Geheimnis anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden sein.
- Du musste Amtsträger (BF-Beamter) oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter (FF-Angehöriger) sein.
- Dann wirst du bestraft, wenn du es unbefugt offenbarst.

Beispiel alkoholisierter Fahrer:
- Geheimnis: Er ist alkoholisiert (persönlichen Lebensbereich)
- Das Geheimnis wird dir bekannt (stinkt wie eine Brauerei)
- Du bist im Einsatz und damit Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter
Alle Bedingungen erfüllt.

Wenn du jetzt als Schaulustiger angesprochen würdest, dann musst du nicht schweigen.

Christian Rosenau

Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSven8 K.8, Vogtland / Sachsen851870
Datum05.09.2019 06:301741 x gelesen
Geschrieben von Christian R.Du bist im Einsatz und damit Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter
Alle Bedingungen erfüllt.


Also wenn du nicht mal gegen einen offensichtlich betrunkenen Autofahrer etwas machen willst, wird's hier langsam aber sicher absurd.

MkG Sven

-meine Meinung-

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW851871
Datum05.09.2019 07:191631 x gelesen
Geschrieben von Christian R.- Das Geheimnis wird dir bekannt (stinkt wie eine Brauerei)

Den Aufsatz des Kameraden Fischer hast du also nicht gelesen?

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8R., Fichtenberg / Baden-Würtemberg851872
Datum05.09.2019 07:501617 x gelesen
Nicht nur einmal. Und ja, da steht was von "auf Vertrauen beruhendem Sonderverhältnis". Ich würde beim betrunkenen Autofahrer davon ausgehen, dass er einen Polizisten nicht fragen würde. Damit bringt er mir schon mal ein Vertrauen entgegen.

Christian Rosenau

Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8R., Fichtenberg / Baden-Würtemberg851873
Datum05.09.2019 08:011598 x gelesen
Geschrieben von Sven K.Also wenn du nicht mal gegen einen offensichtlich betrunkenen Autofahrer etwas machen willst, wird's hier langsam aber sicher absurd.Habe ich nie so geschrieben.
Geschrieben von Christian R.Aber um bei den Beispielen zu bleiben (meine ganz persönliche Meinung):
Der alkoholisierte Fahrer: Gefährdet sich und andere => Leben, körperliche Unversehrtheit vs. Schweigepflicht

Ich habe gemeint: Dass der Autofahrer betrunken ist, erfahre ich als Einsatzkraft. Damit ist dieses Geheimnis durch die Schweigepflicht gedeckt (mal ganz nüchtern betrachtet). Bin ich keine Einsatzkraft oder ist es kein Geheimnis, greift der 203er auch nicht.

Jetzt kann man davon ausgehen, dass diese Alkoholisierung eine Gefahr für körperliche Unversehrtheit und Leben darstellt (vom Fahrer und von Unbeteiligten). Jetzt muss ich diese Rechtsgüter gegeneinander abwiegen: körperliche Unversehrtheit und Leben gegen Schweigepflicht. Hier "gewinnt" klar körperliche Unversehrtheit und Leben. Wenn der Fahrer auf kurze Ansprache einsichtig ist und das Fahrzeug abstellt, dann überwiegt für mich ganz klar wieder die Schweigepflicht.

Christian Rosenau

Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSven8 K.8, Vogtland / Sachsen851875
Datum05.09.2019 08:121595 x gelesen
Geschrieben von Christian R.Wenn der Fahrer auf kurze Ansprache einsichtig ist und das Fahrzeug abstellt, dann überwiegt für mich ganz klar wieder die Schweigepflicht.

Und wenn er 2 km vorher jemanden überfahren hat, wird's die Polizei so schnell auch nicht ermitteln können... praktisch.

Und sowas wie rechtfertigenden Notstand gibts ja auch noch.


Muss aber jeder im Einzelfall mit sich selbst ausmachen.

MkG Sven

-meine Meinung-

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMari8o-A8lex8and8er 8L., Jüchen / Nordrhein-Westfalen851876
Datum05.09.2019 08:401664 x gelesen
Und Beides würde ich, wie schon geschrieben, hier verneinen.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHara8ld 8S., Köln / NRW851877
Datum05.09.2019 10:021535 x gelesen
Geschrieben von Sven K.Und wenn er 2 km vorher jemanden überfahren hat, Wird die Polizei das Auto finden. Dann ist es Zeit seinen Dienstherren zu kontaktieren um eine Aussage vorzubereiten.
Einen rechtfertigenden Notstand für eine Tat, die eventuell stattgefunden hat? Dann könnte man jeden über den Haufen schießen, er könnte ja ein bewafneter Massenmörder sein.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHara8ld 8S., Köln / NRW851880
Datum05.09.2019 11:221601 x gelesen
Diese Argumentation halte ich für seeehr weit her geholt.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8R., Fichtenberg / Baden-Würtemberg851881
Datum05.09.2019 11:371566 x gelesen
Anders gefragt: Warum sollte der 203 in diesem Fall nicht greifen:
- das jemand alkoholisiert ist/war, ist ein schutzwürdiges Geheimnis
- wenn er mich als Feuerwehrmann anspricht, dann bin ich Amtsträger (ich erfahre es als Amtsträger)
Oder sehe ich das falsch?

Christian Rosenau

Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSven8 K.8, Vogtland / Sachsen851884
Datum05.09.2019 13:411481 x gelesen
Geschrieben von Harald S.Einen rechtfertigenden Notstand für eine Tat, die eventuell stattgefunden hat? Dann könnte man jeden über den Haufen schießen, er könnte ja ein bewafneter Massenmörder sein.

Mein etwas polemisches Beispiel war alleingestellt und ohne Bezug zum Rest des Textes.

Der Notstand nur als Beispiel, wie ggfs. (auch) die Geheimhaltungspflicht umgangen werden kann/muss.


Nur als Klarstellung.

MkG Sven

-meine Meinung-

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorStef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern851886
Datum05.09.2019 17:28   1629 x gelesen
Grüß Euch!

Der Art. 13/I GG schütz die Unverletzlichkeit der Wohnung. Das Betreten der Wohnung kann man aus den vorhandenen Informationen schlecht beurteilen. Generell gibt es mehrere Möglichkeiten eine Wohnung zu betreten (Befugnis aus dem Feuerwehrgesetz, die Verfassungsimmanente Befugnis aus Art. 13/VII GG oder auch die Freiwilligkeit des Wohnungsinhabers.

Nachdem die Feuerwehr großes Vertrauen genießt und ich mir nicht vorstellen kann, dass sie wie eine marodierende Räuberbande, ohne Grund, mit Gewalt an Wohnungen eindringt würde ich vorschlagen, dass wir erst einmal davon ausgehen, dass die Feuerwehr berechtigt in der Wohnung war und wir widmen uns mal der Frage, ob die Information weitergegeben werden darf.

Hier wurde von irgendwem schon der § 203 StGB in den Raum geworfen, den können wir getrost beiseite legen.

Diese Vorschrift gliedert sich in mehrere Absätze. Absatz I betrifft verschiedene Berufsgeheimnisträger (Ärzte...). Absatz II betrifft die Amtsgeheimnisträger, was uns betreffen dürfte. Allerdings brauchen wir hier gar nicht nach Rechtfertigungsgründen wie den § 34 StGB suchen. Der § 203/II Satz 3 StGB hat hier bereits einen Tatbestandsausschluss enthalten: "Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt."

Ein anderes Gesetz, dass uns die Weitergabe untersagt existiert nicht.

Der verfassungsmäßig geschützte Raum greift nicht mehr. Die Wohnung wurde bereits betreten, die Information durch den Staat (die FW ist teil des Staates) bereits erlangt. Die Frage ist nun vielmehr, ob die eine Stelle des Staates die Information an die andere weitergeben darf. Das ist aber keine Frage der Unverletzlichkeit der Wohnung, sondern eine Frage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR), das vom Bundesverfassungsgericht aus den Art. 2/I, 1/II GG hergeleitet wurde. Hier betroffen sind die Ausprägungen Recht auf informationelle Selbstbestimmung (also die Befugnis grundsätzlich selbst über die Preisgabe meiner Daten zu bestimmen) und die Ausprägung Recht auf Privat- und Intimspphäre (Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehaltes typischerweise als privat eingestuft werden). Näheres hierzu siehe GG-Kommentar Hömig/Wolf.

Die Weitergabe der Information würde in diese Grundrechte eingreifen. Wenn die Feuerwehr, als staatliche Stelle, in diese Rechte eingreifen will, dann braucht sie eine Befugnis.

Die DSGVO regelt derartige Dinge zwischen Privatpersonen. Der Bund hat für seine Einrichtungen hierzu das Bundesdatenschutzgesetz erlassen und Bayern hat die DSGVO für öffentliche Stellen in Bayern im Bayerischen Datenschutzgesetz weiter ausgeführt.

In Art. 1 BayDSG findet Ihr den Geltungsbereich. Da fallen wir als Feuerwehr definitiv darunter. In Art. 5 findet Ihr die Befugnis zur Übermittlung. Aufgrund dieser Befugnis darf die Feuerwehr, als öffentliche Stelle, Daten übermitteln, von denen sie annimmt, dass die empfangende Stelle diese Information zur Erfüllung ihrer aufgaben braucht. Nur kurz aus dem Kopf zitiert, bitte selbst nachschlagen. Das ist auf jeden Fall die Befugnis um an andere Behörden Mitteilungen zu machen.

Für die Polizei gibt es noch eine speziellere Vorschrift. Das PAG enthält primär Befugnisse für die Polizei. In Art. 60 PAG enthält das Bayerische PAG aber auch eine Befugnis für alle anderen öffentlichen Stellen Informationen an die Polizei zu übermitteln. Bitte wieder selber nachschlagen.

Alles in allem kann ich nur das Fazit treffen:
In Bayern ist es definitiv rechtmäßig und verfassungskonform eine Mitteilung über ein Cannabisplantage an die Polizei zu machen! § 203 StGB trifft hier nicht zu!


Schönen Gruß

Stefan

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMari8o D8., Nettetal / NRW851891
Datum05.09.2019 22:031378 x gelesen
Wenn jemand offenkundig betrunken im öffentlichen Verkehrsraum neben mir anhält und mehr oder weniger lallend nach dem Weg fragt, dann ist das kein Geheimnis, sondern offenkundig! Dann bin ich auch kein Geheimnisträger, ergo kein Geheimnisverrat.
Und in einen höchstpersönlichen Lebensbereich bin ich auch nicht vor- oder eingedrungen, wenn ich neben dem Auto stehe. Da gibt es auch kein besonderes Vertrauensverhältnis.
Dieser jemand wird sich wohl für seine Trunkenheitsfahrt verantworten müssen!

Grüße vom Niederrhein

Mario

Es ist nicht strafbar, während der Teilnahme an einem Forum Grundkenntnisse der deutschen Sprache und einen freundlichen Umgangston anzuwenden.

99% aller Zitate im Internet sind frei erfunden (A. Lincoln)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSven8 K.8, Vogtland / Sachsen851892
Datum05.09.2019 22:331414 x gelesen
Geschrieben von Stefan D.viel schlaues

Schön, dass sich im eher toten Forum hier noch jemand Mühe gibt! Danke!

MkG Sven

-meine Meinung-

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8R., Fichtenberg / Baden-Würtemberg851893
Datum05.09.2019 23:251371 x gelesen
Geschrieben von Stefan D.Der § 203/II Satz 3 StGB hat hier bereits einen Tatbestandsausschluss enthalten: "Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt."Der Tatbestandsausschluss bezieht sich aber nur auf Daten, die die Verwaltung erhebt, damit der Staat funktioniert. Vollständig heißt es Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.Ich lese diesen Ausschluss nur für zum Zwecke der Verwaltung erfasste Angaben, die anderen Behörden zu Verwaltungszwecken weitergegeben werden. Damit kann (oder konnte) das Einwohnermeldeamt (oder genauer der Beamte) deine Meldedaten ans Kreiswehrersatzamt weitergeben, ohne eine Straftat nach 203 zu begehen.

Christian Rosenau

Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorThor8ben8 G.8, Leese / Niedersachsen851894
Datum05.09.2019 23:371458 x gelesen
Moin,

schöner Text. Nur IMHO völlig unzutreffend.

denn vor
Geschrieben von Stefan D.Der § 203/II Satz 3 StGB hat hier bereits einen Tatbestandsausschluss enthalten: "Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt."


Steht noch ein Sätzchen, dass Du galant ausblendest:
Geschrieben von StGB
Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind;


Da wird überaupt erstmal definiert, um welche Einzelangaben es sich handelt, die Dein Satz 3 dann zur Weitergabe freigibt. Und da schränkt sich das doch ganz erheblich ein auf Daten, die zu Verwaltungszwecken erfasst wurden. Das ist sowas wie die Information vom Einwohnermeldeamt, wieviele Leute im Brandobjekt als Wohnsitz gemeldet sind oder dergleichen. Zufallserkenntnisse über die Hanfplantage dürften dort wohl kaum drunterfallen.


Gruß,
Thorben

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorStef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern851902
Datum06.09.2019 12:291384 x gelesen
Grüß Dich,

ich gehe nochmal kurz auf den Tatbestandsausschluss § 203/II Satz 3 ein. Mit dem Strafrechtskommentar Fischer, 65. Auflage, RN 14- 16 würde ich den Sachverhalt so subsumieren, dass die Feuerwehr, also die Verwaltung (wir sind nun mal ein Teil der Exekutive, also der Verwaltung) die Cannabispflanzen gesehen, damit die Daten erhoben und erfasst hat. Ich sehe den Tatbestandsausschluss also durchaus zutreffend.

Aber wegen mir soll der Punkt strittig bleiben. Das Bayerische Datenschutzgesetz und das Polizeiaufgabengesetz sind Befugnisse, welche die Weitergabe rechtfertigen. Jede der beiden Befugnisse allein sticht den § 203 StGB für sich wieder aus. Wohlgemerkt sind es Rechtfertigungen, keine Entschuldigungen, damit liegt nicht nur keine Straftat, sondern auch keine unerlaubte/rechtswidrige Handlung dar. Siehe hierzu Kommentar Fischer, RN 81 - 83.

Sogar wenn wir dieser Auslegung des § 203 StG - was ich (s.o.) anders sehe - folgen, das Fazit bleibt gleich. Die weitergabe der Information über die Straftag bleibt verfassungskonform und rechtmäßig.

Schönen Gruß

Stefan

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorWern8er 8G., Blankenburg (Harz) / Sachsen-Anhalt851904
Datum06.09.2019 13:481255 x gelesen
Geschrieben von Das Bayerische Datenschutzgesetz und das Polizeiaufgabengesetz sind Befugnisse, welche die Weitergabe rechtfertigen. Jede der beiden Befugnisse allein sticht den § 203 StGB für sich wieder aus.

Kann ein Landesgesetz wirklich ein Bundesgesetz aushebeln? War die Rechtnormenhierarchie nicht ein wenig anders ;-)

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Werner

"Kleine Taten die man ausführt sind besser als große, über die man nur redet!"

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8R., Fichtenberg / Baden-Würtemberg851905
Datum06.09.2019 13:531387 x gelesen
http://www.brandwacht.bayern.de/mam/archiv/beitraege_pdf/aus_dem_ministerium.pdf

Bayerisches Staatministerium des Innern, für Sport und IntegrationDie Weitergabe von Informationen innerhalb der eigenen Behörde bzw. gegenüber den Aufsichtsbehörden fällt nicht unter die Verschwiegenheitspflicht. Anderes gilt jedoch bei der Weitergabe an andere Behörden, insbesondere Strafverfolgungsbehörden, also Polizei und Staatsanwaltschaft.Wenn die das schon so schreiben...



Christian Rosenau

Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorStef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern851935
Datum08.09.2019 14:05   1450 x gelesen
Grüß Dich Werner,

Du meinst bestimmt den Grundsatz "Bundesrecht bricht Landesrecht". Der Grundsatz bleibt seltsamerweise immer bei allen hängen. Aber mann muss dabei bedenken, dass dieser Grundsatz NUR in den Fällen der konkurierenden Gesetzgebung des Bundes und der Länder gilt. Für andere Fälle, also Rahmengesetzgebung oder Ausschließliche Gesetzgebung der Länder gilt dieser Gundsatz NICHT!

Ein kleines Beispiel aus der Feuerwehrwelt:
Ich denke so jedes Brandschutz- bzw. Feuerwehrgesetz der Länder wird eine Betretungsbefugnis zum Betreten von zumindest Grundstücken haben. Diese Betretungsbefugnis aus einem (Landes-)Feuerwehrgesetz rechtfertig natürlich die Betretung des Grundstückes und den damit im Raum stehenden Hausfriedensbruch nach dem StGB (Bundesgesetz). Weil eben die Feuerwehr bzw. die Gefahrenabwehr Ländersache ist.

Selbes gilt eben z.B. für den Art. 60 PAG, der in unserem Ausgangsbeispiel die Datenweitergabe an die Polizei rechtfertigt. Polizeirecht ist eben auch Ländersache. Anhand dem Beispiel Polizei dürfte auch jedem klar sein, dass der Grundsatz Bundesrecht bricht Landesrecht nicht in allen Fällen der Gesetzgebung greifen kann. Sonst könnte keine Landespolizei in Deutschland mehr gefahrenabwehrende Maßnahmen treffen. Jede Gewahrsamnahme wäre eine Freiheitsberaubung, jede Zwangsmaßnahme eine Nötigung und/oder Körperverletzung... Ist es aber nicht, da das Polizeirecht das rechtfertigt. Und nachdem der Grundsatz des einheitlichen Rechts gilt, gilt die Rechtfertigung auch für alle Rechtsbereiche.

Hier wieder ein Beispiel dazu, dass viele kennen:
Der Rettungsassistent traf eine Maßnahme in Notkompetenz, stüzt sich also auf den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB. Dieser Rechtfertigungsgrund aus dem StGB rechtfertigt nun nicht nur den Tatbestand der Körperverletzung aus dem StGB, sondern er rechtfertigt auch eventuelle Verstöße gegen das Heilpraktikergesetz und zugleich stellt das Tun des RA nun keine unerlaubte Handlung mehr dar und es sind auch Schadensersatzansprüche nach dem BGB ausgeschlossen.

Für mich wichtig bleibt das Fazit, dass die Mitteilung von Straftaten an die Polizei für den ganz normalen Feuerwehrangehörigen (der nicht als NotSAN oder ähnliches tätig wird) definitif rechtmäßig ist. Ich habe in den vergangenen Beiträgen zwei Rechtfertigungsgründe erläutert, einen aus dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Bereich, einen aus dem gefahrenabwehrenden Bereich (PAG) und natürlich gäbe es daneben noch eine Befugnis aus dem Strafprozessrecht (StPO). Den zu erläutern habe ich jetzt verzichtet, weil, die StPO vorkonstitutionelles Recht ist, also auf gut Deutsch: sehr alt und damit in manchen Punkten schwer zu lesen und ohne Kommentar (z.B. Meyer/Gossner) schwer auszulegen.

Das spielt aber eben wegen der Einheiltichkeit des Rechts keine Rolle - diese Infoweitergabe ist bereits gerechtfertigt. Ob dann noch ein zweiter oder 3. Erlaubnistatbestand hinzukommt spielt keine Rolle.

Ich habe leider manchmal das Gefühl, dass der ein oder andere das gar nicht hören will, sondern seine absolut feste Meinung hat. Das ist jedermanns gutes Recht. Aber ich finde es nicht gut hier im Forum unbegründet Angst vor einer möglichen Strafverfolgung zu verbreiten. Das schafft Unsicherheiten für die Feuerwehrangehörigen und ist nicht gut. Viele andere haben geschrieben, dass es bei ihnen üblich ist, dass solche Sachen auf dem kurzen Dienstweg weitergegeben werden, das heißt das entspricht einfach der Lebenswirklichkeit. Den Kameraden hier jetzt Angst zu machen ist einfach nicht richtig. Ich darf hier ein Beispiel für solche Stilblüten anführen, die aus Angstmacherei um Verschwiegenheitsvorschriften kommen:

Ein Krankenhaus ruft bei der Polizie an und teilt mit, dass ein Patient abgängig ist. Dieser sei in möglicherweise in Gefahr, die Polizei müsse ihn suchen. Auf die Nachfrage nach Namen, Personenbeschreibung, Wohnadresse (vielleicht ist er ja einfach nur heimgegangen) und auch nach der Erkrankung, wie mobil der Patient ist kommt nur "Schweigepflicht". Dass das Blödsinn ist leuchtet denke ich jedem ein. Aber der Zeitverzug, bis das geklärt ist, gefährdet unter Umständen das Leben des Patienten. Und ich weiß, dass dieser Fall allein im letzten Jahr nicht nur einmal in Bayern vorgekommen ist.

Es schafft uns als Feuerwehr einfach nur Probleme, wenn man versucht die Dinge künstlich schwieriger zu machen, als sie sind. Der Gesetzgeber hat aus gutem Grund Befugnisse/Rechtfertigungsgründe für das geschaffen, was hier im Feuerwehralltag der Lebenswirklichkeit entspricht - um uns als Feuerwehr (und vielen anderen) nicht das Leben schwer zu machen.

Schönen Gruß

Stefan

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8R., Fichtenberg / Baden-Würtemberg851944
Datum09.09.2019 00:551327 x gelesen
Geschrieben von Stefan D.Für mich wichtig bleibt das Fazit, dass die Mitteilung von Straftaten an die Polizei für den ganz normalen Feuerwehrangehörigen (der nicht als NotSAN oder ähnliches tätig wird) definitif rechtmäßig ist.Das sehe ich immer noch anders. Art. 60 Datenempfang durch die Polizei(1) Öffentliche Stellen können, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von sich aus personenbezogene Daten an die Polizei übermitteln, wenn anzunehmen ist, daß die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgaben der Polizei erforderlich sein kann.Wenn ich nur den ersten Teilsatz lese, bin ich nicht so überzeugt:
- "öffentliche Stelle" ist sicher nicht die einzelne Einsatzkraft an der Einsatzstelle, oder?
- "soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist" was ist denn sonst damit gemeint, wenn nicht beispielsweise die Schweigepflicht?

Christian Rosenau

Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
banner

 30.08.2019 21:23 Jürg7en 7M., Weinstadt schon doof: nach Brand Waffen und Drogen gefunden :-()
 02.09.2019 08:07 Chri7sti7an 7R., Fichtenberg
 02.09.2019 09:27 Thom7as 7E., Nettetal
 02.09.2019 13:19 Oliv7er 7S., Neidenbach
 02.09.2019 14:12 Thom7as 7E., Nettetal
 02.09.2019 14:56 Oliv7er 7S., Neidenbach
 02.09.2019 18:09 Manf7red7 B.7, Tittmoning
 02.09.2019 18:45 Jürg7en 7M., Weinstadt
 03.09.2019 13:00 Lars7 R.7, Sonsbeck
 03.09.2019 14:37 Thom7as 7E., Nettetal
 03.09.2019 21:05 Simo7n S7., Gomaringen
 03.09.2019 16:46 Hara7ld 7S., Köln
 03.09.2019 17:38 Dani7el 7G., Überherrn
 03.09.2019 17:52 Jürg7en 7M., Weinstadt
 03.09.2019 19:21 Thor7ben7 G.7, Leese
 02.09.2019 22:11 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 02.09.2019 14:04 Mari7o-A7lex7and7er 7L., Jüchen
 02.09.2019 10:50 Jürg7en 7M., Weinstadt
 02.09.2019 12:59 Thor7ben7 G.7, Leese
 02.09.2019 14:27 Chri7sti7an 7R., Fichtenberg
 02.09.2019 21:01 Hans7 F.7, München
 02.09.2019 21:42 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 02.09.2019 22:01 Fabi7an 7R., Düsseldorf
 03.09.2019 07:34 Hara7ld 7S., Köln
 03.09.2019 09:52 Chri7sti7an 7R., Fichtenberg
 03.09.2019 10:00 Thom7as 7E., Nettetal
 03.09.2019 10:04 Chri7sti7an 7R., Fichtenberg
 03.09.2019 14:03 Thor7ben7 G.7, Leese
 03.09.2019 14:36 Thom7as 7E., Nettetal
 02.09.2019 21:40 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 03.09.2019 18:39 Sven7 K.7, Vogtland
 03.09.2019 22:43 Chri7sti7an 7R., Fichtenberg
 03.09.2019 23:52 Sven7 K.7, Vogtland
 04.09.2019 22:33 Chri7sti7an 7R., Fichtenberg
 04.09.2019 22:46 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 04.09.2019 23:33 Chri7sti7an 7R., Fichtenberg
 05.09.2019 06:30 Sven7 K.7, Vogtland
 05.09.2019 08:01 Chri7sti7an 7R., Fichtenberg
 05.09.2019 08:12 Sven7 K.7, Vogtland
 05.09.2019 10:02 Hara7ld 7S., Köln
 05.09.2019 13:41 Sven7 K.7, Vogtland
 05.09.2019 07:19 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 05.09.2019 07:50 Chri7sti7an 7R., Fichtenberg
 05.09.2019 11:22 Hara7ld 7S., Köln
 05.09.2019 11:37 Chri7sti7an 7R., Fichtenberg
 05.09.2019 22:03 Mari7o D7., Nettetal
 04.09.2019 10:17 Hans7 F.7, München
 04.09.2019 13:10 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 04.09.2019 14:35 Sven7 K.7, Vogtland
 04.09.2019 14:42 Mari7o-A7lex7and7er 7L., Jüchen
 04.09.2019 14:50 Hara7ld 7S., Köln
 05.09.2019 08:40 Mari7o-A7lex7and7er 7L., Jüchen
 04.09.2019 22:42 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 05.09.2019 17:28 Stef7an 7D., Neunburg vorm Wald
 05.09.2019 22:33 Sven7 K.7, Vogtland
 05.09.2019 23:25 Chri7sti7an 7R., Fichtenberg
 06.09.2019 12:29 Stef7an 7D., Neunburg vorm Wald
 06.09.2019 13:48 Wern7er 7G., Blankenburg (Harz)
 08.09.2019 14:05 Stef7an 7D., Neunburg vorm Wald
 09.09.2019 00:55 Chri7sti7an 7R., Fichtenberg
 06.09.2019 13:53 Chri7sti7an 7R., Fichtenberg
 05.09.2019 23:37 Thor7ben7 G.7, Leese
zurück


Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt