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ThemaFeuerwehr erhält Beschwerden über zu lautes Martinhorn70 Beträge
RubrikEinsatz
 
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg860715
Datum06.08.2020 17:539013 x gelesen
Feuerwehr erhält Beschwerden über zu lautes Martinshorn

Im Ernstfall fährt die Feuerwehr Vellmar mit Blaulicht und Martinshorn zum Einsatz. Dann heißt es: Leben retten. Doch viele Anwohner fühlen sich vom Lärm des Horns gestört ? und drohen.

https://www.hna.de

hallo,

interessante Argumentation:

Martinshorn der Feuerwehr ist zu laut: Alarm hat auch psychologischen Aspekt

Ein weiterer Aspekt, der von den Kritikern häufig nicht bedacht wird: Wenn die Feuerwehr mit lautem Alarm durch die Straßen fährt, hören das oft auch diejenigen, die sich in Gefahr befinden. Es ist psychologisch unglaublich wichtig, dass diese Leute wissen, dass die Feuerwehr unterwegs ist und immer näher kommt, erklärt Vogler, der hofft, dass die Beschwerden in Zukunft weniger werden: Ich versuche immer wieder, mit den Kritikern in den Dialog zu treten. Hoffentlich zeigen sie bald etwas mehr Verständnis. (Pascal Spindler)

ich muss zugeben das mir dieser Aspekt jetzt neu ist. Aber das Argument hat was.

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorAlex8and8er 8H., Hohentengen a.H. / Baden-Württemberg860716
Datum06.08.2020 18:024445 x gelesen
Wobei ich in einer THL-Fortbildung gehört habe, dass man z.B. bei einem VU das Horn möglichst aus lassen sollte wenn man die Unfallstelle erreicht, da die Patienten das als einen großen Stressfaktor empfinden würden. (?)

Gruß Alex

Dies ist meine persönliche Meinung!

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg860717
Datum06.08.2020 18:064370 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Alexander H.Wobei ich in einer THL-Fortbildung gehört habe, dass man z.B. bei einem VU das Horn möglichst aus lassen sollte wenn man die Unfallstelle erreicht, da die Patienten das als einen großen Stressfaktor empfinden würden. (?)
auch ein Argument

wobei ich da das in dem Zeitungsartikel aufgeführte Pro-Argument auch gelten lassen würde ...

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorAlex8and8er 8H., Burgheim / 860718
Datum06.08.2020 18:504277 x gelesen
Und wieder ein Artikel mit Fehlern.
Ich hoffe mal nicht das die Wehrführer diese Aussage wirklich so gesagt haben, das um Sonderrechte in Anspruch zu nehmen wirklich das Horn benötigt wird, ansonsten könnten sie das Horn an der Einsatzstelle auch gleich laufen lassen.

Und wenn ich mal ehrlich bin, wenn ich höre das nachts um 3 Uhr mit Horn gefahren wird, frag ich mich echt wieviel Verkehr die nachts haben.

Mitten in der Nacht läuft das Horn, wenn ich fahre so gut wie nie.
Wenn ich auf der Vorfahrtsstraße bin brauch ich es nicht und wenn ich Vorfahrt gewähren haben muss ich eh mit Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung fahren.

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AutorSeba8sti8an 8 A.8, Heitersheim / Baden Würtenberg860720
Datum06.08.2020 20:114110 x gelesen
Hallo Alex,
beim Unfall oder Generell bei der Ankunft an der Einsatzstelle sollte man das Horn frühzeitig ausstellen!
Und gerade die Fahrzeuge am Einsatzort beim VU sollten die Frontblitzer wenn sie in Richtung VU gerichtet sind ausschalten!

Aber auch das Blaulicht kann an der Einsatzstelle mal ausgeschaltet werden!
Gerade wenn es im inneren Bereich steht!

Gruß Basti

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AutorPaul8 M.8, Bayreuth / Bayern860723
Datum06.08.2020 22:36   4441 x gelesen
Es ist einfach zum Kotzen, dass sich immer mehr Ichmenschen über Lärm durch Einsatzfahrzeuge beschweren und sogar mit Anzeige, die zwar wahrscheinlich ins Leere gehen würde, drohen.

Keine der BOS, die mit Sondersignalen ausgerüstet sind, macht aus Jux und Tollerei Lärm. Paragraph 38 - Wegerecht spricht eindeutig von blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn während der Einsatzfahrt.

Das alleinige Benutzen von blauem Blinklicht gibt weder dem Fahrzeugführer besondere Rechte noch legt es den übrigen Verkehrsteilnehmern besondere Verpflichtungen auf. Der Einsatz von blauem Blinklicht allein schafft keine Bevorrechtigung, sondern hat für die anderen Verkehrsteilnehmer nur eine warnende Funktion.

Wird aus Rücksicht von Bürgern nur mit Blaulicht und ohne Einsatzhorn zum Einsatz gefahren und es ergeben sich daraus Weiterungen wie z. B. ein Unfall, so ist der Fahrer des Einsatzfahrzeuges der alleinige Verantwortliche. Deshalb sollte sich jeder Fahrer eines Einsatzfahrzeuges genau überlegen, welche Risiken er einzugehen bereit ist, um niemanden zu stören. Es darf kein Fahrzeugführer auf den Fahrer dahingehend einwirken, ohne Sondersignal und nur mit Blaulicht zu fahren.

In der oberpfälzischen Stadt Weiden ereignete sich einmal im Zusammenhang von Rücksicht auf Bürger während nächtlicher Alarmfahrt ein äußert tragischer Unfall. Sowohl die Funkstreife wie auch ein Löschfahrzeug der Feuerwehr fuhren in der Nacht zum Einsatz nur mit Blaulicht und ohne Signal. Auf einer Straßenkreuzung kollidierte das Löschfahrzeug mit dem Streifenwagen, wobei ein Polizeibeamter ums Leben kam.

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AutorDani8el 8H., Schriesheim / Baden-Württemberg/Hessen860725
Datum06.08.2020 23:42   4253 x gelesen
Hi!

Geschrieben von Paul M.Paragraph 38 - Wegerecht spricht eindeutig von blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn während der Einsatzfahrt.


Wegerecht? Gibts in der StVO nicht. Der §38 StVO heisst "blaues und gelbes Blinklicht". Wann sagt der §38 denn, wozu das Einsatzhorn zusammen mit dem blauen Blinklicht eingeschaltet werden darf? Dann, wenn wir anderen (anwesenden!) Verkehrsteilnehmern die freie Bahn anordnen wollen. Ist da keiner, dann muss man niemandem die freie Bahn anordnen. Das düffen wir auch nur in eng gestecktem Rahmen.

Geschrieben von Paul M.Das alleinige Benutzen von blauem Blinklicht gibt weder dem Fahrzeugführer besondere Rechte noch legt es den übrigen Verkehrsteilnehmern besondere Verpflichtungen auf.

Braucht es auch nicht. Die Rechte hat er ja durch §35 StVO. Und in dem Paragraphen steht nirgendwo etwas von blauem Blinklicht und/oder Einsatzhorn. Und der §38 gibt uns nur das Recht die freie Bahn anzuordnen, nicht uns diese zu erzwingen. Die rechtlichen Pflichten des Einsatzfahrers stehen ebenfalls in §35 StVO, hier im Absatz 8. Im §35 ist auch nirgendwo die Rede von irgendwelchen Pflichten für übrige Verkehrsteilnehmer die Rede. Dazu steht was im §38, aber wie gesagt, erzwingen dürfen wir uns diese nicht.

Geschrieben von Paul M.Der Einsatz von blauem Blinklicht allein schafft keine Bevorrechtigung, sondern hat für die anderen Verkehrsteilnehmer nur eine warnende Funktion.


Da hast du jetzt wenigstens einmal Recht. §38, Absatz 2. "Blaues Blinklicht alleine darf verwendet werden..."

Geschrieben von Paul M.Wird aus Rücksicht von Bürgern nur mit Blaulicht und ohne Einsatzhorn zum Einsatz gefahren und es ergeben sich daraus Weiterungen wie z. B. ein Unfall, so ist der Fahrer des Einsatzfahrzeuges der alleinige Verantwortliche. Deshalb sollte sich jeder Fahrer eines Einsatzfahrzeuges genau überlegen, welche Risiken er einzugehen bereit ist, um niemanden zu stören

Eingeschaltetes blaues Blinklicht zusammen mit Einsatzhorn verhindert keine Unfälle. Das kann nur vorausschauendes Fahren, angepasste Geschwindigkeit und ständige Bremsbereitschaft. Und deswegen ist auch der Fahrer des Einsatzfahrzeuges verantwortlich, wenn die Schuld bei ihm liegt. Denn er hat dann gegen §35 StVO, Absatz 8 verstossen. Er hat dann seine Sonderrechte eben nicht unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt.

Der Fahrer hat keine Risiken einzugehen. Er hat die Verantwortung für seine Fahrgäste, für andere Verkehrsteilnehmer, sich selbst, sowie Fahrzeug und Gerät. Und dafür, dass alles heil an der Einsatzstelle ankommt. Keiner ist verpflichtet die Hilfsfrist durch schnelles Fahren einzuhalten. Die Verpflichtung liegt in der Verantwortung der Gemeinde und der Führung, das durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.

Geschrieben von Paul M.Es darf kein Fahrzeugführer auf den Fahrer dahingehend einwirken, ohne Sondersignal und nur mit Blaulicht zu fahren.


Natürlich kann er das. In dem er sagt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der freien Bahn nach §38 StVO, Absatz 1, eben nicht vorliegen. Der Einsatzfahrer hat sich so oder so an den §35, Absatz 8 zu halten.

Geschrieben von Paul M.n der oberpfälzischen Stadt Weiden ereignete sich einmal im Zusammenhang von Rücksicht auf Bürger während nächtlicher Alarmfahrt ein äußert tragischer Unfall. Sowohl die Funkstreife wie auch ein Löschfahrzeug der Feuerwehr fuhren in der Nacht zum Einsatz nur mit Blaulicht und ohne Signal. Auf einer Straßenkreuzung kollidierte das Löschfahrzeug mit dem Streifenwagen, wobei ein Polizeibeamter ums Leben kam

Und warum kam es zu dem Unfall? Nicht weil kein Horn eingeschaltet war, sondern weil sich nicht an den Absatz 8 des §35 gehalten wurde. Wenn beide das Horn eingeschaltet hätten, wer wäre denn verpflichtet gewesen freie Bahn zu schaffen? Hätte es etwas ander Fahrweise der einzelnen Ei satzfahrer geändert? Wären sie denn langsamer gefahren? An jeder nicht oder schlecht einsehbaren Kreuzung und Einmündung muss man soweit herabbremsen, dass man den Querverkehr nicht gefährdet, falls doch mal einer fährt. Wie gesagt, §35, Absatz 8...

Immer wieder verwunderlich, wie sich Leute, die es eigentlich wissen sollten über andere Menschen aufregen kann, dann aber selbst nur ein gefährliches Halbwissen zu den Gesetzesgrundlagen an den Tag legt. So langsam falle ich echt vom Glauben ab.

Hier vertrete ich nur meine eigene Meinung, wenn ein stiller Mitleser Probleme mit ihr hat oder sie nicht versteht soll er sich direkt an mich wenden. Und wenn er sich das nicht traut kann das Problem wohl nicht so groß sein.

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AutorDani8el 8H., Schriesheim / Baden-Württemberg/Hessen860726
Datum07.08.2020 00:053819 x gelesen
Geschrieben von Daniel H.Immer wieder verwunderlich, wie sich Leute, die es eigentlich wissen sollten über andere Menschen aufregen kann, dann aber selbst nur ein gefährliches Halbwissen zu den Gesetzesgrundlagen an den Tag legt.

Da ist mir dann doch noch ein grober Schnitzer durch die Lappen gegangen, mit Mobilgeräten ist Beiträge schreiben nicht ganz so einfach...

Es sollte heissen:

"Immer wieder verwunderlich, wie sich Leute, die es eigentlich wissen sollten, über andere Menschen aufregen, dann aber selbst nur ein gefährliches Halbwissen zu den Gesetzesgrundlagen an den Tag legen."

So, jetzt ist es besser.

Hier vertrete ich nur meine eigene Meinung, wenn ein stiller Mitleser Probleme mit ihr hat oder sie nicht versteht soll er sich direkt an mich wenden. Und wenn er sich das nicht traut kann das Problem wohl nicht so groß sein.

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW860730
Datum07.08.2020 09:583399 x gelesen
Geschrieben von Daniel H.Eingeschaltetes blaues Blinklicht zusammen mit Einsatzhorn verhindert keine Unfälle.

Schwierig
Ich denke schon das unser Einsatzhorn Aufmerksamkeit erzeugt so aktiv dazu beiträgt Unfälle zu verhindern.

"Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
frei n.Bmark

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AutorDani8el 8H., Schriesheim / Baden-Württemberg/Hessen860731
Datum07.08.2020 10:063341 x gelesen
Geschrieben von Thomas M.Schwierig
Ich denke schon das unser Einsatzhorn Aufmerksamkeit erzeugt so aktiv dazu beiträgt Unfälle zu verhindern.


Wie kommt es dann, dass trotzdem so viele Verkehrsunfälle bei eingeschaltetem Horn geschehen? Das Horn hat keine rechtlich festgelegte Warnfunktion, da im §38 nicht steht "darf zur Warnung eingesetzt werden". Der §38 erlaubt die Nutzung nur zur Anordnung der freien Bahn. Ehrlich, wenn man vor einem anfahrenden Feuerwehrfahrzeug warnen muss, dann läuft doch was schief. Eben genau das, dass der Fahrer den Absatz 8, §35 StVO ignoriert und seine Fahrweise nicht der Situation anpasst und sich völlig auf sein "Recht der freien Bahn" verlässt.

Hier vertrete ich nur meine eigene Meinung, wenn ein stiller Mitleser Probleme mit ihr hat oder sie nicht versteht soll er sich direkt an mich wenden. Und wenn er sich das nicht traut kann das Problem wohl nicht so groß sein.

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AutorLars8 J.8, Kaarst / NRW860733
Datum07.08.2020 10:323348 x gelesen
Wenn ich das

Geschrieben von Daniel H."Immer wieder verwunderlich, wie sich Leute, die es eigentlich wissen sollten, über andere Menschen aufregen, dann aber selbst nur ein gefährliches Halbwissen zu den Gesetzesgrundlagen an den Tag legen."

mal aufgreifen darf:

Geschrieben von Daniel H."Das Horn hat keine rechtlich festgelegte Warnfunktion, da im §38 nicht steht "darf zur Warnung eingesetzt werden"

Lies Dir bitte vorher nochmal die Verwaltungsvorschrift zur StVO, genauer gesagt zum §35 durch. Diese besagt:

Geschrieben von VWV StVO
Zu § 35 Sonderrechte
Zu den Absätzen 1 und 5
1
I.
Bei Fahrten, bei denen nicht alle Vorschriften eingehalten werden können, sollte, wenn möglich und zulässig, die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt werden.


Ja, ich weiß. Dort steht "sollte", aber auch eine Verwaltungsvorschrift hat eine Rechtsverbindlichkeit für uns und diese widerspricht zumindest Deiner Aussage.

PS: entschuldige bitte den kleinen Seitenhieb, ist nicht böse gemeint aber es war einfach eine passende Vorlage ;)

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AutorDani8el 8H., Schriesheim / Baden-Württemberg/Hessen860734
Datum07.08.2020 11:013282 x gelesen
Geschrieben von Lars J.Ja, ich weiß. Dort steht "sollte", aber auch eine Verwaltungsvorschrift hat eine Rechtsverbindlichkeit für uns und diese widerspricht zumindest Deiner Aussage.

Da steht "zulässig" und das verweist wieder auf die Vorgaben des §38. Also, immer noch nur zur Anweisung der freien Fahrt.

Hier vertrete ich nur meine eigene Meinung, wenn ein stiller Mitleser Probleme mit ihr hat oder sie nicht versteht soll er sich direkt an mich wenden. Und wenn er sich das nicht traut kann das Problem wohl nicht so groß sein.

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AutorFabi8an 8B., Sprotta / 860735
Datum07.08.2020 11:063334 x gelesen
Ich bin bei dir und merke auch, dass viel Halbwissen und persönliche Rechtsauslegung eine große Rolle spielt.
Wir fahren auch nur an kritischen Stellen mit Horn und halten ein der Bundesstraßenzufahrt auch immer an, da mehrfach beide Anspruchnahmen durch Licht und Ton ignoriert werden.

Andererseits fahren andere Teile des alarmierten Zuges DURCHWEG mit Horn - auch auf der Ortsverbindung 03:00 Uhr.

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AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen860736
Datum07.08.2020 11:093163 x gelesen
Moin,

kleine Korrektur des ansonsten juristisch guten Beitrags [Zur Frage, ob der Fahrzeugführer (Feuerwehr = GF) dem Fahrzeugführer (Straßenverkehr = Fahrer) anordnen kann, nur mit Blaulicht zu fahren]
Geschrieben von Daniel H.Natürlich kann er das. In dem er sagt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der freien Bahn nach §38 StVO, Absatz 1, eben nicht vorliegen.Naaaaja, das Vorliegen irgendwelcher rechtlichen Voraussetzungen wird aber schon noch objektiv festgestellt und nicht anhand der Meinung eines Feuerwehrmannes. Macht aber nix, man kommt da anders heran: Selbst wenn die Voraussetzungen des § 38 vorliegen (oder auch die des § 35 oder sonstwelche) und man somit irgendwas könnte oder dürfte, MUSS man ja nicht! Der GF kann einfach im Rahmen seiner dienstlichen Weisungsbefugnis anordnen, dass hier und heute ganz normal gefahren wird.
Schwierig finde ich die Anordnung "Horn aus, aber weiter wie gehabt", denn ohne Horn kein 38 und dann ist halt auch nix mit freier Bahn. Da muss ich als Fahrer dann meinen Fahrstil runterschrauben, weil wo kein Platz gemacht werden muss, kann ich auch nicht durchfahren. In der Realität wird es aber zum einen selten vorkommen, zum anderen schaffen halt viele auch dem "nur Blaulicht-Auto" Platz.
Ich habe als GF schonmal angeordnet, der Maschinist möge ab jetzt 20 Sachen langsamer fahren, weil ich mich gefährdet fühlte. Einem anderen habe ich angeboten, sofort und gleich mit einem Kameraden von hinten zu tauschen, wenn er sich nicht gleich etwas beherrscht. Geht alles ohne StVO und nur mit diesntlicher Weisungsbefugnis - ergänzend mit Androhung körperlicher Gewalt ;o)

Gruß
Sebastian

--
Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel)

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AutorDani8el 8H., Schriesheim / Baden-Württemberg/Hessen860738
Datum07.08.2020 11:493043 x gelesen
Geschrieben von Sebastian W.Naaaaja, das Vorliegen irgendwelcher rechtlichen Voraussetzungen wird aber schon noch objektiv festgestellt und nicht anhand der Meinung eines Feuerwehrmannes. Macht aber nix, man kommt da anders heran: Selbst wenn die Voraussetzungen des § 38 vorliegen (oder auch die des § 35 oder sonstwelche) und man somit irgendwas könnte oder dürfte, MUSS man ja nicht! Der GF kann einfach im Rahmen seiner dienstlichen Weisungsbefugnis anordnen, dass hier und heute ganz normal gefahren wird.

Das meinte ich damit auch. War vielleicht nicht deutlich genug geschrieben.

Geschrieben von Sebastian W.Schwierig finde ich die Anordnung "Horn aus, aber weiter wie gehabt", denn ohne Horn kein 38 und dann ist halt auch nix mit freier Bahn. Da muss ich als Fahrer dann meinen Fahrstil runterschrauben, weil wo kein Platz gemacht werden muss, kann ich auch nicht durchfahren.

Sowas kann und sollte man auch nicht anweisen, warum auch?

Der Fahrstil muss so oder so immer der Verkehrslage angepasst bleiben.
Wenn es z.B. bei "Person droht zu springen" heisst "Ab hier ohne Horn", dann habe ich keine Möglichkeit den anderen Verkehrsteilnehmern die freie Bahn anzuordnen, und kann nicht denken "Die müssen mir eh Platz machen!".

Hier vertrete ich nur meine eigene Meinung, wenn ein stiller Mitleser Probleme mit ihr hat oder sie nicht versteht soll er sich direkt an mich wenden. Und wenn er sich das nicht traut kann das Problem wohl nicht so groß sein.

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AutorAlex8and8er 8H., Burgheim / 860741
Datum07.08.2020 13:052942 x gelesen
Geschrieben von Paul M.Wird aus Rücksicht von Bürgern nur mit Blaulicht und ohne Einsatzhorn zum Einsatz gefahren und es ergeben sich daraus Weiterungen wie z. B. ein Unfall, so ist der Fahrer des Einsatzfahrzeuges der alleinige Verantwortliche.

Ich will jetzt nicht dein Weltbild zerstören.
Aber wenn der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges jemand anderen die Vorfahrt nimmt, ist er immer alleine verantwortlich.
Da schützt dich dein Einsatzhorn auch nicht.
Das Einsatzhorn ändert die Vorfahrtsregelung niemals. Es weist nur den anderen Verkehrsteilnehmer darauf hin, das er sein Vorfahrtsrecht zu Gunsten des Einsatzfahrzeuges "zurückstecken" muss.
Und aus diesem Grund darfst du dich auch in Kreuzungen die unübersichtlich sind und bei denen du von Haus aus keine Vorfahrt hast nur mit Schrittgeschwindigkeit hineintasten und erst wenn du sicher weißt, der andere Verkehrsteilnehmer steckt sein Recht auf Vorfahrt zu deinen Gunsten zurück, weiterfahren.

Ja, ich weiß, dies ist ein seltener Fall, aber Gott sei dank passiert relativ wenig, wenn man sich nicht dran hält.

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AutorFlor8ian8 M.8, Rösrath / NRW860742
Datum07.08.2020 13:083039 x gelesen
Das "nur" kommt in dem Gesetzestext definitiv nicht vor, woher stammt dieses Zusatzwissen?

Außerdem: Wie kommt man zu der Annahme ein Signal, dass anordnet freie Bahn zu schaffen habe keine Warnfunktion?

MkG Florian

Fussball ist wie Schach nur ohne Würfel

- Jan Böhmermann -

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AutorDani8el 8H., Schriesheim / Baden-Württemberg/Hessen860743
Datum07.08.2020 13:403006 x gelesen
Geschrieben von Florian M.Das "nur" kommt in dem Gesetzestext definitiv nicht vor, woher stammt dieses Zusatzwissen?

Da steht welche Funktion das Einsatzhorn hat, nämlich die Anordnung der freien Bahn. Steht da irgendwas von Warnung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern? Vor was will man sie denn warnen?

Geschrieben von Florian M.Außerdem: Wie kommt man zu der Annahme ein Signal, dass anordnet freie Bahn zu schaffen habe keine Warnfunktion?


Siehe oben. Rechtlich hat es keine Warnfunktion, und nochmal vor was will ich denn warnen?

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW860746
Datum07.08.2020 15:182918 x gelesen
Geschrieben von Daniel H.Vor was will man sie denn warnen?
zB davor das man gleich einem Einsatzfahrzeug freie Bahn schaffen muß


Geschrieben von Daniel H. und nochmal vor was will ich denn warnen?
zB davor das sich da gleich Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum anders als erwartet bewegen und in der Folge auch der private Verkehrsteilnehmer Bewegungen im Straßenverkehr vollziehen könnte die eher nicht normal, sogar wider der StVO
sind und so möglicherweise Verkehrsteilnehmer direkt beeinflusst werden die nicht direkt vom Einsatzfahrzeug betroffen sind.

"Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
frei n.Bmark

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AutorDani8el 8H., Schriesheim / Baden-Württemberg/Hessen860748
Datum07.08.2020 15:442858 x gelesen
Geschrieben von Thomas M.zB davor das man gleich einem Einsatzfahrzeug freie Bahn schaffen muß


Gleich Platz schaffen muss? Dann ist es wohl eine Anordnung und betrifft die Fahrzeuge in direkter Nähe des Einsatzfahrzeuges. Also voraus und im Querverkehr, und da ich diesen Verkehrsteilnehmern ausreichend Zeit zum Schaffen der freien Bahn geben muss, kam es auch zu den Urteilen mit den bekannten drei Durchläufen. Und die waren nicht zur Warnung gedacht, sondern zur Anordnung der freien Bahn.

Geschrieben von Thomas M.zB davor das sich da gleich Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum anders als erwartet bewegen und in der Folge auch der private Verkehrsteilnehmer Bewegungen im Straßenverkehr vollziehen könnte die eher nicht normal, sogar wider der StVO sind und so möglicherweise Verkehrsteilnehmer direkt beeinflusst werden die nicht direkt vom Einsatzfahrzeug betroffen sind.

Und trotzdem betrifft auch das wieder nur Fahrzeuge, denen ich ebenfalls direkt die freie Bahn anordne, z.B. Fahrzeuge im Querverkehr einer Kreuzung.
Wer sonst muss denn damit rechnen, dass sich Fahrzeuge gleich anders verhalten? Welche Verkehrsteilnehmer werden denn beeinflusst, die nicht direkt vom Einsatzfahrzeug betroffen sind?

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AutorWolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg860749
Datum07.08.2020 15:582860 x gelesen
Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, das näher kommende Martinhorn beruhigt. Es zeigt einem - bald ist Hilfe da.

Und zu den Diskussionen zu lauf, darf ich, darf ich nicht gibt es m.e. nur einen Weg das zu klären. Die Meckerer müssen Strafanzeige stellen. Das Dumme ist, das geht nicht anonym. Und dann wird ein ordentliches Gericht entscheiden. Wahrscheinlich sogar der BGH. Und dann haben wir verbindliche Regeln - für beide Seiten. Und die Links-Rechts Dreherei von Laien, Halb-Laien hat ein Ende. Einfach mal mutig sein, und so ein Verfahren bis zum Ende durchziehen.

Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW860751
Datum07.08.2020 16:08   2969 x gelesen
Geschrieben von Daniel H. Welche Verkehrsteilnehmer werden denn beeinflusst, die nicht direkt vom Einsatzfahrzeug betroffen sind?

zB der Querverkehr der von einem Platz schaffenden Fahrzeug blockiert wird oder ein Radfahrer dem auf "seinem" Radweg plötzlich ein platz schaffender LKW im Weg steht oder oder oder

Als Warnung verstehe ich hier die Reaktion alleine auf das hören vom Einsatzhorn
Bei sehr vielen Personen folgt auf das >nur hören< bereits eine aktive Reaktion, das Umfeld wird deutlich aufmerksamer Beobachtet, manche versuchen bereits zu erkunden wie sie wohin ausweichen können um freie Bahn zu schaffen wenn sie denn gemeint sind. Ich habe sogar schon erlebt wie bei grüner Ampel alleine auf den Ton hin nicht in die Kreuzung eingefahren wurde.

"Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
frei n.Bmark

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AutorStef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern860752
Datum07.08.2020 18:112819 x gelesen
Hallo zusammen,

ihr versucht Euch gerade in der Auslegung des § 35 StVO. Hier wäre ich vorsichtig einfach nur mit dem Wortlaut oder
mit dem was ich mir selber denke zu argumentieren.

Ich würde Euch entweder einen StVO-Kommentar empfehlen, hier wäre Hentschel/König/Dauer, vom Beck-Verlag wohl eines
Standartwerke derzeit. Achtung, hier muss man ein wenig aufpassen beim Lesen, ab und zu steht vorne groß die Meinung der Autoren und nur klein unter aA (andere Ansicht) steht dann z.B. ein BGH-Urteil. Ich würde mich im Zweifelsfall am BGH orientieren. Kommentare haben halt einen großen Nachteil: Man muss ihn halt kaufen. Der Kommentar ist mit über 130,- wahrlich kein Schnäppchen. Wobei man oft an Landgerichten gebrauchte erwerben kann, die kosten dann gerade die Hälfte, sind ein Jahr alt und - außer bei grundlegenden Änderungen ganzer Gesetze - genau so brauchbar.

Was aber auch schon ein gutes Stück weiter bringt: Zu den meisten Gesetzten (bzw. hier einer Verordnung) gibt es Verwaltungsvorschriften, in denen der Gesetzgeber (hier Verordnungsgeber) viele Sachen schon mal klar stellt bzw. ein wenig erläutert, wie etwas gemeint ist. Gerade bei dem Thema lohnt sich ein Blick in die VwV zu § 35 StVO ;-) Gleich die Randnummer 1 zu § 35 dürfte eigentlich klar stellen, ob der Verordnungsgeber Blaulicht und Einsatzhorn auch als eine Art Warnsignal sieht oder nicht und ob sich der Verordnungsgeber das so vorstellt, dass Blaulicht und Horn auch laufen, wenn die Bahn frei ist, oder nicht.

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm
(Sorry, ich hab grad gemerkt der Link geht nicht, ich weiß aber nicht warum. Einfach selber googeln: VwV StVO, wenns geht die Seite Verwaltungsvorschriften-im-Internet.de nehmen, ist eine offizielle Behördenseite)

Wers genauer haben möchte muss in den Kommentar spicken (soll übrigens keine Werbung für diesen Kommentar sein, ich hab nur den genannt, weil der derzeit in der öffentlichen Verwaltung so ziemlich das Standartwerk ist in meinen Augen und wohl einer der umfangreichsten ist).


lg Stefan

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AutorStef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern860753
Datum07.08.2020 18:292758 x gelesen
Ich antworte kurz mal auf meinen eigenen Beitrag:

Nachdem der StVO-Kommentar recht teuer ist hab ich Euch einen Aufsatz aus der "Zeitschrift für die Praxis des Verkehrsjuristen"
herausgesucht. In dem Aufsatz geht es eigentlich um das Thema Sonderrechte in Privatfahrzeugen. Unter Ziffer röm. IV wird die Verbindlichkeit explizit dieser VwV erörtert und sehr intensiv auf das Thema Warnfunktion von Sondersignal eingegangen.

Autor ist Professor Dr. jur. Dieter Müller.

Ich hoffe, dass es diesmal mit dem Verlinken klappt:
http://www.svr.nomos.de/fileadmin/svr/doc/Aufsatz_SVR_11_09.pdf


lg

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AutorPaul8 M.8, Bayreuth / Bayern860754
Datum07.08.2020 18:402871 x gelesen
Als ich vor langer Zeit bei der Berufsfeuerwehr eintrat, gab es noch keine solchen Korinthenkacker, die sich über den Lärm von Sondersignalen der Einsatzfahrzeuge aufregten.

Ich glaube auch, dass es außer in Deutschland in fast keinem Land vermehrt solche Beschwerden und sogar Androhung von Anzeigen wegen dieser Sache gibt. In vielen Ländern sind die Leute froh, wenn sie hören, dass Hilfe unterwegs ist oder kommt.

Auf jeden Fall wird ein Einsatzfahrzeug früher und vermehrte Aufmerksamkeit bei anderen Verkehrsteilnehmern erreichen, wenn es nicht nur mit Blaulicht, sondern auch mit Sondersignal fährt, was sicher ein Vorteil ist und wahrscheinlich auch mehr Sicherheit bedeutet.

Verständnis ist in Deutschland einer Vollkaskomentalität gewichen, in der vorausgesetzt wird, dass bei Notfällen umgehend die adaquate Hilfe vor Ort eintrifft, aber am besten möglichst geräuschlos, unauffällig und keinesfalls die nächtliche Ruhe störend. Sogar der laufende Motor eines Löschfahrzeuges während der Brandbekämpfung ruft immer öfter Beschwerdeführer ob des "unzumutbaren Lärms" auf den Plan. Über die Flug- und Landegeräusche der Rettungshubschrauber die oftmals während der Nacht Patienten für eine Stroke Unit bringen, regen sich viele Korinthenkacker auch vermehrt auf. Rettung und Hilfe 24/365 wird als selbstverständlich beansprucht, unangenehme Nebenerscheinungen dürfen aber auf keinen Fall sein.

Nachdem ja nun sogar unter Feuerwehrlern schon quasi juristische Diskussionen über Sinn oder Unsinn des Sondersignals geführt werden, könnte man diese Lärmverursacher vielleicht ganz abschaffen. Und lange wird es höchstwahrscheinlich auch nicht mehr dauern bis Leute sich über die LED Blaulichter aufregen, weil sie ja bei der Vorbeifahrt im Einsatz nachts in deren Schlafzimmer so unzumutbare, aggressive und den Schlaf unterbrechende blaue Lichtblitze projizieren. Dann muss halt das Blaulicht auch im Orkus der Geschichte verschwinden.

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AutorDani8el 8H., Schriesheim / Baden-Württemberg/Hessen860756
Datum07.08.2020 19:202766 x gelesen
Moin!

Geschrieben von Stefan D. Gleich die Randnummer 1 zu § 35 dürfte eigentlich klar stellen, ob der Verordnungsgeber Blaulicht und Einsatzhorn auch als eine Art Warnsignal sieht oder nicht und ob sich der Verordnungsgeber das so vorstellt, dass Blaulicht und Horn auch laufen, wenn die Bahn frei ist, oder nicht.

Sehe ich nicht so. Dann wäre das auch explizit in den §§35 und 38 so beschrieben. In der VwV, auf die wir uns hier im Thread ja bereits bezogen hatten, steht:
"Bei Fahrten, bei denen nicht alle Vorschriften eingehalten werden können, sollte, wenn möglich und zulässig, die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt werden."

Wenn zulässig, und das bezieht sich auf den §38, denn im §35 findet sich zu blauem Blinklicht und Einsatzhorn ja nichts. Und welche Aussagen macht der §38? Auch da steht in Bezug zum Einsatzhorn nichts von "dauerhaft eingeschaltet" oder "zur Warnung anderer Verlehrsteilnehmer" drin.

 
Ich habe bisher noch keine Urteilsbegründung gesehen, in der das Dauerhorn zur Begründung herangezogen worden wäre. Wenn Du eines kennst, immer her damit.

Hier vertrete ich nur meine eigene Meinung, wenn ein stiller Mitleser Probleme mit ihr hat oder sie nicht versteht soll er sich direkt an mich wenden. Und wenn er sich das nicht traut kann das Problem wohl nicht so groß sein.

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP860757
Datum07.08.2020 19:322836 x gelesen
Geschrieben von Wolfgang K.nd dann wird ein ordentliches Gericht entscheiden. Wahrscheinlich sogar der BGH. Und dann haben wir verbindliche RegelnNö, das wird nie passieren. Der § 35 ist nicht ohne Sinn mit so zahlreichen unbestimmten und auslegungspflichtigen Rechtsbegriffen gebastelt worden. Und eher behandelt der BGH Jürgen's Briefmarkenproblem, bevor er den § 35 zu einer für alle Seiten immer eindeutigen Rechtsnorm umstrickt.

Geschrieben von Wolfgang K.Die Meckerer müssen Strafanzeige stellen. Ja, genau das wäre der einzige richtige Weg. Die Nachbarn sind der Meinung, die Feuerwehr macht was falsch? Anzeige. Die Feuerwehr erhält Beleidigungen? Anzeige. Und Anzeige meint eben nicht, einen popeligen Text im regionalen Käseblättchen zu platzieren, wo das betroffene Gesicht eines Feuerwehrmannes die Vernunft in alle Beteiligten zurückkehren und die Internetwelt das Straßenverkehrsrecht revolutionieren lässt. Sowohl für Beleidigungen als auch für Verstöße gegen die Verkehrsregeln, trotz Scheuer, gibt es andere Anzeigen. Und wenn für keine Seite dieser Weg geboten erscheint, dann braucht sich die andere Seite damit erst gar nicht beschäftigen, denn dann ist es ja nicht so wild. So einfach kann die Welt sein.

Übrigens, kleines Internetfundstück des Tages: Ärger über den Feuerwehrlärm hat es immer schon gegeben, der wurde nicht mit dem Internet erfunden. Mancherorts hat das dann solche Folgen gehabt, und am Ende waren alle Seiten zufrieden. Ohne Forenjuristerei, ohne detailierte Neudefinition von "Warnung", ohne Hessische/Niedersächsische Allgemeine, und ohne BGH.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorFlor8ian8 M.8, Rösrath / NRW860760
Datum07.08.2020 21:292680 x gelesen
Nabend,

abgesehen davon, dass ich nicht ganz verstehe warum du so auf dem Punkt rumreitest. Meines Wissens werden in Urteilen immer nur Einzelsituationen betrachtet und dementsprechend auch nur, ob in dieser Situation "alles richtig gemacht wurde" (als Sammelbegriff für alle Anforderungen der StVO, um Diskussionen zu vermeiden). Warum sollte ein Richter sich den Schuh anziehen eine nicht von ihm verlangte allgemeine Aussage zum Beispiel zum dauerhaften Betrieb des Einsatzhornes tätigen?

MkG Florian

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AutorStef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern860761
Datum07.08.2020 21:452652 x gelesen
Grüß Dich,

ich habe bereits bemerkt, dass die Diskussion sehr emotional geführt wird und hier jeder auf seinem Standpunkt beharrt und
hier sich am kleinsten Wortfetzen festgehalten wird. Deshalb habe ich auch im großen und ganzen auf meine Meinung hierzu verzichtet und Euch primär Fundstellen geliefert. Persönlich sehe ich übrigens die VwV bereits sehr eindeutig.

Ich hab Euch zusätzlich in meinem letzten Beitrag einen Aufsatz von Professor Dr. Müller verlinkt, der eigentlich genau die allgemein gültige Rechtsmeinung darstellt. Ich kenne hier nicht mal einen anderslautenden Kommentar (aA).


Aus meinem Arbeitsleben kann ich Euch aber versichern, dass die VwV großen Praxisbezug hat. Der Verstoß gegen die Sollvorschrift aus der VwV begründet in aller Regel eine Sorgfaltspflichtverletzung, die bei Unfällen mit Verletzten fast zwingend die Einleitung eines Strafverfahrens zur Folge hat (vgl. 5 Punkte der Fahrlässigkeit). Wenn der Vorwurf rein darauf gründet wird der aber wohl immer eingestellt werden.

Wenn mehrere Sachen zusammen kommen (hohe Geschwindigkeit, tödlicher Ausgang...), dann kann das fehlende Warnen - sogar wenn ich eigentlich Vorfahrt habe - das Zünglein an der Waage sein.

Schönen Gruß und gute Nacht!

Stefan

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AutorDani8el 8H., Schriesheim / Baden-Württemberg/Hessen860763
Datum07.08.2020 22:312667 x gelesen
Geschrieben von Stefan D.Wenn mehrere Sachen zusammen kommen (hohe Geschwindigkeit, tödlicher Ausgang...), dann kann das fehlende Warnen - sogar wenn ich eigentlich Vorfahrt habe - das Zünglein an der Waage sein.

Der Grund für den Unfall ist nicht das fehlen einer Warnung, sondern die nicht angepasste Geschwindigkeit und die fehlende Bremsbereitschaft. Also ein Verstoss gegen den Absatz 8 des §53. Wenn ich Vorfahrt habe (grüne Ampel, Vorfahrts- oder Stopschild, rechts vor links), wie soll denn dann bei einem 100%igen Fehlverhalten des Unfallgegners eine Schuld durch fehlende Warnung mittels Einsatzhorn argumentiert werden?

Wie ist die VwV deiner Meinung nach denn eindeutig?

Der Aufsatz spiegelt die allgemeingültige Rechtslage wieder? Oder die Meinung von Herrn Müller?

Hier vertrete ich nur meine eigene Meinung, wenn ein stiller Mitleser Probleme mit ihr hat oder sie nicht versteht soll er sich direkt an mich wenden. Und wenn er sich das nicht traut kann das Problem wohl nicht so groß sein.

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW860765
Datum07.08.2020 23:432525 x gelesen
Geschrieben von Daniel H.das Dauerhorn

Ich glaube ich habe den Faden verloren, wie kommst du jetzt auf Dauerhorn?

"Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
frei n.Bmark

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AutorDani8el 8H., Schriesheim / Baden-Württemberg/Hessen860767
Datum08.08.2020 00:012581 x gelesen
Hi!

Geschrieben von Thomas M.Ich glaube ich habe den Faden verloren, wie kommst du jetzt auf Dauerhorn?

Deswegen:
Geschrieben von Stefan D. Gleich die Randnummer 1 zu § 35 dürfte eigentlich klar stellen, ob der Verordnungsgeber Blaulicht und Einsatzhorn auch als eine Art Warnsignal sieht oder nicht und ob sich der Verordnungsgeber das so vorstellt, dass Blaulicht und Horn auch laufen, wenn die Bahn frei ist, oder nicht.


Blaulicht und Horn auch laufen lassen, wenn die Bahn frei ist, was dann ja Dauerhorn bedeutet.

Hier vertrete ich nur meine eigene Meinung, wenn ein stiller Mitleser Probleme mit ihr hat oder sie nicht versteht soll er sich direkt an mich wenden. Und wenn er sich das nicht traut kann das Problem wohl nicht so groß sein.

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AutorStef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern860768
Datum08.08.2020 00:05   2672 x gelesen
Grüß Dich,

Deine Aussage ist so nicht richtig. Natürlich kann das fehlende Warnen für den Unfall (mit) ursächlich sein.

Das ist ja eben einer der Punkte der Fahrlässigkeitsprüfung: Kausalität!

Hier wird aber eben nicht gefragt, ob das Verhalten allein den Unfall herbei geführt hat, sondern ob der Unfall bei anderem
Verhalten vermeidbar gewesen wäre. Und natürlich kann man hier problemlos zu dem Schluss kommen, dass...

- der Fußgänger die Straße nicht betreten hätte, wenn er gewarnt worden wäre,
- der Autofahrer das Einsatzfahrzeug, das schnell um die Kurve kam, nicht übersehen hätte, wenn es mit Horn gefahren wäre,
- der Kraftfahrer beim Abbiegen gründlicher geschaut hätte oder vorsorglich stehen geblieben wäre, wenn das Überholende Einsatzfahrzeug mit Horn gefahren wäre...

Die Frage ist schlicht und einfach, ob der Unfall passiert wäre, wenn der Fahrer sich in diesem Punkt (hier Fahren mit Horn) anders verhalten hätte (oder auch nur, ob die Folgen evtl. milder gewesen wären, weil B früher gebremst hätte). Auf ein alleiniges Verschulden kommt es für die Feststellung der Tatbestandsmäßigkeit NICHT an. Die Schuldfrage kommt erst später! Und auch hier schützt ein Mitverschulden anderer erst mal nicht vor Strafe, sondern erst wenn das Mitverschulden der anderen sehr groß und mein Verschulden besonders gering ist. Nachdem hier nur geglaubt wird was schwarz auf weiß steht verweise ich zum Nachlesen auf den Kommentar Fischer zum StGB bei § 15 ;-)

Die VwV finde ich sehr eindeutig. In der RN 1 zu § 35 (wohlgemerkt zu § 35 und eben nicht bei § 38, beim Recht auf Freie Bahn) steht, dass ich die Verwendung von Sonderrechten anzeigen soll. Hier steht nichts vom Recht auf Freie Bahn, sondern es geht - wenn möglich und zulässig - um die Inanspruchnahme aller Sonderrechte, die ich in Anspruch nehme. Wie gesagt, ich finde das schon sehr eindeutig.

Die Frage, ob das die Meinung von Professor Müller oder die allgemeingültige Rechtslage darstellt will ich mal so beantworten:
Ich hab vor 20 Jahren Klausuren auch eine Klausur mit Schwerpunkt Verkehrsrecht geschrieben und auch damals war genau das bereits geltende Rechtsmeinung.

Ich kann Dir auch aus 20 Jahren Berufserfahrung, in denen ich immer wieder mit Verkehrsrecht aber auch mit allgemeinem Strafrecht zu tun hatte sagen, dass das genau die übliche Rechtsmeinung ist.

Nachdem der Herr Müller, den ich persönlich übrigens nicht kenne, aus einem ganz anderen Bundesland kommt als ich und sich sowohl meine damalige Lehrmeinung, als auch mein aktueller Stand sich mit seiner Aussage (aus 2011) decken würde ich jetzt mal eher dahin tendieren, dass das wirklich so ist. Dass der StVO-Kommentar, den Müller hier zitiert das selbe sagt spricht auch dafür.

Eine andere Meinung steht jedem zu. Ich persönlich belege meine Meinung gerne. Man darf auch mal Zweifeln, aber irgendwann muss man schon auch mal ne Quelle bringen, ok?

Schönen Gruß und jetzt aber wirklich gut N8

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AutorStef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern860769
Datum08.08.2020 00:272578 x gelesen
Mit der Art zu Argumentieren kommt man auf keinen grünen Zweig.

Die Aussage auf der mein erster Beitrag sich bezog war "Blaulicht und Martinshorn haben keine Warnfunktion". Hierzu hab ich Fundstellen geliefert. Der Rest war absichtlich offen formuliert. Es liegt an jedem selbst hier Schlüsse zu ziehen, ob er Nachts um 3 mit Horn fahren will oder nicht und ob es dann vielleicht sinnvoll ist den Fahrstil anzupassen?

lg

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AutorAlex8and8er 8H., Burgheim / 860770
Datum08.08.2020 05:472603 x gelesen
Geschrieben von Stefan D.Der Verstoß gegen die Sollvorschrift aus der VwV begründet in aller Regel eine Sorgfaltspflichtverletzung, die bei Unfällen mit Verletzten fast zwingend die Einleitung eines Strafverfahrens zur Folge hat (vgl. 5 Punkte der Fahrlässigkeit).
Und ich kann dir versprechen, kommt es zum Unfall mit Verletzten wird dies immer die Einleitung eines Strafverfahrens zur Folge, Horn an oder aus spielt da gar keine Rolle.

Geschrieben von Stefan D.Wenn mehrere Sachen zusammen kommen (hohe Geschwindigkeit, tödlicher Ausgang...), dann kann das fehlende Warnen - sogar wenn ich eigentlich Vorfahrt habe - das Zünglein an der Waage sein.
Ahja, das große rote Auto bekommt auf einmal Schuld wenn es bei Grün in die Kreuzung fährt und das blaue Auto, welches das Rotlicht missachtet ist auf einmal nicht mehr schuld?
Das glaubst du doch jetzt selbst nicht, oder?

Desweiteren wage ich zu bezweifeln, dass wir als Feuerwehr überhaupt gegen die VWV-StVO verstoßen können.
Verwaltungsvorschriften sind Anordnungen einer übergeordneten Behörde gegenüber einer [U]nachgeordneten[/U] Behörde.

Kenn mich jetzt zwar nicht so aus, aber da die VWV-StVO vom Bundesverkehrsminister und der damaligen Umweltministerin erlassen wurde, glaube ich kaum das diese für eine kommunale Feuerwehr oder die Polizei gilt.

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AutorStef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern860773
Datum08.08.2020 09:002578 x gelesen
Guten Morgen!

Glaubs mir einfach, ich hab genau in dem Fall selber oft genug ein Verfahren eröffnet/eröffnen müssen. Natürlich spielt das eine Rolle.

Und nein, das hat eben nichts damit zu tun, dass das blaue Auto dann nicht mehr schuld wäre. Schuld wird hier nicht geteilt! Jeder wird nach seiner eigenen Schuld bestraft. Die Schuld des anderen nimmt deine (nicht grundsätzlich) weg. Nur wenn die Schuld des anderen so groß ist, dass die eigene keine Rolle mehr spielt.

Klassisches Beispiel mit überhöhter Geschwindigkeit. Einsatzfahrzeug ganz normal bereits Vorfahrt. Hier wird es genau so sein. Der Fahrer des anderen Pkw begeht einen Vorfahrtsverstoß und das bleibt auch so. Jetzt wird ein Gutachten entscheidend sein, ob das Einsatzfahrzeug entweder bei niedrigerer Geschwindigkeit oder bei eingeschaltetem Martinshorn besser/rechtzeitiger wahrnehmbar gewesen wäre.

Die VwV gilt für den Anwender des jeweiligen Gesetzes. Auch wenn es hier ein Sonderfall ist: Der Sonderrechtsfahrer ist Anwender des Gesetzes. Hier verweise ich wieder auf den verlinkten Aufsatz von Professor Müller, der das eindeutig auch so klarstellt. Oder auf den StVO-Kommentar.

Schönen Gruß

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AutorDani8el 8H., Schriesheim / Baden-Württemberg/Hessen860774
Datum08.08.2020 09:302502 x gelesen
Geschrieben von Stefan D.Klassisches Beispiel mit überhöhter Geschwindigkeit. Einsatzfahrzeug ganz normal bereits Vorfahrt. Hier wird es genau so sein. Der Fahrer des anderen Pkw begeht einen Vorfahrtsverstoß und das bleibt auch so. Jetzt wird ein Gutachten entscheidend sein, ob das Einsatzfahrzeug entweder bei niedrigerer Geschwindigkeit oder bei eingeschaltetem Martinshorn besser/rechtzeitiger wahrnehmbar gewesen wäre.

Dann sollte doch jeder Verkehrsteilnehmer in Deutschland bei jeder Fahrt immer laut hupend auch bei grüner Ampel mit seinem Privat-PKW über eine Kreuzung fahren. Dann hat er jedes Mal rechtzeitig gewarnt...


Herr Müller schreibt in seinem Aufsatz ja auch, dass laut VwV jeder FA in seinem Privatwagen bei der Nutzung von Sonderrechten auf der Anfahrt zum Feuerwehrhaus "alle Möglichkeiten des Fahrzeuges zur Warnung nutzen" solle. Also immer mit Lichthupe, Warnblinker und Dauerhupe nach der Alarmierung? Auch das finde ich nirgendwo in der StVO und der VwV kann ich das auch nicht entnehmen. Ich frage mich auch welchen Nutzen das hätte?

Hier vertrete ich nur meine eigene Meinung, wenn ein stiller Mitleser Probleme mit ihr hat oder sie nicht versteht soll er sich direkt an mich wenden. Und wenn er sich das nicht traut kann das Problem wohl nicht so groß sein.

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AutorStef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern860775
Datum08.08.2020 10:062490 x gelesen
Moin,

Du hast in deinem Beitrag vom 7.8.20, um 13:40 Uhr behauptet das Martinshorn hätte keine Warnfunktion und hast das auch sehr emotional und vehement vertreten. Ich hab Dir jetzt einfach nur Belege geliefert, einmal in der VwV, welche klassisch die Intention des Verordnungsgebers klarstellt, zum anderen in dem Aufsatz von Professor Müller.

Was Du jetzt bringst wird einfach nur absurd! Darauf kann kaum noch vernünftig antworten, aber ich versuch es trotzdem mal:

Nein, nicht jeder Privat-Pkw muss bei jedem Überfahren einer Kreuzung laut hupend warnen, weil:
- § 16 StVO den Einsatz der Hupe regelt und der das pauschale Hupen hier nicht vorsieht
- und es eben keine zusätzliche Sollvorschrift wie in RN1 zur VWV § 35 StVO gibt.

Der 2. Absatz von Dir, zu dem Aufsatz von Prof. Müller geht off topic - das hat mit der Warnfunktion des Martinshorns definitiv nichts mehr zu tun. Du kannst gern ein neues Thema aufmachen, aus dem werd ich mich dann aber raushalten. Ich hab hier ursprünglich nur Fundstellen - sehr valide Fundstellen übrigens - geliefert und bin auf einmal in seinem Kleinkrieg gelandet ;-)

Mein Fazit: Das Martinshorn hat eine Warnfunktion. RN 1 der VwV zu § 35 StVO ist eine Sollvorschrift, das heißt die Nichtbeachtung hat nicht generell Konsequenzen, kann aber im Einzelfall dazu führen. Es bleibt jedem Maschinisten selbst überlassen jede Einsatzfahrt für sich zu bewerten. Wenn ich mich dazu entscheide auf das Horn zu verzichten - oder das angeordnet bekomme, dann muss ich ggf. die Fahrweise anpassen und ggf. langsamer und noch vorsichtiger fahren.

Schönen Gruß

Stefan

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AutorAlex8and8er 8H., Burgheim / 860776
Datum08.08.2020 10:272453 x gelesen
Geschrieben von Stefan D.Die VwV gilt für den Anwender des jeweiligen Gesetzes.

Ok, ich kürze das jetzt mal ab.

Wenn ein Löschzug 4-5 Fahrzeuge von der Einsatzstelle zurückfährt, wird in der Regel dadurch automatisch ein Verband.
Hierzu nimmt die Feuerwehr schon automatisch Sonderrechte in Anspruch, also muss sie jetzt auf dem Rückweg mit Einsatzhorn fahren?

Interessante Sichtweise.

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AutorStef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern860777
Datum08.08.2020 10:35   2540 x gelesen
Sorry Alexander,

meine erste Antwort war ziemlich knapp und im Nachhinein eigentlich nicht zufriedenstellend, ich würde noch gerne etwas ergänzen.

Ich würde Dir gern ein typisches Beispiel gegen, in dem das Horn bereits vor Ort darüber entscheiden kann, ob auch ein Verfahren gegen den Fahrer des Sonderrechtsfahrzeuges eingeleitet wird.

Stell Dir eine halbwegs Übersichtliche Vorfahrtsstraße innerhalb geschlossener Ortschaft vor, strahlender Sonnenschein, ein LF oder TLF ist nur mit Blaulicht unterwegs.

Der Autofahrer B kommt jetzt aus einer Querstraße/Einfahrt. Er sieht ein sehr gutes Stück entfernt den Lkw, erkennt ihn noch nicht als Feuerwehrfahrzeug, schätzt sie Geschwindigkeit falsch ein und begeht einen Vorfahrtsverstoß, es kommt zum Zusammenstoß. Bereits vor Ort erhebt B jetzt den Vorwurf das Feuerwehrauto sei viel zu schnell gefahren. Lassen wir das LF auch schneller als 50 gefahren sein, z.B. 65.

Jetzt müssen wir erst Mal festhalten, dass die Vorfahrt auch bei verkehrswidrigem Verhalten gilt. Dass B als Pkw-Fahrer hier schuldlos handelt, kann vorkommen, wenn die Straße unübersichtlich ist und das Feuerwehrfahrzeug mit der o.g. Geschwindigkeit plötzlich um die Ecke kommt, oder wenn der KdoW mit 150 in der Ortschaft angeflogen kommt. Hier hat er das Fahrzeug gesehen.

Die Frage ist nun, ob die mäßig überhöhte Geschwindigkeit, in Verbindung mit dem fehlenden Horn (mit) unfallursächlich war (Kausalität). Also stellen wir uns erst Mal die Frage, ob der Fahrer des Einsatzfahrzeuges eine Objektive Pflichtwidrigkeit begangen hat:

Hat er einen Geschwindigkeitsverstoß nach § 3 StVO begangen?
--> Nein, ein offensichtlich mäßiger Geschwindigkeitsverstoß ist durch § 35 StVO gedeckt

Hätte er warnen sollen?
--> ja, gem. RN 1 zu § 35 StVO

Ok, dann haben wir eine objektive Pflichtwidrigkeit. Jetzt stellen wir uns die Frage, ob diese Pflichtwidrigkeit auch Kausal für den Unfall war:

Wäre der Unfall passiert, wenn das Fahrzeug mit Horn gefahren wäre?
--> Wahrscheinlich nein, weil der andere Fahrzeugführer dann entweder gleich erkannt hätte, dass das Fahrzeug auf Einsatzfahrt ist oder aufgrund des Martinshorns kurz gewartet hätte und sich orientiert hätte und dann erkannt hätte, dass das Fahrzeug auf Einsatzfahrt und damit schneller ist.

Die restlichen Fragen der Fahrlässigkeitsprüfung sind einfach:

Vorhersehbarkeit?
--> Wenn ich schneller bin als normal und kein Horn benutze muss jeder, vor allem aber der geschulte Einsatzfahrer damit rechnen, dass er übersehen wird

Vermeidbarkeit?
--> richtig einfach: einfach Horn an oder langsamer fahren

Damit haben wir die 5 Punkte der Fahrlässigkeitsprüfung durch!

Du hast jetzt gesagt, dass bei einem Unfall mit Personenschaden immer ein Verfahren eingeleitet wird. Ich geb Dir jetzt mal ein Beispiel, das ich in so ähnlicher Form bereits mehrfach hatte, in dem das Horn bereits vor Ort den Fahrer entlastet.

Nehmen wir die von mir oben geschilderte Situation. In den ersten Zeugenbefragungen vor Ort ergibt sich folgendes Bild:

- der Pkw Fahrer, der hinter B gewartet hat gibt an, dass er bereits mehrere Sekunden vor dem Unfall das Horn gehört hat.
- der Pkw Fahrer, der hinter dem Feuerwehrfahrzeug gefahren ist bestätigt halbwegs die gefahrene Geschwindigkeit (oder ich kann sie aufgrund der bbH des alten TLFs, die eh nur bei 70 liegt nachweisen...)

Bei einem tödlichen VU wird immer noch ein Verfahren gegen den Sonderrechtsfahrer eingeleitet, weil es ihm in dem Todesermittlungsverfahren ja auch mehr Rechte gibt, wenn er als Beschuldigter geführt wird. Bei einer einfachen fahrlässigen KV wird jetzt schon gar kein Verfahren mehr eingeleitet. Die Vorfahrt gilt auch bei verkehrswidrigem Verhalten es Vorfahrtsberechtigten. In dem Fall hat sich der Sonderrechtsfahrer ja nicht mal verkehrswidrig verhalten, B konnte ihn sehen, das Horn war nachweisbar wahrnehmbar, er hätte erkennen können, dass das Fahrzeug auch schneller als für einen Lkw typisch heran kommt. Da kann er im Dreieck springen und behaupten das Feuerwehrauto ist schuld, weil es zu schnell war. Hier wird vor Ort mit großer Wahrscheinlichkeit bereits die Weiche gestellt und kein Verfahren gegen den Fahrzeugführer des Feuerwehrfahrzeuges eingeleitet.

Weil Du oben ein Beispiel mit Ampelregelung gebracht hast:
Lass an der Ampel einen grünen Blechpfeil sein, dann geht genau die Situation auch bei Grünlicht für das Feuerwerfahrzeug und Rotlicht für B.

Also Ja, auch bei eigentlicher Vorfahrt kann das Horn sehr wohl entlastend sein. Auch wenn ich gar nicht schneller gefahren bin als erlaubt. Das Problem kann hier (hatte ich auch in der Praxis schon mal) sein, dass aufgrund fehlender Bremsspuren die Geschwindigkeit nicht nachweisbar ist und der Gutachter einen Korridor von rund 20 km/h angibt. Hier kann es (zumindest im Zivilverfahren, im Strafverfahren ist das ja Gott sei Dank ausgeschlossen) sein, dass die erhöhte Geschwindigkeit aufgrund der Sonderrechtsfahrt einfach angenommen wird (Anscheinsbeweis).

Wie bereits in einem anderen Beitrag erwähnt:
Mir ging es primär darum Belege dafür zu bringen, dass das Martinshorn sehr wohl eine Warnfunktion hat. Diese Warnfunktion wurde dem Horn von anderen Diskussionsteilnehmern vollständig abgesprochen. Das kann man so nicht stehen lassen. Dass es nicht das einzige Regulativ ist, ist mir völlig klar.

Schönen Gruß und schönes Wochenende!

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AutorWolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg860779
Datum08.08.2020 10:432406 x gelesen
Ein Verband? Komische Sichtweise. Um zu einem "Verband" zu kommen müssen einige Dinge erfüllt sein. Unter anderem Beflaggung. Wichtigster Punkt die Fahrweise - sorry aber bei einer Rückfahrt von einem normalen Einsatz von Verband zu sprechen ist schon verwegen.

Rückmarsch in Form von Verband gibt es nach Groß-/Katastropheneinsätzen. Und das bedarf einiger Vorarbeiten um die Regeln ein zu halten.

Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.

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AutorStef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern860780
Datum08.08.2020 10:472456 x gelesen
Hallo Alex!

Geht Off Topic, aber nein, Du bildest für den Rückweg in der Regel keinen Verband. Das bloße hintereinander Fahren begründet doch keinen Verband! Ein Verband wird das doch nur wenn ich die Rechte des Verbandes nach § 27 StVO auch in Anspruch nehme!

Außerdem steigst Du jetzt quer ein und liest die Vorschrift um die es geht nicht einmal ganz, sondern schießt einfach nur gegen einzelne Argumente, die Dir nicht gefallen. Die RN 1 der VwV zu § 35 StVO sagt ganz klar "wenn möglich UND ZULÄSSIG..."

Du kannst übrigens auch mal schauen, ob die Verbandsfahrt nicht in der RN 1, Satz 2 zufällig direkt erwähnt wird ;-)

Schönen Gruß und schönes Wochenende!

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP860781
Datum08.08.2020 10:592508 x gelesen
Geschrieben von Alexander H.Wenn ein Löschzug 4-5 Fahrzeuge von der Einsatzstelle zurückfährt, wird in der Regel dadurch automatisch ein Verband.Klar, und wenn in einem der Fahrzeug eine Kameradin öfters als dummes Huhn wahrgenommen wird, müssen wir uns auch noch um VV Nr. 1 zu § 28 StVO sorgen.
Man, ist das alles kompliziert.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorDani8el 8H., Schriesheim / Baden-Württemberg/Hessen860784
Datum08.08.2020 11:592411 x gelesen
Geschrieben von Stefan D.Nein, nicht jeder Privat-Pkw muss bei jedem Überfahren einer Kreuzung laut hupend warnen, weil:
- § 16 StVO den Einsatz der Hupe regelt und der das pauschale Hupen hier nicht vorsieht
- und es eben keine zusätzliche Sollvorschrift wie in RN1 zur VWV § 35 StVO gibt.


Wo sieht denn der §35 ein pauschales Laufen lassen des Einsatzhornes vor?

Ich habe auch nirgendwo geschrieben, dass man mit einem Einsatzfahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit in eine Kreuzung einfahren soll/darf, auch nicht wenn diese grün zeigt. Ich habe die ganze Zeit geschrieben, dass man mit angepasster Geschwindigkeit einfahren soll, auch wenn man eigentlich vorfahrtsberechtigt wäre. Und da frage ich dich jetzt, warum man da das Horn laufen lassen sollte (wie du ja sagst, dass es die VwV vorgeben würde), obwohl ich gegenüber dem Querverkehr überhaupt keine Sonderrechte in Anspruch nehme (worauf sich die VwV ja aber bezieht)? Deswegen habe ich auch gefragt, ob man dann nicht jedes Mal mit dem Privat-PKW im normalen Strassenverkehr auch laut hupend in eine grüne Kreuzung einfahren müsste, weil man auch da gegenüber dem Querverkehr keine Sonderrechte geltend macht, du aber geschrieben hast, dass der Unfallgegner, der ja den Verstoß begangen hat, ja eventuell anders reagiert hätte, wenn er gewarnt worden wäre und sich das dann am Anteil der Schuld bemerkbar machen kann? Dann wäre man bei so einem Verhalten doch immer auf der "relativ" Sicheren Seite, auch wenn der §16 StVo die Nutzung der Hupe anders regelt? Wobei der §38 das beim Einsatzhorn auch tut, und da ist es dann nicht so?

DIm §38 ist keine Warnung durch EInsatzhorn vorgesehen, und darum das geht es mir doch.

In vielen Diskussionen zum Thema Sonderrechte wird immer wieder behauptet, dass das Horn dauerhaft zu laufen hätte, da man sonst (überspitzt) immer mit einem Bein im Knast stehen würde. Ich sage nein, denn wenn man sich an den Absatz 8 des §35 hält, dann kann durch das Verhalten des Einsatzfahrers kein Unfall passieren. Wie ich immer wieder geschrieben habe, der Einsatz des Horns verhindert keinen Unfall, das kann nur vorausschauendes Fahren, angepasste Geschwindigkeit und ständige Bremsbereitschaft. Egal ob auf einer Einsatzfahrt mit oder ohne Nutzung von Sonderrechten. Dann stellt man auch keine Gefahr dar, vor der man warnen müsste.
Und ist der Einsatzfahrer denn für das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer verantwortlich, z.B. ob diese ohne zu schauen auf einen Fahrradweg fahren, so wie es hier in der Diskussion auch schon beschrieben wurde? Kann und muss ich denn überhaupt vor dem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer warnen? Wie diese z.B. in eine Kreuzung einfahren um Platz zu machen, während ich noch aus 100m Entfernung von hinten anfahre? Meine Anordnung der freien Bahn gilt nur den Verkehrsteilnehmern gegenüber, denen ich auch die freie Bahn anordnen kann. Wenn mir keiner die freie Bahn gewähren kann/muss, wozu dann Anordnen bzw. das Einsatzhorn überhaupt einschalten? Wenn man an eine unübersichtliche Stelle, z.B. nicht oder schlecht einsehbare Kurven/Kuppen/Kreuzungen/Straßeneinmündungen, o.ä. heranfährt, dann muss man immer die Geschwindigkeit reduzieren und angepasst weiterfahren. Ich weiss nicht, warum du auch immer von überhöhter Geschwindigkeit und gefährdendem Verhalten von Einsatzfahrern ausgehst. Die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer widerspricht doch eben genau dem §35, wieso sollte ich da warnen?

Auf welche Voraussetzungen bezieht sich denn die VwV zum §35, wenn es darin heisst "soll durch blaues Blinklicht und Einsatzhon angezeigt werden, wenn möglich und erlaubt"? Welcher Paragraph erlaubt denn die Nutzung des Einsatzhorns zusammen mit dem blauen Blinklicht? Der Paragraph 38. Und deswegen muss ich doch auch da schauen, wenn es um die Erlaubnis und die rechtlich vorgesehene Aufgabe des Einsatzhornes geht.


Geschrieben von Stefan D.Der 2. Absatz von Dir, zu dem Aufsatz von Prof. Müller geht off topic - das hat mit der Warnfunktion des Martinshorns definitiv nichts mehr zu tun. Du kannst gern ein neues Thema aufmachen, aus dem werd ich mich dann aber raushalten.

Wieso geht das jetzt Off-Topic? Hat Du nicht gesagt, dass der Aufsatz von Herrn Müller die aktuelle Rechtslage darstellt? Du schriebst doch auch, dass die VwV eindeutig wäre, ist sie das denn jetzt in diesem Falle nicht?

Auszug aus dem Aufsatz Bei der Nutzung von Sonderrechten mit Privatfahrzeugen kann diese Regelung nur bedeuten, die Nutzung der Sonderrechte mit sämtlichen an Privatfahrzeugen vorhandenen legalen Warnsignalen anzuzeigen.

....

Der Einsatz von Warnblinklicht, Signalhorn und pulsierendem Fernlicht ist während der Fahrt zulässig, um die anderen Verkehrsteilnehmer optisch und akustisch vor der Nutzung von Sonderrechten zu warnen.


Wie ich in meinem vorherigen Beitrag gefragt habe, woher kommt jetzt diese Auffassung von Herrn Müller, wenn das in der VwV so nicht drin steht?
Das mag vielleicht nichts mit einer Warnwirkung des Einsatzhornes zu tun haben, aber mit der VwV zur StVO. Und das gehört doch auf jeden Fall hier zum Thema, wenn die Aussage der VwV zum §35 als eideutig und verbindlich für jede Fahrt unter Nutzung von Sonderrechten von Dir beschrieben wird.

Hier vertrete ich nur meine eigene Meinung, wenn ein stiller Mitleser Probleme mit ihr hat oder sie nicht versteht soll er sich direkt an mich wenden. Und wenn er sich das nicht traut kann das Problem wohl nicht so groß sein.

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AutorMark8us 8B., Gummersbach / NRW860785
Datum08.08.2020 12:072430 x gelesen
Ich sage jetzt mal einfach Danke, für Deine Engelsgeduld und sachlich - aus meiner Sicht hervorragend - begründeten Ausführungen.
Ich bin kein Jurist, interessieremich aber seit vielen Jahren für dieses Thema und "versuche" mir einen Überblick zu diesem Thema zu verschaffen. Meine bescheidene Erfahrung zu diesem Thema deckt sich eindeutig mit Deinen Ausführungen. Bestätigt bekam ich dies auch in vielen Diskussionen mit Rechtsanwälten - ?liest Katja hier noch mit?

Zu dem gibt es auch noch andere Literatur (u.A. G. Nadler) die zu ähnlichen Aussagen kommen.

Danke! Diese Artikel hier alle sehr lesenswert!

Grüße aus dem schönen Bergischen Land

Markus

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AutorAlex8and8er 8H., Burgheim / 860787
Datum08.08.2020 12:082425 x gelesen
Geschrieben von Stefan D.Geht Off Topic, aber nein, Du bildest für den Rückweg in der Regel keinen Verband.

Ein Verband entsteht automatisch, wenn sie Fahrzeuge entsprechend verhalten, zB dicht zusammenfahren, einheitlich gekennzeichnet sind und Abblendlicht anhaben.
So wie wahrscheinlich 99% der Löschzüge nach Hause fahren.

Welche Rechte hat denn ein Verband nach §27 StVO?

Und das schlimmste Paradoxon.

In der VWV steht drin, man soll das Horn anmachen, wenn man Sonderrechte in Anspruch nimmt und im 38StVO steht drin.
Das ich das Blaulicht ohne Horn auf Einsatzfahrten benutzen darf.

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW860788
Datum08.08.2020 12:112377 x gelesen
Geschrieben von Wolfgang K.Ein Verband?

Ups, sorry ich habe den falschen Beitrag erwischt und dich somit falsch bewertet!

Du hast Recht, bis auf die Flaggen.
Mir wäre nicht bekannt das Flaggen eine Voraussetzung zum fahren im Verband wären. Ein ausführlicher Beitrag ist hier irgendwo im Forum und auch da waren wir uns glaube ich einig das sie nicht zwingend aber sinnvoll sind.
In Kurz
Ein Verband muß kenntlich sein, für das wie lässt uns der Gesetzgeber (zum Glück) sehr viel Spielraum.

"Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
frei n.Bmark

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AutorMark8us 8B., Gummersbach / NRW860789
Datum08.08.2020 12:342438 x gelesen
Wo ist denn die "einheitliche Kennzeichnung" gegeben, wenn mehrere Feuerwehrfahrzeuge auf dem Rückweg sind?

Grüße aus dem schönen Bergischen Land

Markus

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW860790
Datum08.08.2020 13:112413 x gelesen
Geschrieben von Alexander H.In der VWV steht drin, man soll das Horn anmachen, wenn man Sonderrechte in Anspruch nimmt

Wird bestimmt lustig laut wenn wir zB unser Einsatzfahrzeug auf dem Gehweg aufstellen.

Geschrieben von Alexander H. im 38StVO steht drin.
Das ich das Blaulicht ohne Horn auf Einsatzfahrten benutzen darf.

Anders wäre auch blöd

Ich glaube das Verstehen ist hier eines der größten Probleme.

"Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
frei n.Bmark

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AutorWolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg860792
Datum08.08.2020 14:102409 x gelesen
Das Du bei der Rückfahrt von einem Einsatz keine hoheitlichen Aufgaben wahrnimmst, und dies auch nicht dringend geboten ist, ist den "Verband" genehmigungspflichtig.

Außerdem wäre ich mit "Verbänden" äußerst vorsichtig. Von den Verkehrsteilnehmern wissen die meisten noch viel weniger, welche Rechte ein Verband hat. Dass dieser z.b. bei der einfahrt in eine Kreuzung als ein Fahrzeug gilt und damit die Fahrzeuge auch bei rot fahren dürfen ..... dafür brauchen die Meisten wohl den Publikumsjoker Blau/Weiß.

Allmählich geht die Diskussion in die falsche Richtung und wird kurios.

Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.

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AutorPete8r I8., Freital / Sachsen860795
Datum08.08.2020 16:472399 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Thomas M.Schwierig
Ich denke schon das unser Einsatzhorn Aufmerksamkeit erzeugt so aktiv dazu beiträgt Unfälle zu verhindern.


Oder verdammt viel Stress erzeugt weil der Fahrer des Einsatzfahrzeugs vom Elektronischen Signal aus dem Lautsprecher zum Martin-Kompressorsignal wechselt und dann noch das "Bullhorn" betätigen muss. Und dann am besten glaubt über alle roten Ampeln fliegen zu dürfen.

Grüße Peter

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW860796
Datum08.08.2020 16:512384 x gelesen
Geschrieben von Peter I.Und dann am besten glaubt über alle roten Ampeln fliegen zu dürfen.


Richtig!
Das der einfache FM/SB die Sonder- und Wegerechte zwingend dazu nutzt sein Fahrzeug am physikalischem Limit zu bewegen ist hier im Forum fast unstrittig.

"Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
frei n.Bmark

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AutorWolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg860798
Datum08.08.2020 17:512371 x gelesen
Also sie sind doch alle rot, haben ein Blaulicht auf dem Dach, es steht überall Feuerwehr drauf, meist sind auch die ersten Buchstaben auf dem Nummernschild gleich, reicht das nicht? Ironie off.

Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.

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AutorHans8-Jo8ach8im 8Z., Berlin / Berlin860806
Datum08.08.2020 22:422322 x gelesen
Geschrieben von Alexander H.Ein Verband entsteht automatisch, wenn sie Fahrzeuge entsprechend verhalten, zB dicht zusammenfahren, einheitlich gekennzeichnet sind und Abblendlicht anhaben.

Nein, dadurch entsteht gar nichts.

Genauso wenig wie bei 5 einheitlich angepinselten LKW einer Spedition oder Müllabfuhr.




Es hat aber mal Polizisten gegeben, die vor Gericht genauso argumentiert haben wie Du. Die wurden dann vom Richter belehrt, daß ihnen nichts anderes übrigbleibt, als im Magazin nach den guten alten Flaggen zu suchen, oder eine andere Möglichkeit der einheitlichen Kennzeichnung zu finden.


Eine einheitlichliche Kennzeichnung ist etwas, das nicht durch Zufall entstehen kann.



Hans-Joachim

"Zu allen Zeiten zogen Prozessionen von Lustigen durch die Straßen und riefen, dass die Pestilenz gar keine Kraft habe, wenn man es nur wirklich wolle."
Thomas Fischer

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW860808
Datum08.08.2020 22:502362 x gelesen
Geschrieben von Hans-Joachim Z.
Nein, dadurch entsteht gar nichts.


Sicher?
Habe ich jetzt jeden Morgen grundlos vor der grünen Ampel am Zentrallager das Ausschwärmen der DHL/UPS/GLS & Co Paketboten abgewartet?

;)

"Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
frei n.Bmark

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AutorWolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg860815
Datum09.08.2020 09:552487 x gelesen
Wie meist ist Wikipedia eine gute Quelle ..... https://de.wikipedia.org/wiki/Verband_(Straßenverkehr)

Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP860822
Datum10.08.2020 08:16   2282 x gelesen
Geschrieben von Thomas M. Das der einfache FM/SB die Sonder- und Wegerechte zwingend dazu nutzt sein Fahrzeug am physikalischem Limit zu bewegen ist hier im Forum fast unstrittig.Aber auch nur fast. Ich behaupte, die deutschen Feuerwehrangehörigen nutzen ihre Sonderrechte im Privat-PKW weitaus häufiger beim Parken, als beim Fahren.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorWolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg860825
Datum10.08.2020 09:002115 x gelesen
Da sprichst Du einen wichtigen Punkt an. Nutzung von Sonderrechten wird fast immer auf Geschwindigkeit reduziert. Dabei gibt es viele andere Punkte in der StVO die wir dank Sonderrechten großzügiger sehen dürfen.

Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg860925
Datum11.08.2020 09:482283 x gelesen
Guten Tag

Thematik im Grund nicht neu; jetzt aktuell in BaWü:

-> SWR
" Im EINSATZ IMMER MARTINSHORN UND BLAULICHT - Feuerwehrstreit in Eggenstein-Leopoldshafen "

[...] In einer örtlichen Facebook-Gruppe hatte sich eine Frau über Lärm durch das Martinshorn bei einem Einsatz am späten Abend beschwert. Dafür bekam sie ordentlich Gegenwind. Eine Mehrheit war nicht der Ansicht, dass die Feuerwehr bei ihren Einsätzen beispielsweise auf das Martinshorn verzichten könnte.
[...]
Nach Angaben Redingers ist die Feuerwehr im Einsatz sogar verpflichtet, mit Sondersignal zu fahren, immer dann, wenn höchste Eile geboten ist. Die Feuerwehr hat nach §38 der Straßenverkehrsordnung ein Wegerecht. Das bedeutet, dass andere Verkehrsteilnehmer den Rettungskräften freie Fahrt einräumen müssen. Um dieses Wegerecht durchzusetzen, müssen die Wehren mit Blaulicht und Martinshorn fahren.



Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)


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AutorStef8an 8R., Papendorf / Mecklenburg-Vorpommern860953
Datum12.08.2020 08:302067 x gelesen
Erfahrungsbericht von gestern:

Wir sind auf der Anfahrt zu einem Küchenbrand in einem Holzhaus. Aufgrund der erforderlichen Benutzung eines Straßenabschnittes, der sich durch den benachbarten See durch einen regen Fußgängerverkehr auszeichnet, fährt der Maschinist trotz der Badegäste auch hier (m.E. richtigerweise) mit Horn. um zu warnen. Ein Badegast (weiblich) hält sich die Ohren zu und schimpft.

Der Bewohner des Holzhauses konnte das Feuer in der Entstehung selbst mit eigenen Mitteln löschen, die Dunstabzugshaube war in Flammen aufgegangen. Wir haben das Gerät abmontiert und aus dem Haus befördert, das Gebäude kontrolliert und dann unseren Kram (aufgebaute Wasserversorgung, ...) wieder eingepackt. Auf dem Rückweg wurden wir von der Frau, die sich die Ohren zugehalten hatte, in der Vorbeifahrt beschimpft. Ich befürchte, dass das zum Alltag wird.

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW860968
Datum12.08.2020 18:131856 x gelesen
Wenn auf der Rückfahrt Zeit war hätte man gut das (sachliche) Gespräch suchen können.
Ich denke vielen Bürgern fehlt heute einfach "der andere Blickwinkel", aus welchen Gründen auch immer, aber nach ein klein wenig direkter Öffentlichkeitsarbeit sieht das meist schnell anders aus....so meine Erfahrung wenn das Thema auf den Tisch kommt.

"Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
frei n.Bmark

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AutorPaul8 B.8, Hungen / Hessen860973
Datum12.08.2020 20:331893 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Thomas M.Ich denke vielen Bürgern fehlt heute einfach "der andere Blickwinkel",ja, volle Zustimmung, würde noch ergänzen dass ein "anderer Hörwinkel" bzw. die Aufklärung darüber auch nötig ist.
Wenn moderne Hörner loslegen, kann das schon böse bei Fußgängern im Ohr klingeln - wenn man im modernen PKW sitzt (ggfs. noch mit einer gute Soundanlage), schaut das wieder anders aus. Erklärt man das auch mal (machen Sie mal bewußt Ihre Autotür zu und horchen Sie..), dass hier Feuerwehren aufrüsten müssen, um sich im Straßenverkehr Gehör zu verschaffen , kann dass vielleicht auch zu einem etwas besseren Verständnis führen -
so denn, weiterhin frohes diskutieren, viele Grüße Paul

alles meine persönliche Meinung, wer Rechtschreibfehler findet, kann diese behalten

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW861901
Datum15.09.2020 10:131754 x gelesen
Geschrieben von Daniel H.Eingeschaltetes blaues Blinklicht zusammen mit Einsatzhorn verhindert keine Unfälle. Das kann nur vorausschauendes Fahren, angepasste Geschwindigkeit und ständige Bremsbereitschaft.

Du glaubst nicht das hier (link bei Minute 1) die Tonfolgeanlage die Situation bereits im Vorfeld entschärft hätte?
Ich denke der Herr wäre dann erst gar nicht auf die Straße getreten, nichts auszudenken die Sicht wäre durch zB ein stehendes Fahrzeug behindert gewesen.
https://youtu.be/WWL9Hw8fbrk?t=59

"Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
frei n.Bmark

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AutorDani8el 8H., Schriesheim / Baden-Württemberg/Hessen861911
Datum15.09.2020 12:191739 x gelesen
Geschrieben von Thomas M.Ich denke der Herr wäre dann erst gar nicht auf die Straße getreten, nichts auszudenken die Sicht wäre durch zB ein stehendes Fahrzeug behindert gewesen.

Und wenn er taub gewesen wäre? Dann hätte das Horn auch nichts gebracht. Auch der Fussgänger muss den Verkehr vor dem Überqueren der Straße überprüfen und das Einsatzfahrzeug ist doch mit angepasster Geschwindigkeit und bremsbereit gefahren worden.

Hier vertrete ich nur meine eigene Meinung, wenn ein stiller Mitleser Probleme mit ihr hat oder sie nicht versteht soll er sich direkt an mich wenden. Und wenn er sich das nicht traut kann das Problem wohl nicht so groß sein.

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg884310
Datum27.07.2023 07:331696 x gelesen
Weinheim/Gorxheimertal: Massive Beschwerden über zu lautes Martinshorn bei Feuerwehr-Einsatz

Am frühen Sonntagmorgen war die Weinheimer Wehr auf dem Weg zu einem Einsatzort. Einige Bürger fühlten sich dadurch in ihrer Nachtruhe gestört.

Rhein-Neckar-Zeitung

Guten Morgen


Aktuell in Weinheim/Gorxheimertal geschehen:

-> RNZ " Massive Beschwerden über zu lautes Martinshorn bei Feuerwehr-Einsatz "


[...]
Konkret geht es um einen Brand in der südhessischen Gemeinde Gorxheimtal nahe Weinheim. Dabei habe man Nachbarschaftshilfe geleistet, erläutert Mittelbach. Im Ortsteil Unterflockenbach hatte am Sonntag der Dachstuhl eines Wohnhauses gebrannt. Die Feuerwehr war gegen 4.50 Uhr alarmiert worden. Fünf Menschen hatten sich bereits selbstständig aus dem Haus gerettet, alle blieben unverletzt.
[...]
Aber Mittelbach reicht das nicht, er geht noch einen Schritt weiter, um Verständnis für die Arbeit seiner Wehrfrauen und -männer zu schaffen. So hat er auf Facebook drei fiktive Szenarien zu diesem "Vorfall" entworfen, die die Ereignisse jeweils aus einem anderen Blickwinkel betrachten. Die RNZ gibt nachfolgend die emotionalen Ausführungen leicht gekürzt wieder.
[...]




Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)


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AutorIngo8 z.8, Salzhausen / Niedersachsen884317
Datum27.07.2023 10:321472 x gelesen
Typischer Weise ist um 4:50 so wenig Verkehr, dass man keine Wegerechte einfordern muss und das Horn aus bleiben kann. Ausnahmen bestätigen die Regel.
Bei uns wäre der Bürger aber ohnehin durch die Sirene wach.

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AutorDani8el 8S., Remagen / 884324
Datum27.07.2023 17:02   1200 x gelesen
Das ist etwas was ich auch stets bemängel und in der Ausbildung predige.

Wenn niemand da ist, welcher entsprechend 38§ Wegerechte Platz machen kann muss ich auf einer leeren Straße nicht mit Dauerhorn fahren.
-Und wenn mir nachts unrealistischerweise einer vors Auto laufen sollte, bin ich genau so Schuld wie mit dem privat PKW nämlich i.d.R. gar nicht.

Leider hält sich auch viel zu hartnäckig die Meinung, man müsse vom GH bis an die Einsatzstelle das Horn laufen lassen.
Auch die Aussage "Die Anwohner sollen ruhig mitbekommen wenn die Ehrenamtlichen unterwegs sind" ist da nicht gerade förderlich.


Grundsätzlich soll der Fahrer machen was er für richtig hält gerne auch mal die Tröte einmal zu viel an als zu wenig. Aber ein Verantwortungsbewusster Umgang mit dem Horn gerade in der Nacht ist eben auch wünschens.- und erstrebenswert

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg884507
Datum08.08.2023 07:281101 x gelesen
Guten Morgen

Sommerlochthema ?:

-> RNF " Weinheim: Beschwerden nach Feuerwehreinsatz - Martinshorn bringt Anwohner um Nachtruhe "

Stellen Sie sich folgende Situation vor: Ein Haus brennt. Mitten in der Nacht. In diesem Haus befinden sich Menschen, die gerettet werden müssen. Was würden Sie tun? Ganz klar, die Feuerwehr anrufen. Und was hört man meistens, wenn die Feuerwehr ausrückt? Das Martinshorn. Damit klar ist, Achtung Gefahrensituation, alle aus dem Weg, es geht um Menschenleben. Doch, wenn das dann sonntags sehr früh morgens passiert, fühlen sich anscheinend manche Menschen gestört. So passiert in der Region Weinheim. Fassungslosigkeit und Unverständnis machen sich breit, in Anbetracht solcher Beschwerden. Vor allem bei der Feuerwehr selbst.


Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

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AutorMart8in 8D., Dinslaken / 884509
Datum08.08.2023 11:30   867 x gelesen
Moin,

ja. Sommerlochthema. Und ja, nicht selten durch die Feuerwehr selbst verursacht. Leider auch hier und da vom RD. Da wird das Horn in der Fahrzeughalle ein und an der EST ausgeschaltet.... weil man ist ja sonst nicht versichert.

Ein wenig mehr GMV in Verbindung mit der Achtung der Situation und gut ist.

Gruß

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xxx

 06.08.2020 17:53 Jürg7en 7M., Weinstadt
 06.08.2020 18:02 Alex7and7er 7H., Hohentengen a.H.
 06.08.2020 18:06 Jürg7en 7M., Weinstadt
 06.08.2020 20:11 Seba7sti7an 7 A.7, Heitersheim
 06.08.2020 18:50 Alex7and7er 7H., Burgheim
 07.08.2020 11:06 Fabi7an 7B., Sprotta
 06.08.2020 22:36 Paul7 M.7, Bayreuth
 06.08.2020 23:42 Dani7el 7H., Schriesheim
 07.08.2020 00:05 Dani7el 7H., Schriesheim
 07.08.2020 10:32 Lars7 J.7, Kaarst
 07.08.2020 11:01 Dani7el 7H., Schriesheim
 07.08.2020 09:58 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 07.08.2020 10:06 Dani7el 7H., Schriesheim
 07.08.2020 13:08 Flor7ian7 M.7, Rösrath
 07.08.2020 13:40 Dani7el 7H., Schriesheim
 07.08.2020 15:18 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 07.08.2020 15:44 Dani7el 7H., Schriesheim
 07.08.2020 16:08 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 07.08.2020 18:11 Stef7an 7D., Neunburg vorm Wald
 07.08.2020 18:29 Stef7an 7D., Neunburg vorm Wald
 07.08.2020 19:20 Dani7el 7H., Schriesheim
 07.08.2020 21:29 Flor7ian7 M.7, Rösrath
 07.08.2020 21:45 Stef7an 7D., Neunburg vorm Wald
 07.08.2020 22:31 Dani7el 7H., Schriesheim
 08.08.2020 00:05 Stef7an 7D., Neunburg vorm Wald
 08.08.2020 12:07 Mark7us 7B., Gummersbach
 08.08.2020 05:47 Alex7and7er 7H., Burgheim
 08.08.2020 09:00 Stef7an 7D., Neunburg vorm Wald
 08.08.2020 09:30 Dani7el 7H., Schriesheim
 08.08.2020 10:06 Stef7an 7D., Neunburg vorm Wald
 08.08.2020 11:59 Dani7el 7H., Schriesheim
 08.08.2020 10:27 Alex7and7er 7H., Burgheim
 08.08.2020 10:43 Wolf7gan7g K7., Deißlingen
 08.08.2020 12:11 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 08.08.2020 10:47 Stef7an 7D., Neunburg vorm Wald
 08.08.2020 12:08 Alex7and7er 7H., Burgheim
 08.08.2020 12:34 Mark7us 7B., Gummersbach
 08.08.2020 17:51 Wolf7gan7g K7., Deißlingen
 08.08.2020 13:11 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 08.08.2020 14:10 Wolf7gan7g K7., Deißlingen
 08.08.2020 22:42 Hans7-Jo7ach7im 7Z., Berlin
 08.08.2020 22:50 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 09.08.2020 09:55 Wolf7gan7g K7., Deißlingen
 08.08.2020 10:59 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 08.08.2020 10:35 Stef7an 7D., Neunburg vorm Wald
 07.08.2020 23:43 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 08.08.2020 00:01 Dani7el 7H., Schriesheim
 08.08.2020 00:27 Stef7an 7D., Neunburg vorm Wald
 08.08.2020 16:47 Pete7r I7., Freital
 08.08.2020 16:51 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 10.08.2020 08:16 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 10.08.2020 09:00 Wolf7gan7g K7., Deißlingen
 07.08.2020 11:09 Seba7sti7an 7W., Linden
 07.08.2020 11:49 Dani7el 7H., Schriesheim
 15.09.2020 10:13 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 15.09.2020 12:19 Dani7el 7H., Schriesheim
 07.08.2020 13:05 Alex7and7er 7H., Burgheim
 07.08.2020 15:58 Wolf7gan7g K7., Deißlingen
 07.08.2020 19:32 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 07.08.2020 18:40 Paul7 M.7, Bayreuth
 11.08.2020 09:48 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 12.08.2020 08:30 Stef7an 7R., Papendorf
 12.08.2020 18:13 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 12.08.2020 20:33 Paul7 B.7, Hungen
 27.07.2023 07:33 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 27.07.2023 10:32 Ingo7 z.7, Salzhausen
 27.07.2023 17:02 Dani7el 7S., Remagen
 08.08.2023 07:28 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 08.08.2023 11:30 Mart7in 7D., Dinslaken
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