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Themageplante Änderung der StVZO zum blauen Licht33 Beträge
RubrikFahrzeugtechnik
 
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW862834
Datum06.10.2020 21:309395 x gelesen
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2020/0301-0400/397-20.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Hallo,

da wohl die wenigsten von uns regelmäßig alle Bundestags- und Bundesratsdrucksachen durcharbeiten wird wohl vielen entgangen sein, dass letzterer sich am 18.09.2020 mit einer Sammelverordnung zur Änderung diverser straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften befasst hat, die quasi "nebenbei" auch unser Blaulicht behandeln soll. Siehe hierzu Drucksache 397-20.

So soll nicht nur der Begriff "Kennleuchte" (für blaues|gelbes|rotes Blinklicht) durch den schon aus der ECE-R65 bekannten Begriff "Warnleuchte" ersetzt werden, auch die Regel für die Ausrüstung mit den blau blinkenden Enrichtungen soll neu gefasst werden.

Bisher gilt ja gemäß §52 (3): "Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht Rundumlicht dürfen ausgerüstet sein:" (es folgt die Aufzählung der Berechtigten) und insbesondere "Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne oder nach hinten sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Fahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht Rundumlicht ."

künftig soll folgende Formulierung gelten:
"Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es für die Rundumwirkung erfordert, mehreren Warnleuchten für blaues Blinklicht dürfen ausgerüstet sein:" (es folgt wieder die Aufzählung der Berechtigten, wobei (nur) bei den Nummern 1 und 2 nun auch Anhänger aufgeführt sind) und als Satz 2: Je ein Paar Warnleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne oder nach hinten sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Fahrzeugen nur in Verbindung mit Warnleuchten für blaues Blinklicht.

Insbesondere den neuen Satz 2 halte ich irgendwie für völlig verunglückt, interpretiere ihn aber zunächst mal so, dass zusätzlich zu den für die Rundumwirkung benötigten Warnleuchten je ein paar Front- und Heckblitzer angebracht werden dürfen. Allerdings nur an Krafhtfahrzeugen, nicht jedoch an Anhängern (warum dort keine Heckblitzer?!). Ansonsten hätte ich jetzt gedacht, dass man die Rundumwirkung eben nicht mehr zwingend durch Rundumkennwarnleuchten sondern auch durch geeignete Kombination von gerichteten Warnleuchten erzielen darf, was ja de facto schon länger immer öfter in der Praxis so gemacht wird. Auch für so Dinge wie Kreuzungsblitzer hätte ich da einen Weg gesehen.

Wenn man dazu jetzt aber die Begründung für die Änderung konsultiert, ist das plötzlich nicht mehr so klar:

"Nach § 52 Absatz 3 Satz 1 sind beliebige viele blaue Warnleuchten an Einsatzfahrzeugen zulässig. Dies führt inzwischen zu einer Übersignalisierung vieler Einsatzfahrzeuge durch zu viele (rundumwirksame und richtungsgebundene) Leuchten in alle Richtungen,
die das Signalbild entstellt. Es verunsichert zunehmend andere Verkehrsteilnehmer in dem nach § 38 der Straßenverkehrsordnung vorgeschriebenen Verhalten und verursacht Blendgefahren.
Weder im nationalen noch im internationalen Regelungstext bestehen Vorschriften über die höchstzulässige Anzahl. Die Warnleuchten werden jeweils nur als Einzeleinheiten lichttechnisch auf hinreichende Bauart, Wirksamkeit und Blendvermeidung geprüft. Der Anbau ist in allen EU-Mitgliedsstaaten national unterschiedlich geregelt. Deshalb sind genauere Vorgaben zur höchstzulässigen Anzahl und zu Wirkrichtungen in der StVZO erforderlich, um die Warnwirkung zu erhalten."

Auch wenn man dem inhaltlich so grundsätzlich zustimmen möchte, so sehe ich in der neuen Vorschrift aber gerade keine "genaueren Vorgaben". Es müsste also das "Blaulichtmerkblatt" (die Anbaubedingungen) ebenfalls neu gefasst werden. Dummerweise scheint sich damit der Bundesrat nicht befasst zu haben; wenn das Verkehrsmysterium dieses Dokument ebenfalls überarbeitet haben sollte, so scheint es jedenfalls nicht öffentlich gemacht worden zu sein?!


Schließlich wird noch für alle nichtpolizeilichen Einsatzfahrzeuge verlangt, dass diese "als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet" sein müssen.

Klar ist, dass damit z.B. der hier oder der hier in der abgebildeten Form raus wären. Sie müssten also entweder im Einsatzfall mit z.B. "deutlich sichtbaren" Magnetfolien gekennzeichet werden oder doch wieder eine (weitere) Ausnahmegenehmigung erlangen.

Aber wie wäre es z.B. mit so einem, reicht das Türwappen also deutlich sichtbare Kennzeichnung? Ich würde sagen: rotes Auto mit blauen Lampen auf dem Dach und Adler auf der Tür -> klar als Feuerwehrauto zu erkennen.

Aber wie wäre es zum Beispiel mit diesem grünen (?) Fahrschul-LKW irgendeiner BF, der nur ein Schild "Feuerwehr" ähnlich dem Fahrschul-Schild führt?

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AutorLars8 J.8, Kaarst / NRW862840
Datum06.10.2020 23:504312 x gelesen
Geschrieben von Henning K. Ansonsten hätte ich jetzt gedacht, dass man die Rundumwirkung eben nicht mehr zwingend durch Rundumkennwarnleuchten sondern auch durch geeignete Kombination von gerichteten Warnleuchten erzielen darf, was ja de facto schon länger immer öfter in der Praxis so gemacht wird. Auch für so Dinge wie Kreuzungsblitzer hätte ich da einen Weg gesehen.

Vielleicht ist Deine Sorge da auch unbegründet, da eben meistens eine Kombination von mehreren einzelnen gerichteten Leuchten als eine Einheit zugelassen sind. Nämlich die sogenannten "HT"-Systeme - die Kreuzungsblitzer sind zum Beispiel solch ein Konstrukt, welches als halbe (180°) Kennleuchte zugelassen sind. Wenn sie nun unter den Vorgaben des Herstellers in bestimmten Winkeln und synchron (bin mir gerade nicht sicher, ob das bei Kreuzungsblitzern ein Muss ist) verbaut werden, könnte man an Front und an Heck mit zwei genau solcher Systeme eine zulässige 360°-Wirkung erzielen.

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW862841
Datum07.10.2020 07:293695 x gelesen
Geschrieben von Lars J.Nämlich die sogenannten "HT"-Systeme - die Kreuzungsblitzer sind zum Beispiel solch ein Konstrukt, welches als halbe (180°) Kennleuchte zugelassen sind. Wenn sie nun unter den Vorgaben des Herstellers in bestimmten Winkeln und synchron (bin mir gerade nicht sicher, ob das bei Kreuzungsblitzern ein Muss ist) verbaut werden, könnte man an Front und an Heck mit zwei genau solcher Systeme eine zulässige 360°-Wirkung erzielen.

Wenn ich dann in der Folge vorne keine blauen Lampen mehr auf dem Dach haben darf, dann sehe ich das nicht als erstrebenswert an...

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AutorFlor8ian8 M.8, Rösrath / NRW862842
Datum07.10.2020 07:343616 x gelesen
So wie ich den von dir zitierten Text verstanden habe gilt die Beschränkung von einem Paar nur für Blinklichter mit Hauptabstrahlrichtung vorne/hinten. Rundum darf man soviel, wie es für die "geometrische Sichtbarkeit" (was ist das?) erforderlich ist. Ich kann mir nur vorstellen, dass geometrische Sichtbarkeit bedeutet dass man nicht nur sehen kann, dass da etwas kommt, sondern auch wie groß es ist/welche Form es hat. Das kann aber auch falsch sein.

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AutorIngo8 z.8, Handeloh / Niedersachsen862843
Datum07.10.2020 08:483371 x gelesen
Währen denn jetzt zusätzliche Blaulichtmodule in einem Warnbalken zulässig, oder darf es nur den "Rundumkennleuchtenersatz" an den Ecken geben? Was ist mit einem "Powerblitz" o.ä. mit größerer Reichweite?

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW862851
Datum07.10.2020 10:113271 x gelesen
Die geometrische Sichtbarkeit wurde bisher über das Merkblatt Anbaubedingungen definiert. Deswegen ja mein Interesse daran, ob es dafür auch schon eine aktualisierte Version gibt...

Wenn ich mir aber anschaue, was in der Praxis offensichtlich bei den gelben Fackeln notwendig ist um die geometrische Sichtbarkeit zu erreichen (für das gelbe Blinklicht gibt es die Regel ja schon ewig!), dann kann ich mir kaum vorstellen, dass es beim blauen Blinklicht jetzt zu einer Verringerung der Anzahl der Einrichtungen kommt.

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW862890
Datum07.10.2020 21:382830 x gelesen
Geschrieben von Ingo z.Währen denn jetzt zusätzliche Blaulichtmodule in einem Warnbalken zulässig, oder darf es nur den "Rundumkennleuchtenersatz" an den Ecken geben?

Die ECE-R65 kennt den "vollständigen Balken" (complete bar) als eine (!) Warnleuchte mit zwei oder mehr optischen Systemen.

Da müsste man ggf. mal tiefer einsteigen, wie das genau geregelt ist. Ich gehe aber erstmal davon aus, dass aktuelle Balken auch im Ganzen als Balken genehmigt sind?

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AutorChri8sti8an 8B., Düsedau / Sachsen-Anhalt 862941
Datum08.10.2020 18:242589 x gelesen
Geschrieben von irgendwem Es verunsichert zunehmend andere Verkehrsteilnehmer in dem nach § 38 der Straßenverkehrsordnung vorgeschriebenen Verhalten und verursacht Blendgefahren.

Wir hören mittlerweile ja täglich von Autofahrern, die wegen der vielen blauen Lichter nicht wussen, was sie machen sollen. Bei nur einem Blaulicht hätten sie selbstverständlich vorschriftgemäß freie Bahn geschafft. *Kopf auf Tisch*

Bei den Blendgefahren gehe ich mich, gerade die RTW blenden nachts enorm. Könnte aber auch an bewusst ausgeschalteternicht vorhandener Nachtschaltung liegen.


Mittlerweile hat jeder popelige Schwertransporter oder Müllwagen mehr gelbe Leuchten als ein Feuerwehrauto, manche scheinen sogar ohne Aus-Schalter direkt an die Fahrzeugbatterie angeschlossen zu sein. Anders kann ich mir die übermäßige Nutzung nicht erklären.

Ich gebe hier nur meine eigene Meinung wieder.

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg862970
Datum09.10.2020 12:212671 x gelesen
Guten Tag

Geschrieben von Henning K.

Schließlich wird noch für alle nichtpolizeilichen Einsatzfahrzeuge verlangt, dass diese "als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet" sein müssen.

Wer legt dann fest wie " nichtpolizeilichen Einsatzfahrzeuge " auszusehen haben; Behörden, die Organisationen ?

Grenzwertig dann https://www.bilder-hochladen.net/i/kop7-h3-fe1f.jpg und dieses FW-Fahrzeug, auf Grund der roten Lackierung landläufig als FW-Fahrzeug anzusehen.
Das und das Einsatzfahrzeug ist schwerlich einer bestimmten Organisation und sogar einer Polizei zuzuordnen ( Gehören zum DRK ).

Eine etwas ähnliche Diskussion gabs jetztjahr auch in diesem Thread:

-> FW-Forum " Frontblitzer-Einschränkung Baden-Württemberg ".


Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)


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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW862980
Datum09.10.2020 13:542523 x gelesen
Erkrath: Das erste Feuerwehrauto in Pink

Aufmerksamkeit erregen und die Menschen für die Feuerwehr begeistern ? das will die Feuerwehr Erkrath ab sofort mit einem pinken Einsatzfahrzeug erreichen.

RP ONLINE

Geschrieben von Henning K.Schließlich wird noch für alle nichtpolizeilichen Einsatzfahrzeuge verlangt, dass diese "als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet" sein müssen.

Ich gehe davon aus das alles folgende mit "Ja" beantwortet wird.

Und ja,
wenn eine FW einen grünen Fahrschul-LKW als Einsatzfahrzeug nutzen möchte sollte dieser auch wie ein FW-Fahrzeug aussehen und nicht wie ein LKW von Spedition Schafftnix wo der Junior mal wieder besoffen mit Magnetblaulicht auf Sauftour ist.

ABER
Ich hoffe das Ausnahmen möglich bleiben, denn manche Abweichungen von der Norm sind ich eine richtig gute Idee...wenn sie selten und temp. sind.

"Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
frei n.Bmark

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW862990
Datum09.10.2020 20:242295 x gelesen
Das Fahrzeug in Erkrath wird wohl ganz normal in rot genehmigt worden und danach erst pink beklebt worden sein (das war doch auch nur eine vorübergehende Aktion, IIRC?).

Denn eigentlich ist man (jedenfalls in NRW) auch ganz unabhängig von den geplanten Änderungen zur Warnleuchten-Berechtigung "schon immer" der Meinung, dass ein Auto rot (oder weiß/rot) sein muss, wenn es ein "sonstiges Kfz Feuerwehr" werden will.

Aus einem Dokument des Verkehrsministeriums:

"Die Farbgebung richtet sich nach DIN 14502-3 in der jeweils gültigen Fassung. Die Grundfarbe ist demnach entweder Feuerrot (RAL 3000), (Tages-) Leuchtrot (RAL 3024) oder Leuchthellrot (RAL 3026).
Abweichend davon werden für Feuerwehrfahrzeuge auch die Farben
- Leuchtrot/Weiß (RAL 3024/9010) oder
- Leuchthellrot/Weiß (RAL 3026/9010)
zugelassen. Die Farbgebung kann durch Lackierung oder durch Folienbeklebung erfolgen."

(dieses Dokument dürfte dahingehend inzwischen schon wieder veraltet sein, dass ja nach DIN auch Verkehrsrot zugelassen wird)

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW862991
Datum09.10.2020 20:352294 x gelesen
Geschrieben von Bernhard D.Wer legt dann fest wie " nichtpolizeilichen Einsatzfahrzeuge " auszusehen haben; Behörden, die Organisationen ?

Die Ausführung des Verkehrsrechts ist Sache der Länder. Wenn man nicht die Zulassungsbehörden (oder Gerichte) über Einzelfälle entscheiden lassen will wären wohl die obersten Landesbehörden gut beraten, einheitliche Regeln (für das jeweilige Land) festzulegen.

Gab es nicht auch bisher schon irgendwo die Regel, dass die "Blaulicht-Ausnahmen" für Kreisbrandmeister etc. nur für Fahrzeuge bestimmter Farben (rot und ??) erteilt werden dürfen?

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg863864
Datum02.11.2020 14:292327 x gelesen
Hallo,
zu diesem Thema habe ich eine Antwort aus meinem Landesministerium erhalten:

Um das Problem (Anm.: Übersignalisierung) zu lösen, haben die Länder und der Bund vor einiger Zeit die Konkretisierung der Vorschriften beschlossen. Den ersten Teil stellt die von Ihnen genannte Änderung des § 52 StVZO in der Bundesratsdrucksache 397/20 da. In § 52 Abs. 4 StVZO war bei Kennleuchten für gelbes Blinklicht schon bisher geregelt, dass nur die für die Rundum-Sichtbarkeit nötige Anzahl am Fahrzeug verbaut werden darf. Grundsätzlich ist dort nur eine Rundum-Kennleuchte für gelbes Blinklicht erlaubt. Diese Einschränkung fehlte bei Rundum-Kennleuchten für blaues Blinklicht in § 52 Abs. 3 StVZO und wird nun somit ergänzt. Aus gleichem Grund wird nun auch die zulässige Anzahl der Kenn-/Warnleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung an BOS-Einsatzfahrzeugen begrenzt.

In einer nächsten Änderung der StVZO sollen richtungsgebundene Warnleuchten für gelbes Blinklicht oder Warnleuchten für gelbes Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne, zur Seite oder nach hinten an Kraftfahrzeugen nach § 52 Abs. 4 StVZO für unzulässig erklärt werden. Eine Klarstellung ist diesbezüglich in Verkehrsblatt Heft 1 - 2020, Seite 10 bereits veröffentlicht worden.

Schon seit langem sind die überalterten Anbauvorschriften des Merkblattes aus den 1970iger Jahren in Überarbeitung. Deren Fertigstellung und Veröffentlichung im Verkehrsblatt verzögerte sich bisher jedoch erheblich, da ein schwieriger Abstimmungsbedarf zwischen einigen Ländern bestand und diese neue präzisere Anbauvorschriften für Kenn- bzw. Warnleuchten für blaues oder gelbes Blinklicht
als Voraussetzung die nun begonnene Konkretisierung der Vorschriften in § 52 StVZO benötigten.

Die Thematik zwecks seitlichen Kennleuchten für blaues Licht mit einer Hauptabstrahlrichtung an der Fahrzeugfront "Kreuzungssignal" befindet sich derzeit auf Bundesebene in der Diskussion und bedarf noch konkreten Untersuchungen.


Hat jemand zufällig die genannte Klarstellung aus VkBl 1-2020 vorliegen und könnte mir diese zur Verfügung stellen?

Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
schau mal rein:
www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de

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AutorJens8 C.8, Remscheid / NRW863868
Datum02.11.2020 14:472098 x gelesen
"In § 52 Abs. 4 StVZO war bei Kennleuchten für gelbes Blinklicht schon bisher geregelt, dass nur die für die Rundum-Sichtbarkeit nötige Anzahl am Fahrzeug verbaut werden darf. Grundsätzlich ist dort nur eine Rundum-Kennleuchte für gelbes Blinklicht erlaubt."

Da ist es ja super, das die RSA seit 25 Jahren in mehreren Regelplänen explizit zwei gelbe RKL fordert.

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg863870
Datum02.11.2020 14:542127 x gelesen
Bitte nicht Warnleuchten nach RSA (WL5, WL6, WL7) nach TL-Warnleuchten 90 mit gelbem Blinklicht nach § 52 StVZO verwechseln.

Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
schau mal rein:
www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de

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AutorMart8in 8G., Linz / Oberösterreich863879
Datum02.11.2020 17:042141 x gelesen
Sorry fürs OT, aber was passiert denn mit dem Ministeriumsmitarbeiter, wenn er dieses Video sieht: Blinkblink?

Besuchen Sie die Freiwillige Feuerwehr Ebelsberg im Internet:
www.feuerwehr-ebelsberg.org

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AutorMich8ael8 L.8, Dausenau / RLP863880
Datum02.11.2020 17:111950 x gelesen
Nix. Er wird in den Entscheidungskreislauf öD einsteigen und am Punkt 1: Zuständigkeit prüfen, entscheiden "Geht mich nix an weil außerhalb des Geltungsbereiches" und seinen Dienst wie gewohnt fortsetzen.

Alle Beiträge geben meine eigene Meinung wieder.
Sollte sich jemand daran stören so stehe ich jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW863882
Datum02.11.2020 17:192010 x gelesen
Vermutlich kippt er vom Stuhl ;)

Davon ab kann ich die Einschränkungen bedingt verstehen.
Was da mittlerweile blinkt und blitzt hat mit Warnwirkung oder Anzeige rein gar nix mehr zu tun, ganz im Gegenteil.
Manche blinken so viel das eine Frequenz nur noch rudimentär zu erkennen ist, zudem sind manche Systeme bei Dunkelheit so hell das es im Rückspiegel einfach nur noch Blau(Gelb) ist, keine Changse zu erkennen was do wohl wo hin will, geschweige denn wie viele denn da kommen.

"Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
frei n.Bmark

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AutorMark8us 8K., Straßgiech / Bayern863888
Datum02.11.2020 20:381883 x gelesen
gar nicht so weit weg

https://www.youtube.com/watch?v=GDVwbgS3III

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AutorChri8sti8an 8B., Düsedau / Sachsen-Anhalt 863890
Datum02.11.2020 22:211718 x gelesen
der ist ja noch harmlos

Bei sowas frage ich mich schon eher, wer das warum genehmigt hat
https://youtu.be/gxjyuzNOJFI?t=78

Ich gebe hier nur meine eigene Meinung wieder.

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AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen863891
Datum02.11.2020 22:291641 x gelesen
Geschrieben von Jens C. "In § 52 Abs. 4 StVZO war bei Kennleuchten für gelbes Blinklicht schon bisher geregelt, dass nur die für die Rundum-Sichtbarkeit nötige Anzahl am Fahrzeug verbaut werden darf. Grundsätzlich ist dort nur eine Rundum-Kennleuchte für gelbes Blinklicht erlaubt."

Da ist es ja super, das die RSA seit 25 Jahren in mehreren Regelplänen explizit zwei gelbe RKL fordert.



Wichtig ist hier der erste Satz mit der Rundum-Sichtbarkeit. Ist das Fahrzeug so hoch, lang oder breit, das man die gelbe RKL nicht von überall sehen kann, müssen mehrere verbaut werden.
Anderes bei der blauen RKL. Da wird (wurde?) nur eine Sichtbarkeit von 135 Grad rechts und links von der Mittelachse sowie ein Sichtwinkel (Wert habe ich gerade nicht zur Hand )von unten gefordert. Hinten braucht also keine zu sein und wenn das Fahrzeug nicht zu hoch ist, reicht eine mittig auf dem Dach. Da wären wir dann bei den Fahrzeugen aus den 60er/70ern. Vielleicht kommen wir da ja wieder hin (vergleicht mal z.T. die französischen Fahrzeuge)

Heinrich

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP863910
Datum03.11.2020 08:321677 x gelesen
Zumindest blinkt die Dachleiste wie eine große, nicht wie hundert kleine. Das alleine macht schon viel aus. Mein Aha-Erlebnis war mit so einem RTW, Autobahn, Nebel. Bis man wahrnehmen konnte dass das blaues Blinklicht darstellen soll, und kein LKW dessen Fahrer sein Häuschen gerne blau beleuchtet hat, war der praktisch schon direkt hinter einem.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg863915
Datum03.11.2020 08:591568 x gelesen
... wenn denn dafür überhaupt eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.

Die ZÜS scheinen sich da erkennbar schwer zu tun, derartige Konstrukte zu bemängeln.
Musst nur mal die Augen offenhalten, was alles so mit Leuchtstoffen, Reflex und Co herumfährt.
Da hat nicht nur ein aaSoP Gurkenscheiben auf den Augen gehabt.

Grüße
Udo Burkhard
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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg863919
Datum03.11.2020 09:151573 x gelesen
Nein.
Gefordert sind bei Blau und Gelb 360° Rundumsicht.
Bei Blau darf aber für Fahrten in der Kolonne - und nur dafür - der Sichtkreis auf beidseitig 135° bezogen auf die Längsachse reduziert werden.


Sichtbarkeit.jpg
nach "Merkblatt für die Anbaubedingungen ... "

Grüße
Udo Burkhard
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AutorAndr8é P8., Magdeburg / Sachsen-Anhalt863924
Datum03.11.2020 11:101525 x gelesen
Er wird eventuell die BG anrufen, welche dann einen Schutzkäfig um diese komischen, sich drehenden Frontleuchten fordert. *grins*

Alles was ich von mir gebe, ist meine eigene Meinung!
Ich schreibe hier unabhängig von meiner Wehr!

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW863930
Datum03.11.2020 12:271518 x gelesen
Das ist ein schönes Beispiel warum sich auch an den Blaulicht-Autos in der Praxis nicht viel ändern wird, wenn man die Regeln an die fürs Gelblicht anpasst...

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW870202
Datum09.07.2021 23:092191 x gelesen
Nun ist es so weit, seit dem vergangenen Samstag hat §52(3) StVZO folgenden Wortlaut:

(3) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es für die Rundumwirkung erfordert, mehreren Warnleuchten für blaues Blinklicht dürfen ausgerüstet sein:
1. Kraftfahrzeuge sowie Anhänger, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei, des Zolldienstes, des Bundesamtes für Güterverkehr oder der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,
2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge sowie Anhänger der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind,
3. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind, falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind,
4. Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind, falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind.

Je ein Paar Warnleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne oder nach hinten sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Fahrzeugen nur in Verbindung mit Warnleuchten für blaues Blinklicht.


Synopse der alten und neuen Fassung

Leider konnte mir unser technisches Kompetenzzentrum noch nichts über ein neues Merkblatt zu den Anbaubedingungen sagen, ich soll also erstmal die neuen Regeln nach dem alten Merkblatt anwenden...

Weiß da evtl. jemand aus diesem Kreis hier mehr zu?

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW870213
Datum10.07.2021 16:141708 x gelesen
Geschrieben von Henning K.2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge sowie Anhänger der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind,

Lese ich das richtig?
(...)der Feuerwehren und der anderen Einheiten (...) falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind,
Das wäre ja das Blaulicht am Privat-KFZ?!

"Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
frei n.Bmark

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AutorMark8us 8B., Gummersbach / NRW870215
Datum10.07.2021 16:281585 x gelesen
Hallo Thomas,

ich verstehe es genau anders, Blaulicht am privat PKW des Wehrleiters/Kreisbrandmeisters ist nicht mehr möglich.

Das Fahrzeug muß als Feuerwehrfahrzeug kenntlich gemacht sein - ich interpretiere das so, daß da Feuerwehr Stadt XY auch draufstehen muß.

Grüße aus dem schönen Bergischen Land

Markus

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW870217
Datum10.07.2021 16:441576 x gelesen
Ja, aber die Kennzeichnung geht auch mit Magnetschild oder Dachaufsetzter, siehe Kennzeichnung zum Geschlossenen Verband/ Kolonne

"Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
frei n.Bmark

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW870218
Datum10.07.2021 17:241560 x gelesen
Geschrieben von Thomas M.Lese ich das richtig?
(...)der Feuerwehren und der anderen Einheiten (...) falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind,
Das wäre ja das Blaulicht am Privat-KFZ?!


Nein.

Erstmal muss es sich weiterhin um ein Fahrzeug der genannten Bedarfsträger handeln.

Dann muss als zweite (neue) Bedingung das Fahrzeug auch als solches von außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sein. Verdeckte Einsatzfahrzeuge sind also nur noch für die Bedarfsträger nach Nummer 1 zulässig.

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz870222
Datum10.07.2021 20:261515 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Henning K.Verdeckte Einsatzfahrzeuge sind also nur noch für die Bedarfsträger nach Nummer 1 zulässig.

Verdeckte Einsatzfahrzeuge und auch die Ausstattung privater Fahrzeuge mit SoSi (z.B. Kreisbrandinspekteur) laufen auch heute soweit mir bekannt über Ausnahmegenehmigungen. Die wird es wohl auch zukünftig geben.

Gruß,
Michael

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AutorMart8in 8S., Eggenstein / BADEN - Württemberg870223
Datum10.07.2021 21:371696 x gelesen
Hallo,

wie steht es mit folgender ebenfalls bisher bekannten Anwendung von blauem Signallicht-
Strassen -/Autobahndienst insbesondere im Fall der Unfallabsicherung oder im Winterdienst bei prekärer Lage.
Sind die damit ebenfalls raus?

Ich bin ein Beispiel

Gruß Martin

"Nur wer das Herz hat zu helfen, hat das Recht zu kritisieren." A.L.

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 06.10.2020 21:30 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 06.10.2020 23:50 Lars7 J.7, Kaarst
 07.10.2020 07:29 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 07.10.2020 07:34 Flor7ian7 M.7, Rösrath
 07.10.2020 08:48 Ingo7 z.7, Handeloh
 07.10.2020 21:38 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 08.10.2020 18:24 Chri7sti7an 7B., Düsedau
 07.10.2020 10:11 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 09.10.2020 12:21 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 09.10.2020 20:35 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 09.10.2020 13:54 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 09.10.2020 20:24 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 02.11.2020 14:29 Udo 7B., Schiltach
 02.11.2020 14:47 Jens7 C.7, Remscheid
 02.11.2020 14:54 Udo 7B., Schiltach
 02.11.2020 22:29 Hein7ric7h B7., Osnabrück
 03.11.2020 09:15 Udo 7B., Schiltach
 02.11.2020 17:04 Mart7in 7G., Linz
 02.11.2020 17:11 Mich7ael7 L.7, Dausenau
 02.11.2020 17:19 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 02.11.2020 20:38 Mark7us 7K., Straßgiech
 02.11.2020 22:21 Chri7sti7an 7B., Düsedau
 03.11.2020 08:59 Udo 7B., Schiltach
 03.11.2020 12:27 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 03.11.2020 08:32 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 03.11.2020 11:10 Andr7é P7., Magdeburg
 09.07.2021 23:09 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 10.07.2021 16:14 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 10.07.2021 16:28 Mark7us 7B., Gummersbach
 10.07.2021 16:44 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 10.07.2021 17:24 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 10.07.2021 20:26 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 10.07.2021 21:37 Mart7in 7S., Eggenstein
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