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ThemaHaftet der FF-Angehörige bei Sachschaden?7 Beträge
RubrikÜbung
 
AutorMark8us 8G., Kochel am See / Bayern853230
Datum18.11.2019 17:523208 x gelesen
Hallo Forum,

ich habe eine Frage für Bayern. (nicht meine Wehr!)
Bin ich als FF´ler bei Sachschäden einer Übung, z.B. dem fallen lassen einer TS 8/8 und der damit einhergehenden Reparatur/Totalverlust
gegenüber der Gemeinde Regresspflichtig?
Mir wurde zugetragen, daß die Gemeinde hierfür nicht versichert sein muß
und den Schaden der Feuerwehr angehörige selbst zu bezahlen hätte.....
Im Zweifel zahlt das dann die Haftpflichtversicherung des Kameraden.
Aber das könnte doch nicht im Sinne des Erfinders sein.
Ich habe den Link:
https://www.kuvb.de/fileadmin/daten/dokumente/GBI/Feuerwehr/Allgemeines/1.09_SFS-Merkblatt_Versicherungsschutz__2017_.pdf
über die Broschüre angeheftet, bei dem ich mal Quergelesen, aber nichts gefunden habe.
Evtl. Überlesen........

Bitte helft mir doch hier einmal über die Straße.

Vielen Dank
und Grüße aus Kochel

In Treue fest!

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AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen853233
Datum18.11.2019 18:322174 x gelesen
Hallo,

da die Gemeinde dem Feuerwehrangehörigen Schäden ersetzen muss, die bei Einsatz und Übung an seinen privaten Dingen entstehen (BayFwG Art 9 Abs. 5 Nr. 2) kann es logischerweise keine Haftung für im Dienst verursachte Schäden an gemeindlichen Inventar geben. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (wie dort geschrieben) natürlich ausgenommen ...

Geschrieben von Markus G.Mir wurde zugetragen, daß die Gemeinde hierfür nicht versichert sein muß

... muss sie nicht, dann muss sie das eben aus normalen Haushaltsmitteln zahlen.

Geschrieben von Markus G.Bitte helft mir doch hier einmal über die Straße.

... hoffe Du bis nun auf der anderen Straßenseite ...

Gruß
Gerhard

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AutorThom8as 8W., Löwenstein / Baden-Württemberg853235
Datum18.11.2019 18:491721 x gelesen
Ausser bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz sollte da
keine Möglichkeit für Regress bestehen.

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AutorTim 8B., St. Ingbert / Saarland853236
Datum18.11.2019 18:502038 x gelesen
...dem würde ich beipflichten, bei uns ist es im SBKG etwas genauer definiert:

Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
§ 26 Haftung für Schäden

(1) Die Haftung des oder der ehrenamtlich Tätigen für Schäden, die er oder sie in Ausübung des Dienstes an Sachen verursacht, die im Eigentum von Trägern der öffentlichen Verwaltung stehen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(...)


Analog hierzu noch der Hinweis zur Amtshaftung:

Grundgesetz für die Bundesrepublik DeutschlandArt 34
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.


Hier auch vergleichend zu Urteilen aus dem Beamtenrecht würde IMHO allenfalls bei grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz ein Haftungsanspruch entstehen.

Schöne Grüße!
Tim

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss.
Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen ein Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.

OVG Münster, AZ 10 A 363/86 vom 11.12.1987

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AutorMark8us 8G., Kochel am See / Bayern853245
Datum18.11.2019 20:461849 x gelesen
Hallo Gerhard,

Geschrieben von Gerhard B.da die Gemeinde dem Feuerwehrangehörigen Schäden ersetzen muss, die bei Einsatz und Übung an seinen privaten Dingen entstehen (BayFwG Art 9 Abs. 5 Nr. 2) kann es logischerweise keine Haftung für im Dienst verursachte Schäden an gemeindlichen Inventar geben. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (wie dort geschrieben) natürlich ausgenommen ...

AAAber: Nr.2 im Volltext
Sachschäden zu ersetzen, die in Ausübung des Dienstes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind,
soweit nicht Dritte Ersatz leisten oder auf andere Weise von Dritten Ersatz erlangt werden kann.

Evtl. berufen sie sich auf den sogenannten Dritten.....
In dem Falle die Versicherung des Kameraden oder den Kameraden selbst......
So genau hab ich es noch nicht, weil für mich wieder Juristendeutsch....;-)

Derweil trotzdem Danke.....


Gruß Markus

In Treue fest!

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AutorTim 8B., St. Ingbert / Saarland853248
Datum18.11.2019 21:091670 x gelesen
Dieser Passus bezieht sich auf Sachschäden im Eigentum bspw. des Feuerwehrangehörigen.

Beispiel: Einem Feuerwehrangehörigen geht im Rahmen eines Einsatzes oder Übung die private Brille kaputt -> Die Gemeinde oder die Sachversicherung der Gemeinde muss den Schaden ersetzen.

Der am Feuerwehrhaus abgestellte PKW eines Feuerwehrangehörigen wird bspw. während des Einsatzes durch den PKW eines Dritten beim Vorbeifahren beschädigt -> Der Sachschaden wird durch die KFZ-Versicherung des Unfallverursachers reguliert.

Der am Feuerwehrhaus abgestellte PKW eines Feuerwehrangehörigen wird bspw. während des Einsatzes durch den PKW eines Dritten beim Vorbeifahren beschädigt, der Verursacher flüchtet und kann nicht ermittelt werden -> Der Feuerwehrangehörige würde auf seinem Schaden sitzen bleiben -> Die Gemeinde oder die Sachversicherung der Gemeinde muss den Schaden ersetzen.



Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss.
Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen ein Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.

OVG Münster, AZ 10 A 363/86 vom 11.12.1987

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AutorTim 8B., St. Ingbert / Saarland853250
Datum18.11.2019 21:311737 x gelesen
Nach Überfliegen des BayFwG und der AVBayFwG findet sich das, was Du meinst in der VollzBekBayFwG. OMG...

Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz VollzBekBayFwG
9.5 Unfall- und Haftpflichtversicherung

Art. 9 Abs. 5 Nr. 2 BayFwG betrifft nur Sachschäden, die den Feuerwehrdienstleistenden entstehen. Der Unfallversicherungsschutz der Feuerwehrdienstleistenden ist durch die Kommunale Unfallversicherung Bayern gewährleistet. Die Gemeinden können zudem als Ergänzung zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung Unfall-Zusatzversicherungen abschließen.
Schädigen Feuerwehrdienstleistende in Ausübung ihres Amtes bei der Feuerwehr Dritte, haftet hierfür die Gemeinde nach den Grundsätzen der Amtshaftpflicht (Art. 34 Abs. 1 GG, § 839 Abs. 1 BGB). Dies gilt nicht für Schädigungen nur bei Gelegenheit der Amtsausübung. Fällt Feuerwehrdienstleistenden hierbei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, kann die Gemeinde sie in Regress nehmen. Die Gemeinden selbst können sich durch eine kommunale Haftpflichtversicherung gegen Schadensersatzansprüche absichern; der Umfang der Absicherung richtet sich nach dem Versicherungsvertrag. Dabei sind in der Regel auch die Haftungsrisiken der Feuerwehrdienstleistenden bei grob fahrlässigen Schädigungen im Rahmen der Erfüllung von Pflichtaufgaben der Feuerwehren abgesichert.


Also demnach auch alles wie bereits erwähnt/vermutet: Haftung privatrechtlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wobei hier die Stellung bei Schädigung des "Dienstherrn" nicht so genau formuliert ist. Falls dies nicht weitergehend geregelt ist würde man hier wohl analog zum Beamtenrecht urteilen, und auch da gilt wie überall: Regress bzw. Rückgriff bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss.
Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen ein Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.

OVG Münster, AZ 10 A 363/86 vom 11.12.1987

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 18.11.2019 17:52 Mark7us 7G., Kochel am See
 18.11.2019 18:32 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt
 18.11.2019 18:50 Tim 7B., St. Ingbert
 18.11.2019 20:46 Mark7us 7G., Kochel am See
 18.11.2019 21:09 Tim 7B., St. Ingbert
 18.11.2019 21:31 Tim 7B., St. Ingbert
 18.11.2019 18:49 Thom7as 7W., Löwenstein
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