News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Thema | Mitglied im Ortskommando gem. Mustersatzung | 18 Beträge | |||
Rubrik | Freiw. Feuerwehr | ||||
Autor | Sabr8ina8 M.8, Leer / Niedersachsen | 864478 | |||
Datum | 22.11.2020 16:11 | 2293 x gelesen | |||
Hey, ich habe mal wieder eine dumme, theoretische Frage :) Nehmen wir mal folgenden Fall. In einer Stützpunktwehr gibt es zwei Fahrzeuge. Ein Fahrzeug mit Gruppen- und ein Fahrzeug mit Truppbesatzung. Es werden aber immer nur ein Gruppenführer und ein stellv. Gruppenführer ernannt, da es innerhalb der Wehr nur eine Dienstgruppe gibt. Meine Frage bezieht sich jetzt aber auf die Mustersatzung und die Mitgliedschaft im Ortskommando. Gem. der Mustersatzung der Feuerwehr steht unter § 4 Führungskräfte taktischer Feuerwehreinheiten, Absatz 1 folgendes: Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister bestellt aus den Angehörigen derEinsatzabteilung der Ortsfeuerwehr nach deren Anhörung die entsprechend der Wehrgliederung erforderlichen Führerinnen und Führer und stellvertretenden Führerinnen und stellvertretenden Führer der taktischen Feuerwehreinheiten Zug, Gruppe, Staffel und Trupp für die Dauer von sechs Jahren. Somit mein Verständnis: Der Gruppenführer ist der Führer der der taktischen Einheit "Gruppe" und der stellv. Gruppenführer der Führer der takt. Einheit "Trupp". Ist mein Verständnis soweit richtig? Gem. der Mustersatzung der Feuerwehr steht unter § 6 Ortskommando, Absatz 3 folgendes: Das Ortskommando besteht aus a) der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister als Leiterin oder Leiter, b) der stellvertretenden Ortsbrandmeisterin oder dem stellvertretenden Ortsbrandmeister, den Führerinnen und Führern taktischer Feuerwehreinheiten (§ 4) und der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart als Beisitzerinnen oder Beisitzer kraft Amtes, Somit mein Verständnis: Der Gruppenführer als auch der stellv. Gruppenführer, die eben die Dienstgruppe 1 führen, sind beides Führer taktischer Einheiten (Gruppe und Trupp) und beide Mitglied im Ortskommando. Sehe ich das richtig oder falsch? Oder ist nur der Gruppenführer Mitglied im Ortskommando und der Stellvertreter in diesem Beispiel nicht? Vielen Dank :) | |||||
| |||||
Autor | Thom8as 8R., Haibach / Bayern | 864484 | |||
Datum | 22.11.2020 17:34 | 1365 x gelesen | |||
Mir ist nicht ganz klar, worauf du hinaus willst, aber damit: Geschrieben von Sabrina M. Es werden aber immer nur ein Gruppenführer und ein stellv. Gruppenführer ernannt, da es innerhalb der Wehr nur eine Dienstgruppe gibt müssten die beiden ja zwingend 24/7 zur Verfügung stehen, um überhaupt ausrücken zu können. Normalerweise wird sowas doch 2- bis 3-fach überbesetzt. | |||||
| |||||
Autor | Sabr8ina8 M.8, Leer / Niedersachsen | 864485 | |||
Datum | 22.11.2020 17:59 | 1285 x gelesen | |||
Ich sagte ja, ein fiktiver Fall. Es geht rein bei diesem Fall um die rechtliche Seite gem. Mustersatzung und eben die Mitgliedschaft im Ortskommando und nicht um die Besetzung von Funktionen. Die Frage ist: Wäre gem. Mustersatzung der stellv. Gruppenführer (der Dienstgruppe) auch Mitglied im Kommando oder nur der Gruppenführer (der Dienstgruppe)? | |||||
| |||||
Autor | Alex8and8er 8H., Burgheim / | 864486 | |||
Datum | 22.11.2020 18:01 | 1233 x gelesen | |||
Geschrieben von Sabrina M.Somit mein Verständnis: Der Gruppenführer ist der Führer der der taktischen Einheit "Gruppe" und der stellv. Gruppenführer der Führer der takt. Einheit "Trupp". Ist mein Verständnis soweit richtig? Ne, für das Truppfahrzeug reicht ein Truppführer. Zitat aus der FwDV 3 8 2.3 Gliederung der Mannschaft eines Selbstständigen Trupps Die Mannschaft eines Selbstständigen Trupps gliedert sich in: - Truppführer 1 - Maschinist 1 - Truppmann 1 ______________________________________________ Mannschaftsstärke 1 / 2 / 3 Im Unterschied zu einem Angriffs-, Wasser- oder Schlauchtrupp innerhalb einer Gruppe oder Staffel handelt es sich beim Selbstständigen Trupp um eine taktische Einheit, die eigenständig eingesetzt werden kann. | |||||
| |||||
Autor | Sabr8ina8 M.8, Leer / Niedersachsen | 864488 | |||
Datum | 22.11.2020 18:03 | 1201 x gelesen | |||
Ja aber der Truppführer (des Selbstständigen Trupps) sollte m.E. eine Gruppenführerqualifilkation haben. Sollte aber auch nicht Teil der Diskussion sein. Es geht nur um die Frage bezgl des Ortskommandos. | |||||
| |||||
Autor | Sabr8ina8 M.8, Leer / Niedersachsen | 864500 | |||
Datum | 22.11.2020 19:52 | 1237 x gelesen | |||
Wäre über eine Antwort sehr dankbar :) Nochmal zusammengefasst meine konkrete Frage: Wäre gem. Mustersatzung der stellv. Gruppenführer (der Dienstgruppe) auch Mitglied im Kommando oder nur der Gruppenführer (der Dienstgruppe)? Danke | |||||
| |||||
Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 864513 | |||
Datum | 22.11.2020 23:52 | 1146 x gelesen | |||
Guten Abend Geschrieben von Alexander H. Ne, für das Truppfahrzeug reicht ein Truppführer. Auslegungssache, in der ( z.Zt. in Überarbeitung befindlichen ) FwDV-2 steht: 2.2 Lehrgang Truppführer und: 4.1 Lehrgang Gruppenführer Daher sollte/muß der Führer eines selbstständigen Trupp gem. FwDV-3 zumindest eine Gruppenführerausbildung haben. Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
| |||||
Autor | Dirk8 M.8, Osten / Niedersachsen | 864515 | |||
Datum | 23.11.2020 06:54 | 1002 x gelesen | |||
Moin Sabrina, dem Wortlaut von §6 (3) Satz 1 nach gehören die stellvertretenden Führer der taktischen Einheiten nicht von Amts wegen zum Ortskommando. Es spricht jedoch für den OrtsBM nichts dagegen, sie nach §6 (3) Satz 3 als "weitere Funktionsträger" ins Kommando zu berufen (Fußnote 10 führt ja nur einige Beispiele von möglichen "Kandidaten" auf und ist nicht abschließend formuliert). In der Praxis dürfte da jede Wehr ihr historisch gewachsenes Verfahren haben (bei uns z.B. gehören die stvGrpFhr mit dazu). | |||||
| |||||
Autor | Benj8ami8n H8., Velpke / Niedersachsen | 864516 | |||
Datum | 23.11.2020 07:06 | 939 x gelesen | |||
Guten Morgen Sabrina In der Mustersatzung NDS steht im § 6, Absatz 3 wer zum Ortskommando gehört. (3) Das Ortskommando besteht aus a) der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister als Leiterin oder Leiter, b) der stellvertretenden Ortsbrandmeisterin oder dem stellvertretenden Ortsbrandmeis- ter, c) den Führerinnen und Führern taktischer Feuerwehreinheiten (§ 4) als Beisitzerinnen oder Beisitzer kraft Amtes, d) der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart, der Schriftwartin oder dem Schriftwart, der Gerätewartin oder dem Gerätewart und der oder dem Sicher- heitsbeauftragten als bestellte Beisitzerin oder Beisitzer. Dort wird nur von den Führerinnen und Führern der taktischen Feuerwehreinheiten geschrieben, nicht von deren Stellvertreter. Somit nimmt meiner Auffassung nach der Stellvertreter nur an z.B. einer Kommandositzung Teil, wenn die/der taktische Führerin/Führer selbst nicht teilnehmen können. Gruß Benni Alle von mir geschriebenen Texte, stellen nur meine persönliche Meinung dar. | |||||
| |||||
Autor | Sabr8ina8 M.8, Leer / Niedersachsen | 864519 | |||
Datum | 23.11.2020 07:19 | 964 x gelesen | |||
Das ist richtig, aber m.E. nach wäre es ja in dem beschriebenen Fall Auslegungssache oder? Grundsätzlich bin ich ja deiner Meinung und sehe es genauso aber: 1.) In meinen Beispiel gibt es in der Wehr zwei taktische Einheiten (Gruppe & selbstständiger Truppe) 2.) eine Dienstgruppe 3.) und nur zwei Gruppenführer (Gruppenführer + stellv.) Somit könnte man ja argumentieren: Gruppenführer = Führer der Gruppe und stellv. Gruppenführer = Führer des selbst. Trupps Oder kann man das nicht so auslegen und wäre der stellv. Gruppenführer in dem Fall eben immer stellv. Führer einer Einheit und somit gem. Satzung nicht Mitglied des Kommandos? Aber ansonsten kann man ja der OrtsBM trotzdem gem Satzung § 6 Absatz den stellv. Gruppenführer in das Kommando hinzuwählen: Trägerinnen und Träger anderer Funktionen können als weitere stimmberechtigte Beisitzerinnen und Beisitzer für die Dauer von sechs Jahren bzw. für die Dauer ihrer Amtszeit in das Ortskommando aufgenommen werden. § 5 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Richtig? | |||||
| |||||
Autor | Andr8eas8 K.8, Magdeburg / Sachsen-Anhalt | 864520 | |||
Datum | 23.11.2020 08:42 | 829 x gelesen | |||
Du schreibst selbst, Ihr habt eine Gruppe. Demzufolge habt Ihr einen Gruppenführer, der Teil des Ortskommandos ist bzw. sein kann. Wenn es bei Euch eine zweite Gruppe geben sollte, müsste/könnte der dazugehörige 2. Gruppenführer Teil des Ortskommandos sein. Ihr könntet ja auch weitere Kameraden mit Gruppenführerqualifikation haben, die im Einsatz die Funktion auch wahrnehmen. Sie sind deshalb nicht Teil des Ortskommandos, da sie nicht als Gruppenführer der Dienstgruppe bestimmt sind. Für ein Truppfahrzeug eine zweite Dienstgruppe aufzumachen ist zumindest fragwürdig. Das ist meine Interpretation. Ich gebe hier nur meine rein private Meinung wieder. Zur besseren Lesbarkeit Bezeichnungen in der männlichen Form dargestellt. Diese gelten grundsätzlich in jeglicher Form. | |||||
| |||||
Autor | Alex8and8er 8H., Burgheim / | 864522 | |||
Datum | 23.11.2020 08:50 | 850 x gelesen | |||
Geschrieben von Bernhard D.Auslegungssache Das ist das Ausbildungsziel. Das bedeutet aber nicht das, das für einen selbständigen Trupp ein Gruppenführer nötig ist. | |||||
| |||||
Autor | Sabr8ina8 M.8, Leer / Niedersachsen | 864524 | |||
Datum | 23.11.2020 08:59 | 830 x gelesen | |||
Danke! Aber man könnte, wenn man wollte, gem. Satzung weitere Funktionsträger gem. Mustersatzung im Ortskommando aufnehmen, richtig? So auch den stellv. GF. | |||||
| |||||
Autor | Andr8eas8 K.8, Magdeburg / Sachsen-Anhalt | 864527 | |||
Datum | 23.11.2020 09:16 | 831 x gelesen | |||
Ich kenne die Mustersatzung nicht. Nach dem, was Du geschrieben hast meine ich, das geht nicht. Entscheidend ist aber die Satzung Eurer Gemeinde. Die Mustersatzung dient nur als Orientierung und Empfehlung für die Gemeinde bei der Erstellung der eigenen Satzung. Die Gemeinde muss eine eigene Satzung haben, in der unter anderem das geregelt wird. Ich gebe hier nur meine rein private Meinung wieder. Zur besseren Lesbarkeit Bezeichnungen in der männlichen Form dargestellt. Diese gelten grundsätzlich in jeglicher Form. | |||||
| |||||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 864528 | |||
Datum | 23.11.2020 09:33 | 810 x gelesen | |||
Natürlich bedeutet es das. Weil der Truppführer-Lehrgang ja nunmal nicht dazu befähigt, einen selbstständigen Trupp zu führen. Im vorliegenden Fall würde ich eher fragen, ob das Truppfahrzeug im Einsatz wirklich ein selbstständiger Trupp sein muss. Denn dann würde dieser auf einer Ebene neben der Gruppe stehen, und beide zusammen müssten von einem Zugführer geführt werden. Wird nicht vielleicht in der Praxis das Truppfahrzeug dem Gruppenführer unterstellt? Dann ist es kein selbstständiger Trupp, und der TF reicht aus. (den GF braucht es dann nur, wenn es z. B. bei Flächenlagen eigenständig Einsätze fahren soll). | |||||
| |||||
Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 864530 | |||
Datum | 23.11.2020 10:14 | 764 x gelesen | |||
Guten Tag Geschrieben von Henning K. Wird nicht vielleicht in der Praxis das Truppfahrzeug dem Gruppenführer unterstellt? In der Praxis oftmals so sinnvoll gehandhabt; gerade wenn die Löschgruppenfahrzeuge aus vielerlei Gründen ( z.Zt. auch Covid-19 bedingt ) nicht mit einer Gruppe besetzt sind, wird beispielsweise die nachrückende truppbesetzen Fahrzeuge wie DL/TLF/RW etc. dem GF des erstanrückenden LF unterstellt. Allerdings hat der Threadersteller mehr eine ländespezifisches Verwaltung- bzw. Organisationsfrage als eine taktische Fragestellung. Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
| |||||
Autor | Dirk8 M.8, Osten / Niedersachsen | 864536 | |||
Datum | 23.11.2020 10:59 | 690 x gelesen | |||
Kurze Antwort: ja, das geht. Lange Antwort (Wiederholung von vorhin): ja, das geht, da §6 (3) Satz 3 der Mustersatzung explizit die Möglichkeit eröffnet, weitere Funktionsträger als Beisitzer ins Kommando zu berufen. | |||||
| |||||
Autor | Benj8ami8n H8., Velpke / Niedersachsen | 864539 | |||
Datum | 23.11.2020 11:20 | 810 x gelesen | |||
An sich wird der selbstständige Trupp durch einen Truppführer, mit der Qualifikation Gruppenführer, geführt (FwVO - NDS, §2). Richtig, ins Kommando kann man eigentlich sämtliche Funktionen als Beisitzerin einberufen. Ob es immer Sinn macht ein Riesen Kommando zu haben bezweifle ich aber. Gruß Benni Alle von mir geschriebenen Texte, stellen nur meine persönliche Meinung dar. | |||||
| |||||
|