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Thema | Winterreifenpflicht - Vorsicht vor Lücken bei den Ausnahmen - v.a. für den RD. | 18 Beträge | |||
Rubrik | Fahrzeugtechnik | ||||
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 851896 | |||
Datum | 06.09.2019 10:43 | 3384 x gelesen | |||
Hallo, zur Erinnerung: Ab spätestens 01.07.2020 sind auch auf den vorderen Lenkreifen echte Winterreifen vorgeschrieben! Vgl. https://www.dekra.net/de/dekra-neue-regelung-winterreifen-fuer-lkw-busse/ Wortlaut: (3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet den allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für 1.Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, 2.einspurige Kraftfahrzeuge, 3.Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, 4.motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung, 5.Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen (*1), soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und 6.Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind. zu 5: Achtung: Der Rettungsdienst ist ausdrücklich NICHT in § 35 Absatz 1 StVO als Organisation genannt. Dort sind nur die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst konkret genannt. Vgl. https://www.feuerwehr-ub.de/fachartikel/sicher-eis-und-schnee/ ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 851897 | |||
Datum | 06.09.2019 11:10 | 2217 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Ulrich C. 5.Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen (*1), soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und da Fahrzeuge des Rettungsdienstes in der Regel Serienfahrzeuge ( Transporterfahrgestelle ) sind dürfte das mit der Ausnahme wenn keine passenden Reifen verfügbar sind eher weniger greifen. Ich gehe davon aus das es für alle gängigen Transporterfahrgetelle passende Winterreifen gibt. Oder liege ich hier falsch? MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Mari8o-A8lex8and8er 8L., Jüchen / Nordrhein-Westfalen | 851898 | |||
Datum | 06.09.2019 11:10 | 2164 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich C.
Ich würde hier geren eine Frage in den Raum stellen. Die meisten Orgnisationen, die im Rettungsdienst tätig sind, sind auch dem Katastrophenschutz zuzuordnen. Wie ist dies zu bewerten? Geschrieben von Ulrich C. 5.Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen (*1), soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen Außerdem scheint die Ausnahme für Rettungsdienstfahrzeuge (egal welcher Organisation) doch eher nicht zu greifen, da bauerbedingt die geeigneten Reifen i.d.R. verfügbar sind. | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 851901 | |||
Datum | 06.09.2019 12:08 | 2240 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.da Fahrzeuge des Rettungsdienstes in der Regel Serienfahrzeuge ( Transporterfahrgestelle ) sind dürfte das mit der Ausnahme wenn keine passenden Reifen verfügbar sind eher weniger greifen. G-RTW, S-RTW, Spezial-RTW, /-KTW Es gibt in den verschiedenen RD-Organisationen jede Menge Fahrzeuge, für die es ggf. keine (oder nur schwierig) passende Reifen gibt.... Wenn man die formal im KatS führt, kann man m.E. damit einige umgehen, das geht aber nur, wenn - die Organisation im KatS mitwirkt! - der Träger des KatS mitspielt ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Neum8ann8 T.8, Bayreuth / Bayern / Franken | 851908 | |||
Datum | 06.09.2019 22:25 | 1697 x gelesen | |||
Welchen Sinn macht es, mit einem Fahrzeug auszurücken, dessen Bereifung bei der gegebenen Wetterlage keine sichere Fortbewegung zulässt? Da würde ich ja schon als FuK / GuV deutlich Nein sagen. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 851909 | |||
Datum | 06.09.2019 22:29 | 1696 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich C.zur Erinnerung: Ab spätestens 01.07.2020 sind auch auf den vorderen Lenkreifen echte Winterreifen vorgeschrieben! Mal abgesehen von der nicht ganz unkomischen Tatsache, dass man eine Winterreifenpflicht mitten im Sommer umsetzt: Nein, "echte Winterreifen" sind nicht vorgeschrieben! Bis zum 30. September 2024 reichen auch M+S-Reifen, sofern diese vor dem 01. Januar 2018 hergestellt wurden. Geschrieben von Ulrich C. Wortlaut: Einen wesentlichen Teil hast du vergessen: Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus 1. vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist, 2. während der Fahrt a) einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten, b) nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es gibt also durchaus Einschränkungen, wenn man die Ausnahmeregelung in Anspruch nimmt: Einfach mal mit dem TLF die Kettensäge in die Werkstatt bringen ist nicht, die kann man auch als Handgepäck im ÖPNV mitnehmen. Und wenn man doch (außerhalb des §35(1)) fährt, dann keinesfalls schneller als 50. Im Übrigen läuft zum 01. Juli 2020 noch eine weitere Übergangsregelung ab: Funkgeräte fallen ab dem Stichtag auch unter das Handyverbot! | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 851910 | |||
Datum | 06.09.2019 22:30 | 1699 x gelesen | |||
Geschrieben von Neumann T.Welchen Sinn macht es, mit einem Fahrzeug auszurücken, dessen Bereifung bei der gegebenen Wetterlage keine sichere Fortbewegung zulässt? Wenn man ein Fahrzeug mit gleichem taktischen Wert und passender Winterbereifung daneben stehen hat: keinen. Wenn die Alternative ist, dass dann halt keiner zum Einsatz ausrückt: viel. | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 851915 | |||
Datum | 07.09.2019 07:46 | 1679 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.Nein, "echte Winterreifen" sind nicht vorgeschrieben! Bis zum 30. September 2024 reichen auch M+S-Reifen, sofern diese vor dem 01. Januar 2018 hergestellt wurden. steht im verlinkten Artikel... Geschrieben von Henning K. Es gibt also durchaus Einschränkungen, wenn man die Ausnahmeregelung in Anspruch nimmt: danke für die Ergänzung - im langen Original-Text steht das bei mir auch ... (hab aber jetzt nochmal deutlicher darauf hingewiesen, weil das sicherlich viele überlesen...) Geschrieben von Henning K. Im Übrigen läuft zum 01. Juli 2020 noch eine weitere Übergangsregelung ab: Uuups, das war mir so gar nicht aufgefallen... - hast Du die Quelle auf die Schnelle? ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Feli8x H8., Hannover / Niedersachsen | 851920 | |||
Datum | 07.09.2019 11:01 | 1623 x gelesen | |||
Diese Regelung findet sich in Paragraph 52 Absatz 4 der StVO. Alle hier dargestellten Gedanken entsprechen ausschließlich meiner eigenen Fantasie und haben nichts mit offiziellen Ansichten meiner Wehr zu tun! | |||||
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Autor | Mark8us 8K., Straßgiech / Bayern | 851921 | |||
Datum | 07.09.2019 12:36 | 1511 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.Im Übrigen läuft zum 01. Juli 2020 noch eine weitere Übergangsregelung ab: Aber hat man nicht extra dafür den §35 Abs. 9 StVO erschaffen? Also wenn ich alleine fahre, dann darf ich dennoch funken. Mit Beifahrer sollte dies sowieso derjenige machen. | |||||
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Autor | Simo8n S8., Gomaringen / Baden Württemberg | 851922 | |||
Datum | 07.09.2019 14:30 | 1502 x gelesen | |||
Bei uns bekommen RTWs und KTWs immer Winterreifen. Fahrzeuge mit geringer Laufleistung Ganzjahresreifen mit dem Alpine-Symbol. Macht in BaWü auch keinen Sinn ohne Winterreifenzulassung auszurücken (egal welche Farbe das Auto hat). Und dann gilt die Ausnahme auch nur wenn keine "echten Winterreifen" am Markt verfügbar sind. Da die meisten Fahrzeuge (egal welcher Organisation) auf Serienfahrgestellen beruhen sind entsprechende Reifen in der Regel verfügbar und müssen aufgezogen werden. Grüße Simon | |||||
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Autor | Jan 8S., Calberlah / Niedersachsen | 851926 | |||
Datum | 08.09.2019 00:38 | 1402 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.Wenn man ein Fahrzeug mit gleichem taktischen Wert und passender Winterbereifung daneben stehen hat: keinen. Also ist es nach deiner Aussage auch in Ordnung mit einem Auto ohne voll funktionierende Bremsen rauszufahren besser als an keinen Einsatz teil zu nehmen? Schonmal an eigensicherung gedacht? Wenn das Auto nicht den Wetterbedingungen nicht entsprechend ausgestattet ist, ist es nicht einsatzbereit. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 851927 | |||
Datum | 08.09.2019 00:48 | 1302 x gelesen | |||
Geschrieben von Jan S.Also ist es nach deiner Aussage auch in Ordnung mit einem Auto ohne voll funktionierende Bremsen rauszufahren besser als an keinen Einsatz teil zu nehmen? Es geht ja nicht um die eigene Teilnahme am Einsatz, sondern darum den Einsatzerfolg zu sichern (also Gefahren für Menschen, Tiere, Sachwerte und die Umwelt abzuwehren). Da muss man einfach für den Einzelfall abwägen. Geschrieben von Jan S. Wenn das Auto nicht den Wetterbedingungen nicht entsprechend ausgestattet ist, ist es nicht einsatzbereit. Sehr angenehmer Gedanke: wenn draußen schlechtes Wetter ist bleibe ich im warmen und trockenen Haus und muss nicht zum Einsatz raus. Blöd nur für die Leute, die da draußen auf die Feuerwehr warten... | |||||
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Autor | Jan 8S., Calberlah / Niedersachsen | 851928 | |||
Datum | 08.09.2019 01:03 | 1287 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.Es geht ja nicht um die eigene Teilnahme am Einsatz, sondern darum den Einsatzerfolg zu sichern (also Gefahren für Menschen, Tiere, Sachwerte und die Umwelt abzuwehren). Da muss man einfach für den Einzelfall abwägen. Wie willst du den erfolg sichern wenn du bei Schnee nicht ankommst? Geschrieben von Henning K. Sehr angenehmer Gedanke: wenn draußen schlechtes Wetter ist bleibe ich im warmen und trockenen Haus und muss nicht zum Einsatz raus. Blöd nur für die Leute, die da draußen auf die Feuerwehr warten... Wie ich schon oben geschrieben habe, es geht nicht darum zuhause rumzusitzen sondern sicher anzukommen. Der Fahrer hat verantwortung über seine Kameraden wenn das Auto nicht Einsatzbereit, kann Ihm keiner dazu zwingen rauszufahren. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 851929 | |||
Datum | 08.09.2019 02:26 | 1295 x gelesen | |||
Geschrieben von Jan S.Wie willst du den erfolg sichern wenn du bei Schnee nicht ankommst? Indem ich trotz Schnee ankomme. Es gibt in der realen Welt nicht nur schwarz und weiß ... | |||||
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Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 851931 | |||
Datum | 08.09.2019 09:16 | 1307 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Jan S. Also ist es nach deiner Aussage auch in Ordnung mit einem Auto ohne voll funktionierende Bremsen rauszufahren besser als an keinen Einsatz teil zu nehmen? . ...es war zweitweise schwierig bis unmöglich für bestimmte Allratfahrzeuge als Winterreifen gekennzeichnete Reifen zu bekommen - diese sind aber auch die vorherigen 15 - 20 Jahre ihres Fahrzeuglebens mit den hier vorgeschriebenen S+G-Reifen im Winter sicher angekommen. Auch für hochgeländefähige Fahrzeuge ist es je nach Einsatzprofil nicht angeraten da Winterreifen aufzuziehen, da ansonsten die Fähigkeiten verlorengegen wegen denen das Fahrzeug beschafft wurde (z.B. Fahrzeuge mit tiefsandgeeigneter Bereifung Z.B. an der Küste) ... wie von Anderen schon gesagt: es gibt nicht nur schwarz oder weiss Gruß Gerhard | |||||
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Autor | Lore8nz 8R., Eberbach / BW | 851933 | |||
Datum | 08.09.2019 13:34 | 1183 x gelesen | |||
In D gilt seit ca. 11/2018 folgende Regel, nicht nur für die Hilfsdienste: (sinngemäß) Fahrzeuge die folgende Reifen drauf haben sind Spezialfahrzeuge und sind von der situativen Winterreifenpflicht ausgenommen: - Fahrzeuge mit Reifen die ein POR Label besitzen (POR = Professional Off Road) - Fahrzeuge mit MPT Bereifung (z.B. Unimogs) - Auto Schwerlastkränen Hier noch der originale Text: Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat mit dem Verkehrsblatt Nr. 21/20018 vom 15.11.2018 (S. 758, Nr.157) nunmehr klargestellt, dass unter Spezialreifen Reifen zu verstehen sind, für die bislang keine entsprechende Genehmigung für Winterreifen nach UN-ECE-Regelung 117 erteilt werden konnten. Das betrifft: Reifen für schwere Mobilkräne Reifen mit der Kennzeichnung POR (Professional Off-Road) und Reifen mit der Kennzeichnung MPT (Multi Purpose Tire) Fahrzeuge (Spezialfahrzeuge), die mit diesen Reifen ausgestattet sind/betrieben werden fallen nach jetziger Klarstellung durch das BMVI unter die Ausnahmeregelung der Zweiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften des § 2 Absatz 3a Satz 1 Nummer 6 StVO, d.h. sie sind von der situativen Winterreifenpflicht ausgenommen! Weitere Erläuterungen etc. entnehmen Sie bitte dem Verkehrsblatt Nr. 21/2018 vom 15.11.2018 (S. 758), siehe Anlage. | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 851934 | |||
Datum | 08.09.2019 13:49 | 1380 x gelesen | |||
Geschrieben von Lorenz R.n D gilt seit ca. 11/2018 folgende Regel, nicht nur für die Hilfsdienste: danke, kannte ich auch noch nicht... Damit aber jetzt eine verlinkbare Quelle gefunden, z.B. https://www.gammareifen.com/Home/WinterTire ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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