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Thema | Urlaub für Lehrgänge | 19 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Jan 8R., Hahnheim / RLP | 856287 | |||
Datum | 12.02.2020 21:34 | 3425 x gelesen | |||
Hallo zusammen, gibt es nicht seit ein paar Jahren für RLP die Möglichkeit sich für längere Lehrgänge (Unter der Woche) beurlauben zu lassen? Normalerweise wird das ja über eine Dienstfreistellung geregelt. Wenn dies nicht gewünscht wird, gab es doch die möglichkeit dies anders zu regeln? grüße Jan | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 856288 | |||
Datum | 12.02.2020 21:38 | 2245 x gelesen | |||
hallo, wer hindert einen einfach Urlaub zu nehmen und anstatt am Strand faul rumzuliegen oder den Ballermann unsicher zu machen an einer Landesfeuerwehrschule z.B. den Gruppenführerlehrgang zu machen? Ist auf jeden Fall weniger gefährlich und auch erholsamer als so mancher Abenteuerurlaub :-) MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Marc8us 8N., Habighorst / Niedersachsen | 856292 | |||
Datum | 12.02.2020 21:53 | 2205 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.wer hindert einen einfach Urlaub zu nehmen Hallo, weil Urlaub nun einmal Urlaub ist! Das andere ist halt ein Lehrgang für meinen "zweiten" Arbeitgeber. Warum soll ich da meinen Urlaub für opfern? Gerade ein GF bindet sich doch die ein oder ander Minute zusätzlich ans Bein. Da lobe ich mir mein Nds. Zitat von der NABK: Für die Lehrgangsteilnahme besteht im Regelfall ein Freistellungsanspruch auf Grund § 12 Abs. 3 Nds. Brandschutzgesetz (NBrandSchG), sofern dem nicht besondere Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen (kein Bildungsurlaub!). Für die Dauer der Freistellung ist dem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr das Arbeitsentgeld weiterzuzahlen (§ 32 Abs. 1 NBrandSchG). Fortgezahltes Arbeitsentgeld wird dem privaten Arbeitgeber durch die entsendende Gebietskörperschaft (Gemeinde, Landkreis) auf Antrag erstattet (§ 32 Abs. 2 NBrandSchG). Gruß M@rcus meine Meinung, nur zu diesem Thema. | |||||
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Autor | Stef8an 8H., Karlsruhe / BW | 856294 | |||
Datum | 12.02.2020 22:14 | 2029 x gelesen | |||
Geschrieben von Marcus N.Für die Lehrgangsteilnahme besteht im Regelfall ein Freistellungsanspruch auf Grund § 12 Abs. 3 Nds. Brandschutzgesetz (NBrandSchG) Ist das nicht in allen Bundesländern sinngemäß genauso geregelt? Gruß, Stefan | |||||
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Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 856298 | |||
Datum | 12.02.2020 22:35 | 2036 x gelesen | |||
Guten Abend Geschrieben von Stefan H. Ist das nicht in allen Bundesländern sinngemäß genauso geregelt? Für BaWü greift der § 15 Freistellung, Entgeltfortzahlung, Abs. 1, des FwG: " § 15 Freistellung, Entgeltfortzahlung (1) Nehmen ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr während der Arbeits- oder Dienstzeit an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. Dies gilt auch für eine angemessene Ruhezeit nach Einsätzen. Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen ist dem Arbeitgeber oder Dienstherrn rechtzeitig mitzuteilen. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Ver-setzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung aus diesem Grund sind unzulässig. " Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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Autor | Mark8us 8G., Kochel am See / Bayern | 856313 | |||
Datum | 13.02.2020 07:21 | 1951 x gelesen | |||
Hallo, die Regelungen sind eigentlich in allen Bundesländern ähnlich. Die Frage ist halt nur, ob der Arbeitgeber mitmacht. Oftmals wird auch die "berechtigte" Frage gestellt, wer einem das Geld am Monatsende überweist. Alles nicht so einfach.... Gruß Markus In Treue fest! | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 856314 | |||
Datum | 13.02.2020 08:00 | 1654 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Marcus N. weil Urlaub nun einmal Urlaub ist! Du hast die Frage anscheinend nicht verstanden. Natürlich geht auch in RLP eine Freistellung, das weiß auch der Fragesteller: Geschrieben von Jan R. Normalerweise wird das ja über eine Dienstfreistellung geregelt. Wenn dies nicht gewünscht wird, gab es doch die möglichkeit dies anders zu regeln? Anscheinend wird eine Freistellung aus irgendeinem Grunde hier nicht gewünscht. In RLP ist in diesem Zusammenhang noch sehr viel geregelt. Nicht nur die Freistellung an sich, auch dass einem durch den Feuerwehrdienst (und auch die Freistellung) keine Nachteile entstehen dürfen. Die Frage ist nur eher, wer im Zweifelsfall am längeren Hebel sitzt, dies dürfte im Regelfall der Arbeitgeber und eine Beweisführung doch eher schwierig sein. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 856316 | |||
Datum | 13.02.2020 08:41 | 1675 x gelesen | |||
Man hat ins LBKG 2016 eine Regelung aufgenommen, dass diejenigen, die § 13 Abs. 8 Satz 5 LBKG RLP Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die während des Erholungsurlaubs Lehrgänge von mehr als einem Tag Dauer insbesondere an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule oder an vergleichbaren Einrichtungen besuchen oder hierfür Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich von mehr als einem Arbeitstag in Anspruch nehmen, haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung, die sich am glaubhaft gemachten durchschnittlichen Entgelt oder sonstigen Einkommen der letzten drei Monate vor dem Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich orientieren kann, wenn in der Hauptsatzung nichts anderes geregelt ist. Das kostet die Gemeinde bei vernünftiger Anwendung genauso viel wie ne Freistellung, den Ehrenamtler kostet es aber selbst dann mehr (= den Urlaub), weshalb man bei denen, die diese Änderung forderten und feierten, mal hätte Fieber messen müssen. Der GStB hat die hiernach mögliche Pauschalierung nicht in die Muster-Hauptsatzung übernommen, ich hoffe daher dieser Quatsch ist im Land nicht allzu sehr verbreitet. Falls die Kommune mit dem Brandschutzrecht komplett überfordert ist, könnte man auch den Umweg über die Gemeindeordnung nehmen: § 18a Abs. 6 GemO RLP Dem Inhaber eines Ehrenamts steht Sonderurlaub zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit seinem Ehrenamt zu. Der Sonderurlaub beträgt bis zu fünf Arbeitstage im Kalenderjahr; entsprechende Freistellungen, die in einem Kalenderjahr auf Grund anderer Vorschriften gewährt werden, sind anzurechnen.Der Umweg wäre rechtlich unsauber, weil es ja genug spezialgesetzliche Vorschriften fürs Feuerwehrgedöns gibt, aber es soll ja auch noch Verwaltungen geben, die sich mit dem § 13 LBKG nur solange anfreunden können, wie die Gemeindekasse außen vor ist. Allerdings wird sich ein Arbeitgeber dann freuen, weil sich dieser Sonderanspruch gegen ihn richtet - daher ist dieser Weg absolut nicht zu empfehlen. Dann lieber die persönliche Feuerwehrmotivation an das §13-LBKG-Verständnis der Kommune angleichen! In Einzelfällen, oder auch bei besonderer Kreativität der Anspruchsteller und -gegner, wären auch noch andere "Sonderurlaube" denkbar, z.B. § 20 Abs. 1 Nr. 3 der Urlaubsverordnung für Beamte. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8R., Fichtenberg / Baden-Würtemberg | 856318 | |||
Datum | 13.02.2020 09:00 | 1437 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian K.Das kostet die Gemeinde bei vernünftiger Anwendung genauso viel wie ne Freistellung, den Ehrenamtler kostet es aber selbst dann mehr (= den Urlaub), weshalb man bei denen, die diese Änderung forderten und feierten, mal hätte Fieber messen müssen.Wenn ich richtig rechne bekommt der Ehrenamtler dann doch doppelt Geld? Einmal vom AG den bezahlten Urlaub und von der Gemeinde, oder? Christian Rosenau Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt. | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 856320 | |||
Datum | 13.02.2020 09:10 | 1408 x gelesen | |||
Stimmt, kleiner Denkfehler am frühen Morgen. Anfreunden kann ich mich mit dieser Regelung trotzdem nicht, denn sie schiebt den schwarzen Peter hier zum Ehrenamt. Der kann in dieser Konstellation zuerst seinem Arbeitgeber, und dann auch noch der Kommune hinterher rennen. Sinnvoller fände ich, wie es NRW im BHKG aufgenommen hat, den Arbeitgebern bei Freistellungen eine Zulage auf den Verdienstausfall zu geben, wobei Zulage in dem Kontext der falsche Begriff ist. Dem Arbeitgeber entsteht mit der Rechnerei, Buchhaltung und Antragsstellung in jedem Fall ein Aufwand, der über die reinen Lohnkosten des Freigestellten hinausgeht, da wäre es nur logisch, das auch zu entschädigen. Das Ehrenamtler praktisch ihren Urlaub verkaufen, damit Kommune und Arbeitgeber keine Probleme miteinander haben, kann keine Lösung sein. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Burgheim / | 856321 | |||
Datum | 13.02.2020 09:11 | 1428 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian K.In Einzelfällen, oder auch bei besonderer Kreativität der Anspruchsteller und -gegner, wären auch noch andere "Sonderurlaube" denkbar, z.B. § 20 Abs. 1 Nr. 3 der Urlaubsverordnung für Beamte. Das bringt dir gar nichts. Das ist falsche Paragraph. Zitat:"zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht," Für die Feuerwehr gibts keine gesetzliche Verpflichtung. Hier würde nur das greifen. § 24 Urlaub für Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung und entsprechender Einrichtungen Und da heißt es aber, Zitat:"wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen." Somit kann der Dienstherr immer "Nö" sagen. | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 856328 | |||
Datum | 13.02.2020 10:19 | 1451 x gelesen | |||
Deshalb vorher geschrieben von mir:oder auch bei besonderer Kreativität der Anspruchsteller und -gegnerSagen wir mal so: Wenn Personalverantwortliche die eindeutigen Freistellungsansprüche des LBKG nicht akzeptieren wollen, ist es ein probates Mittel, ihnen viel alternativen Stoff zur Prüfung zu geben, weil man dann plötzlich doch gerne das macht, was im Gesetz eigentlich eindeutig genug geregelt ist. Und falls nicht: Es sollen auch schon Feuerwehrlehrgänge bei Beamten als "sonstige Veranstaltung von Organisationen, deren Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt" anerkannt worden sein (26 Abs. 1 Nr. 11 bei völliger Mißachtung des § 27). Dass dieser Weg völliger Blödsinn ist, ist klar, aber das Ziel wurde erreicht. ;-) Geschrieben von Alexander H. Und da heißt es aber,Das heißt es sogar im § 13 LBKG, ohne offen drin zu stehen. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Volk8er 8C., Garbsen / NDS | 856329 | |||
Datum | 13.02.2020 11:39 | 1152 x gelesen | |||
In Trier war es (Handhabung nach 2018 kenne ich jetzt nicht) so das der wer den GF-Lehrgang an der LFKS besuchen wollte hierfür senen Jahresurlaub nehmen musste. es gab von der Stadt hierfür pauschal 500 Für Studenten und Beschäftigte im ÖD ne feine Sache, für Privatbeschäftigte nicht so. Dies ist meine Meinung. | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 856330 | |||
Datum | 13.02.2020 11:54 | 1102 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Volker C. In Trier war es (Handhabung nach 2018 kenne ich jetzt nicht) so das der wer den GF-Lehrgang an der LFKS besuchen wollte hierfür senen Jahresurlaub nehmen musste. es gab von der Stadt hierfür pauschal 500 Ich wusste gar nicht, dass in Trier die Rheinland-Pfälzischen Gesetze und Verordnungen nicht gelten. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Oliv8er 8S., Neidenbach / Rheinland-Pfalz | 856331 | |||
Datum | 13.02.2020 11:56 | 1111 x gelesen | |||
Geschrieben von Volker C.n Trier war es (Handhabung nach 2018 kenne ich jetzt nicht) so das der wer den GF-Lehrgang an der LFKS besuchen wollte hierfür senen Jahresurlaub nehmen musste. es gab von der Stadt hierfür pauschal 500 Das ist ja krass, offenes Ignorieren des LBKG durch die Stadt? Wundert mich, dass da nicht jemand es einfach einmal durchgezogen hat, in Absprache mit seinem Arbeitgeber, und die Lohnkosten einfach einmal eingefordert hat. Die Reaktion der Stadt hätte ich dann gerne gesehen. Ich kenne es so, dass die Mitarbeiter der öffentlichen Dienstes überhaupt kein Prblem haben, vom Arbeitgeber freigestellt zu werden. In der Privatwirtschaft kommt es sehr auf den Arbeitgeber an, manche stellen frei und lassen sich den Ausfall bezahlen, manche lassen den Arbeitnehmer hinter vorgehaltener Hand wissen, dass sie vielleicht doch lieber im Urlaub ihr Hobby betreiben sollten. Für die letzte Kategorie ist der Ausgleich für entgangenen Urlaub doch eine prima Sache! Und völlig unter die Räder kommen Studenten und Selbstständige, erstere bekommen meist nichts, da sie nur schwerlich einen Verdienstausfall glaubhaft machen können, und Selbstständige eine Pauschale, die bei den meisten weit unterhalb ihres üblichen Stundensatzes liegen dürfte. | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 856333 | |||
Datum | 13.02.2020 12:05 | 1088 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael W.Ich wusste gar nicht, dass in Trier die Rheinland-Pfälzischen Gesetze und Verordnungen nicht gelten. 2018 wollte man es ändern. Böse Zungen vermuten, dass die langjährige Trierer Praxis nicht ganz unschuldig daran war, 2016 den § 13 Abs. 8 Satz 5 LBKG RLP zu erfinden. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Volk8er 8C., Garbsen / NDS | 856334 | |||
Datum | 13.02.2020 12:07 | 1131 x gelesen | |||
Die aus dem ÖD waren auch nie das Problem. Der Feuerwehrmann der z.B. beim Finanzamt oder der Justitz gearbeitet hat, der wurde vom AG freigestellt und hat aiuch seinen Lohn von dem bekommen. Plus die 500 Der Maurer, der aber bei Hoch-Tief-Vorbau Weiler-Schmit-Schulze gearbeitet hat, der musste Urlaub nehmen. Ich gehe davon aus, das dies rechtlich gewürdigt und geprüft wurde durch die Juristen der Stadt. Dies ist meine Meinung. | |||||
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Autor | Oliv8er 8S., Neidenbach / Rheinland-Pfalz | 856335 | |||
Datum | 13.02.2020 12:58 | 1263 x gelesen | |||
Geschrieben von Volker C.Ich gehe davon aus, das dies rechtlich gewürdigt und geprüft wurde durch die Juristen der Stadt. Ich gehe davon aus aus, dass bei jeder Prüfung heraus käme, das es so nicht zulässig ist. Hier wurde/wird eher nach dem Motto gehandelt: Das haben wir schon immer so gemacht. Peinlich für eine Großstadt. | |||||
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Autor | Jan 8R., Hahnheim / RLP | 856584 | |||
Datum | 23.02.2020 09:11 | 864 x gelesen | |||
Vielen dank Sebastian. Genau das habe ich gesucht. Über Sinn und Unsinn wollte ich eigentlich gar nicht reden. Trotzdem danke für die kritische Auslegung der "Urlaubsregelung". Wenn dass die einzige Regelung wäre die "negativ" für den FM wäre, wäre das echt mal super. grüße Jan | |||||
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