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ThemaPatent auf Löschcontainer? - war: E-Fahrzeuge bringen neue Probleme58 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
Infos:
  • Patent: Behälter zum Bergen havarierter Fahrzeuge und Verfahren zum Bergen eines havarierten Fahrzeugs
  • Produkt vom Patentinhaber
  • Delmenhorster Firma präsentiert innovativen Lösch-Container (2017)
  •  
    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg863111
    Datum12.10.2020 22:365309 x gelesen
    Guten Abend



    -> fireworld.at " Elektro-Fahrzeuge im Wasserbad ein zu lizensierender, kostenpflichtiger Vorgang für die Feuerwehren? "

    Schon seit einiger Zeit kursieren Gerüchte um die Tatsache, dass es inzwischen mehrfach in Österreich und Deutschland zu finanziellen Forderungen an Feuerwehren gekommen ist, nachdem sie anhand von Einsatz-(Bild)-Berichten über das Eintauchen von problematischen Elektrofahrzeugen nach einem Brand in ein Wasserbad informiert haben.

    Was längere Zeit meist nur unter vorgehaltenen Hand transportiert worden ist, wurde nun offensichtlich nach Erfahrungen bei der Florian Messe im deutschen Dresden im Oktober 2020 mehrfach bestätigt und zur Information auch an Fireworld.at herangetragen. Es gibt wenn auch nur schwer zu glauben ein Patent für die Maßnahme, ein nach einem Feuer Probleme bereitendes Fahrzeug durch Kühlen in einem geschlossenen Wasserbehälter nachzulöschen.
    [...]


    Weis wer mehr über diese Gerüchte bzw. die Tatsache ?



    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard

    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)


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    AutorThor8ben8 G.8, Leese / Niedersachsen863113
    Datum12.10.2020 22:583670 x gelesen
    Moin,

    Geschrieben von Bernhard D.
    Weis wer mehr über diese Gerüchte bzw. die Tatsache ?


    Könnte sich um diese Blödsinn handeln:
    https://data.epo.org/publication-server/rest/v1.0/publication-dates/20190410/patents/EP3263402NWB1/document.pdf


    Einfach mal Abrollbehälter in jeglicher Form sich patentieren lassen, wo die einzige Neuigkeit darin besteht, dass sie zum aufnehmen eines Autos gedacht sind. Sind Autos nicht auch einfach nur Ladung und damit alles altbekannt?!


    Gruß,
    Thorben

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    AutorWolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg863124
    Datum13.10.2020 09:153438 x gelesen
    Also bevor man etwas als Blödsinn bezeichnet sollte man das Dokument erstmal lesen. Und auch verstehen, was drin steht.

    Es geht hier in dem Patent nicht einfach um einen Container und Wasser rein. Es wird sehr viel mehr sinnvolles beschrieben.

    Z.b. Ladungssicherung, Überwachung per Kamera und viele Dinge mehr. Dinge von denne dann viele profitieren.

    Da hat sich jemand ordentlich Gedanken gemacht. Und die Prüfer des EPA kommen auch nicht auf der Brennsuppe daher geschwommen. Die können schon bewerten, was schützenswert ist.

    Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.

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    AutorThor8ben8 G.8, Leese / Niedersachsen863144
    Datum13.10.2020 14:503475 x gelesen
    Moin,

    Geschrieben von Wolfgang K. Also bevor man etwas als Blödsinn bezeichnet sollte man das Dokument erstmal lesen. Und auch verstehen, was drin steht.

    Es geht hier in dem Patent nicht einfach um einen Container und Wasser rein. Es wird sehr viel mehr sinnvolles beschrieben.
    Geschrieben von Wolfgang K. Also bevor man etwas als Blödsinn bezeichnet sollte man das Dokument erstmal lesen. Und auch verstehen, was drin steht.

    Es geht hier in dem Patent nicht einfach um einen Container und Wasser rein. Es wird sehr viel mehr sinnvolles beschrieben.


    Eben nicht. Letztlich geht es um einen allerwelts-Abrollbehälter. Alles anderes sind Zusatzfeatures, die vorhanden sein können, oder auch nicht. Da versucht einfach jemand sich einer möglichst große Bandbreite längst bekannter Dinge zu bemächtigen und mit Lizenzforderungen auf Trivialpatenten Leute abzuzocken.

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    AutorHara8ld 8S., Köln / NRW863145
    Datum13.10.2020 14:593166 x gelesen
    Geschrieben von Wolfgang K.Und die Prüfer des EPA kommen auch nicht auf der Brennsuppe daher geschwommen. Die können schon bewerten, was schützenswert ist.
    Alleine dieser Satz beschreibt deine Inkompetenz im Bezug auf das Patentwesen umfassend.

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    AutorWolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg863146
    Datum13.10.2020 15:033315 x gelesen
    Offensichtlich hast du das Patent nicht durchgelesen. Der Patentinhaber (um auch hier nicht in irgendeine Streitigkeit zu laufen) hat sich hier ein Verfahren patentieren lassen, das aus einem bestimmten Vorgehen mit bestimmten Hilfsmitteln besteht. Das ist nun mal patentwürdig. Und es geht hier nicht um einen Allerweltsbehälter. Die Idee, ein E-Auto in einem Wasserbad zu löschen und zu lagern ist nun mal eine Erfindung und patentwürdig. Hätte Dir ja auch einfallen können.

    Voraussetzungen für ein Patent:

    Damit eine Erfindung patentiert wird bzw. ein einmal erteiltes Patent rechtsbeständig ist, müssen eine Reihe von materiellen Voraussetzungen vorliegen:

    Überall auf der Welt wird gefordert, dass die zu patentierende Erfindung auf sog. erfinderischer Tätigkeit beruhen muss, also unjuristisch ausgedrückt für einen Fachmann im Metier mehr sein muss als eine einfache Kombination oder Abwandlung dessen, was schon irgendwann früher irgendwie irgendwo auf der Welt bekannt geworden ist. Im US-Jargon nennt sich das "non-obviousness".
    Die europäischen Systeme fordern auch Neuheit, d. h. es darf nicht Stand der Technik sein. Als Stand der Technik im Patentwesen gilt alles, was zuvor der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, beispielsweise in Fachbüchern, Messen oder anderen Patenten, auch Patentanmeldungen die noch nicht bekannt geworden (d. h. veröffentlicht) sind.
    In den meisten Patentsystemen wird auch gefordert, dass die zu patentierende Erfindung als Ganzes technischer Natur ist.
    Die zu patentierende Erfindung muss gewerblich anwendbar sein.
    Pro Patent darf nur eine Erfindung patentiert werden Einheitlichkeitskriterium

    Und bevor wieder der Einwand kommt "jetzt lässt sich noch jemand das löschen mit Wasser patentieren". Da geht nicht. Schon Lucy wusste, wenn es ins Lagerfeuer regnet, gehts aus. Und C.F. Magirus hat die vorhandene Leiter auf 2 Räder gestellt und es sich patentieren lassen.

    Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.

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    AutorNeum8ann8 T.8, Bayreuth / Bayern / Franken863148
    Datum13.10.2020 18:212965 x gelesen
    Ich bin ja nun jetzt nicht der Patentexperte, aber das Patent wurde 2017 eingereicht.
    Sollte da nicht ein einziger 'Flutungseinsatz' der nachweislich vorher stattgefunden hat (evtll. sogar die Erwähnung dieser Möglichkeit in einer Publikation, die nachweislich vor der Einreichung veröffentlich wurde) reichen, um zumindest den Patentanspruch auf das Verfahren an sich zu invalidieren?

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    AutorHara8ld 8S., Köln / NRW863150
    Datum13.10.2020 18:402845 x gelesen
    Schau dir mal den Patentstreit "Legostein" an. Wenn man dieser Argumentation folgt, sind viele Patente angreifbar.

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    AutorFlor8ian8 M.8, Rösrath / NRW863151
    Datum13.10.2020 19:072872 x gelesen
    Besser als Harald kann man es wirklich nicht sagen. Ich empfehle den Besuch eines Patentseminars oder eines entsprechenden Lehrgangs.

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    AutorWolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg863152
    Datum13.10.2020 19:362762 x gelesen
    Da muss ich dich leider enttäuschen. Im europäischen Patentrecht gilt das "First-to-file" Prinzip. Also wer zuerst anmeldet, bekommt das Patent.

    Als Ausnahme gibt es nur das Vorbenutzungsrecht. Sprich ich habe die gleiche Erfindung gemacht, nur nicht angemeldet, dann darf ich die Erfindung unentgeltlich weiter benutzen. Da die Feuerwehren aber eigenständig sind, würde das nur für Feuerwehr A, nicht aber für den Rest der Wehren gelten.

    Hier nochmal ausführlich zum nachlesen:

    https://legal-patent.com/patentrecht/patent-anmelden-im-falle-einer-parallelerfindung/

    Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW863153
    Datum13.10.2020 19:552713 x gelesen
    Das Patent ist ja nun nicht allein der Flutungseinsatz, sondern ein speziell dafür gestalteter Behälter, der durch die Öffnung zum Beladen mit dem Brandgut und den Anschlüssen zum Befüllen mit dem (flüssigen) Löschmittel charakterisiert wird (wenn ich es richtig verstanden habe ist alles andere einschließlich der Winde (?) optional).

    Wer also vor 2017 mal ein angekohltes E-Auto mit dem Kran in eine ganz normale Mulde (ohne die o.a. charakteristischen Einrichtungen) getunkt hat, der wird wohl keine Ausnahme bezüglich der Benutzung der patentierten Erfindung beanspruchen können.

    Allerdings bedeutet das doch dann auch, dass man weiterhin (also auch heute und in Zukunft) ein angekohltes E-Auto mit dem Kran oder anderen, nicht mit dem Behälter verbundenen, Hilfsmitteln in einen handelsüblichen, nicht für diesen Einsatz speziell ausgerüsteten, Container tunken darf ohne die Rechte des Patentinhabers zu verletzten?!

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    AutorNeum8ann8 T.8, Bayreuth / Bayern / Franken863154
    Datum13.10.2020 19:572719 x gelesen
    Stimmt schon. Aber nur, wenn die Erfinderleistung beim Patent vorhanden ist. D.h. falls das Verfahren bereits allgemein bekannt war, fehlt dem Anwender ja die 'Erfinderleistung'.

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    AutorNeum8ann8 T.8, Bayreuth / Bayern / Franken863155
    Datum13.10.2020 20:002666 x gelesen
    Genau. Ich denke, das Patent auf das Verfahren an sich ist sehr wackelig (meiner Meinung nach). Und im Patent wird ja nicht getaucht, sondern nachher das Löschmittel eingefüllt. Also ein ganz anderer Vorgang :-)

    Einen 'Elektroautolöschcontainer' Patent Hinterhuber könnte es dagegen schon geben. Allerdings eben auch Alternativen a'la AB-Mulde, der sich deutlich vom Patent unterscheidet..

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    AutorThor8ben8 G.8, Leese / Niedersachsen863156
    Datum13.10.2020 20:542641 x gelesen
    Moin,

    Geschrieben von Henning K.Das Patent ist ja nun nicht allein der Flutungseinsatz, sondern ein speziell dafür gestalteter Behälter, der durch die Öffnung zum Beladen mit dem Brandgut und den Anschlüssen zum Befüllen mit dem (flüssigen) Löschmittel charakterisiert wird (wenn ich es richtig verstanden habe ist alles andere einschließlich der Winde (?) optional).

    Mit der allgemeinen Beschreibung wird aber gerade kein spezieller Zweck mehr charakterisiert. Mulde mit abgedichteter Tür und Storzstutzen gibt es ettliche und seit Jahrzehnten. Wie diese sich als für den Zweck der Fahrzeugaufnahme besonders definiert, ist gar nicht erst zu erkennen. Hier wird einfach nur die Verwendung eines Allerweltsgegenstandes in einer bestimmten Weise versucht unter Schutz zu stellen. Das ist so, wie mit blumigen Worten von einer Leichtmetallsprossenkonstruktion in vorzugsweise pink und mit Windrad, die aber auch jede andere Farbe aufweisen und ohne Windrad ausgeführt sein darf, letztlich gezielt im Kern nur eine hundsgewöhnliche Steckleiter zu beschreiben. Sich dieses aber als "Behelfsbeckenbauelement" versuchen unter Schutz zu stellen und dann auf diese Verwendung vieltausendfach vorhandener Steckleiterteile Lizenzgebühren kassieren zu wollen.

    Gruß,
    Thorben

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    AutorDirk8 S.8, Lindau / Bayern863158
    Datum13.10.2020 21:522580 x gelesen
    Hallo,
    ich finde interessant, wie man sich über ein Patent einer angebliche Schwachsinnsidee aufregen kann.
    http://www.feuerwehr-forum.de/index.php?n=827379

    Halten wir fest. Nicht wenige Feuerwehren sind auf den Zug aufgesprungen und haben sich die patentierte Box zugelegt. Nicht wenige arbeiten nach diesem oder ähnlichen Verfahren.

    Wie groß die Erfindergüte ist, darüber kann man streiten. Im Prinzip wird ab dem Jahr 2010 immer wieder von Brandversuchen gesprochen, bei denen empfohlen wird, die Akkus zu fluten.
    Nun ja, was bietet sich für ein PKW an und was ist für die FF verfügbar? Richtig Container!
    Da muss man nicht Quantenphysiker sein.
    Das vorgeschlagene Arbeitsverfahren wäre, wie Wolfgang ausführt, erst Mal nicht Patent fähig.
    Das grundsätzliche Vorgehen, ein Auto in einem geschlossenen Container zu versenken, halte ich deshalb nicht für patentwürdig. Aber was ich glaube spielt keine Rolle.
    Richtig, man müsste mal eine Recherche über sämtliche Forenbeiträge in diversen Foren und Einsatzberichte prüfen, ob ein derartiges Vorgehen dokumentiert ist. Auf die schnelle findet sich aber nichts. Beim ersten Hype war die Gefährdung durch Strom im Vordergrund.
    Spätestens, wenn solche Berichte auftauchen, dann dürfte das Patent in Teilen sowieso hinfällig sein. Zumindest bezüglich Arbeitsverfahren. Da kommt jetze bestimmt einer?!
    Tesla hatte am Anfang ein Batterieproblem gehabt. Ich meine mich an einen Tesla erinnern zu können, den man letztenlich versenkt hat.

    Patentwürdig dürften die speziellen Einrichtungen am Container sein. Ob sie Zweckmäßig sind und alleinige für die Funktion verantwortlich sind ich hab da meine Zweifel.
    Einsatzberichte zeigen, dass man mit einfachsten (!) Mittel einen derartige Behälter improvisieren kann.
    Es bleibt dem Einreicher frei seine Einrichtung auszuschmücken und sich das schützen zu lassen.

    Trotzdem fällt einiges auf, was man aber kennt:
    - Geschlossen, sprich Wasserdichte Container gab es auch vor der Erfindung (AB Tank). https://feuerwehr.friedrichshafen.de/aufgaben-technik/fahrzeuge/detail/?tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=Vehicle&tx_news_pi1%5Bvehicle%5D=55&cHash=6b30804454f832d81800938f11ce105b
    - Dicht schließende Heckklappen. https://owipex.ch/produkt/entwaesserungscontainer/
    - Schiebe-/Schwenkdeckel nicht Neues
    - Autos mit Kran in einem Container zu befördern ist ein übliche Arbeitsverfahren bei jedem Schrottverwerter.
    - Einrichtungen zur Ladungssicherung im Containerboden. Ist das was neues?
    - Armaturen zum Befüllen und Entleeren con Container - mein Gott, da kommt man ja nie drauf.
    Im Prinzip werden hier, bis auf wenige spezielle Einrichtungen (z.B. Anspruch 2-4) am Container übliche Zubehörteile verbaut, welche jeder Containerhersteller in Kombination ebenfalls anbietet und so, aber für einen anderen Zweck, geliefert hat.
    Daraus abzuleiten, "für was anderes darfst du es nicht verwenden" halte ich für gewagt.
    Selbst die Winde ist auf einem Bergeplateau nichts Neues. http://www.feuerwehr-pinkafeld.at/jcms/index.php/fuhrpark/wechselladefahrzeug-wlf.html

    Einige Sachen halte ich für sinnlos bzw. wenig praktikabel.
    Ein brennendes Auto in den Container ziehen (Anspruch 4) um damit die Umwelt vor dem Löschwasser zu schützen. Das möchte ich sehen! Ich kann mit nicht vorstellen das Fahrzeug während des Vollbrandes zu bewegen. Selbst mit Kran müsste man recht schnell sein. Auch das heiße Frack mit Spanngurten (Anspruch 10) zu ziehen, schieben und zu sichern, wird sich eher schwierig gestalten. Also kann man auf Winde und das Ladungssicherungssystem verzichten und stattdessen die üblichen Hausmittel, wie Zurrkette, verwenden (wenn ich einen Kran habe). Wenn jemand die Wechselladereinrichtung zum Heben verwendet, kann man dann auch kein Patent anmelden.

    Auch für das Patent grenzwertig. (Hat er vergessen zum Schützen)
    https://www.blaulicht-iv.ch/magazin/fachartikel/78-blaulicht-ausgabe-3-6-2020/330-rollendes-wasserbad-fuer-havarierte-elektrofahrzeuge

    Ich würde mich ganz entspannt zurücklehnen. Eine Ansprüche sind derart trivial, dass ich es auf eine Überprüfung ankommen lassen würde.
    Diesen Container gibt es mit seiner Kernfunktion schon viele, viele Jahre.
    Was er im Patent beschreibt sind, neben den trivialen Ausrüstungsvarianten, ein paar Gimmicks.

    Gruß
    Dirk

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg863159
    Datum13.10.2020 22:082542 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Dirk S.Ich würde mich ganz entspannt zurücklehnen.
    Das kann Feuerwehrs sowieso - egal wie das Patent aussieht.

    Jede Feuerwehr kann das Verfahren das in dem Patent beschrieben ist durchführen.

    Die Meldungen das Feuerwehren deswegen "zur Kasse gebeten" wurden halte ich für falsch.

    Aufpassen müssen Firmen die so was gewerblich anbieten bzw. auch solche Container verkaufen wollen. Da könnte der Patenschutz greifen.

    Aber auch da gibt es eventuell Lösungen. Für Probleme findet man oft alternative Lösungen. Damit kann man ein Patent umgehen.

    Geschrieben von Dirk S.Eine Ansprüche sind derart trivial, dass ich es auf eine Überprüfung ankommen lassen würde.
    wäre nicht das erste Patent das deswegen zurückgezogen wird.

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW863160
    Datum13.10.2020 23:172419 x gelesen
    Geschrieben von Dirk S.Auch für das Patent grenzwertig. (Hat er vergessen zum Schützen)
    https://www.blaulicht-iv.ch/magazin/fachartikel/78-blaulicht-ausgabe-3-6-2020/330-rollendes-wasserbad-fuer-havarierte-elektrofahrzeuge


    Der Müller-Safety-Trailer entspricht ziemlich genau der patentierten Erfindung, mit genau einer (wohl wesentlichen) Abweichung:

    Das hier diskutierte Patent beschreibt lediglich einen Behälter, der auf Fahrzeuge (auch: Anhänger) aufgesetzt und von ihnen transportiert werden kann. Wenn ich es richtig verstehe umfasst das Patent nicht den Fall, dass gleich das ganze Fahrzeug diese Eigenschaften hat.

    Allerdings versteht ich den Verweis auf "DE 28 44 174 A1" unter der Nummer 0001 nicht. Gibt es bereits ein solches Patent für einen Anhänger (dann vermutlich von der Firma Müller)?

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    AutorThom8as 8S., Kirchseeon / Bayern863161
    Datum13.10.2020 23:202583 x gelesen
    Geschrieben von Harald S.Geschrieben von Wolfgang K."Und die Prüfer des EPA kommen auch nicht auf der Brennsuppe daher geschwommen. Die können schon bewerten, was schützenswert ist."
    Alleine dieser Satz beschreibt deine Inkompetenz im Bezug auf das Patentwesen umfassend.


    Hallo Harald,

    könntest Du das bitte ein bisschen näher ausführen? Weshalb offenbart der Satz so große Inkompetenz?
    Dass Du und Wolfgang keine besten Freunde werdet, ist mir klar, aber hier ganz so plump gegen ihn zu schießen, was soll das?

    Mit vier Saugschleich!

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    AutorWolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg863165
    Datum14.10.2020 08:302301 x gelesen
    Lies doch bitte mal den Beitrag von Henning K. der beschreibt das auch nochmal sehr gut. Und mal ne andere Frage: Glaubst du das EPA vergibt patente nach Gutsherrenart ohne Prüfung?

    Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.

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    AutorWolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg863166
    Datum14.10.2020 08:332276 x gelesen
    Glaubst du wirklich, das EPA vergibt Patente nach Gutsherrenart? Es gab 4 Entgegenhaltungen, unter anderem aus Deutschland, Österreich und den USA, die geprüft wurden.

    Da vertraue ich den Spezialisten dort schon deutlich mehr wie hier dem einen oder anderern Foristen, dass es richtig läuft.

    Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.

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    AutorWolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg863167
    Datum14.10.2020 08:362321 x gelesen
    Hallo Thomas,

    Danke für die Unterstützung. Ihm ist wahrscheinlich die in Bayern und BaWue Übliche Bedeutung des "auf der Brennsuppe daher geschwommen" nicht klar.

    Gruß

    Wolfgang

    Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.

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    AutorWolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg863168
    Datum14.10.2020 08:412311 x gelesen
    Falsch - Beim Legostein ging es nicht um einen Patentstreit. Lego hatte schon lange akzeptiert, dass das Patent abgelaufen ist.

    Es ging um die Eintragung eines Gebrauchsmusters. https://www.zeit.de/online/2009/31/lego-patentrechte

    https://www.dpma.de/service/schutzrechte_kurz_erklaert/index.html

    Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.

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    AutorStef8an 8R., Papendorf / Mecklenburg-Vorpommern863172
    Datum 14.10.2020 10:21   5039 x gelesen
    Schade, dass ich das Thema nicht eher gesehen habe.

    Trotzdem war es spannend, wieviel Wissen (auch wenn es nicht immer den Punkt getroffen hat) von dieser speziellen Thematik hier im Forum vorhanden ist. Das würde ich mir von manch einem Mandanten wünschen, um in Patentsachen nicht bei Adam und Eva anfangen zu müssen.

    Zunächst einmal eine kleine Einordnung des vorliegenden Patents:
    Das Patent ist tatsächlich erteilt, nicht nur eine Anmeldung. Das kann man an dem kleinen B1 erkennen. Erst mit der Erteilung können überhaupt Ansprüche abgeleitet werden.

    Stellt sich die Frage, was beansprucht wird. Dazu müssen wir uns zunächst den ersten Anspruch ansehen, alles andere ist erst einmal egal. Hier steht
    "Behälter, insbesondere Abrollbehälter, Absetzbehälter oder ISO-Container, zum Bergen havarierter Fahrzeuge,insbesondere havarierter Elektro-Fahrzeuge, miteinem Behälterboden (2) und mehreren Seitenwänden (4, 4, 6), die einen Aufnahmebereich (10) für das Fahrzeug(7) definieren,einer verschließbaren Öffnung (8) zum Überführen des Fahrzeuges in den oder aus dem Aufnahmebereich (10),einer am Behälter (1) angeordneten Winde (38), insbesondere Seilwinde, zum Verbringen des Fahrzeuges in den Behälter (1), und

    gekennzeichnet durch

    eine Anzahl von am Behälter (1) angeordneten Anschlüssen zum Einleiten(42, 42) und/oder Abführen (18, 18) von Kühl- bzw. Löschmittel in den Aufnahmebereich."

    Das muss genauer betrachtet werden. Alles was vor "dem gekennzeichnet" durch steht nennt man Oberbegriff. Hier werden die Dinge beschrieben, die allgemein bekannt sind, die der lesende Fachmann aber benötigt, um den Gegenstand technisch einzuordnen. Einfach gesagt steht dort: Behälter mit Boden und Wänden und einer Tür einer Winde.
    Nach dem "gekennzeichnet durch" steht der kennzeichnende Teil. Hier steht drin, was der Anmelder als neu und erfinderisch ansieht. Das ist auch das was der Prüfer prüft, bevor er sich den folgenden Ansprüchen zuwendet. Wenn der erste Anspruch fällt, fallen oft auch die folgenden. Bei dem Behälter muss eine Anzahl von Anschlüssen zum Einleiten und/oder Abführen vorhanden sein. Wenn ich als Feuerwehrler also eine Mulde nehmen, da das E-Auto einstelle und einen Schlauch oder besser mehrere Schläuche über den Rand hänge, bin ich eh raus. Vielleicht sogar schon viel eher. Denn wenn ich keine Winde in dem Behälter habe oder dieser keine Tür aufweist, falle ich nicht einmal unter den Oberbegriff. Wenn ich dann eine beschriebene Technologie aus einem der Unteransprüche verwende, liegt ein Verstoß nur dann vor, wenn ich auch unter den Hauptanspruche falle.

    Gleiches kann für den Verfahrensanspruch gemacht werden, der ein selbständiger, nebengeordneter Hauptanspruch ist. Auch unter der Wahrung der Einheitlichkeit können nämlich mehrere nebengeordnete Ansprüche unterschiedlicher Anspruchskategorieren in ein Patent aufgenommen werden (also z.B: Verfahren und Gegenstand zur Durchführung des Verfahrens). Der Verfahrensanspruch lautet:

    "Verfahren zum Bergen eines havarierten Fahrzeuges unter Verwendung eines Behälters (1) nach einem der An-sprüche 1 bis 17, mit den Schritten:- Absetzen eines Behälters (1) von einer Ladefläche eines Transportfahrzeuges an einem Einsatzort,- Zugänglichmachen eines Aufnahmebereiches (10) des Behälters (1), wobei vorzugsweise das Zugänglich-machen des Aufnahmebereiches (10) das Öffnen einer Klappe (12) an der hinteren Stirnseite (6) des Behälters(1) beinhaltet; ;- Verbringen des havarierten Fahrzeugs (7) in den Aufnahmebereich (10) des Behälters (1);wobei vorzugsweise das Verbringen des Fahrzeuges das Ziehen des Fahrzeuges mittels einer am Behälter (1)angeordneten Winde (38) in den Aufnahmebereich (10) umfasst;- wobei weiter vorzugsweise der Schritt des Verbringens, das Umlegen eines Zurrgurtes (37) um das Fahrzeug(7) und das Koppeln des vorzugsweise zu einer Schlaufe ausgebildeten Zurrgurtes (37) mit dem Seilende derWinde (38) umfasst;- Verschließen des Aufnahmebereiches (10) und Einfüllen von Kühl- bzw. Löschmittel, insbesondere Lösch-wasser, in den Aufnahmebereich (10)."

    Durch die Aufnahme der Formulierung "unter Verwendung eines Behälters (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 17" ist klargestellt, dass eine Verletzung des Verfahrens überhaupt nur dann stattfinden kann, wenn die Technologie aus Anspruch 1 vorhanden ist.

    Jetzt kann sich jeder ein Bild machen, ob die Verwendung anderer Mittel, die den gleichen Zweck erfüllen, eine Verletzung darstellen oder nicht. In der Regel gehe ich davon aus, dass durch den bunten Blumenstrauß an vorhandener Technik bei deutschen Feuerwehren wenigstens an einem Merkmal fehlt.

    Und selbst wenn.
    Durchsetzbar ist ein Patent nur, wenn gewerblich gehandelt wird. Welche Feuerwehr betätigt sich gewerblich, also zur Erzielung eines Gewinns? Wenn wir nach Dänemark schielen, kann das vielleicht (etwas) anders aussehen. Aber allein aus diesem Grund müssten die Ansprüche in D gegen Feuerwehren zurückgewiesen werden. Hinzu kommt, dass die Feuerwehr auch berechtigt ist, Maßnahmen zu ergreifen, um ihrer Aufgabe nachzukommen, wenn es die Situation erforderlich macht. Ich darf zum Löschen eines Hauses über das Nachbargrundstück, wenn es nicht anders geht. Wo liegt der Unterschied zum patentierten Gegenstand oder zu vorhandener Technik in der Wehr, die ich zum Löschen eines E-Autos heranziehe.

    Richtig ist bemerkt worden, dass diejenigen aufpassen müssen, die gewerblich handeln. So z.B. Fahrzeugaufbauer, Feuerwehrausrüster usw.: Der Verkauf eines Gegenstandes, der die Merkmale des Patents aufweist, oder eines Fahrzeugs, dass mit dem erfindungsgemäßen Gegenstand beladen ist, kann eine Verletzungshandlung darstellen.

    Noch ein paar Worte zum Patent allgemein. Es muss nicht immer ein Patent sein, dass auf Durchsetzung getrimmt ist. Viele nutzen Patente einfach auch nur als Werbemittel (weil der Verbraucher um die Qualitäten weiß). Was im Patent steht, sollte Sinn machen, wenn der Prüfer gewünschte Merkmale aus Unteransprüchen genehmigt, weil es für ihn Sinn macht, ist das zunächst zu akzeptieren. Erst wenn ersichtlich ist, dass die technische Lehre nicht durchführbar ist, kann ein Fragezeichen hinter das Patent gesetzt werden. Aber der Anmelder wird sichhier etwas dabei gedacht haben, auch wenn die Lehre nicht plausibel erscheint, da er für jeden Anspruch über dem 15. zusätzliche Gebühren entrichtet hat. Das war hier kein günstiges Unterfangen. Also sollte der Inhalt nicht vorschnell bewertet werden.

    Grüße aus dem Nordosten vom Feuerwehrler und Patentanwalt

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    AutorStef8an 8R., Papendorf / Mecklenburg-Vorpommern863175
    Datum14.10.2020 10:462682 x gelesen
    Vielleicht eine kleine Ergänzung zur Sache.

    Eine Werkfeuerwehr arbeitet möglicherweise nicht gewinnorientiert, aber der Betrieb, der sie unterhält, schon. Hier könnte man streiten, ob eine gewerbliche Betätigung vorliegt. Trotzdem wäre hier vielleicht ebenfalls Vorsicht geboten. Fraglich ist, ob es Sinn macht, bei einer Werkfeuerwehr einen Spezialabrollbehälter für E-Fahrzeug-Brände anzuschaffen.

    Und noch etwas zum EPA:
    Die Prüfungen dort sind kein Zuckerschlecken. Es liegt immer (nicht nur in der Regel) eine hohe fachlche Qualifikation der Prüfer vor. Wenn dort entschieden wird, dass eine Patentfähigkeit vorliegt, kann man auch mit hoher Sicherheit davon ausgehen, dass die Sache die erforderliche Neuheit aufweist, eine erfinderische Tätigkeit vorhanden ist und eine gewerbliche Nutzung möglich ist. Die anderen Kriterien lasse ich mal unter den Tisch fallen, sie spielen in der Regel aber auch keine Rolle bei der Beurteilung der Patentfähigkeit.

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    AutorNeum8ann8 T.8, Bayreuth / Bayern / Franken863179
    Datum14.10.2020 13:412097 x gelesen
    Ich hoffe mal nicht.
    Die Info, auf die Du mich hinweist, geht davon aus, dass der Vorteil des Patents die 'Offenlegungspflicht' ist. Also geht es da um die Situtation das die Firmen A und B etwas 'heimlich' erfinden und das möglichst lange unter Verschluß halten, damit eben kein anderer davon profitieren kann. Wenn es dann um Patent geht, dann gewinnt der, der seine Erfingung als erstes der Öffentlichkeit zugänglich macht ('offenlegt'). Damit, so denkt das Patentamt und die Gesetzgebung dahinter, wird die technologische Entwicklung beschleunigt, weil technische informationen der Öffentlichkeit schneller zugängnlich gemacht werden.
    Im aktuellen Fall würde ich, speziell was das Verfahren 'Auto in Wasser befüllten Behälter tauchen', behaupten, dass dieses Verfahren bereits vorher bekannt war. Daher würde ich postulieren, dass der Patentinhaber für das Verfahren an sich keine Erfinderleistung aufgebracht hat.
    Das er einen Wasserzulauf und wasserablauf an einem wasserdichten Behälter erfunden hat, sei Ihm unbenommen. Das das Patentamt der Meinung ist, dies stelle eine ausreichende 'Erfindungshöhe' für die Erteilung eines Patentes dar, verwundert mich zwar, aber ist wohl zu respektieren.

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    AutorWolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg863180
    Datum14.10.2020 13:502044 x gelesen
    Na immerhin respektierst du die Entscheidung - ist ja für einen absoluten Laien immerhin schon etwas.

    Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.

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    AutorMari8o-A8lex8and8er 8L., Jüchen / Nordrhein-Westfalen863181
    Datum14.10.2020 13:512109 x gelesen
    Naja, meiner Erfahrung nach sind gerade Patente, die auf einfache Lösungen abzielen, oft die Besten.

    Darüber hinaus fördern Patente auch die Entwicklung alternativer Lösungen. Durch das versperren eines Weges, sind Entwickler gezwungen, auch andere Verfahren zu betrachten. Und ich kann nur aus meiner Erfahrung in der Entwicklung sagen, das dies oft schon zu besseren Lösungen, als der bestehenden, geführt hat.

    Ich gestehe bisher macht mich das Löschverfahren durch Fluten nicht wirklich glücklich. Ich würde mir Lösungen wünschen, die einfacher in der Anwendung sind.

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    AutorNeum8ann8 T.8, Bayreuth / Bayern / Franken863183
    Datum14.10.2020 15:371977 x gelesen
    Danke schön.

    Wie viele Patente hast Du?

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    AutorHara8ld 8S., Köln / NRW863184
    Datum14.10.2020 16:002026 x gelesen
    Nun, ein Patent wird, wie Stefan ausfürlicher und sicherlich richtiger beschrieben hat, geprüft. Das alleine ist aber noch lange keine Garantie, das das Patent wirklich diese geprüften Eigenschaften aufweist. Weder haben die Sachbearbeiter im Patentamt jetzt selbst so einen Behälter zusammen geschweißt, noch haben sie jetzt jegliche Literatur zum Thema Löschen durch Fluten im Einzelfall durchgearbeitet. Der Anschein zählt hier als ausreichend. Auch können keine Ansprüche gegen das Patentamt erhoben werden, wenn ein irrtum vorliegt.
    Beispielsweise:
    Das Löschsystem "Löschen durch Fluten" eines Behälters, mit sinnig angeordneten Zu und Abläufen habe ich übrigens 1990 in der Schiffsbrandbekämpfung kennen gelernt, und ich war bestimmt nicht der erste. Und natürlich wurde die Abteilung dabei Transportiert, und Laschen zum festzurren gab es genau so, wie eine Ladebordwand. (Alles nur Beispiele)
    Hier sehe ich durchaus Hebel, das dieses Patent durch interessierte Angegriffen oder wirkungslos gemacht wird.

    Ein Patent ist halt nur ein "kleiner" Schritt, hin zu einer Vermarktung. Er ist wichtig und notwendig, aber kein Alleinstellungsmerkmal. Wolfgang hat dies allerdings hier genau so dargestellt.
    Geschrieben von Wolfgang Und es geht hier nicht um einen Allerweltsbehälter. Die Idee, ein E-Auto in einem Wasserbad zu löschen und zu lagern ist nun mal eine Erfindung und patentwürdig.

    Ob man dieses Patent auch durchsetzen kann steht auf einem völlig anderen Blatt.


    Ich würde das eher als eine Konzeptionierung bezeichnen. Aber bestimmt nichts außerordentlich kreatives. Das ist allerdings meine Meinung. Da würden mir einige Konstruktionen, die bis heute in Benutzung sind, einfallen, bei denen ich mir mehr Hirn rausdrücken musste um sie zu konstruieren.

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    AutorStef8an 8R., Papendorf / Mecklenburg-Vorpommern863187
    Datum14.10.2020 16:572180 x gelesen
    Ich möchte kurz die Gelegenheit ergreifen, zum Prüfer und dessen Kompetenzen noch ein paar Worte zu verlieren.

    Man darf sich den Prüfer, auch wenn er in einem Amt sitzt, nicht als weltentrückten Bürokraten vorstellen, der nur auf das geschriebene Wort schaut (nehmt es mir nicht übel, ich komme aus einer Beamtenfamilie, war selbst Beamter und versuche nur überzogen darzustellen, wie sich ein Durchschnittsverbraucher einen Beamten vorstellen könnte).
    Die Prüfer verfügen alle über ein Hochschulstudium in einer Natur- oder Ingenieurwissenschaft, viele haben promoviert. Jeder der Prüfer wird dabei fachbezogen eingesetzt, jedenfalls versucht man das Themengebiet der Patentabteilung mit entsprechend qualifizierten Prüfern zu besetzen. Natürlich kann es sein, dass eine Anmeldung aus der Geodäsie (mein Fachbereich) einmal durch einen Prüfer aus dem Bauingenieurwesen geprüft wird. Das ist aber selten. Meistens diskutiert man mit einem Fachkollegen. Hier würde ich auf einen Maschinenbauer setzen (davon gibt es einfach mehr), der sich in der Feuerwehrgerätetechnik auskennt. Vielleicht ist er aber auch ein Brandschutzingenieur (Master) mit geeigneter Zusatzqualifikation.
    Nahezu jeder Prüfer hat zuvor in der freien Wirtschaft gearbeitet und dort seine Kenntnisse erweitert oder auch vertieft. Zudem müssen wenigstens die deutschen Prüfer regelmäßig wieder in der freien Wirtschaft hospitieren und regelmäßig auch Kongresse, Messen u.Ä. besuchen. Der durchschnittliche Prüfer kennt die Entwicklungen in seinem Fachgebiet in der Regel sehr genau.


    Zum Vorgehen gegen ein möglicherweise nicht mehr neues Patent:

    Der Weg des Einspruchs, der jedermann zugestanden hätte, ist verschlossen, da die Frist (9 Monate) dafür abgelaufen ist. Hier hätte man in einfacher Weise Unterlagen vorlegen können, die der Erteilungsfähigkeit entgegengestanden hätten. Dafür hatten diese Unterlagen aber alle Merkmale des ersten Anspruches zeigen müssen. Da bin ich mir aber nicht sicher, ob dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass der Inhaber belegen muss, dass die Verwendung einer Einrichtung zum Löschen eines E-Autos mit allen Merkmalen stattgefunden hat. Da muss die Feuerwehr, der die Verletzung berechtigt oder nicht vorgeworfen wird, das Gerät im Einsatz oder bei Beschaffung schon auf das Genaueste dokumentiert haben. Schwierig. Im Einspruchsverfahren hätte das Amt die eigene Entscheidung erneut geprüft und wäre unter Berüksichtigung der Argumentation des Einsprechenden vielleicht zu einem anderen Schluss gekommen.

    Noch ist das Kind aber nicht in den Brunnen gefallen. Wenigstens in Deutschland können wir uns gegen den deutschen Teil des EP-Patents noch wehren. Vielleicht ist es ja nichtig. Die Entscheidungsfindung erfolgt hier aber nur auf Basis der Argumente, die die Seiten vorlegen. Ein eigenes "Forschen" nach Tatsachen findet regelmäßig nicht statt. Zudem sitz im Nichtigkeitssenat des Gerichts auch seltener ein Fachmann aus der einschlägigen technischen Richtung. Das macht es nicht unbedingt leichter.


    Und abschließend:

    Ein Patent ist immer ein Vertrag zwischen dem Staat und dem Anmelder. Der Anmelder erhält für die Laufzeit des Patents das Recht, den Inhalt (und genau den) alleine zu benutzen oder für die Benutzung vom Dritten Geld zu verlangen. Dafür kann er alle Mittel des Staates inklusive Zoll und Gerichtsbarkeit einsetzen, um dieses Recht zu erhalten. Im Gegenzug darf der Staat die Foschungsergebnisse 18 Monate nach der Anmeldung veröffentlichen (fest geregelter Zeitpunkt, deutsches Recht, außerhalb von D auch mal abweichend). So soll erreicht werden, dass sich Dritte mit der Materie auseinanderstzen und einen besseren Weg finden (und selbst patentieren).
    Machen wir uns nichts vor. D ist noch immer ein Land, das genau davon lebt. Ohne die Technologie, die wir exproterien können, könnten wir nicht mehr viel machen.

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    AutorVolk8er 8L., Erlangen / Bayern863188
    Datum14.10.2020 17:022040 x gelesen
    Ich bin sehr erstaunt darüber, dass hier ein Patent überhaupt erteilt wurde. Denn m.E. fehlt es hier an allen Ecken und Enden an der notwendigen "Erfindungshöhe". Da sind altbekannte gängige Komponenten nur zusammenegstzt worden.
    Es kommt wir vor als ob jemand erfolgreich versucht hat ein Patent auf eine normale Flasche zu bekommen....

    Interessant wäre es, ob hier jemand gegen dieses fragwürdige Patent vorgeht.

    ..natürlich gebe ich hier nur meine ganz persönliche Meinung kund...

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    AutorWolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg863189
    Datum14.10.2020 17:212008 x gelesen
    Stefan R. als ausgewiesener Fachmann, darf mich gerne korrigieren, aber dann hätte z.b. die Patent-Leiter von C.F. Magirus auch nicht patentiert werden dürfen, da die Komponeten Leiter und Rad ja schon erfunden und (teilweise) patentiert waren.

    Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.

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    AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW863190
    Datum14.10.2020 17:352196 x gelesen
    Geschrieben von Stefan R.Eine Werkfeuerwehr arbeitet möglicherweise nicht gewinnorientiert, aber der Betrieb, der sie unterhält, schon. Hier könnte man streiten, ob eine gewerbliche Betätigung vorliegt. Trotzdem wäre hier vielleicht ebenfalls Vorsicht geboten. Fraglich ist, ob es Sinn macht, bei einer Werkfeuerwehr einen Spezialabrollbehälter für E-Fahrzeug-Brände anzuschaffen.


    Es soll ja noch Werkfeuerwehren geben, die bei Automobilherstellern oder Herstellern von Antriebstechnik angesiedelt sind. Dort, insbesondere auch bei Entwicklungsbereichen / Prototypenbau kann ich zumindest mir das sehr wohl vorstellen.

    mit freundlichen Grüßen

    Michael

    Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-)

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    AutorDirk8 S.8, Lindau / Bayern863192
    Datum14.10.2020 18:492045 x gelesen
    Hallo Stafan,
    danke für die Zusammenfassung. Auch wenn ich wieder, bei der einen oder anderen Feinheit, ausgestiegen bin.
    So wie ich es verstehe, Patentverstoß besteht nur dann, wenn ich den Container in seinen Hauptmerkmalen kopiere und vertreiben würde. Das wäre die gewerbliche Nutzung, oder wenn ich mit der Nutzung des Containers Geld verdiene.
    Wenn ich meinen vorhanden Behälter, auch wenn der entsprechende Anschlüsse besitzt, benutze dann spielt das keine Rolle. Aufregung ist umsonst.

    Dem Entwickler wird in der Ausbildung zum Thema Patent immer folgendes gesagt:
    Patent kann man beantragen,wenn: die Technische Erfindungen neu, einer ausreichenden erfinderischen Leistung besitzt und gewerblich anwendbar ist.

    Die ersten zwei Punkte würde ich verneinen.
    Der Antragsteller macht doch nichts anderes als eine Menge bekannter Ausrüstungsmerkmale (Stand der Technik) zu einem neuen Produkt zu kombinieren und leitet hier einen Patentanspruch ab. Könnte noch gehen, aber:
    Das kombinieren von Ausstattungsoptionen ist für mich keine erfinderische Tätigkeit, wenn das ein Laie ebenfalls kann. (=> Beschaffer bei der Feuerwehr geht zum Händler des Vertrauen und macht an den entsprechenden Stellen seine Kreuze, weil er bestimme naheliegende Eigenschaften haben will). Aus einem Katalog zusammenstellen ist doch keine Erfindung. Und eigentlich geht es bei der Erfindung um den Behälter und nicht um das Löschverfahren - oder verstehe ich das falsch?

    Geschrieben von Stefan R.Nach dem "gekennzeichnet durch" steht der kennzeichnende Teil. Hier steht drin, was der Anmelder als neu und erfinderisch ansieht. Das ist auch das was der Prüfer prüft, bevor er sich den folgenden Ansprüchen zuwendet.
    Geschrieben von Stefan R.gekennzeichnet durch
    eine Anzahl von am Behälter (1) angeordneten Anschlüssen zum Einleiten(42, 42) und/oder Abführen (18, 18) von Kühl- bzw. Löschmittel in den Aufnahmebereich."


    Naja, wenn das neu sein soll, dann hat der Prüfer die Begriffe sehr eng gefasst. Wasserdichte Behälter mit Anschlüssen zum Einleiten und Abführen von Wasser sind definitiv nichts Neues und es steckt somit keine Erfindung dahinter. Das Einzige was neu ist, dass ich nicht Wasser sondern jetzt Kühlmittel zu- und abführe der Container bleibt der gleiche, das Wasser auch.
    Siehe Beispiel AB-Tank von Friedrichshafen (2011).
    Vielleicht hab ich deshalb ein Problem mit dem Patent. Der Behälter erfüllt schon 2011 den Zweck.

    So jetzt sind wir mal böse und diskutieren eine Erfindung in der Öffentlichkeit oder stellen wir sie einem Fachpublikum vor. Ich könnte so einen Behälter theoretisch bauen und vertreiben.
    Ich schlage vor einen Standardcontainer wie z.B. diesen zu nehmen (Schaut der Wunderbox zum verwechseln ähnlich) http://amgcontainerbau.de/abrollcontainer-mit-befahrbarer-wasserdichter-pend
    Dieser Container wird mit einem Säureresistenten Farbinnenanstrich versehen.
    Dann werden die Anschlüsse an einen Wärmetauscher geführt, um die Temperatur während der Lagerung ggf. herunterzukühlen. Im By-Pass kann zusätzliches Löschwasser zugeführt werden. Überschüssiges Löschwasser wird in einem zusätzlichen Behälter zwischengelagert und kann entsorgt oder neutrallisiert werden.
    Für die Trockenlagerung kann der Container mit einer Termperaturüberwachung ausgestattet werden. Wird der Container als Lagereinheit an einem Hydraten angeschlossen, kann bei einer einstellbaren Temperatur der Container automatisch geflutet, oder alternativ mit Löschschaum oder Gelen beaufschlagt werden.
    Optional, aufsetzbare Schiebedeckel haben Abluftöffnungen in welchen die Rauchgase abgezogen und neutralisiert werden können.
    Zum Beladen des Containers ist ein Ladekran vorgesehen, dessen Greifwerkzeuge die entsprechende Temperaturbeständigkeit besitzen und in der Lage sind einen in Vollbrand befindliches Fahrzeug zu verladen.
    Das ist jetzt mal gesponnen, aber ich meine, das würde für mich mehr Richtung Innovation gehen, weil keines der Merkmale ein Containerhersteller im Programm hat.

    Würde so was nicht einem breiten Fachpublikum vorgestellt, dann könnte das vorhandene Patent, um die entsprechenden Features erweiter werden. Die Idee ist ja jetzt nicht mehr neu?
    Ist die Idee jetzt Stand der Technik oder bedarf es in seiner Gesammtheit einer konkreten Umsetzung?

    Gruß
    Dirk

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    AutorDirk8 S.8, Lindau / Bayern863193
    Datum14.10.2020 19:011981 x gelesen
    Hallo,
    Geschrieben von Wolfgang K.Stefan R. als ausgewiesener Fachmann, darf mich gerne korrigieren, aber dann hätte z.b. die Patent-Leiter von C.F. Magirus auch nicht patentiert werden dürfen, da die Komponeten Leiter und Rad ja schon erfunden und (teilweise) patentiert waren.

    Magirus hat ja nicht das Patent auf das Gesammte Fahrezug bekommen, sondern "nur" auf bestimmte Kompenenten der Leiter, welche das Einsatzspektrum erweitern oder verändern oder die Konstruktion/Funktion einmalig machen.
    Patent auf einen Leiterpark mit Gleitführung aus dem Katalog von IGUS könnte er, meienr Meinung nicht Patentieren, weil es als Konstruktionsprinzip allgemein Anwendung findet und nur übertragen wird.

    Gruß
    Dirk

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW863195
    Datum14.10.2020 20:181979 x gelesen
    Geschrieben von Volker L.Denn m.E. fehlt es hier an allen Ecken und Enden an der notwendigen "Erfindungshöhe". Da sind altbekannte gängige Komponenten nur zusammenegstzt worden.

    Gerade das ist doch hier die Erfindung:

    Aus bereits bekannten Komponenten ein neues Ganzes zusammengefügt, um einen bestimmten Zweck zu erreichen.

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    AutorHube8rt 8S., Rohrbach in .at / 863196
    Datum14.10.2020 21:122032 x gelesen
    Sehr geehrter Herr Rieke!
    Inwieweit spielt hier beim geschützten Verfahren der Sachverhalt mit, dass dieses zum Löschen einer Hochvoltbatterien in Kraftfahrzeugen bereits 2012 im Rettungsleitfaden von Mitsubishi öffentlich beschrieben bzw. vorgeschrieben wurde?

    Emergency Rescue Guide Mitsubishi

    Somit ist diese Methode doch seit 2012 Stand der Technik oder inwieweit spielt hier das Thema rein, dass hierfür ein Container (welcher Bauart auch immer) verwendet werden muss - Mitsubishi schreibt von einem Becken wie z.B. einem Easypool?

    DANKE
    Hubert Springer

    MfG
    Hubert Springer jun.
    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

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    AutorDirk8 S.8, Lindau / Bayern863197
    Datum14.10.2020 22:491862 x gelesen
    Hallo Henning,
    Geschrieben von Henning K.Gerade das ist doch hier die Erfindung:
    Aus bereits bekannten Komponenten ein neues Ganzes zusammengefügt, um einen bestimmten Zweck zu erreichen.

    nee!
    Das hat erst Mal nichts mit Erfindung zu tun, es sei denn man fast den Begriff weiter.
    Im Konstruktionsbüro werden tagtäglich aus bekannten Komponenten Geräte entwickeln, die dann einen bestimmten Zweck erfüllen. Als Konstrukteur ist man deshalb noch kein Erfinder.
    Selbst wenn man neue Komponenten entwickelt, muss es sich nicht zwangsläufig um eine Erfindung handeln.
    Es scheint schwierig zu sein, zu beurteilen, ob eine (neue) technische Lösung eine Erfindung darstellt. Hängt offensichtlich auch vom Background und der Erwartung ab.
    Das Patentrecht hat hier Kriterien aufgestellt. Wenn man schaut auf was man ein Patent anmelden kann, dann sind für D nur Patente auf technischen Gebiet möglich. Ein Verfahrenspatent auf das Löschen durch untertauchen ist damit nicht Gegenstand dieses Patents (zum Glück).

    Wenn man dem folgt, dann geht es nur um diesen Container, in dem man ein Auto versenken kann, oder ein Auto in den Container ziehen kann.
    Was ist jetzt die Neuheit gem. Patentanspruch?
    Und welche dieser Neuheiten wurden vor Jahren im Internet/Prospekten/Messen schon veröffentlicht?

    Ich biete den wasserdichten Container mit Klappe und eingeschweißten Wasseranschlüssen.

    Gruß
    Dirk

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    AutorWolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg863200
    Datum15.10.2020 08:261710 x gelesen
    Bravo! Sehr gut erkannt. Komplett neue Dinge werden heute sehr selten erfunden. Es geht bei Erfinden auch darum, bestehende Komponenten neu oder anders zu nutzen. Sieht man z.B. daran wenn man Patente für Airbags sucht.

    Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.

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    AutorAndr8eas8 K.8, Magdeburg / Sachsen-Anhalt863201
    Datum15.10.2020 08:271702 x gelesen
    Geschrieben von Dirk S.So wie ich es verstehe, Patentverstoß besteht nur dann, wenn ich den Container in seinen Hauptmerkmalen kopiere und vertreiben würde. Das wäre die gewerbliche Nutzung, oder wenn ich mit der Nutzung des Containers Geld verdiene.
    Du musst bei Deiner Bewertung der Neuheit das gleiche tun.
    Du hast folgendes vergessen: ;wobei vorzugsweise das Verbringen des Fahrzeuges das Ziehen des Fahrzeuges mittels einer am Behälter (1)angeordneten Winde (38) in den Aufnahmebereich (10) umfasst;- wobei weiter vorzugsweise der Schritt des Verbringens, das Umlegen eines Zurrgurtes (37) um das Fahrzeug(7) und das Koppeln des vorzugsweise zu einer Schlaufe ausgebildeten Zurrgurtes (37) mit dem Seilende derWinde (38) umfasst;
    Das kann Dein Beispielcontainer nicht.

    Allgemein, Stefan ist nicht für das Patent verantwortlich. Er hat nur einiges klargestellt und übersetzt. Wem die Bewertung durch die Prüfer des Patentamtes nicht passt, der muss sich an das Patentamt wenden.
    Ich verstehe die ganze Aufregung um das Patent nicht ganz. Als Feuerwehr kann ich weiterhin ein Fahrzeug in einem mit Wasser befüllten Behälter versenken. Ich sollte vielleicht vermeiden eine Windes an dem Behälter anzubauen und das Fahrzeug damit über eine Tür in den Behälter reinzuziehen.

    Ich denke, als Anwendungsgebiet für den per Patent geschützten Container ist die Feuerwehr zu kurz gefasst. Auch Abschleppdienste und Autoverwerter sind hier ein potentieller Markt. Denkt nicht nur an den PKW-Brand! Denkt an das vorher!

    Folgendes Szenario: Unfall mit Elektrofahrzeug oder Plugin Hybrid, die haben die gleich Akkutechnik, ohne Brand.
    Aufgrund der mechanischen Belastungen auf das Fahrzeug kann es auch zu einem späteren Zeitpunkt zu einem "Durchgehen" des Akkus kommen. Steht das Fahrzeug auf dem Abschlepper oder auf dem Hof des Unternehmens und fängt dort an zu brennen, hat das Abschleppunternehmen ein Problem und die zuständige Feuerwehr jede Menge Arbeit.
    Im Gegensatz zu bisher kann man nun das Fahrzeug nach dem Unfall in den Container ziehen und abtransportieren sowie mit Container auf dem Hof lagern, bis es verwertet wird. Es kann damit auch zum Verwerter gebracht werden.
    Bei Feststellung einer exothermen Reaktion im Akku kann nun die Feuerwehr oder der Unternehmer, Automatik wäre auch denkbar, den Behälter fluten und das Thema ist erledigt. Begrenzter Wasserverbrauch und begrenzter Schaden in der Umgebung. Den Container könnte man, wie einen Sprinkler oder eine F90 Trennung als VB-Maßnahme begreifen.
    Mit mehreren solcher Container kann das Abschleppunternehmen mehrere Wracks so parken ohne eigene Fahrzeuge zu blockieren.

    Falls jemand fragt, nein ich habe nichts mit den Dingern zu tun. Ich arbeite in einer ganz anderen Branche.

    Ich gebe hier nur meine rein private Meinung wieder.

    Zur besseren Lesbarkeit Bezeichnungen in der männlichen Form dargestellt. Diese gelten grundsätzlich in jeglicher Form.

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    AutorWolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg863202
    Datum15.10.2020 08:311673 x gelesen
    Wei kommst Du denn auf den Dreh? Bitte mal einen entsprechenden Link posten. Das Ding hieß nicht ohne Grund "Elevator-patent-Leiter und die Beschreibung dazu: " Es handelt sich um eine 2RadSchiebeleiter die mittels handbetriebener Seilwinde aufgerichtet und ausgezogen wird.". Eigentlich eindeutig.

    Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.

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    AutorSasc8ha 8E., Baiersbronn / Baden-Württemberg863204
    Datum15.10.2020 09:001655 x gelesen
    Bei Acetylenflaschen macht man doch eigentlich auch das gleiche: Die kommen in ein Wasserbad um diese Dauerhaft zu kühlen.
    Dieses Verfahren gibt es auch nicht erst seit gestern.

    Mit kameradschaftlichen Grüßen
    Sascha

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    AutorStef8an 8R., Papendorf / Mecklenburg-Vorpommern863206
    Datum15.10.2020 09:181745 x gelesen
    Guter Hinweis. Danke. Liegt tatsächlich auf der Hand.

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg863207
    Datum15.10.2020 09:241649 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Andreas K.Als Feuerwehr kann ich weiterhin ein Fahrzeug in einem mit Wasser befüllten Behälter versenken. Ich sollte vielleicht vermeiden eine Windes an dem Behälter anzubauen und das Fahrzeug damit über eine Tür in den Behälter reinzuziehen.
    Feuerwehrs darf auch weiterhin ohne Probleme Auto in Behälter tunken egal wie die aussehen. Feuerwehrs darf sogar sich selbst ein Behälter bauen und dabei alle in dem Patent beschriebenen Teile bzw. Merkmale verwenden.

    Das Patentrecht greift da nicht.

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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    AutorStef8an 8R., Papendorf / Mecklenburg-Vorpommern863208
    Datum15.10.2020 09:261678 x gelesen
    Hier bin ich Feuerwehrkamerad. Da muss es nicht so förmlich sein ;)

    Zunächst könnte man die Hinweise von Mitsubishi abtun, da ja weder der Container in der erfindungsgemäßen Ausführung verwendet wird, noch das Verfahren in jedem Schritt wie im Anmeldetext dargestellt wird. Allerdings hätte der Prüfer dieses Dokument, sofern er es kennengelernt hätte (in einem Einspruch bei Beibringung durch den Einsprechenden, durch eigene Recherchen außerhalb der Patentliteratur) als relevant heranziehen können. Ob es ausreichend gewesen wäre, um alleine eine Patenterteilung zu verneinen, ist jedoch eine andere Frage, erscheint mir jedoch unwahrscheinlich. Vielleicht durch Kombination mit verschiedenen anderen Quellen, das hätte die erfinderische Tätigkeit beeinflusst.

    Zur Beeinflussung der erfinderischen Tätigkeit des Patents schreibe ich noch gesondert.

    Rückfragen auch gerne per PN.

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    AutorWolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg863209
    Datum15.10.2020 09:311680 x gelesen
    Geschrieben von Stefan R.Fraglich ist, ob es Sinn macht, bei einer Werkfeuerwehr einen Spezialabrollbehälter für E-Fahrzeug-Brände anzuschaffen.

    Nun da die Firmenparkplätze und auch die Parkhäuser zum Einsatzgebiet einer WF gehören und die E-Mobilität ja die Zukunft, und damit Standard, sein soll, wird sich die Frage wohl für jede größere WF stellen. Und wenn ich da an "Betriebe" wie Fraport, BASF, Raffinerien o.ä mit WF denke, ist da sicher bei vielen ein gegenwärtiger oder zukünftiger Bedarf da. Unabhängig von der Branche.

    Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.

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    AutorStef8an 8R., Papendorf / Mecklenburg-Vorpommern863211
    Datum15.10.2020 10:241717 x gelesen
    Wie zuvor angekündigt werde ich jetzt hier zu den Themen Neuheit und erfinderische Tätigkeit noch etwas schreiben.

    Neuheit:
    Die Neuheit liegt dann vor, wenn die beschriebene Technologie in ihrer Gänze in keinem einzelnen Dokument oder einer anderen Offenbarung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Die konkrete Erfindung muss dabei mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 in einer einzigen Offenbarung erkennbar sein. Dabei darf man sich insbesondere nicht von den optischen Ähnlichkeiten beeinflussen lassen. DUrch diesen Umstand ist es vergleichsweise einfach, eine Neuheit zu belegen. Weicht nämlich nur ein Merkmal ab und ist dieses Merkmal nicht identischer oder äquivalenter Ersatz für ein vorhandenes Merkmal, habe ich die Neuheit.

    Erfinderische Tätigkeit:
    Deutlich schwieriger zu belegen, es gibt aber verscvhiedene Anzeichen dafür, wann die erf. Tätigkeit vorliegt. Hier können Merkmale von einigen wenigen Offenbarungen beliebig kombiniert werden. Wenn ich also einen Container mit Tür in einem Dokument finde, einen Container mit Winde in einem anderen und einen Container mit Zu- und Abläufen in einem ritten, könnte man ein Fragezeichen setzen, da diese Merkmale zusammengefasst werden könnten, um den Gegenstand vorwegzunehmen. Trotzdem könnte es noch erfinderisch sein, wenn folgende Hinweise voeliegen:

    - Alter der Entgegenhaltungen: Lag das technische Gebiet jahrelang brach und wurde jetzt mit einer neuen Idee beglückt?
    - Bedürfnis: War die Fachwelt im Erfindungszeitpunkt (Anmeldezeitpunkt) auf der Suche nach einer verbesserten oder überhaupt einer Lösung für das konkrete Problem?
    - Bemühungen der Fachwelt: Gab es viele Fachleute, die an dem Problem gearbeitet haben, ohne eine funktionierende Lösung präsentieren zu können?
    - Einfachheit: Ist die vorgestellte Erfindung eine solche, die die bisherigen Lösungsansätze für das Problem stark vereinfacht, (ohne dass Fachleute auf diese simple Lösung gekommen sind)?
    - Andere technische Richtung: Hat man konkret immer in eine andere Richtung geforscht um nun auf neuen Wegen endlich eine Lösung präsentiert zu bekommen?
    - Entwicklungsraffende Lösung: Waren bereits viele Merkmale der Erfindung lange Zeit bekannt, aber niemand hat sich zur Lösung des Problems die Mühe gemacht, diese Merkmale zu kombinieren? (Anm.: Das klingt für mich nach einem Argument für die Patentanmeldung)
    - Fortschritt: Olympischer Gedanke: schneller, leichter, bedienungsfreundlicher, umweltverträglicher, ...
    - Glücklicher Griff: Man stolpert über die Lösung.
    - Junges Gebiet der Technik: Elektroautos sind schon sehr alt (fragt mal Siemens), aber die derzeitige Entwicklung ist im Verglkeich zum Verbrenner noch neu. Vielleicht sind die aus dieser jungen Technologie entstehenden Probleme auch so neu, dass die erf. Tätigkeit vorliegt.
    - Lob der Fachwelt (kann man hier wohl ausschließen), könnte aber bestehen, wenn die vorgestellte Lösung mit Lob von Fachleuten überschüttet wird und damit vielleicht nicht nahegelegen hat.
    - mehrere Schritte: Wenn zur Lösung der Aufgabe nicht nur eine Überlegung notwendig war sondern zwei, drei weitere benötigt wurden, ist eine erf. Tätigkeit vorhanden
    - Überwindung von (mehreren) Schwiertigkeiten, die bislang einer Lösung entgegengestanden hatten.
    - Vorurteile: Haben die Facvhleute eine Lösung in der dargestellten Art bislang vielleicht ausgeschlossen?
    - Zahl der Entgegenhaltungen: Muss der Prüfer nicht nur zwei/drei Schriften kombinieren, sondern vielleicht acht oder neun?

    Man kann an dem Katalog erkennen, dass auch im vorliegenden Fall durchaus ein Hinweis auf eine erfinderische Tätigkeit gegeben gewesen sein kann. Da eine gewerbliche Anwendbarkeit ohne Weiteres zugestanden werden kann (schließlich kann man es herstellen und verkaufen und der Käufer kann es einsetzen, es ist zudem kein perpetuum mobile), stand also der Erteilung vielleicht auch nichts im Weg.


    Die in Deinem Post beschriebene technische Lösung, Dirk, ist durch das Einstellen in einem öffentlich sichtbaren Bereich ein Stand der Technik, der für ein Patent neuheitsschädlich ist. Du könntest aber noch ein Gebrauchsmuster anmelden, wenn Du es innerhalb des nächsten halben Jahres machst, da dort eine Neuheitsschonfrist vorhanden ist, innerhalb der eigenen Offenbarungen für die Anmeldung unschädlich sind. Dritte dürften diese Technologie nicht mehr anmelden. Allerdings muss die Technologie trotzdem neu und erfinderisch sein, um Wirkung zu zeigen. ;)

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    AutorWolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg863212
    Datum15.10.2020 11:001621 x gelesen
    Hallo Stefan,

    mal wieder sehr gut beschrieben. Danke.

    Noch ein paar Anmerkungen an die Foristen, die immer so sehr an der Erteilung des Patent kriteln. Hier mal, in meinen Augen, eine sehr gute Beschreibung aus Wikipedia, was und wie das EPA denn prüft:

    Im Folgenden wird die Praxis des Europäischen Patentamts zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit im Rahmen des patentamtlichen Prüfungsverfahrens dargestellt.[9] Diese Praxis stimmt weitestgehend mit der deutschen Praxis überein.

    Zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit hat sich der sogenannte Aufgabe-Lösungs-Ansatz durchgesetzt, der eine objektive und nachvollziehbare Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ermöglicht. Der Aufgabe-Lösungs-Ansatz gliedert sich in drei Phasen:

    Ermittlung des nächstliegenden Stands der Technik sowie des einschlägigen Fachmanns,
    Bestimmung der zu lösenden objektiven technischen Aufgabe, und
    Prüfung des Naheliegens der beanspruchten Erfindung für den einschlägigen Fachmann.
    Der Aufgabe-Lösungs-Ansatz ist im Normalfall vom Europäischen Patentamt bei der Prüfung anzuwenden. Seine unbegründete Nichtanwendung kann im Rahmen der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung führen.

    Zu 1.) Ermittlung des nächstliegenden Stands der Technik sowie des einschlägigen Fachmanns:

    Der nächstliegende Stand der Technik ist eine einzige Offenbarung, die den erfolgversprechendsten Ausgangspunkt für eine naheliegende Entwicklung darstellt, die zur beanspruchten Erfindung führt. Diese und weitere Offenbarungen werden im Rahmen einer Recherche, welche dem Prüfungsverfahren vorgeschaltet ist, normalerweise ermittelt. Der nächstliegende Stand der Technik sollte demselben oder einem verwandten technischen Gebiet zugeordnet und auf einen ähnlichen Zweck oder ähnliche Wirkung ausgerichtet sein wie die beanspruchte Erfindung.

    Zu 2.) Bestimmung der zu lösenden objektiven technischen Aufgabe:

    Zur Bestimmung der zu lösenden objektiven technischen Aufgabe werden die zwischen dem Stand der Technik und der Erfindung bestehenden Unterscheidungsmerkmale untersucht. Die zu lösende objektive technische Aufgabe besteht darin, über die Abänderung oder Anpassung des nächstliegenden Stands der Technik, die technischen Wirkungen zu erzielen, welche die Erfindung über den Stand der Technik mit sich bringt. Die zu lösende objektive technische Aufgabe muss nicht mit der in den Anmeldeunterlagen der Erfindung formulierten Aufgabe übereinstimmen. Die zu lösende objektive technische Aufgabe kann manchmal auch als eine Aneinanderreihung verschiedener Teilaufgaben gesehen werden, wenn bestimmte Unterscheidungsmerkmale in Kombination miteinander keine technische Wirkung erzielen.

    Zu 3.) Prüfung des Naheliegens der beanspruchten Erfindung für den einschlägigen Fachmann:

    Ob die beanspruchte Erfindung für den Fachmann naheliegend gewesen wäre, wird angesichts des entgegengehaltenen Stands der Technik und der objektiven technischen Aufgabe geprüft. Hierzu wird der nächstliegende Stand der Technik mit jeweils einer weiteren Offenbarung verknüpft, um die Aufgabe bzw. eine der Teilaufgaben zu lösen. Dabei muss es wahrscheinlich sein, dass der Fachmann die weitere Offenbarung mit dem nächstliegenden Stand der Technik in Verbindung bringen würde. Der nächstliegende Stand der Technik und die weitere Offenbarung sollten zumindest aus benachbarten Gebieten stammen, oder die weitere Offenbarung sollte zu einem allgemein üblichen Wissensstand gehören.

    Generell vermögen eine bloße Verschlechterung und eine willkürliche, nicht funktionelle Veränderung des Stands der Technik keine erfinderische Tätigkeit zu begründen.
    Der Fachmann ist dabei keine reale, sondern eine fiktive Rechtsperson. Ihm werden durchschnittliche Fähigkeiten der im jeweiligen Metier tätigen Personen unterstellt.

    Ich hoffe da sind keine groben Fehler b ei Wikipedia drin.

    Danke und Gruß

    Wolfgang

    Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.

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    AutorStef8an 8R., Papendorf / Mecklenburg-Vorpommern863213
    Datum15.10.2020 11:021668 x gelesen
    Oh. Nicht genau gelesen.

    Nein, die Idee reicht aus, um eine Patentfähigkeit herbei zu führen. Wir brauchen werder einen Prototypen noch eine rechnerische Beweisführung der Funktion noch die Aufnahme von anderen Handlungen. Wenn die Anmeldeunterlagen deutlich genug sind, benötigen wir nicht einmal eine Zeichnung.

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    AutorStef8an 8R., Papendorf / Mecklenburg-Vorpommern863214
    Datum15.10.2020 11:131652 x gelesen
    Geschrieben von ---Wolfgang K.--- Ich hoffe da sind keine groben Fehler b ei Wikipedia drin.

    Nein. Passt.

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    AutorStef8an 8R., Papendorf / Mecklenburg-Vorpommern863215
    Datum15.10.2020 11:231685 x gelesen
    Ein Vorgehen gegen ein erteiltes Patent ist rechlich möglich, aber auch mit den oben schon genannten Schwierigkeiten (und damit Kosten) verbunden. Daher ist es fraglich, ob das jemand macht.

    Er müsste auf jeden Fall ausreichend Belege sammeln, warum er das Patent in den wesentlichen Teilen oder vielleicht auch in Gänze als nicht patentfähig ansieht. Zudem müsste er sich auch die Frage gefallen lassen, warum er nicht schon im Einspruchsverfahren aufgetaucht ist. Es sollte ausreichend Wettbewerber geben, die Aktivitäten anderen Unternehmen auf dem Schirm haben und auch einsprechen, sollte eine Erteilung erfolgen, die ihnen Probleme bereiten kann. Hat aber keiner getan.

    Allgemein und ausdrücklich nicht auf dieses Patent bezogen:
    Ein nicht rechtsbeständiges Patent, das aber im Register nachgewiesen ist, ist durch den öffentlichen Glauben an die Richtigkeit des Registers natürlich ärgerlich aber zunächst nicht zu ändern. Solange nicht aus dem Patent vorgegangen wird, tut es aber auch nicht weh. So what?

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    AutorHara8ld 8S., Köln / NRW863222
    Datum15.10.2020 15:041647 x gelesen
    Geschrieben von Stefan R.Ein Vorgehen gegen ein erteiltes Patent ist rechlich möglich, aber auch mit den oben schon genannten Schwierigkeiten (und damit Kosten) verbunden. Daher ist es fraglich, ob das jemand macht.
    Ich habe bisher nur einmal mitgearbeitet ein Patent zu knacken. Hier wurde aber nicht erst das Patent angegangen, man hat sich verklagen lassen. Warum dieser Weg genommen wurde weiß ich leider nicht.

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    AutorVolk8er 8C., Garbsen / NDS863224
    Datum15.10.2020 17:011612 x gelesen
    Nach meinem Kenntniststand hat z.b. die WF VWN hier in Hannover-Stöcken solch einen AB. Der in meinen Augane da auch Sinn macht.

    Dies ist meine Meinung.

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    AutorDirk8 S.8, Lindau / Bayern863233
    Datum15.10.2020 22:481531 x gelesen
    Hallo Andreas,
    Geschrieben von Andreas K.Allgemein, Stefan ist nicht für das Patent verantwortlich. Er hat nur einiges klargestellt und übersetzt. Wem die Bewertung durch die Prüfer des Patentamtes nicht passt, der muss sich an das Patentamt wenden.

    Stefan war als Experte angesprochen und hat weitergeholfen auf diesen Weg nochmals Danke. Und selbst wenn Stefan der Patentanwalt des Mandanten gewesen wäre, hätte er einen guten Job gemacht! Auch wenn die Patentanmeldung einige Schwächen hat und den einen oder anderen Krümel liegen lässt:-).
    Patentamt, der Zug ist wegen der Frist abgefahren und es besteht auch kein Interesse. Es sei denn, hier werden wirklich Lizenzgebühren eingetrieben. Das war ja Ausgang der Diskussion!

    Geschrieben von Andreas K.Ich sollte vielleicht vermeiden eine Windes an dem Behälter anzubauen und das Fahrzeug damit über eine Tür in den Behälter reinzuziehen.

    Wenn man auf Stefan Spitzfindigkeit setzt, dann ist das alleinige anbringen der Winde nicht das Problem. Ich muss ja auch keinen Zurrgut oder Kunstoffseil verwenden. Mitunter reicht auch eine Umlenkrolle oder D-Ringe im Container aus und man kann dann über z.B. Fahrzeugwinde, das Unfallauto in den Container ziehen. (Jetzt auch Stand der Technik) Oder man schiebt es mit dem Radlader rein.
    Die Geschichte mit der Winde müsste man nochmal nachlesen, ob es Teil des Anspruchs war, oder war es nur ein Verfahrenshinweis. Ich hab das nicht mehr im Kopf bzw. ich will nicht nochmal das ganze Patent lesen. Aber nur so als Hinweis, was ich nicht vergessen habe, ist der Punkt davor, in dem er die Anordnung der Winde und der Umlenkrolle beschreibt. Ein hydraulische Winde mit Stahlseil am Boden und das vorhanden sein der Winde ist vom Patent nicht gedeckt. ungeschickt!

    Patent auf den Container ist drauf, bietet aber im Streitfall genug Angriffsfläche.
    Die Bergung kann auch weiterhin von BOS, mit eigenen Mitteln, durchgeführt werden, weil keine gewerblich Nutzung.
    Wer es günstiger haben will, der nimmt einen der bekannten, "normalen" Zwischenlagerungscontainer und hat überwiegend die gleiche Funktion.
    Man muss ja nur ein oder mehrere Patentmerkmale, wie z.B. die Beleuchtung (Anspruch 17), weglassen. Der Rest ist altbekannt.
    Das entnehme ich aus Stefan umfangreiche Stellungnahme.

    Gruß
    Dirk

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    AutorStef8an 8R., Papendorf / Mecklenburg-Vorpommern863244
    Datum16.10.2020 09:071425 x gelesen
    Sorry, Dirk, aber: Einspruch!

    Zunächst: Die Winde steht im ersten Vorrichtungsanspruch. Es ist also eine vorhanden, unabhängig von der genauen Ausgestaltung und ihrem Anbringungsort. Auch die verwendeten Materialien sind erst einmal egal.


    Die Ausführungen haben mich aber bewogen, den Aufbau einer (beliebigen) Patentschrift einmal genauer auseinanderzunehmen.

    Grob gesagt, kann man die Schrift in mehrere Teile untergliedern, die in unterschiedlichen Erfindungen variierende Größen besitzen.

    Zunächst ordnet man den Gegenstand technisch einem Gebiet zu. Wenn man in der Überschrift Ventil stehen hat, ist das für den Leser zunächst nicht erkennbar, ob dieses Ventil am Reifen verwendet wird oder in einem künstlichen Organ zum Einsatz kommt. Das muss also deutlicher gemacht werden, als es in der Überschrift manchmal gelingt.

    Dann setzt man sich mit dem bekannten Stand der Technik auseinander. Hier kann man auf Patentliteratur verweisen oder - wie im vorliegenden Fall - auf einen Bericht der Dekra. Was man als Ausgangspunkjt nimmt ist egal, es muss nur dem Prüfer bekannt sein oder bekannt gemacht werden. In der Auseinandersetzung mit dem Stand der Technik arbeitet man auch die Nachteile heraus, denn daraus ergibt sich meist die Aufgabe der eigenen Erfindung, die ja zur Verbesserung des Standes der Technik dienen soll.

    Die Aufgabe lenkt die Schrift in die Richtung der eigenen Lösung, der neuen Technologie. In der Regel - wie auch hier - wird in der darstellung der Lösung zunächst auf einen Gegenstand verwiesen, der in Anspruch 1 beschrieben ist und diese Aufgabe löst. Im Folgenden kommen a) eine genauere Beschreibung dieses Gegenstandes, insbesondere hinsichtlich bevorzugter Materialien und Anordnungen, und b) weitere Ausgestaltungen , die meist in den Unteransprüchen zu finden sind. Gleiches passiert mit den nebengeordneten Ansprüchen.

    Theoretisch könnte hier abgebrochen werden, denn wenn man die Ansprüche ergänzt, ist der notwendige Inhalt einer Schrift vorhanden.

    Um dem Leser eine Vorstellung der Erfindung zu geben, können aber Ausführungsbeispiele angefügt werden. Dort wird manchmal beschrieben, dass ein Mittel an einer bestimmten Position sitzt, ein besonderes Material verwendet ist und vielleicht Führungen o.Ä. vorgesehen sind. Das sind aber nur Ausgestaltungen einer einzigen BEISPIELHAFTEN Ausführungsform. Dadurch wird das Patent nicht eingeschränkt.

    Wenn im Anspruch also drin steht, es sollen vier Wände, eine davon als Tür, ein Boden, eine Winde und Zu- und Abflüsse vorhanden sein, dann ist das die Minimalausstattung. Wenn man dann noch auf den Türknaufg ein Krönchen malt und eine Fenster zur besseren Beobachtung der Vorgänge im Containerinneren ergänzt, ist das zwar nett, vielleicht auch Gegenstand eines Untersanspruchs (den man dann auch gleich mit verletzen würde), aber immer noch eine Verletzung. Und dabei ist es dann auch egal, wenn ich die Winde woanders anschlage als im Ausführungsbeispiel gezeigt oder beschrieben, es ist eine da.

    Ich will nicht oberlehrerhaft sein, sondern - ganz allgemein und unabhängig von diesem konkreten Fall - aufzeigen, dass von den Seiten einer Patenschrift nur die wenigen (1- 3) Seiten mit den Ansprüchen wichtig sind. Der Rest dient in der Regel nur dem Verständnis, denn das was Patentanwälte manchmal schreiben, kann sehr unverständlich sein. Wenn man beim eigenen Gegenstand die Merkmale eines Anspruchs wiederfindet (in Gänze) verletzt man vielleicht. Um das Beurteilen zu können, muss man aber häufig die Bilder der Ausführungsform aus dem Kopf bekommen.

    Beispiel zur Unverständlichkeit eine Vorrichtungsbeschreibung?
    Betätigungselement einer Vorrichtung zum Lenken der Aufmerksamkeit eines Hausbewohners auf Gäste: Klingelknopf

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    AutorChri8sti8an 8R., Fichtenberg / Baden-Würtemberg863245
    Datum16.10.2020 09:171453 x gelesen
    Gibt es denn noch andere Belege für Forderungen? Und wenn ja: Wer fordert die?

    Christian Rosenau

    Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.

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    AutorChri8sti8an 8R., Fichtenberg / Baden-Würtemberg863247
    Datum16.10.2020 09:301404 x gelesen
    Geschrieben von Thorben G.Einfach mal Abrollbehälter in jeglicher Form sich patentieren lassen, wo die einzige Neuigkeit darin besteht, dass sie zum aufnehmen eines Autos gedacht sind. Sind Autos nicht auch einfach nur Ladung und damit alles altbekannt?!In dem Dokument steht ja irgendwas von 2016 bzw. 2018. Seit Jahren hört man immer nur, dass sich E-Autos nicht Löschen lassen. Jetzt hat sich ein Hersteller von Abrollbehältern was überlegt und Entwicklungszeit investiert, um eine fertige Lösung anbieten zu können (wenn es die vorher gegeben hätte, wäre Löschen bisher kein Problem gewesen, oder?). Und damit die Konkurrenz nicht einfach hergeht und das nachbauen und verkaufen kann, gibt es ein Patent darauf.

    Vorteil Feuerwehren: Man muss sich nicht mehr selber Gedanken machen, wie so ein Container zu sein hat.
    Vorteil Patentinhaber: Die Entwicklungskosten kommen wieder rein.

    Was mir in der Diskussion fehlt: der konkrete Fall, wo eine Feuerwehr nach einem Einsatz vom Patentinhaber erfolgreich zur Kasse gebeten wurde. So lange es den nicht gibt, muss man sich nicht über das Patent aufregen (außer, warum man das nicht selber schon 2015 angemeldet hat).

    Christian Rosenau

    Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.

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    AutorChri8sti8an 8R., Fichtenberg / Baden-Würtemberg863248
    Datum16.10.2020 09:391552 x gelesen
    Geschrieben von Christian R.wenn es die vorher gegeben hätte, wäre Löschen bisher kein Problem gewesenHier mal ein Artikel aus 2017: Nutzlose Löschmittel: Feuerwehr ist für Unfälle mit Elektroautos nicht gut ausgerüstet'In einem solchen Fall muss ein mit Pulver gefülltes Trockentank-Löschfahrzeug angefordert werden', erklärt der Feuerwehrsprecher. Von diesen Fahrzeugen gibt es in Berlin aber nur ein Exemplar. Es wäre zwar möglich, auch andere Löschfahrzeuge mit Pulver zu füllen. Aufgrund der geringen Anzahl von Elektro-Autos in Berlin ist das aber nicht geplant. Liest sich nicht so, als wäre das mit dem Fluten 2017 schon Stand der Technik gewesen...

    Und 2018 wurden noch AB-Kran beschafft, um die Karren in Container zu heben. Reinheben und Wasser drauf ist deutlich kompliziert als mit einer Winde in den Container ziehen.

    Christian Rosenau

    Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.

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     29.07.2019 08:24 Jürg7en 7M., Weinstadt E-Fahrzeuge bringen neue Probleme
     12.10.2020 22:36 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
     12.10.2020 22:58 Thor7ben7 G.7, Leese
     13.10.2020 09:15 Wolf7gan7g K7., Deißlingen
     13.10.2020 14:50 Thor7ben7 G.7, Leese
     13.10.2020 15:03 Wolf7gan7g K7., Deißlingen
     13.10.2020 19:07 Flor7ian7 M.7, Rösrath
     14.10.2020 13:51 Mari7o-A7lex7and7er 7L., Jüchen
     13.10.2020 14:59 Hara7ld 7S., Köln
     13.10.2020 23:20 Thom7as 7S., Kirchseeon
     14.10.2020 08:36 Wolf7gan7g K7., Deißlingen
     14.10.2020 16:00 Hara7ld 7S., Köln
     15.10.2020 09:00 Sasc7ha 7E., Baiersbronn
     13.10.2020 18:21 Neum7ann7 T.7, Bayreuth
     13.10.2020 18:40 Hara7ld 7S., Köln
     14.10.2020 08:41 Wolf7gan7g K7., Deißlingen
     13.10.2020 19:36 Wolf7gan7g K7., Deißlingen
     13.10.2020 19:57 Neum7ann7 T.7, Bayreuth
     14.10.2020 08:30 Wolf7gan7g K7., Deißlingen
     14.10.2020 13:41 Neum7ann7 T.7, Bayreuth
     14.10.2020 13:50 Wolf7gan7g K7., Deißlingen
     14.10.2020 15:37 Neum7ann7 T.7, Bayreuth
     13.10.2020 19:55 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     13.10.2020 20:00 Neum7ann7 T.7, Bayreuth
     13.10.2020 20:54 Thor7ben7 G.7, Leese
     13.10.2020 21:52 Dirk7 S.7, Lindau
     13.10.2020 22:08 Jürg7en 7M., Weinstadt
     13.10.2020 23:17 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     14.10.2020 08:33 Wolf7gan7g K7., Deißlingen
     16.10.2020 09:30 Chri7sti7an 7R., Fichtenberg
     16.10.2020 09:39 Chri7sti7an 7R., Fichtenberg
     14.10.2020 10:21 Stef7an 7R., Papendorf
     14.10.2020 10:46 Stef7an 7R., Papendorf
     14.10.2020 17:35 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
     15.10.2020 09:18 Stef7an 7R., Papendorf
     15.10.2020 17:01 Volk7er 7C., Garbsen
     15.10.2020 09:31 Wolf7gan7g K7., Deißlingen
     14.10.2020 16:57 Stef7an 7R., Papendorf
     14.10.2020 21:12 Hube7rt 7S., Rohrbach in .at
     15.10.2020 09:26 Stef7an 7R., Papendorf
     14.10.2020 17:02 Volk7er 7L., Erlangen
     14.10.2020 17:21 Wolf7gan7g K7., Deißlingen
     14.10.2020 19:01 Dirk7 S.7, Lindau
     15.10.2020 08:31 Wolf7gan7g K7., Deißlingen
     14.10.2020 20:18 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     14.10.2020 22:49 Dirk7 S.7, Lindau
     15.10.2020 08:26 Wolf7gan7g K7., Deißlingen
     15.10.2020 11:23 Stef7an 7R., Papendorf
     15.10.2020 15:04 Hara7ld 7S., Köln
     14.10.2020 18:49 Dirk7 S.7, Lindau
     15.10.2020 08:27 Andr7eas7 K.7, Magdeburg
     15.10.2020 09:24 Jürg7en 7M., Weinstadt
     15.10.2020 22:48 Dirk7 S.7, Lindau
     16.10.2020 09:07 Stef7an 7R., Papendorf
     15.10.2020 10:24 Stef7an 7R., Papendorf
     15.10.2020 11:00 Wolf7gan7g K7., Deißlingen
     15.10.2020 11:13 Stef7an 7R., Papendorf
     15.10.2020 11:02 Stef7an 7R., Papendorf
     16.10.2020 09:17 Chri7sti7an 7R., Fichtenberg
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