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Thema | Probleme ein TLF 9000 zuzulassen | 13 Beträge | |||
Rubrik | Fahrzeugtechnik | ||||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 855557 | |||
Datum | 23.01.2020 10:20 | 8163 x gelesen | |||
25 oder 26 Tonnen - das ist hier die Frage ... MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 855558 | |||
Datum | 23.01.2020 10:25 | 4567 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.25 oder 26 Tonnen - das ist hier die Frage ... Grundsätzlich (!) sind Fahrzeuge mit 3 Achsen auf 25 zGM beschränkt (StVZO § 35 (5) 2.a), als AUSNAHME sind nach § 35 (5) 2.b für solche Fahrzeuge mit einer definierten Doppelachslast (Achsabstand UND v.a. Ziwillingsbereifung auf mind. einer Antriebsachse nach § 35 (4) 2.d)) auch 26 t zulässig. D.h. singlebereifte Dreiachser können und dürfen regulär nur mit 25 t zugelassen werden. Ausnahmen sind natürlich möglich, müssen aber vorab beantragt werden. Eine Zulassung ohne eine solche ist nicht möglich! (Ob es sinnvoll ist, Fahrzeuge auf eher sandigen Böden eher schwerer zu machen und damit den Bodendruck wieder zu erhöhen, müssen die Kollegen vor Ort entscheiden. Insbesondere in engen Kurven ist das höhere Gewicht da aber ggf unerwartet schnell ein großes Problem, wie ich selbst schon erFAHRen und danach ausschaufeln durfte...) ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Lore8nz 8R., Eberbach / BW | 855563 | |||
Datum | 23.01.2020 12:59 | 3842 x gelesen | |||
Natürlich je schwerer je schlechter. Aber ich nehme mal an, dass die Kameraden eine Reifendruck Regelanlage verbaut haben die es ermöglicht auch während der Fahrt den Luftdruck zu ändern, die es bei Tatra ja aus dem Regal gibt und seit Jahrzehnten funktioniert. Mit notfalls nur 0,8 bar in den Reifen schaufelst Du da nicht ganz so schnell. Zu mal du auf Wegen fährst und nicht durch hohe Dünen in der Sahara. Das Tatra Fahrgetsell ermöglicht es außerdem auf unebenen mit schlaglöchern übersäten Pisten deutlch schneller zu fahren als die üblichen Allrad Fahrgestelle bei der Feuerwehr, man kann also vor dem Sandloch evtl. auch mehr Schwung nehmen ohne dass die Beifahrer mit den Helmen an der Decke hängen oder die Plomben rausfallen :-) Das Fahrgestell als 4x4 ist meiner Meinung nach das ideale für ein TLF4000 in Deutschland wenn man ab und zu ins Gedechs muss und es für ein TLF 4000 genug Platz gibt. | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 855565 | |||
Datum | 23.01.2020 13:03 | 3638 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Ulrich C. Grundsätzlich (!) sind Fahrzeuge mit 3 Achsen auf 25 zGM beschränkt (StVZO § 35 (5) 2.a), als AUSNAHME sind nach § 35 (5) 2.b für solche Fahrzeuge mit einer definierten Doppelachslast (Achsabstand UND v.a. Ziwillingsbereifung auf mind. einer Antriebsachse nach § 35 (4) 2.d)) auch 26 t zulässig. D.h. singlebereifte Dreiachser können und dürfen regulär nur mit 25 t zugelassen werden. Ausnahmen sind natürlich möglich, müssen aber vorab beantragt werden. Eine Zulassung ohne eine solche ist nicht möglich! Soweit richtig. Wenn man den Bericht aber liest, hing es letztenendes nicht an der einen Tonne mehr sondern wohl eher daran, dass man im Rahmen der Beantragung der Ausnahmegenehmigung andere Ausnahmen plötzlich wieder in Frage stellte (Scheinwerfer, Rückleuchten usw.) und deswegen keine Zulassung ermöglichte. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Lore8nz 8R., Eberbach / BW | 855566 | |||
Datum | 23.01.2020 13:25 | 3716 x gelesen | |||
Das nächste ist dann der Unterfahrschutz ... :-) So Sachen sind immer auch bei unseren Oldtimern Pinzgauern vom Gutachter und der jeweiligen Zulassungstelle abhängig. In meinem Landkreis bekommen meine Kunden z.B. kein kleines Quadratisches Nummernschild für hinten. Ein anderes passt halt nicht rein ... . Im Nachbarlandkreis ist das überhaupt kein Problem. Warum sollte es bei den Feuerwehrautos anders sein :-) | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 855713 | |||
Datum | 28.01.2020 10:48 | 2618 x gelesen | |||
jetzt hat es diese Sache sogar ins Fernsehen geschafft ... MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 855716 | |||
Datum | 28.01.2020 12:09 | 2421 x gelesen | |||
Guten Tag Geschrieben von Jürgen M. jetzt hat es diese Sache sogar ins Fernsehen geschafft ... und, wirds jetzt zugelassen ;-)) ? Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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Autor | Bern8d O8., Filderstadt / | 855722 | |||
Datum | 28.01.2020 15:17 | 2153 x gelesen | |||
>und, wirds jetzt zugelassen ;-)) ? ....es ist zugelassen, nur halt mit einer Tonne weniger als sein Pedant ;-) Gruß Ossi | |||||
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Autor | Ralf8 H.8, Drebkau / Brandenburg | 857679 | |||
Datum | 31.03.2020 18:58 | 2710 x gelesen | |||
Und das sagt die Landesregierung zu dem Thema: Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 333 Gruß Ralf Graustein 1988 - Ein besonderer Waldbrand - Blog Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. Joseph Joubert Wenn ihr etwas nicht versteht, dann muss es doch nicht auch gleich falsch sein. (Rosenstolz, Willkommen) | |||||
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Autor | Andr8eas8 R.8, Stuttgart / Ba-Wü | 857728 | |||
Datum | 02.04.2020 18:28 | 1857 x gelesen | |||
Geschrieben von Ralf H.Und das sagt die Landesregierung zu dem Thema: Respekt, ein Minister, der den Unterschied zwischen StVO und StVZO nicht kennt....Das steigert doch das Vertrauen in die Politik mal wieder ungemein. Gruß Andi | |||||
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Autor | Ralf8 H.8, Drebkau / Brandenburg | 857729 | |||
Datum | 02.04.2020 18:38 | 1523 x gelesen | |||
Geschrieben von Andreas R.Respekt, ein Minister, der den Unterschied zwischen StVO und StVZO nicht kennt.... Wieso? In § 70 StVZO steht: "(4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig." Wenn jetzt eine Kreisverwaltung die 26t statt 25t als "dringend geboten" einschätzt und eine andere eben nicht dann kann ich das sogar nachvollziehen. Gruß Ralf Graustein 1988 - Ein besonderer Waldbrand - Blog Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. Joseph Joubert Wenn ihr etwas nicht versteht, dann muss es doch nicht auch gleich falsch sein. (Rosenstolz, Willkommen) | |||||
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Autor | Andr8eas8 R.8, Stuttgart / Ba-Wü | 857730 | |||
Datum | 02.04.2020 18:50 | 1477 x gelesen | |||
Geschrieben von Ralf H.Wenn jetzt eine Kreisverwaltung die 26t statt 25t als "dringend geboten" einschätzt und eine andere eben nicht dann kann ich das sogar nachvollziehen. Tut mir leid, ich nicht. Wie man, eindeutig, sieht, geht es auch mit 25 Tonnen. Wenn ein gewerblicher Unternehmer sein Fahrzeug um diesen Wert überlädt, dann zahlt der Fahrer 30 Euro und der Halter 35 Euro. Gruß Andi | |||||
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Autor | Söre8n B8., St. Wendel / Saarland | 857731 | |||
Datum | 02.04.2020 19:02 | 1824 x gelesen | |||
An welcher Stelle kennt er denn den Unterschied zwischen StVO und StVZO nicht? Mal von der Tatsache abgesehen dass die Antwort wohl kaum vom Minister persönlich geschrieben wird. Wie schon geschrieben gibt es auch in der StVZO Ausnahmen für die Feuerwehr. Geschrieben von StVZO §70
Soll man jetzt sagen "Respekt, eine Einsatzkraft, die wichtige Ausnahmen für Einsatzkräfte nicht auseinander halten kann ...Das steigert doch das Vertrauen in die Einsatzkräfte mal wieder ungemein."? | |||||
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