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Thema | Waldwege befahren - Erlaubnis | 18 Beträge | |||
Rubrik | vorbeug. Brandschutz | ||||
Autor | Matt8hia8s B8., Göppingen / Baden-Württemberg | 859241 | |||
Datum | 04.06.2020 13:08 | 3758 x gelesen | |||
Servus miteinander. Das Befahren von Waldwegen ist ja in den entsprechenden Landeswaldgesetzen beschrieben, nicht in der StVO. Wie wird das bei Feuerwehrs im Übungsfall gehandhabt? Im jeweiligen Landeswaldgesetz selbst? Einzelgenehmigung ? Allgemeinerlass? Hoppla was ist das? Grüße Matthias | |||||
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Autor | Timo8 S.8, Alzey / RLP | 859242 | |||
Datum | 04.06.2020 13:42 | 2435 x gelesen | |||
Servus, an den Waldwegen (zumindest diejenigen welche problemlos befahrbar sind) die mir so einfallen hier steht das VZ250 i.d.R. in Verbindung mit dem Zusatz Land- und Forstwirtsch. Verkehr frei, also eigentlich doch alles nach StVO. Gruß Timo | |||||
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Autor | Matt8hia8s B8., Göppingen / Baden-Württemberg | 859244 | |||
Datum | 04.06.2020 14:38 | 2248 x gelesen | |||
Servus Timo, wird wohl unterschiedlich gehandhabt. Selbst bei uns hier in der Gegend laut Kartenlegende TOP 10 als Hauptwirtschaftsweg gekennzeichnete Wege, werden mit dem Schild versehen. Obwohl laut RLW 2016 als Holzabfuhrweg (überwiegend ganzjährig mit LKW, PKW und Arbeitsmaschinen befahrbar, dienen auch der Polterung, sorgen für Anbindung an öffentliche Straßen) ausgebaut, mit dem Verbotsschild für Waldwege gekennzeichnet. Grüße Matthias | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 859246 | |||
Datum | 04.06.2020 14:56 | 2087 x gelesen | |||
Geschrieben von Matthias B.Wie wird das bei Feuerwehrs im Übungsfall gehandhabt? Da man vor einer Übung den Eigentümer um Erlaubnis bitten sollte -egal ob Firmengelände oder Feld- und Flurstück- dürfte sich die Fragestellung eigentlich nicht ergeben. "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung" frei n.Bmark | |||||
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Autor | Matt8hia8s B8., Göppingen / Baden-Württemberg | 859250 | |||
Datum | 04.06.2020 15:54 | 1968 x gelesen | |||
Hallo Thomas, so hatte ich auch gedacht. Aber so ist die Situation leider nicht. Zum einen müssen wir zu der Stelle am Wald die wir erreichen wollen, durch 3 Waldgebiete fahren die unterschiedliche Besitzer haben - Staatswald und Kommunalwald von 2 Kommunen die nicht unsere Feuerwehrstandorte sind. Zum anderen habe ich die Zustimmung des Grundstücksinhabers (Wasserrückhaltebecken) Grüße Matthias | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 859251 | |||
Datum | 04.06.2020 16:07 | 1836 x gelesen | |||
Geschrieben von Matthias B.Zum anderen habe ich die Zustimmung des Grundstücksinhabers (Wasserrückhaltebecken) Dann hat dieser bestimmt ein s.g Wegenutzungsrecht hier im Fall vielleicht sogar nach § 917 BGB und mit seiner alleinigen Erlaubnis dürft auch ihr diese Wege nutzen. "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung" frei n.Bmark | |||||
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Autor | Volk8er 8C., Garbsen / NDS | 859252 | |||
Datum | 04.06.2020 16:16 | 1866 x gelesen | |||
Ich würde vor einer Übung auch den zuständigen Revierförster/Jagdpächter(SB) zu Rate ziehen. Normalerweise rennt man bei denen auch da offene Türen ein. Die haben ja i.d.R. ein vitales Interesse an einem funktionierenden Brandschutz in "Ihrem" Wald. Dies ist meine Meinung. | |||||
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Autor | Mich8ael8 L.8, Dausenau / RLP | 859253 | |||
Datum | 04.06.2020 16:31 | 1792 x gelesen | |||
Der Jagdpächter ist da außen vor, es sei denn ihm gehört die Fläche. Denn der JAgdpächter hat nur das Jagdausübungsrecht gepachtet, nicht den Wald an sich. Auch wenn manche das nicht wahr haben wollen. ;-) Alle Beiträge geben meine eigene Meinung wieder. Sollte sich jemand daran stören so stehe ich jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. | |||||
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Autor | Hara8ld 8S., Köln / NRW | 859254 | |||
Datum | 04.06.2020 16:40 | 1759 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael L.Der Jagdpächter ist da außen vor, Das schon, ist halt nur doof, wenn das grüne Jägersmännlein auf das Wildschwein wartet, das dann von großen roten Autos verjagt wird. Freunde machen geht anders | |||||
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Autor | Stef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern | 859258 | |||
Datum | 04.06.2020 16:52 | 1774 x gelesen | |||
Grüß Dich, ich versuch mal "kurz" die Situation für Bayern darzustellen. Unser 1. Problem wird hier schon mal, dass wir hier zwei Gesetz haben, die Regelungen hierzu enthalten und die auch teilweise gegenseitig aufeinander verweisen: 1. das Bayerische Waldgesetz (BayWaldG) 2. das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatschG); Vom Prinzip verweist das BayWaldG auf das BayNatschG und trifft direkt danach wieder ein paar Einschränkungen. Zudem würde ich empfehlen bei der Fragestellung drei Unterschiedliche Nutzungsarten getrennt zu betrachten: 1. das Betreten 2. das Befahren mit Fahrrädern, Krankenfahrstühlen oder das Reiten 3. das Befahren mit Kraftfahrzeugen; Zu 1.: Betreten: Beide Gesetzte haben (Art. 13 BayWAldG, Art. 27 BayNatschG) haben eine fast deckungsgleiche Formulierung zum Betreten. Ich kopiere mal eben den Art. 27/I BayNatSchG hier rein: "(1) Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können von jedermann unentgeltlich betreten werden." Das bedeutet erstmal überall, ohne Einschränkungen wie "Nur auf Wegen". Ex Lege, also direkt im Gesetz befinden sich hier hier folgende Einschränkungen: - landwirtschaftliche Flächen dürfen während der Nutzzeit (i.d.R. zwischen Saat und Ernte) nicht betreten werden (Art. 30 BayNatschG). Zudem findet sich im Art. 31 BayNatschG eine Ermächtigungsgrundlage für Rechtsverordnungen. D.h. die zuständige Behörde kann das Betreten von bestimmten Bereichen (zum Zwecke des Naturschutzes - Gefahrenabwehr gesondert im LStVG bzw. PAG geregelt) per Rechtsverordnung einschränken oder verbieten. Wenn die Behörde das tut, dann könnte das Betreten gem. Art. 57 II Nr. 3 BayNatSchG bußgeldbewährt werden. Im Art. 33 BayNatSchG findet sich zudem wann ein Grundstücksbesitzer des Betreten einschränken darf. Sogar wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, muss er das gem. Art. 34 der Behörde melden oder sogar genehmigen lassen. Wenn der Grundstücksbesitzer hier rechtmäßig das Betreten verbietet, dann ist das Betreten aber gem. Art. 57 IV Nr. 4 bußgeldbewährt. Als Fazit: Das reine Betreten der Natur und damit des Waldes ist ein relativ hohes Recht, das nur unter engen Voraussetzungen eingeschränkt werden darf. Zu 2. Befahren mit Fahrrädern, Krankenfahrstühlen, Reiten: Art. 29 BayNatschG stellt Skifahren, Reiten... zunächst mit dem Betreten gleich. Für den Wald wird das aber in Art. 13 III BayWaldG und Art. 30 II BayNatschG eingeschränkt. Das ist nur auf geeigneten Wegen erlaubt. Ich kürze ein wenig ab: auch hier darf die Behörde per Rechtsverordnungen Verbote erlassen, dann wieder über BayNatSchG bußgeldbewährt wären. Auch hier sind die Anforderungen an den Grundstückseigentümer hoch, um ein Verbot zu erwirken. Wenn er es erwirken kann, dann ist es bußgeldbewährt. Da jetzt der ein oder andere Moutainbiker jubilliert: Im Gesetz ist bereits die Einschränkung auf geeignete Wege enthalten. Einen Weg, der offensichtlich nicht geeignet ist, darf der Grundstücksbesitzer jederzeit für den Fahrradverkehr sperren! Muss er sogar, wegen seiner Verkehrssicherungspflicht. Fazit: Schranke an der Zufahrt zum Wald möglich, aber nur so, dass Krankenfahrstühle und Fahrräder durchkommen, sonst begeht der Grundstücksbesitzer i.d.R. selbst eine Owi. Auch das Radfahren im Wald ist hoch angesiedelt. Einschränkungen v.a. für ungeeignete Wege möglich. Zu 3. Befahren mit Kraftfahrzeugen: Hier findet sich vorne bei den Regelungen zunächst keine Aussage. Das bedeutet jetzt aber nicht, dass das erlaubt ist. Es bedeutet vielmehr, dass es dem Grundstückseigentümer nicht verboten ist das zu verbieten :-) Im Art. 57 IV BayNatschG finden wir verschiedene Ahndungsmöglichkeiten: Zum einen in der Nr. 3 für Flächen, die (von der Behörde) nicht für den Verkehr freigegeben wurden. Zum anderen aber in der Nr. 2 auch für Privatwege, an denen der Grundstücksbesitzer die Nutzung verbietet . Jetzt kann sich der ein oder andere Fragen warum ein Gesetz hier ein "privates" Verbot mit Bußgeld bewährt: Ganz einfach, weil es kein Hausfriedensbruch werden kann (kein umfriedetes Besitztum), damit braucht es jetzt eine andere Möglichkeit das Recht des Grundstückseigentümers zu schützen. Die Richtige Beschilderung wäre jetzt "Privatweg - Durchfahrt verboten". Jetzt wurde bereits richtig bemerkt, dass hier häufig Z250 steht. Hier gibt es jetzt dann drei Möglichkeiten, zuvor müssen wir uns aber noch Gedanken machen, ob die StVO auf diesen Privatwegen gilt? Ja, das tut sie. Zum einen verweisen BayWaldG und BayNatschG direkt darauf, zum anderen handelt es sich (auch wenn eine Schranke an der Zufahrt angebracht ist) um sogenannten tatsächlich öffentlichen Verkehrsgrund, weil der Weg nicht für ALLE Verkehrsarten (also auch Fußgänger und Radfahrer) wirksam gesperrt ist. Der Weg ist für Fußgänger und Radfahrer natürlich nicht gesperrt (darf er ja auch nicht - siehe oben). Damit ist die StVO, aber auch das ganze restliche Verkehrsrecht (Fahrerlaubnisrecht, Zulassungsrecht...) grundsätzlich anwendbar. Jetzt die drei Möglichkeiten wie beschildert sein kann: 1. Der "Waldweg" ist (auch wenn nicht geteert, spielt keine Rolle) eine gewidmete Gemeindeverbindungsstraße, das Zeichen wurde von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (LRA oder Gemeinde angeordnet) --> ein Verstoß gegen das Zeichen wäre eine Verkehrsordnungswidrigkeit --> Sonderrecht befreit!!! 2. Der Waldweg ist keine gewidmete Straße, das Zeichen wurde von der Stadt oder vom LRA (Naturschutzbehörde) nur zur Klarstellung aufgestellt -->kein "gültiges Verkehrszeichen" --> keine Verkehrsordnungswidrigkeit, aber OWI nach BayNatschG --> Sonderrechte nach StVO gelten, aber befreien nicht von dem Verbot nach BayNatSchG --> Owi!!! 3. Der Waldweg ist (zumindest für Fußgänger und Radfahrer) öffentlich zugänglicher Privatgrund, das Zeichen wurde vom Grundstückseigentümer aufgestellt. Jetzt wird der ein oder andere fragen: Darf der das? Ja, ABER nur wenn das Zeichen die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt. Z250 beeinträchtigt i.d.R. die Sicherheit des Verkehrs nicht. Auch hier: kein gültiges "Verkehrszeichen" --> keine Verkehrsordnungswidrigkeit, aber Owi nach BayNatschG --> Sonderrecht befreit nicht! --> Owi!!! Also brauchen wir jetzt eine andere Befugnis: Art. 23 II BayFWG gibt uns eine Betretungsbefugnis. Damit sind wir nicht mehr "unbefugt" und der Tatbestand des Art. 57 IV Nr. 2 BayNatSchG liegt nicht mehr vor. Weil es bei der Frage um Übungen ging: Sonderrecht für Übungen ja (Auch Übung ist hoheitliche Tätigkeit) Betretungsrecht nur im Einsatz --> vorher Grundstückseigentümer fragen! In der Praxis ergibt sich das Problem, dass ich nicht weiß, ob das Schild jetzt ein Verkehrszeichen oder ein Hinweiszeichen des Grundstückseigentümers ist. Das schützt vor Strafe nicht. Die Tatbestandsmerkmale sind bekannt: 1. Wald, 2. das Zeichen macht klar, dass nicht für alle freigegeben 3. Motorfahrzeug 4. ich habe keine Befugnis damit --> Vorsatz An Wald und Zeichen kann ich nicht rütteln, wenn ich jetzt behaupte, dass ich gedacht hätte, dass mir das Sonderrecht (bei der Übung) eine Befugnis gibt, dann bin ich aber nicht im strafausschließenden Tatbestandsirrtum, sondern im sogenannten Verbotsirrtum (in diesem Fall Erlaubnisirrtum). Der würde mich nur vor Strafe schützen, wenn ich ihn nicht hätte vermeiden können. Aber gut, aus dem Vorsatz wäre ich raus und nur noch bei der Fahrlässigkeit :-) Kurz und gut: Im Einsatz kein Problem, für Übungen Erlaubnis einholen! Wir haben es da übrigens richtig gut. Der Rettungsdienst hats da wesentlich schwerer, die haben nur das Sonderrecht, die haben keine solchen direkten Betretungsbefugnisse. Die müssen dann schon wieder entweder auf den Notstand zurückgreifen oder direkt auf die verfassungsimmanente Schranke in Art. 13 VII Grundgesetz. Da haben wir es als Feuerwehr mit eigenen Befugnissen eigentlich richtig gut. | |||||
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Autor | Volk8er 8C., Garbsen / NDS | 859260 | |||
Datum | 04.06.2020 16:59 | 1730 x gelesen | |||
Deswegen ja SB(Sammelbezeichnung). Das wäre, für eine Übung und wenn ich die Struckturen nicht so kenne, aber ein Ansprechpartner. In dem von Dir aufgezeigten Fall müsster der dann sagen: " Ja, tolle Idee, aber sprich das mal bitte mit dem Forstamt in Klein-Großstadt ab, die haben a den Hut auf" Hier haben wir beim Forst ja mit Sicherheit auch wieder Förderalismus und jedes Land andere Regeln. Dies ist meine Meinung. | |||||
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Autor | Mich8ael8 L.8, Dausenau / RLP | 859261 | |||
Datum | 04.06.2020 17:02 | 1763 x gelesen | |||
Ich gehöre ja beiden "Fraktionen" an. Und bisher hatte ich das erst einmal das die Feuerwehr beim Ansitz gestört hat. Also runter vom Sitz, die Kameraden gegrüßt und einen anderen Platz gesucht. Ansonsten kommt man sich eher selten ins Gehege. Alle Beiträge geben meine eigene Meinung wieder. Sollte sich jemand daran stören so stehe ich jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 859263 | |||
Datum | 04.06.2020 18:06 | 1654 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Volker C. Ich würde vor einer Übung auch den zuständigen Revierförster/Jagdpächter(SB) zu Rate ziehen. Förster kann ich ja verstehen, aber der Jagdpächter hat da überhaupt nichts mit zu tun. Wobei auch hier der Förster nicht unbedingt der richtige Ansprechpartner ist. Da kann es verschiedene zuständige Ansprechpartner geben. Das ganze auch noch abhängig davon, ob die Wege eigene Grundstücke sind und als solche im Besitz der Gemeinde oder ob sie zum Waldgrundstück dazuzählen. Bei uns sind so gut wie alle Waldwege in gemeindlichem Besitz und eigene Grundstücke, der Wald ebenso, zum größten Teil in Gemeindebesitz, zu einem kleineren Teil Privatwald. Private Waldwege gibt es nicht. In dem Fall also dürfte die Gemeinde der richtige Ansprechpartner sein. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Dani8el 8R., Lauterbach / Hessen | 859265 | |||
Datum | 04.06.2020 18:18 | 1614 x gelesen | |||
Prinzipiell in dem Fall richtig. Erfahrungsgemäß verweisen die Gemeinden dann wieder an den zuständigen Revierförster. Das wäre auch mein Rat. Bevor man lang überlegt einfach mit dem oder den zuständigen Förstern sprechen. Danach läuft das meistens | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 859272 | |||
Datum | 04.06.2020 22:41 | 1577 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Daniel R. Erfahrungsgemäß verweisen die Gemeinden dann wieder an den zuständigen Revierförster. Meine Erfahrung ist ne andere. Bei uns regelt das der Ortsbürgermeister. Der Revierförster ist zwar für den Wald, aber nicht für die gemeindeeigenen Wege zuständig. Wenn die Wege zum Waldgrundstück gehören und es sich nicht um Gemeindewald handelt, mag es anders sein. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Matt8hia8s B8., Göppingen / Baden-Württemberg | 859275 | |||
Datum | 05.06.2020 10:43 | 1270 x gelesen | |||
Servus miteinander. Also nur zur Info, ich habe den richtigen Weg für unsere Situation gefunden und erhalte die entsprechende Erlaubnis. Dies ist aufgrund der aktuellen Strukturen in Ba-Wü halt in jedem Einzelfall unter Umständen mit (etwas) Aufwand verbunden. Für mich war halt von Interesse, wie die Abläufe in anderen Regionen oder Bundesländern aussehen. Grüße Matthias | |||||
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Autor | Dani8el 8R., Lauterbach / Hessen | 859276 | |||
Datum | 05.06.2020 10:52 | 1223 x gelesen | |||
Naja bei uns ist der revierförster eben auch für den Gemeindewald zuständig. Oder anders erklärt (vielleicht wird es dann deutlicher) wir haben hier einen großen privaten Waldbesitzer der hat seine eigenen Revierförster. Dann haben wir einen großen staatlichen Waldbesitzer (Hessenforst) die haben auch ihre eigenen Förster und diese betreuen auch die angrenzenden Gemeindewaldflächen mit. Dazu kommen noch ein paar kleinere Privatwaldbesitzer, die haben aber in der Regel nur Parzellen und nicht die eigentlichen Wege. Vorteil bei uns (sehr sehr ländlich) ist das wir die Revierförster der umliegenden Wälder persönlich kennen. Da geht sehr viel auf dem kurzen Dienstweg. | |||||
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Autor | Ralf8 H.8, Drebkau / Brandenburg | 859277 | |||
Datum | 05.06.2020 13:33 | 1226 x gelesen | |||
In Brandenburg gilt nach LWaldG:(1) Das Fahren mit sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Wald ist nur in dem für die Bewirtschaftung des Waldes und die Ausübung der Jagd erforderlichen Umfang sowie im Rahmen hoheitlicher Tätigkeiten erlaubt. Wenn also Befahrung der Wasserentnahmestellen oder OTS im Dienstplan steht ist es eine hoheitliche Tätigkeit. Gleichzeitig haben wir bedingt durch die hohe Brandgefahr bei uns ohnehin einen stetigen Kontakt zur Forstbehörde. Schilder gibt es bei uns quasi keine(mehr wegen geringer Halbwertzeit). Dafür aber eigentlich an jedem Weg eine Schrankenanlage welche sich mit Feuerwehr-Dreikant öffnen lässt. Gruß Ralf Graustein 1988 - Ein besonderer Waldbrand - Blog Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. Joseph Joubert Wenn ihr etwas nicht versteht, dann muss es doch nicht auch gleich falsch sein. (Rosenstolz, Willkommen) | |||||
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