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ThemaVerurteilte Brandstifter sind zurück bei der Feuerwehr14 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg855847
Datum31.01.2020 12:504369 x gelesen
Verurteilte Brandstifter sind zurück bei der Feuerwehr

Dürfen verurteilte Brandstifter für die Feuerwehr arbeiten? Über diese Frage wird derzeit in Rheinsberg gestritten. Die Wehrführung will drei jungen Männern eine zweite Chance geben. Für den Bürgermeister und viele Bürger ist das nicht nachvollziehbar. Von Björn Haase-Wendt

hallo,

interessante Fragestellung

ich tendiere da eher zu nein

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg855848
Datum31.01.2020 12:572485 x gelesen
Guten Tag

Geschrieben von Jürgen M.

interessante Fragestellung

Was sagt das dortige Feuerwehrgesetz dazu, ( sofern sie wg. Brandstiftung rechtmäßig verurteils wurden ) ?
In BaWü eindeutig im § 11 Abs. 7 des FwG geregelt:

" § 11 Aufnahme der ehrenamtlich Tätigen in die Gemeindefeuerwehr

(1) In die Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die
[...]
7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden. "


Danach gäbe es in BaWü keinen Ermessensspielraum.


Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)


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AutorRalf8 H.8, Drebkau / Brandenburg855871
Datum31.01.2020 21:322009 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M.interessante Fragestellung

Geschrieben von ---Hier Namen einfügen--- § 8 Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr - TVFF in Brandenburg
Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Der Ausschluss muss ausgesprochen werden, wenn ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr

1. rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, zu einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder zu einer Nebenfolge nach § 45 des Strafgesetzbuches verurteilt wurde. Ausnahmsweise kann der Ausschluss unterbleiben, wenn der Angehörige trotz der der Verurteilung zugrunde liegenden Handlung als zum Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr würdig und geeignet erscheint,

2. sechs Monate lang unentschuldigt beim aktiven Dienst gefehlt hat.

Das ist die rechtliche Grundlage im Land Brandenburg. Zwar kann ein Ausschluß auch nach nach Absatz (2) erfolgen:
(2) Ein Angehöriger kann bei besonderen Vergehen in Ausübung seines Dienstes oder wenn er aus einem anderen Grund nicht mehr würdig erscheint, den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr zu verrichten, ausgeschlossen werden.

Besondere Vergehen sind:

a. vorsätzliche Verstöße gegen Dienstvorschriften,

b. Nichtbeachtung von Anordnungen,

c. Handlungen, welche die im Feuerwehrdienst erforderliche Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen, wie Diebstahl oder Unterschlagungen,

d. üble Nachrede gegen Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr.

Das ist aber eben ein KANN-Bestimmung. Hier könnte der Träger zwar den Ausschluss anordnen, ob der dann aber einer rechtlichen Überprüfung standhält, weil die Angehörigen der Feuerwehr das ja offenbar anders sehen, sei dahin gestellt. Zumal die Objektivität des Bürgermeisters hier jedem Rechtsanwalt in die Karten spielen würde.

Gruß Ralf

Graustein 1988 - Ein besonderer Waldbrand - Blog

Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. Joseph Joubert

Wenn ihr etwas nicht versteht, dann muss es doch nicht auch gleich falsch sein. (Rosenstolz, Willkommen)

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg855872
Datum01.02.2020 09:411564 x gelesen
Guten Tag

Eine Verurteilung wegen wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB wäre lt. FwG-BaWü, § 13 Abs. 8 auch ein Ausschlussgrund aus der Feuerwehr:

" § 13 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes

(1) Der Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr
[...]
8. wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurde. [...] "



Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)


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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg855873
Datum01.02.2020 09:551458 x gelesen
Guten Tag

Geschrieben von Jürgen M.

ich tendiere da eher zu nein

Dazu tendieren nach einer kleinen Befragung von mir eine Großzahl von FW-Angehörige und FW-Nichtangehörige u.a. mit der Begründung, dass dies der Bevölkerung schwer zu vermitteln wäre und der Abschreckungseffekt verloren ginge.
Meist begründet mit der Aussage: " Pech gehabt - hätten sie sich vorher überlegen sollen !".
Gut, für BaWü gibt es hierzu -wie aufgeführt- klare Vorgaben.


Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

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AutorRalf8 H.8, Drebkau / Brandenburg855885
Datum01.02.2020 16:061332 x gelesen
Geschrieben von Bernhard D.wäre lt. FwG-BaWü
Die gilt hier aber nicht sondern die Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr - TVFF von Brandenburg.

Gruß Ralf

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AutorStef8an 8H., Karlsruhe / BW855890
Datum01.02.2020 22:411133 x gelesen
Geschrieben von Bernhard D.7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.

Nach der "Löschfrist" im Bundeszentralregister/Führungszeignis ist das auch in BaWü hinfällig.

Gruß, Stefan

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AutorHara8ld 8S., Köln / NRW855894
Datum01.02.2020 23:381059 x gelesen
Geschrieben von Stefan H.
Nach der "Löschfrist" im Bundeszentralregister/Führungszeignis ist das auch in BaWü hinfällig.
und auch wenn es gar keine Verurteilung gegeben hat. Eine Einstellung des Verfahrens, gegen Geld-/Arbeitsauflage beispielsweise.

Es könnte auch eine gute Idee sein Jugendlichen eine zweite Chance zu geben.

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg855897
Datum02.02.2020 08:38913 x gelesen
Guten Tag

Geschrieben von Stefan H.

Nach der "Löschfrist" im Bundeszentralregister/Führungszeignis ist das auch in BaWü hinfällig.

Wäre es bei Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB lt. Bundeszentralregistergesetz § 46, Abs. 4

"fünfzehn Jahre

in allen übrigen Fällen. "
?

Und im genannten Fall ( Arbeitsstunden bzw. Geldbuße ):

[...] Die beiden Männer wurden für ihre Taten zu jeweils 120 Arbeitsstunden verurteilt. Das Verfahren gegen einen dritten Beteiligten, gegen den wegen Beihilfe ermittelt wurde, ist in der Berufung nach Zahlung einer Geldstrafe eingestellt worden. [...] ?



Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg855898
Datum02.02.2020 08:40946 x gelesen
Guten Tag

Geschrieben von Harald S.

Es könnte auch eine gute Idee sein Jugendlichen eine zweite Chance zu geben.

Dann muß die Feuerwehr aber schon mitspielen, was zumindest im genannte Fall so scheint ?!


Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

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AutorHara8ld 8S., Köln / NRW855902
Datum02.02.2020 11:39820 x gelesen
Geschrieben von Bernhard D.Dann muß die Feuerwehr aber schon mitspielen, was zumindest im genannte Fall so scheint ?!
Und wenn der Komandant sich das zutraut, diese Jugendlichen zu führen, dann sollte man ihm Respekt zollen.

Wobei ich das jetzt nicht pauschal für jede Dummheit als richtigen Schritt betrachte.

Wir dürfen nicht vergessen, vor 30 jahren hat es niemanden interessiert, ob Jugendliche ein Wahlplakat abgefackelt haben. Heutzutage gehen Jugendliche dafür vor den Kadi, nachdem sie Bundesweit als Brandstifter und Terroristen stimatisiert wurden!
Die Sache mit dem Auto würde bei mir noch Fragen aufwerfen. Die wären, wem gehörte das Auto? Waren Menschen in gefahr? Bestand die Gefahr der Ausbreitung?
Wenn ich jetzt mal in die Glaskugel sehe, und das eigene uralte abgemeldete Schrottauto betrachte, das einsam und alleine auf einem Befestigten Platz rum stand. Schon verpuffen viele Vorwürfe, die das Wesen einer "echten" Brandstiftung ausmachen.

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW855904
Datum02.02.2020 12:00779 x gelesen
Irgendwie kann ich mir nicht so recht vorstellen, dass für die "Sozialstunden" erst nach 15 Jahren aus dem Register gelöscht werden.

Nach kurzer Internetrecherche habe ich vielmehr den Eindruck, dass diese überhaupt nicht ins Bundeszentralregister, sondern lediglich ins "Erziehungsregister" eingetragen werden und dann bei Vollendung des 24. Lebensjahres des Betroffenen gelöscht werden.

Insofern dürften sich die drei wohl alle als "unbestraft" bezeichnen.

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg855905
Datum02.02.2020 12:32713 x gelesen
Guten Tag


Geschrieben von Henning K.

Nach kurzer Internetrecherche

War für mich anfangs auch etwas verwirrend, so dass ich auf Kenner der Materie im FW-Forum hoffte ;-)


Insofern dürften sich die drei wohl alle als "unbestraft" bezeichnen.

Wird man vort Ort bestimmt "gerichtsfest" überprüfen können.


Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

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(Heinrich Heine)


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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg855906
Datum02.02.2020 12:34942 x gelesen
Guten Tag

Geschrieben von Harald S.

Und wenn der Komandant sich das zutraut, diese Jugendlichen zu führen, dann sollte man ihm Respekt zollen.

Wobei ich das jetzt nicht pauschal für jede Dummheit als richtigen Schritt betrachte.


Genau, man müßte mehr Hindergründe und besonders auch die Jugendlichen näher kennen; somit soll das vor Ort geklärt werden.


Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

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 31.01.2020 12:50 Jürg7en 7M., Weinstadt
 31.01.2020 12:57 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 01.02.2020 09:41 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 01.02.2020 16:06 Ralf7 H.7, Drebkau
 01.02.2020 22:41 Stef7an 7H., Karlsruhe
 01.02.2020 23:38 Hara7ld 7S., Köln
 02.02.2020 08:40 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 02.02.2020 11:39 Hara7ld 7S., Köln
 02.02.2020 12:34 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 02.02.2020 08:38 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 02.02.2020 12:00 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 02.02.2020 12:32 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 31.01.2020 21:32 Ralf7 H.7, Drebkau
 01.02.2020 09:55 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
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