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Thema | Haftet der FF-Angehörige bei Sachschaden? | 7 Beträge | |||
Rubrik | Übung | ||||
Autor | Mark8us 8G., Kochel am See / Bayern | 853230 | |||
Datum | 18.11.2019 17:52 | 3208 x gelesen | |||
Hallo Forum, ich habe eine Frage für Bayern. (nicht meine Wehr!) Bin ich als FF´ler bei Sachschäden einer Übung, z.B. dem fallen lassen einer TS 8/8 und der damit einhergehenden Reparatur/Totalverlust gegenüber der Gemeinde Regresspflichtig? Mir wurde zugetragen, daß die Gemeinde hierfür nicht versichert sein muß und den Schaden der Feuerwehr angehörige selbst zu bezahlen hätte..... Im Zweifel zahlt das dann die Haftpflichtversicherung des Kameraden. Aber das könnte doch nicht im Sinne des Erfinders sein. Ich habe den Link: https://www.kuvb.de/fileadmin/daten/dokumente/GBI/Feuerwehr/Allgemeines/1.09_SFS-Merkblatt_Versicherungsschutz__2017_.pdf über die Broschüre angeheftet, bei dem ich mal Quergelesen, aber nichts gefunden habe. Evtl. Überlesen........ Bitte helft mir doch hier einmal über die Straße. Vielen Dank und Grüße aus Kochel In Treue fest! | |||||
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Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 853233 | |||
Datum | 18.11.2019 18:32 | 2174 x gelesen | |||
Hallo, da die Gemeinde dem Feuerwehrangehörigen Schäden ersetzen muss, die bei Einsatz und Übung an seinen privaten Dingen entstehen (BayFwG Art 9 Abs. 5 Nr. 2) kann es logischerweise keine Haftung für im Dienst verursachte Schäden an gemeindlichen Inventar geben. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (wie dort geschrieben) natürlich ausgenommen ... Geschrieben von Markus G. Mir wurde zugetragen, daß die Gemeinde hierfür nicht versichert sein muß ... muss sie nicht, dann muss sie das eben aus normalen Haushaltsmitteln zahlen. Geschrieben von Markus G. Bitte helft mir doch hier einmal über die Straße. ... hoffe Du bis nun auf der anderen Straßenseite ... Gruß Gerhard | |||||
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Autor | Thom8as 8W., Löwenstein / Baden-Württemberg | 853235 | |||
Datum | 18.11.2019 18:49 | 1721 x gelesen | |||
Ausser bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz sollte da keine Möglichkeit für Regress bestehen. | |||||
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Autor | Tim 8B., St. Ingbert / Saarland | 853236 | |||
Datum | 18.11.2019 18:50 | 2038 x gelesen | |||
...dem würde ich beipflichten, bei uns ist es im SBKG etwas genauer definiert: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) § 26 Haftung für Schäden Analog hierzu noch der Hinweis zur Amtshaftung: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 34 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung Hier auch vergleichend zu Urteilen aus dem Beamtenrecht würde IMHO allenfalls bei grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz ein Haftungsanspruch entstehen. Schöne Grüße! Tim Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen ein Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss. OVG Münster, AZ 10 A 363/86 vom 11.12.1987 | |||||
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Autor | Mark8us 8G., Kochel am See / Bayern | 853245 | |||
Datum | 18.11.2019 20:46 | 1849 x gelesen | |||
Hallo Gerhard, Geschrieben von Gerhard B. da die Gemeinde dem Feuerwehrangehörigen Schäden ersetzen muss, die bei Einsatz und Übung an seinen privaten Dingen entstehen (BayFwG Art 9 Abs. 5 Nr. 2) kann es logischerweise keine Haftung für im Dienst verursachte Schäden an gemeindlichen Inventar geben. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (wie dort geschrieben) natürlich ausgenommen ... AAAber: Nr.2 im Volltext Sachschäden zu ersetzen, die in Ausübung des Dienstes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, soweit nicht Dritte Ersatz leisten oder auf andere Weise von Dritten Ersatz erlangt werden kann. Evtl. berufen sie sich auf den sogenannten Dritten..... In dem Falle die Versicherung des Kameraden oder den Kameraden selbst...... So genau hab ich es noch nicht, weil für mich wieder Juristendeutsch....;-) Derweil trotzdem Danke..... Gruß Markus In Treue fest! | |||||
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Autor | Tim 8B., St. Ingbert / Saarland | 853248 | |||
Datum | 18.11.2019 21:09 | 1670 x gelesen | |||
Dieser Passus bezieht sich auf Sachschäden im Eigentum bspw. des Feuerwehrangehörigen. Beispiel: Einem Feuerwehrangehörigen geht im Rahmen eines Einsatzes oder Übung die private Brille kaputt -> Die Gemeinde oder die Sachversicherung der Gemeinde muss den Schaden ersetzen. Der am Feuerwehrhaus abgestellte PKW eines Feuerwehrangehörigen wird bspw. während des Einsatzes durch den PKW eines Dritten beim Vorbeifahren beschädigt -> Der Sachschaden wird durch die KFZ-Versicherung des Unfallverursachers reguliert. Der am Feuerwehrhaus abgestellte PKW eines Feuerwehrangehörigen wird bspw. während des Einsatzes durch den PKW eines Dritten beim Vorbeifahren beschädigt, der Verursacher flüchtet und kann nicht ermittelt werden -> Der Feuerwehrangehörige würde auf seinem Schaden sitzen bleiben -> Die Gemeinde oder die Sachversicherung der Gemeinde muss den Schaden ersetzen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen ein Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss. OVG Münster, AZ 10 A 363/86 vom 11.12.1987 | |||||
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Autor | Tim 8B., St. Ingbert / Saarland | 853250 | |||
Datum | 18.11.2019 21:31 | 1737 x gelesen | |||
Nach Überfliegen des BayFwG und der AVBayFwG findet sich das, was Du meinst in der VollzBekBayFwG. OMG... Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz VollzBekBayFwG 9.5 Unfall- und Haftpflichtversicherung Also demnach auch alles wie bereits erwähnt/vermutet: Haftung privatrechtlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wobei hier die Stellung bei Schädigung des "Dienstherrn" nicht so genau formuliert ist. Falls dies nicht weitergehend geregelt ist würde man hier wohl analog zum Beamtenrecht urteilen, und auch da gilt wie überall: Regress bzw. Rückgriff bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen ein Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss. OVG Münster, AZ 10 A 363/86 vom 11.12.1987 | |||||
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